Betrug durch Unterlassen

Strafbefehl über 2.000 Euro abgewendet – Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs erfolgreich entkräftet

Unser Mandant sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, über mehrere Monate hinweg unrechtmäßig Sozialleistungen bezogen zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, ein Zimmer untervermietet und die daraus angeblich erzielten Mietzahlungen dem Jobcenter verschwiegen zu haben. Daraufhin erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl über 2.000 Euro wegen des Verdachts eines Betrugs nach § 263 StGB. Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Hintergrund war ein Streit zwischen dem Hauptmieter und einem Mitbewohner, infolgedessen der Mitbewohner die beim JobCenter nicht gemeldeten Mieteinnahmen gegenüber der Polizei bekundet hatte.

In einer ausführlichen Stellungnahme stellte Rechtsanwalt Stern klar, dass der Mandant den Untermieter aus einer persönlichen Notlage heraus unentgeltlich aufgenommen hatte und keine Zahlungen geflossen seien. Weder Kontoauszüge noch sonstige Belege konnten die vom Jobcenter erhobenen Vorwürfe bestätigen. Zudem hat das JobCenter die angeblich überzahlten Leistungen bislang nicht zurückgefordert – ein Indiz gegen die behauptete Täuschungsabsicht. Das Gericht folgte der Argumentation im Wesentlichen und erklärte sich bereit, das Verfahren gegen eine niedrige Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt weiter als unschuldig.

Der Fall zeigt, wie effektiv sich durch qualifizierte Strafverteidigung im Sozialleistungsbetrug ein belastender Strafbefehl abwenden lässt. Gerade in Fällen von Betrug durch Unterlassen oder unklaren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter ist eine juristisch fundierte Aufarbeitung entscheidend. Unsere Kanzlei unterstützt Mandantinnen und Mandanten in Berlin und bundesweit bei Anklagen wegen Sozialleistungsbetrugs, Vorwürfen des Leistungserschleichens sowie Einsprüchen gegen Strafbefehle. Durch frühzeitige Verteidigung lassen sich häufig Einstellungen des Verfahrens oder deutliche Strafmilderungen erreichen.

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Betrug durch Unterlassen – Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO ohne Hauptverhandlung gegen Zahlung eines Geldbetrags nach Zustellung eines Strafbefehls

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf seinen Weiterbewilligungsantrag hin vom Jobcenter Berlin Arbeitslosengeld II bezogen zu haben. Entgegen der ihm bekannten Verpflichtung habe er dem Jobcenter nicht unverzüglich mitgeteilt, dass er im Rahmen seiner Beschäftigung bei einer Gaststätte mehr als den von ihm angegebenen Lohn bezahlt bekommen habe, so dass er für einen bestimmten Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen sei und damit keinen Anspruch auf die ausgezahlten Leistungen, die sich auf über 600,00 Euro belaufen haben sollen, für diesen Zeitraum gehabt habe. Der abweichende Lohn habe sich aus entsprechenden Zahlungslisten des ehemaligen Arbeitgebers unseres Mandanten ergeben, gegen den ein Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, 2 StGB eingeleitet wurde.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Betruges durch Unterlassen gem. §§ 263 Abs. 1, 13 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt eines Strafbefehls beauftragte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Rechtsanwalt Stern nahm sodann umgehend Einsicht in die Akten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht Tiergarten.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass sich unser Mandant die abweichenden Zahlungslisten vom Computer seines Arbeitgebers im Hinblick auf die Arbeitsstunden und den Lohn für den nach Einschätzung des Jobcenters nicht hilfebedürftigen Zeitraum nicht erklären könne. Denkbar sei nur, dass es seinem Arbeitgeber beim Erstellen der Zahlungslisten darauf angekommen sei, einen höheren Betrag an Ausgaben aufzulisten, um somit den Anschein eines geminderten Gewinns des Unternehmens zu erwecken. Dies habe wiederum auch eine Minderung der Steuerlast zur Folge. Denkbar sei auch, dass es Dritte gegeben habe, die (ggf. illegale Einkünfte) anteilig aus dem Umsatz des Cafés generierten, weshalb es durchaus Sinn ergeben haben mag, höhere Löhne als die ausbezahlten in einer Excel-Tabelle auszuweisen. Rechtsanwalt Stern stellte auch heraus, dass die Ermittlung des tatsächlich geflossenen Einkommens aufwändig sein könne, da die Zeugen sich aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht an einzelne Auszahlungen an Mitarbeiter erinnern dürften. Außerdem kämen zum Teile Zeugnisverweigerungsrechte in Betracht. Schließlich schilderte Rechtsanwalt Stern die schlechte gesundheitliche Situation unseres Mandanten und regte an, das Verfahren gegen Zahlung der vom Jobcenter ohnehin zurückgeforderten 600,00 € einzustellen. Gericht und Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Unser Mandant war erleichtert, dass das Verfahren auf diese Weise ohne Verurteilung beendet werden konnte und er trotzdem nicht vor Gericht erscheinen musste.

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