Bewährungsstrafe

Drohender Bewährungswiderruf erfolgreich abgewendet – Freiheit statt Gefängnis

Unser Mandant wurde wegen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nun drohte unserem Mandanten jedoch ein Bewährungswiderruf, weil er die Auflage, 80 Sozialstunden zu leisten, nicht erfüllt hatte.

Infolgedessen kontaktierte unser Mandant Rechtsanwalt Stern, der umgehend den zuständigen Richter aufsuchte und einen Termin mit der Bewährungshilfe, zu der unser Mandant kein einziges Mal gegangen war, vereinbarte.

Im Anschluss daran verfasste Rechtsanwalt Stern einen Schriftsatz an das Gericht, in dem er über eine schwere Erkrankung unseres Mandanten, die sogar einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte, berichtete. Unserem Mandanten sei von den Ärzten auch ein sechsmonatiges Verbot körperlicher Aktivitäten erteilt worden. Die wesentlichen Nachweise fügte Rechtsanwalt Stern dem Schreiben bei. Vor diesem Hintergrund regte Rechtsanwalt Stern an, die Sozialstunden gänzlich zu erlassen.

Im Ergebnis stimmte das Gericht Rechtsanwalt Stern zu und erließ die noch offene Arbeitsauflage wegen Erkrankung unseres Mandanten. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – 1 Jahr Jugendstrafe auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Betäubungsmittel verschiedenster Art (u.a. Heroin und Kokain) in einer nicht geringen Menge zum Verkauf bereitgehalten und auch verkauft zu haben.

Die Polizei nahm unseren Mandanten aufgrund dessen in Gewahrsam, woraufhin Rechtsanwalt Stern von unserem Mandanten kontaktiert wurde.

Rechtsanwalt Stern fuhr umgehend zu unserem Mandanten und handelte mit der Bereitschafts-Staatsanwaltschaft eine unverzügliche Freilassung unseres Mandanten aus.

Nur eine Woche später wurde unser Mandant jedoch erneut mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgenommen. Der Bereitschaftsstaatsanwalt war nun nicht mehr bereit, unseren Mandanten aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage und forderte gegen unseren zwanzigjährigen Mandanten eine Strafe nach dem Erwachsenenstrafrecht.  In einem Alter zwischen 18 und 21 Jahren gilt man als Heranwachsender. Auf Heranwachsende kann das Erwachsenenstrafrecht oder das Jugendstrafrecht Anwendung finden. Letzteres ist für den Beschuldigten in der Regel günstiger, weil es eine mildere Bestrafung ermöglicht. Maßgeblich ist insbesondere die soziale und ökonomische Verselbstständigung. Wer mit eigenem Job und eigener Wohnung lebt, ist eher Erwachsener, wer in Ausbildung ist und noch zu Hause wohnt, eher Jugendlicher. Unser Mandant lebte fernab seiner Heimat in einer eigenen Wohnung und hatte einen Job als Barkeeper. Niemand aus seiner Familie lebte in Deutschland.

Einen Tag vor der Hauptverhandlung wollte Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten in der Haft besuchen, um die letzten entscheidenden Vorbereitungen für die Hauptverhandlung zu treffen. Allerdings wurde ihm nicht ermöglicht, unseren Mandanten zu sehen.

Rechtsanwalt Stern schilderte diesen Vorfall in einem Schreiben an das Gericht.

In der Hauptverhandlung schlug Rechtsanwalt Stern vor, dass man im Gegenzug zur Nichtgewährung des Besuches die Anwendung des Jugendstrafrechts erörtern könne. Andernfalls würde er die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen. Die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Vorschlag zu.

Rechtsanwalt Stern schilderte daraufhin umfassend die persönlichen Verhältnisse unseres Mandanten, wobei er insbesondere auf die familiäre Situation einging.

Unser Mandant war aus Syrien infolge des Bürgerkriegs geflohen. Dabei war die Idee, dass seine Familie im Rahmen einer Familienzusammenführung nachkommen soll, was so jedoch nicht funktionierte. Zwar lebte unser Mandant schon seit einigen Jahren räumlich getrennt von seiner Familie. Allerdings war er von seiner Familie sowohl finanziell als auch emotional stark abhängig.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht schlossen sich Rechtsanwalt Stern an und erklärten das Jugendstrafrecht für anwendbar.

Das Gericht hielt eine Bewährungsstrafe für angemessen. Unser Mandant war über dieses Ergebnis sehr erfreut und wurde nach der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft entlassen.

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Gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen- Schmuck und Bargeld in Höhe von 24.000,00 € erlangt – Bewährungsstrafe und Haftentlassung nach kurzer Untersuchungshaft

Unserem Mandaten wurde vorgeworfen, an einem Tag mit einem Mitbeschuldigten versucht zu haben, wertvolle Gegenstände
aus einer Wohnung mitzunehmen und an einem weiteren Tag aus einer anderen Wohnung Bargeld, Wertgegenstände und Schmuck, darunter eine Swarowski-Kette, drei goldene Armbanduhren der Firmen Jette, Michael Kors und Christ sowie 2 Schlagstöcke, eine Handtasche und Parfum-Flaschen entwendet zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben.


Unser Mandant wurde in einem Hotel mit einem Teil der Beute verhaftet.
Daraufhin kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und beauftragte ihn mit der Verteidigung. Rechtsanwalt Stern besorgte sich umgehend die Ermittlungsakten und erwirkte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin.

Bei mehreren Haftbesuchen mit unserem Mandanten bereiteten wir eine Einlassung für das Gericht vor. Unser Ziel war dabei, eine längere Untersuchungshaft zu umgehen und das Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung zu beenden.
In der umfassenden Einlassung unseres Mandanten schilderte Rechtsanwalt Stern sodann die persönliche Situation unseres Mandanten.
Unser Mandant hatte ursprünglich gemeinsam mit einem Freund ein Auto in Deutschland kaufen und dieses gewinnbringend in Georgien weiterverkaufen wollen. Leider stellte sich dies aufgrund der vielen
professionellen Händler auf dem Gebrauchtwagenmarkt schwieriger dar als gedacht. Unserem Mandanten ging mit der Zeit das Geld aus, da er sich aufgrund einer Erkrankung regelmäßig Schmerzmittel kaufen musste und das Hotel, in welchem er vorübergehend wohnte, auch nicht günstig
war. Um nicht mit völlig leeren Händen nach Georgien zurückzufahren und als Verlierer vor seinen Freunden dazustehen, kam er auf die Idee, Wohnungseinbrüche zu versuchen. Er wusste sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr anders zu helfen. Es kam zu einem versuchten sowie vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl.


In der Hauptverhandlung behauptete ein Zeuge jedoch plötzlich, dass der erste Diebstahl nicht nur versucht, sondern sogar vollendet war, da 20.000 € gestohlen worden seien. Rechtsanwalt Stern befragte den Zeugen daraufhin sehr konfrontativ, woraufhin sich für Rechtsanwalt Stern herausstellte, dass der Zeuge bezüglich seiner Angaben gelogen hatte.
Demgegenüber glaubte die Staatsanwaltschaft dem Zeugen und beantragte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monate sowie die Einziehung der 20.000 €. Rechtsanwalt Stern gab sich damit nicht zufrieden und beantragte, gegen unseren Mandanten nur eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Nach dem ausführlichen Plädoyer von Rechtsanwalt Stern schloss sich das Gericht seinem Antrag an und verurteilte unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten auf Bewährung. Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen.

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Warenbetrug unter Ausnutzung fremder Personalien in zahlreichen Fällen – niedrige Bewährungsstrafe trotz einschlägiger Vorstrafe

Unsere Mandantin hatte in zahlreichen Fällen auf fremde Namen Produkte im Internet bestellt, ohne in der Lage gewesen zu sein, diese zu bezahlen. Es entstand ein Schaden in hoher vierstelliger Höhe. Unsere Mandantin war auch bereits einschlägig vorbestraft. Einer der vermeintlichen Besteller war die Schwester unserer Mandantin, die ihr glaubhaft androhte, unsere Mandantin bei der Polizei anzuzeigen, weil sie infolge der betrügerischen Bestellungen unserer Mandantin unverschuldet unter einer schlechten Schufa-Bewertung litt.

In dieser ausweglosen Situation wandte sich unsere Mandantin an die Rechtsanwaltskanzlei Stern | Strafrecht. Rechtsanwalt Stern rief umgehend die Schwester unserer Mandantin an und überzeugte sie davon, zunächst nicht die Polizei aufzusuchen, sondern unserer Mandantin Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit selbst zu klären.


Unsere Mandantin entschied sich auf Empfehlung von Rechtsanwalt Stern, dass sie sich selbst anzeigen wollte. Sie übersandte alle aktuellen Zahlungsanforderungen, sodass Rechtsanwalt Stern gegenüber der Polizei eine möglichst umfassende Selbstanzeige einreichen konnte. Ziel war es, in einer Hauptverhandlung in einem bewährungsfähigen Bereich zu bleiben. Der gewerbsmäßige Betrug hat eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe pro Fall.


In der Hauptverhandlung war die Selbstanzeige das zentrale Argument. Dennoch beantragte die Staatsanwaltschaft, gegen unsere Mandantin eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zu verhängen. In seinem Plädoyer erwiderte Rechtsanwalt Stern, dass die Forderung der Staatsanwaltschaft die Umstände der Tat, insbesondere auch die schwierige familiäre Situation unserer Mandantin sowie das vorbildliche Nachtatverhalten nicht hinreichend spiegeln würde. Die Strafe müsste deutlich niedriger angesetzt und zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das Gericht schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unsere Mandantin zu einer Bewährungsstrafe von deutlich unter einem Jahr. Ob sich das Verhältnis zur Schwester seitdem gebessert hat, ist uns unbekannt.

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Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vielen Fällen – Bewährungsstrafe und Haftentlassung nach kurzer Untersuchungshaft

Racial profiling beschreibt den Umstand, wenn Menschen allein aufgrund ihres physischen Erscheinungsbildes oder ethnischer Merkmale polizeilich kontrolliert werden. Eine solche Maßnahme ist trotz Unvereinbarkeit insbesondere mit dem Landesantidiskriminierungsgesetz fast schon alltäglich für Menschen mit Migrationshintergrund.

Auch unser Mandant wurde eines Abends an der Warschauer Straße in Berlin-Friedrichshain Opfer von racial profiling. Er wollte eigentlich zu einem Arzttermin, als er nur aufgrund seiner dunklen Hautfarbe in eine Polizeikontrolle geriet.

Es stellte sich im Rahmen der Überprüfung seiner Personalien heraus, dass gegen den Mandanten ein Haftbefehl erlassen worden war. Vorgeworfen wurde ihm das gewerbsmäßige Handeln mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen. Er soll mehrmals Cannabis verkauft haben. Da er damals keine Meldeadresse vorweisen konnte, blieb er in Haft.

Nach unmittelbarer Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft erwirkte Rechtsanwalt Stern eine rasche Anklageschrift und einen zeitnahen Verhandlungstermin.

Bei mehreren Haftbesuchen mit unserem Mandanten bereiteten wir eine Einlassung für das Gericht vor. Das Ziel war, eine längere Untersuchungshaft zu vermeiden und das Strafverfahren mit einer Bewährungsstraffe zu beenden.

In der ausführlichen Einlassung unseres Mandanten erläuterte Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung die beschwerliche persönliche Situation unseres Mandanten und die Umstände hinter dem Verkauf der Betäubungsmittel.

Unser Mandant war aus Westafrika geflohen und hatte seitdem auf seinen Asylbescheid gewartet. Seine Flucht war unmenschlich und höchst traumatisierend, insbesondere war sein Vater auf dem Weg in grausamer Weise ums Leben gekommen.

Unser Mandant wollte ursprünglich als Maurer arbeiten, leider wurde seine Ausbildung in Deutschland nicht anerkannt. Jedoch begann er vor kurzem einen Alphabetisierungskurz an einer Volkshochschule. Ein neu kennengelernter verhalf ihm zu diesem, unter der Bedingung ein drogenfreies Leben zu führen. Dies sah er als Chance sein Leben zu wandeln.

Das erwirtschaftete Geld hatte er lediglich, um sich etwas zu Essen zu kaufen. Zudem musst er ein Viertel seines „Umsatzes“ abgeben. Somit blieb ihm nach all seinen Verkäufe nur ein sehr geringer Betrag übrig.

Des Weiteren verdeutlichte Rechtsanwalt Stern die schwierigen Haftbedingungen: Unser Mandant sprach weder deutsch noch Englisch, was eine Interaktion mit anderen Häftlingen sehr erschwerte. 

Abschließend beantragte Rechtsanwalt Stern, gegen unseren Mandanten nur eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Das Gericht schloss sich dem Antrag an und unser Mandant wurde  umgehend aus der Haft entlassen. Er war sehr erleichtert nicht weiter inhaftiert zu sein und zeigte sich dankbar, zeigen zu dürfen, dass er auch in Deutschland ein Leben ohne Straftaten führen kann.

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Gewerbsmäßiger Diebstahl in 10 Fällen – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in zehn Fällen jeweils mehrere Großpackungen von Abtamil-Babymilch gestohlen zu haben. Die Babymilch soll dafür bestimmt gewesen sein, über Zwischenhändler nach Asien gebracht zu werden, wo Babymilch aus deutscher Produktion ein hohes Ansehen genießt und entsprechend zu hohen Preisen angeboten wird, weil dort in die heimischen Produkte nach Skandalen in der Vergangenheit kein Vertrauen bestehe. Das Phänomen wurde schon mehrfach in den örtlichen Medien dargestellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen worden, wir konnten eine Haftverschonung erreichen. Leider meldete sich der Mandant nicht bei seiner Polizeidienststelle. Daher setzte das Amtsgericht den Haftbefehl wieder in Vollzug.

Kurz darauf gelang es uns, den Mandanten zu erreichen. Wir riefen die Richterin an und einigten uns darauf, dass der Mandant sich selbst stellen würde, sodann aber der Haftbefehl wieder außer Vollzug gesetzt würde. Dies geschah.

Zum Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Tiergarten erschien unser Mandant leider erneut nicht, es drohte daher der Erlass eines Haftbefehls. Zum Mandanten konnte kein Kontakt hergestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft kündigte prozessordnungsgemäß an, einen Haftbefehl beantragen zu wollen. Rechtsanwalt Stern regte jedoch den Erlass eines Strafbefehls an. Solange lediglich eine Bewährungsstrafe von 8 Monaten verhängt werden würde, wäre der Mandant hiermit voraussichtlich einverstanden. Das Gericht erließt sodann den Strafbefehl.

Rechtsanwalt Stern informierte unseren Mandanten sogleich nach der Hauptverhandlung. Dieser war sehr glücklich darüber, dass er für die Taten nicht ins Gefängnis gehen musste. Gegen den Strafbefehl wurde kein Einspruch eingelegt. Der Mandant ist seitdem auch nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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Bewährungsstrafe beim Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Arzneimitteln

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in seiner Jacke und in seinem Auto 100 g Cannabis aufbewahrt zu haben. An einem späteren Tag soll er am Kottbusser Tor 20 g Cannabisharz und knapp 400 Tabletten Rivotril unter Beisichführen eines selbstgebauten Messers mit einer Klingenlänge von 8 cm verkauft haben. Unser Mandant ist einschlägig vorbestraft.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und stellte fest, dass sich der Mandant bezüglich der Drogen in seinem Auto erheblich selbst belastet hatte, er aber eine behauptete Belehrung mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden haben konnte. Der Tatverdacht vom Kottbusser Tor beruhte zudem auf den Angaben eines wohnungslosen und arzneimittelabhängigen Käufers, der für eine Hauptverhandlung vermutlich nicht zur Verfügung stünde.

Unter diesen Voraussetzungen schlug Rechtsanwalt Stern vor, man könne einen Deal schließen mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe nicht über einem Jahr. Die Staatsanwältin lehnte dies entschieden ab. Aus ihrer Sicht käme aufgrund der Vorstrafen und des aus ihrer Sicht erheblichen Tatvorwurfs auf keinen Fall eine Bewährung in Betracht. Somit kam es nicht zu einem Deal und die Zeugen mussten gehört werden. Dabei konnten sich insbesondere die Polizeizeugen nicht mehr genau daran erinnern, was unser Mandant zu den Eigentumsverhältnissen an den Drogen gesagt haben soll. Auf die Ladung des arneimittelabhängigen Zeugen verzichtete Rechtsanwalt Stern. Stattdessen trug er ausführlich zu den persönlichen Verhältnissen des Mandanten vor. Insbesondere war ersichtlich, dass sich dieser nach dem Tod seines Vaters erheblich stabilisiert und keine weiteren Straftaten mehr begangen hatte. Auch wurde kurz der Bruder gehört, der bestätigte, dass unser Mandant sein Alkoholproblem in Angriff genommen hatte.

Die Staatsanwaltschaft forderte dennoch eine hohe unbedingte Freiheitsstrafe. Das Gericht schloss sich jedoch Rechtsanwalt Stern an, und hielt eine einjährige Bewährungsstrafe für ausreichend. Unser Mandant und seine Angehörigen waren sehr erleichtert ob des Ergebnisses.

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Betrug/Urkundenfälschung – Verfahrenseinstellung ohne Auflage nach Teil-Schadenswiedergutmachung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Restaurantgutschein durch handschriftliches Hinzufügen weiterer Zahlen „aufgewertet“ und diesen sodann via ebay Kleinanzeigen verkauft zu haben.

Der Schwindel war zunächst nicht aufgeflogen, der Käufer hatte den Gutschein mehrmals erfolgreich zum Frühstücken nutzen können. Eines Tages wunderte sich die Bedienung aber doch über den enormen Wert des Gutscheins und der Käufer stellte unseren Mandanten zur Rede.

Das Verfahren war insofern gefährlich für unseren Mandanten, weil er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und zuletzt in der Berufungsinstanz noch „gerade so“ eine Bewährungsstrafe von 2 Jahren erhalten hatte – jede weitere Freiheitsstrafe hätte Gefängnis bedeutet, da Freiheitsstrafen über 2 Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Rechtsanwalt Stern nahm jedoch umgehend Kontakt zum – ausgesprochen netten – Richter auf und einigte sich mit ihm darauf, dass unser Mandant den nicht mehr einlösbaren Gutscheinwert ersetzen solle und mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung ohne Auflagen im Hinblick auf die Bewährungsstrafe zu sprechen wäre.

In der Hauptverhandlung erhielt der Geschädigte den nicht verzehrten Teil seines Gutscheins zurück und war darüber nicht allzu glücklich, da ihm seinen Mehraufwand niemand erstatten konnte bzw. wollte – er also lediglich so gestellt wurde, als hätte er den Gutschein nie erworben.

Ob unser Mandant tatsächlich den Gutschein verfälscht hatte, wurde nie aufgeklärt. Nach langem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten erklärte die Staatsanwältin ihr Einverständnis zum vereinbarten Weg der Verfahrenserledigung. Unser Mandant gilt bezüglich des Betrugs und der Urkundenfälschung weiter als unschuldig und die Bewährungsstrafe blieb fortbestehen. Unser Mandant muss somit nicht ins Gefängnis.

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Abgabe von Kokain an Minderjährige – Bewährungsstrafe in der Berufungsinstanz

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, an drei 15jährige Jungen Kokain abgegeben zu haben, um sich gemeinsam einen schönen Abend zu machen. Die Abgabe von Betäubungsmitteln von einem über 21Jährigen an einen unter 18Jährigen bzw. die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch ist gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ein Verbrechen und wird als solches mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – wurde der Mandant von einem Rechtsanwalt vertreten, der nur selten in Strafverfahren tätig ist. Als eine Verfahrensverständigung misslang, verurteilte ihn das Amtsgericht – auch aufgrund erheblicher strafrechtlicher Vorbelastung – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung. Er selbst als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Berufung ein. Mit dem Ziel eines Anwaltswechsels kam unser Mandant in die Strafrechtskanzlei Stern | Strafrecht in Berlin-Friedrichshain.

Rechtsanwalt Stern ließ sich vom Mandanten sehr ausführlich schildern, wie es zu der Tat gekommen war. Eine besondere Rolle spielte dabei ein persönlichkeitsveränderndes Medikament, das der Mandant zur Tatzeit aufgrund einer chronischen Erkrankung nehmen musste, aber mittlerweile ausgeschlichen werden konnte. Zudem schilderte der Mandant seine aktuelle, sehr erfreuliche berufliche Situation und sprach auch über sein Ehrenamt.

Mit diesen Informationen suchte Rechtsanwalt Stern den für die Berufung zuständigen Richter auf und besprach mit diesem den Fall. Die Berufungshauptverhandlung war in der Folge von sehr viel Wohlwollen getragen. Das Berufungsgericht – das Landgericht Berlin – setzte die Strafe nach der nur eintägigen Hauptverhandlung zur Bewährung aus. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft, die in ihrem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von über zweieinhalb Jahren verlangt hatte, Revision ein. Sie warhiermit aber nicht erfolgreich.

Somit konnten wir unserem Mandanten eine zweijährige Strafhaft ersparen, worüber sich unser Mandant äußerst erleichtert zeigte.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 2: §§ 38–79b – in 4. Auflage erschienen


Der 2. Band des Münchener Kommentars zum Strafgesetzbuch ist unter der Bandredaktion von Professor Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg neu in vierter Auflage erschienen. Der 2. Band kommentiert die §§ 38–79b des Allgemeinen Teils des StGB, also

  • Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Vermögensstrafe, Nebenstrafe, Nebenfolgen)
  • Strafbemessung
  • Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
  • Strafaussetzung zur Bewährung
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
  • Maßregeln der Besserung und Sicherung (Freiheitsentziehende Maßregeln, Führungsaufsicht,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, Gemeinsame Vorschriften
  • Einziehung
  • Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen und
  • Verjährung (Verfolgungsverjährung, Vollstreckungsverjährung)

Der Band behandelt somit umfangreiche und praktisch bedeutsame Bereiche des Strafrechts. Keine Hauptverhandlung kommt ohne diesen Abschnitt aus.

In der 4. Auflage wurde erneut die gesamte Kommentierung umfassend aufgrund von Gesetzesänderungen, neuer Rechtsprechung sowie Literatur aktualisiert und überarbeitet. Dabei wurden insbesondere die Reform der Vermögensabschöpfung, das 53. StrÄndG (Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern) sowie das 56. StrÄndG (Strafbarkeit nicht genehmigter Kfz-Rennen) berücksichtigt.

Ausführlicher als bisher sind insbesondere die Strafbemessung (§§ 46–51 StGB), der Täter-Opfer-Ausgleich und die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61–72 StGB) dargestellt. Zudem wird entsprechend intensiv die Möglichkeit erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Wer sich darüber hinaus mit dem neuen Einziehungsrecht (§§ 73–76b StGB) beschäftigen muss, findet in diesem Band durch die parallele Darstellung der alten und der neuen Rechtslage herausragendes Argumentationsmaterial für schwierige, auch abseitige Probleme.

Aufgrund der übersichtlichen Darstellung und präzisen Auswertung der aktuellen Rechtsprechung sowie der realitätsnahen Lösungsvorschläge stellt dieser Kommentar ein ideales Werkzeug für jeden Strafverteidiger, Staatsanwalt und Strafrichter dar. Der umfassende und praxisorientierte Band 2 wird dabei nicht nur für die Lösung alltäglicher Fälle gerne zur Hand genommen, sondern auch für die Bewältigung unklarer Fallgestaltungen. Derjenige, der sich mit dem Strafrecht intensiv beschäftigt, wird an dem Kauf des vollständigen MüKO ohnehin kaum vorbeikommen.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 2 (§§ 38–79b), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2020, 1776 Seiten, 349,00 €

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