Betrug

Matt/Renzikowski StGB in 2. Auflage erschienen

Der in der Praxis bereits beliebte Kommentar Matt/Renzikowski zum Strafgesetzbuch, der seit der Erstauflage im Jahr 2013 Einzug in immer mehr Verteidigerbüros und Richterzimmer gefunden hat, ist nun in zweiter Auflage erschienen. Wir nutzen das Werk in der Kanzlei regelmäßig, weil es sich an unseren Bedürfnissen orientiert und im Gegensatz zu den meisten anderen einbändigen Kommentaren zum StGB auch wirtschaftsstrafrechtliche Probleme nicht ausspart, was man auch daran sehen kann, dass allein ein Zehntel der Kommentierung auf die §§ 263 und 266 StGB entfallen. Besonders nützlich sind die Abschnitte zu prozessualen Besonderheiten im Zusammenhang mit der jeweiligen Vorschrift – dort haben wir schon oft den Schlüssel für die Lösung unserer Fälle gefunden. So fallen auch die Anschaffungskosten in Höhe von 259,00 € nicht sonderlich ins Gewicht, zumal diese bei immerhin über 3.000 Seiten auch angemessen erscheinen. Überdies ist es den Herausgebern gelungen, die Autoren auf einen konsequent einheitlichen Aufbau der Kommentierung zu verpflichten. Das ist leider nicht selbstverständlich. Neben der Kommentierung der Tatbestandsvoraussetzungen finden sich daher stets auch ausführliche Abschnitte zu Konkurrenzen, Rechtsfolgen und anderen spezifischen Problemen.

Im Übrigen ist das Werk so bearbeitet, wie man es erwarten darf. Die Erläuterungen sind prägnant, strafrechtliche Entwicklungen werden kritisch begleitet und anhand auch abweichender Rechtsprechung Argumentationshilfen für die Verteidigung geliefert.

Trotz des Gewichts von über 2 kg ist der Kommentar handlich. Der Satz gefällt uns gut, der ubiquitäre Einsatz von Fettdruck führt die Augen der Leser rasch zu den gesuchten Stichworten. Zahlreiche Absätze liefern Übersicht.

Inhaltlich ist der Kommentar auf dem neuesten Stand. Eingepflegt wurden also etwa das neue Sexualstrafrecht, das neue Recht zur Bekämpfung des Menschenhandels, die Strafbarkeit von Sportwettbetrug, die Änderungen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl, die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen oder, die Neuregelungen beim Schwangerschaftsabbruch.

Wer sich das Werk beschaffen will, sollte natürlich vorher hineinsehen. Kommentierungen sind bekanntlich auch immer Geschmackssache. Die Leseprobe im Beck-Shop oder bei Vahlen ist dafür leider nicht geeignet, weil Ausschnitte aus der Kommentierung zu § 13 StGB ausgewählt worden sind. Ich wette 20 €, dass die Wahl auf diesen Abschnitt fiel, weil Mitsch ihn – zu Recht – in seiner Rezension zur 1. Auflage (2013) in der NJW hoch gelobt hatte. Die Stärke und Praxisrelevanz des Matt/Renzikowski liegt aus meiner Sicht jedoch eindeutig im Besonderen Teil des StGB . Die Kommentierung zur Untreue oder zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (beide von Matt) ist zum Beispiel phantastisch.

Matt/Renzikowski: StGB – Strafgesetzbuch, Kommentar, 2. Auflage 2020, 3065 S. Hardcover (In Leinen), Vahlen, 259,00 €.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt und Strafverteidiger in Berlin

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Fingierte Windparkbeteiligungen: Durchsuchungen und Festnahmen in Niedersachsen

Die Abteilung für organisierte Kriminalität der Staatsanwaltschaft Osnabrück hat in Zusammenarbeit mit der Zentralen Kriminalinspektion Osnabrück und anderen Polizeidienststellen in mehreren zusammenhängenden Ermittlungsverfahren zeitgleich zahlreiche Durchsuchungsbeschlüsse in insgesamt fünf Bundesländern (Berlin, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt) vollstrecken lassen. Dabei wurden vier Personen festgenommen. Die Festnahmen erfolgten im Oldenburger Münsterland, in, Wallenhorst und Zirndorf. Den insgesamt sieben Beschuldigten im Alter von 26 bis 63 Jahren wird insbesondere die Verabredung zu banden- und gewerbsmäßigen Betrugstaten mit einem drohenden Schaden im mehrstelligen Millionenbereich sowie Urkundenfälschung in einer Vielzahl von Fällen zur vorgeworfen.

Wie hoch der tatsächliche Schaden ist, muss noch ermittelt werden. werden die Ermittlungen der nächsten Tage und Wochen zeigen. Gegen die Festgenommenen wird Untersuchungshaft vollstreckt, ein Beschuldigter soll flüchtig sein. Nach ihm wird gefahndet. Bei den Durchsuchungen waren potentielles Beweismaterial und Wertgegenstände beschlagnahmt worden.

Die Beschuldigten, die überwiegend einer aus dem mittleren Emsland stammenden Unternehmerfamilie und deren Umfeld angehören, entwickeln Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien (Windparks), um diese sodann an institutionelle Investoren europaweit zu veräußern. Sie sind dringend tatverdächtig, sich dazu verabredet zu haben, zukünftige Investoren insbesondere mittels des massiven Einsatzes gefälschter Urkunden über die Realisierungsfähigkeit der von ihnen konzeptionierten Projekte zu täuschen, um die Vorhaben sodann zu weit überhöhten Preisen zu verkaufen. Zwei der Beschuldigten sind darüber hinaus der Anstiftung zur Bestechung dringend verdächtig. Sie sollen versucht haben, einen ausländischen Diplomatenausweis zu erlangen, um fortan diplomatische Immunität zu genießen. Es besteht der Verdacht, dass sie zu diesem Zwecke einen Dritten anstifteten, einem ausländischen Amtsträger Geldzahlungen zu gewähren.

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Auf der Post: Verboten und Strafbar sind nicht dasselbe.

Es ist manchmal nicht so einfach mit dem Betrugstatbestand. Nach einem Bericht der LTO war dem Mandanten eines Rechtsanwalts aufgefallen, dass sein Rechtsanwalt offenbar eine Briefmarke doppelt verwendet hatte. Die Marke sei zwar nicht gestempelt gewesen, wohl aber aus einer anderen Postsendung ausgeschnitten und auf eine neue aufgeklebt worden. Der Mandant hatte von seinem Postzusteller, der Nachporto erheben wollte, erfahren, dass das verboten und damit „Betrug“ sei und konfrontierte seinen Anwalt mit diesem ungeheuerlichen Vorwurf per Mail. Die Reaktion des Rechtsanwalts war alles andere als besonnen: Er verlangte unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Inhalt, künftig nicht mehr zu behaupten, der Anwalt habe einen Betrug begangen, indem er gebrauchte Briefmarken benutzt habe.

Nachdem – nun sicherlich ehemalige – Mandant den Rechtsanwalt wegen der Briefmarke auch noch bei der Kammer angeschwärzt hatte, übersandte der Jurist auch noch eine Rechnung in Höhe von 492,54 Euro aus Anwaltshonorar. Der ehemalige Mandant fühlte sich jedoch im Recht und verweigerte die Zahlung. Daraufhin klagte der Anwalt. Mit einigem Erfolg, denn ein Betrug ist das keineswegs.

Zwar darf man nach den Geschäftsbedingungen der Post unbrauchbar gewordene Briefmarken (etwa weil das Paket, auf dem sie aufgeklebt waren, durchnässt ist, nur in Poststellen gegen neue umtauschen und bereits aufgeklebte Briefmarken nur auf den ursprünglichen Briefumschlag kleben, aber ein Verstoß gegen Geschäftsbedingungen ist nicht dasselbe wie ein Betrug.

Ein Betrug setzt sich aus einer Täuschung des Beschuldigten, einem Irrtum des Geschädigten, einer Vermögensverfügung durch den Geschädigten oder Dritten und schließlich einem Schaden zusammen. Das ergibt sich nicht unbedingt aus dem Wortlaut, ist aber anerkannt.

Hier ist eigentlich alles problematisch.

Das Ausschneiden der Briefmarke (auf LTO gibt es ein Foto vom Brief) und Aufkleben war für die Post derart offensichtlich, dass es zu keiner Fehlvorstellung bei dieser kommen konnte.

Der Postzusteller hatte sich auch nicht geirrt und entsprechend den Geschäftsbedingungen Nachporto verlangt. Nach den Geschäftsbedingungen der Post dürfe man unbrauchbar gewordene „verdorbene“ Briefmarken nur in Poststellen gegen neue umtauschen, bereits aufgeklebte Briefmarken auch nur auf dem ursprünglichen Briefumschlag. Keinesfalls dürfe man sie aber zur Frankierung verwenden. Wenn der Postbote dies aber weiß, die unzulässig aufgeklebte Briefmarke erkennt und nach den Geschäftsbedingungen behandelt, fehlt es an einem Irrtum, sodass allenfalls ein Betrugsversuch in Betracht kommt.

Eine Vermögensverfügung mag im Zustellversuch zu erblicken sein, aber ein Schaden ist weit und breit nicht zu sehen:

Ein (Vermögens-)Schaden ist ein negativer Saldo zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten.

Hier hatte der Rechtsanwalt das Porto für die Zustellung bezahlt, und diese wurde wurde durchgeführt. Er hätte sogar Anspruch auf Ausstellung einer neuen Briefmarke gehabt, was Verwaltungsaufwand bedeutet hätte. Die Post hat zudem Nachporto erhoben, was im Ergebnis sogar zu einem positiven Saldo geführt hätte, wenn sich der ehemalige Mandant darauf eingelassen hätte.

Nach alledem lag also ein Betrug nicht vor, daher hätte der ehemalige Mandant seinem Rechtsanwalt einen solchen auch nicht vorwerfen dürfen.

Der Mandant hat sich übrigens in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, an den Rechtsanwalt 400,00 € zu zahlen und die Vergleichs- und Verfahrenskosten in Höhe von 316,23 € zu übernehmen. Im Ergebnis war es also eine teure Mail.

Es mag alles der Rechtslage entsprechen. Ob der Rechtsanwalt aber gleich mit der Übersendung einer Unterlassungserklärung reagieren musste oder sich vielleicht lieber ein etwas dickeres Fell zulegt, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt.

Rechtsanwalt Konstantin Stern

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