Betreuerin

Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens gemäß § ´170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, dass sie während eines Ausflugs einem ihr anvertrauten Kind mit der Hand auf den Hinterkopf geschlagen haben soll. Die Mandantin war Betreuerin in einem Verein, der Individualbetreuung für minderjährige Kinder im Rahmen von Reiseprojekten anbietet. Dabei werden insbesondere mehrtägige Ausflüge unternommen.

An einem Tag der Wanderung trafen unsere Mandantin und das ihr anvertraute Kind einen Angler und dessen Sohn. Die vier fuhren anschließend zusammen Boot. Dabei rangelten der Angler, sein Sohn sowie das anvertraute Kind auf dem Boot. Der Junge hatte Kopfschmerzen und teilte dies mit. Der Angler klopfte dem Jungen auf den Rücken und traf dabei seinen Kopf. Dies löste Schmerzen aus und überraschte ihn, sodass er zu weinen begann. 

Am nächsten Tag sprach unsere Mandantin den Jungen noch einmal auf die Situation vom vorherigen Tag an. Sie wollte ihm erklären, dass Gewalt gegen Kinder und Jugendliche nicht in Ordnung sei. Um ihm dies zu verdeutlichen, schlug sie ihm leicht mit der flachen Hand auf den Hinterkopf und sagte „Es ist Unrecht, niemand darf schlagen, auch ich nicht.“  Daraufhin wiederholte sie die Geste und schlug erneut mit der flachen Hand auf den Hinterkopf des Jungen.

Der Junge brach die Maßnahme ab und rief die Polizei. Unsere Mandantin erhielt ein Schreiben der Polizei. Darin wurde ihr eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB vorgeworfen. Sie wandte sich an Rechtsanwalt Stern.

Rechtsanwalt Stern verschaffte sich die Ermittlungsakte und besprach den Inhalt mit der Mandantin. Rechtsanwalt Stern stellt fest, dass die Mutter des Jungen auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet hatte. Er selbst konnte aufgrund der gesetzlichen Regeln in § 77 Abs. 3 Alt. 2 StGB den Strafantrag nicht selbst wirksam stellen.

Aus diesem Grund regte Rechtsanwalt Stern in einem Telefongespräch mit der zuständigen Staatsanwältin an, das Verfahren gegen unsere Mandantin gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwältin stimmte dem Vorschlag zu und stellte anschließend das Verfahren ein. Unsere Mandantin war hierüber sehr erleichtert.

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