Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines Festivals in Brandenburg im Besitz von Amphetamin, Kokain und Marihuana gewesen zu sein. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG strafbar gemacht.
Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akten einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung an:
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass unser Mandant aufgrund auffälligen, drogenkonsumtypischen Verhaltens von Polizeibeamten durchsucht worden sei. Die Beamten hätten sodann Betäubungsmittel aufgefunden, darunter Kokain. Auf Nachfrage eines Beamten habe unser Mandant auch seinen Drogenkonsum eingeräumt. Rechtsanwalt Stern argumentierte allerdings, dass es sich bei den festgestellten Mengen an Betäubungsmitteln um solche gehandelt habe, die zum Eigengebrauch geeignet seien.
Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass sich unser Mandant nicht erklären könne, weshalb der ESA-Rauschmittel-Substanztest bei einer Tüte mit BtM-suspekter Substanz positiv für Kokain verlaufen sei. Unser Mandant konsumiere aufgrund des hohen Preises kein Kokain und habe auch kein Kokain für andere erworben. Sollte sich in dem Tütchen tatsächlich Kokain befunden haben, sei denkbar, dass beim Erwerb des Amphetamins ein Verschlusstütchen vertauscht worden sein könnte, sodass unser Mandant ungewollt in den Besitz des Kokains gelangt sei.
Da nunmehr nicht mehr klar beweisbar war, dass der Mandant wusste, dass er Kokain besessen hatte, war der Weg für die Verfahrenseinstellung geebnet, den Rechtsanwalt Stern sodann in einem telefonischen Gespräch mit der Staatsanwaltschaft aushandelte.
Kokain steht einer Verfahrenseinstellung überlicherweise entgegen.
Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und schickte unseren Mandanten daraufhin zur Jugendgerichtshilfe. Eine Aufgabe der Jugendgerichtshilfe besteht in der Beratung, Begleitung und Betreuung Jugendlicher und junger Erwachsener, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Zudem bringen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 Abs. 2 JGG unter anderem erzieherische und soziale Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.
Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe führte mit unserem Mandanten ein ausführliches Gespräch. Im Anschluss daran verfasste sie einen Brief zugunsten unseres Mandanten, den Rechtsanwalt Stern bei Gericht einreichen konnte. Dieses stellte das Verfahren antragsgemäß ein.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zweimal Marihuana aus Spanien auf dem Postweg nach Deutschland verbracht zu haben. Beide Male wurde die Bestellung vom Zoll abgefangen. Zudem wurde bei der daraufhin angeordneten Wohnungsdurchsuchung MDMA gefunden. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG strafbar gemacht haben.
Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der beiden Ermittlungsakten schrieb Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.
Die Aktenlage ergab, dass unter der in den Akten angegebenen Adresse sowohl unser Mandant als auch ein Bekannter gemeldet sind. Der WG-Mitbewohner ist bereits polizeilich einschlägig in Erscheinung getreten, unter anderem als BtM-Händler. Rechtsanwalt Stern schilderte, dass somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, ob nicht der WG-Mitbewohner (oder gar eine dritte Person) die Betäubungsmittel auf den Klarnamen unseres Mandanten bestellt habe, um das Risiko einer Strafverfolgung zu verringern. Überdies argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass es sich bei dem aufgefundenen MDMA um eine Menge handele, die zum Eigenverbrauch geeignet sei.
Nach einem zusätzlichen Telefonat mit der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren wie folgt eingestellt: Die Staatsanwaltschaft hat von der strafrechtlichen Verfolgung unseres Mandanten wegen Besitzes von MDMA gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen, weil seine Schuld als gering anzusehen wäre und die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass unser Mandant durch das bisherige Verfahren ausreichend belehrt und gewarnt worden sei. Wegen der weiteren ihm im hiesigen Verfahren vorgeworfenen Straftaten (zweimalige Einfuhr von Marihuana) erfolgte eine (Teil-)Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.
Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich mit jemanden zusammen getan zu haben, um arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans Betäubungsmittel gewinnbringend zu verkaufen.
Der Freund unseres Mandanten verkaufte auf der Straße Marihuana. Unser Mandant lagerte währenddessen in einem Safe in einem Schlafzimmer deutlich über 100 Schnellverschlusstütchen mit deutlich über 200 g Blütenständen von Cannabispflanzen. Diese haben einen Marktwert im vierstelligen Bereich. Darüber hinaus lag eine Schusswaffe auf seinem Wohnzimmertisch.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zwischen dem Läufer und dem Depot hin- und hergelaufen zu sein, um Drogen in die eine und Erlöse in die andere Richtung zu bringen.
Unser Mandant hat sich dadurch wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht gemäß §§ 1 Abs. 1 i.V.m Anl. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB. Die Mindeststrafe hierfür beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.
Rechtsanwalt Stern konnte durch Akteneinsicht feststellen, dass unser Mandant zuvor bereits aufgrund eines anderen Delikts auf Bewährung verurteilt worden war.
Rechtsanwalt Stern suchte rasch den zuständigen Richter auf. In einem persönlichen Gespräch regte Rechtsanwalt Stern an, unseren Mandanten bei einem Geständnis ein weiteres Mal auf Bewährung zu verurteilen. Der Richter und die Staatsanwältin erklärten sich damit einverstanden.
Der Mandant war geständig, hat sich mit der außergerichtlichen Einziehung seiner Asservate und Verwahrgelder einverstanden erklärt und wurde daraufhin, trotz bereits einschlägiger laufender Bewährung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Aufgrund der Bewährungsstrafe hat der Mandant nun die Möglichkeit, seinen Schulabschluss an der Abendschule nachzuholen.
Unserem Mandanten wurde mit einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich mit drei Freunden zusammengeschlossen zu haben, um in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen fortlaufend und arbeitsteilig auf Dauer in größerem Umfang Betäubungsmittel, insbesondere Kokain und Marihuana, in Berlin gewinnbringend zu verkaufen. Während seine mitangeklagten Freunde die Organisatoren für die Beschaffung und Verteilung der Betäubungsmittel gewesen sein sollen, habe unser Mandant als sogenannter Bunkerhalter seine Wohnung zur Lagerung und Portionierung der Betäubungsmittel zur Verfügung gestellt. Auch sollen aus der Wohnung heraus Betäubungsmittel verkauft worden sein.
Die Staatsanwaltschaft klagte zur Strafkammer an, da aus ihrer Sicht da eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren für alle Angeklagten erwartet wurde. Während gegen zwei Mitangeklagte Untersuchungshaft angeordnet wurde, befand sich unser Mandant auf freiem Fuß.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte einige Vorgespräche mit der zuständigen Kammer und äußerte Zweifel, dass das bandenmäßige Begehen der vorgeworfenen Tat nachzuweisen sei. Der Mandant hatte großes Glück, dass für ihn eine besonders rechtsstaatliche und sorgsam prüfende Kammer zuständiger war. Die Strafkammer eröffnete das Hauptverfahren sodann mit der Maßgabe, dass unserem Mandanten nur noch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen wurde. Der Strafschärfungsgrund des bandenmäßigen Begehens fiel demnach für unseren Mandanten weg.
Die Staatsanwaltschaft vertrat jedoch eine andere Auffassung und legte sofortige Beschwerde ein.
Die Sache kam zum Kammergericht. Da unklar war, wie lange das Kammergericht für die Entscheidung braucht, hatte die Kammer des Landgerichts unseren Mandanten und einen weiteren Mitangeklagten vom Verfahren abgetrennt und neue Hauptverhandlungstermine anberaumt.
Die Hauptverhandlung begann mit der Verlesung der Anklageschrift und der stundenlangen Inaugenscheinnahme mehrerer Bände mit Fotos, die die Tat belegen sollte. Am zweiten Hauptverhandlungstag erschien jedoch eine Schöffin nicht, sodass das Verfahren ausgesetzt wurde. In diesem Fall muss die Hauptverhandlung von Anbeginn an neu durchgeführt werden. Alles, was bis dahin verhandelt worden ist, muss wiederholt werden.
Allerdings scheiterte auch der zweite Versuch einer Hauptverhandlung, da sich unser Mandant nun im Krankenhaus befand.
Die nächste anberaumte Hauptverhandlung konnte dann glücklicherweise wie geplant stattfinden. Unser Mandant wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, der Mitangeklagte in dem abgetrennten Verfahren dagegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, also ohne Bewährung. Auch die anderen beiden Mitangeklagten wurden zu längeren Haftstrafen ohne Bewährung verurteilt.
Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.
Nach Erhalt eines Strafbefehls des Amtsgerichts wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Zudem war es nötig, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, da der Einspruch nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Zustellung des Strafbefehls eingelegt wurde. Unserem Wiedereinsetzungsantrag wurde im Ergebnis vom Landgericht stattgegeben, weil der Strafbefehl das falsche Tatdatum enthielt.
In dem Strafbefehl wurde unserem Mandanten vorgeworfen, durch Einwurf in den Briefkasten einer Bekannten Cannabis verkauft und übergeben zu haben. Gegen ihn wurde eine Geldstrafe verhängt, obwohl er zur Zeit der vorgeworfenen Tathandlung Heranwachsender war und somit auch Erziehungsmaßregeln (Erbringung von Arbeitsstunden, Ausführen sozialer Tätigkeiten usw.) in Betracht gekommen wären. Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG ist, wer zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Einsicht in die Akten und verfasste nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten einen ausführlichen Schriftsatz an das Amtsgericht.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass es nach Aktenlage fraglich sei, ob unserem Mandanten die vorgeworfenen Handlungen überhaupt nachgewiesen werden können. Als Beweismittel für einen tatsächlich erfolgten Verkauf und eine Übergabe fanden sich in der Ermittlungsakte lediglich WhatsApp-Auszüge und Sprachnachrichten, welche nicht ausgewertet worden waren. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern die persönliche Situation unseres Mandanten, dessen Jugendjahre unter anderem von erheblichen familiären, sozialen und schulischen Spannungen geprägt waren.
Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 1 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit einzustellen. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an und beraumte einen Hauptverhandlungstermin an.
Kurz vor der Hauptverhandlung wurde unserem Mandanten sein Abiturzeugnis mit einem sehr guten Gesamtdurchschnitt übergeben. Und dies war nicht die einzige erfreuliche Nachricht: Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung gegen Ableistung von 20 Sozialstunden eingestellt. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert und gilt nun weiterhin als unschuldig. Eine Eintragung einer Geldstrafe in das Bundeszentralregister wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz hätte erhebliche negative Nachwirkungen bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses haben können.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, drei Monate lang 1 kg Kokainsteine und 18 kg Cannabis in seiner Wohnung zum Zwecke des überwiegend gewinnbringenden Weiterverkaufs verwahrt zu haben. Zudem habe unser Mandant einen Revolver, ein Gewehr, weitere halbautomatische Kurzwaffen und Munition verwahrt, ohne über die zum Umgang mit den Waffen sowie der Munition erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden, nachdem die Lebensgefährtin unseres Mandanten wegen des Vorwurfs der häuslichen Gewalt zweimal die Polizei gerufen hatte, die die Drogen in der Wohnung fand.
Unser Mandant wurde vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.
Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten auf der Geschäftsstelle ab. Beim Durcharbeiten der Akten erkannte Rechtsanwalt Stern, dass die Beweislage eindeutig und auch eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe nicht mehr zu verhindern war. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern versuchte daher, eine erträgliche Strafe und deren Verbüßung im offenen Vollzug zu erreichen.
Beim offenen Vollzug können sich die Gefangenen, im Gegensatz zum geschlossenen Vollzug, innerhalb der Räumlichkeiten des Gefängnisses frei bewegen. Dabei sind die jeweiligen Haftzellen der Häftlinge nicht verriegelt und werden nicht nur zu bestimmten Zeiten aufgesperrt. Darüber hinaus können Inhaftierte auf Antrag auch einer Arbeit nachgehen oder Freigang bekommen. Die Lockerungen nehmen während der Vollstreckungszeit üblicherweise immer mehr zu.
Die Unterbringung in einer Anstalt des offenen Vollzugs ist an Bedingungen geknüpft. In der Regel gelangen nur Ersttäter und Verurteilte, die nach dem Urteil auf freiem Fuß sind, in den offenen Vollzug.
Zwar war unser Mandant nicht vorbestraft. Allerdings saß er aufgrund der vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft. Rechtsanwalt Stern suchte daher den für das hiesige Verfahren zuständigen Vorsitzenden Richter am Landgericht auf und einigte sich mit diesem im Falle eines Geständnisses neben einer erträglichen Freiheitsstrafe auch auf eine Haftverschonung, bei der der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird und somit spätestens mit Urteilsverkündung die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgen kann.
Auch wenn am Hauptverhandlungstermin die Freiheitsstrafe und Haftverschonung bereits feststanden, wollte die Staatsanwaltschaft noch über 20.000 Euro von unserem Mandanten einziehen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einziehung damit, dass unser Mandant sicherlich prozentual am Wert der Drogen beteiligt gewesen sei. Rechtsanwalt Stern erwiderte darauf allerdings, dass unser Mandant lediglich eine geringe Monatspauschale in Höhe von 500 Euro, mithin insgesamt 1.500 Euro, für das Bunkern, Portionieren und Verpacken der Drogen sowie Verwahren der Waffen bekommen habe.
Im Ergebnis folgte das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und ordnete die Einziehung eines Betrags in Höhe von insgesamt 1.500 Euro an. Auch verurteilte es unseren Mandanten zu der vorher verhandelten Freiheitsstrafe und hob den Haftbefehl auf. Unser Mandant wurde im offenen Vollzug untergebracht.
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, 9 g Psilocybin Pilze bestellt zu haben, die ihm per Briefsendung zugeschickt werden sollten. Dem Verfahren lag zugrunde, dass der Zoll mehrere zweifelhafte Briefsendungen aus den Niederlanden und Belgien angehalten und geöffnet hatte, darunter ein an unseren Mandanten adressierter Brief mit dem oben bezeichneten Inhalt.
Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts Berlin erhalten hatte.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen, besorgte sich umgehend die Akten und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten. In der Besprechung wurde schnell klar, dass unser Mandant in einem Studentenwohnheim in einem Studentenappartement für zwei Personen wohnte und sich nicht nur die Wohnung mit seinem Mitbewohner teilte, sondern auch den Briefkasten.
Sodann verfasste Rechtsanwalt Stern eine Stellungnahme.
Rechtanwalt Stern schilderte zunächst, dass sich unser Mandant nicht erklären konnte, wer seinen Namen und seine Adresse verwendet hatte, um die Lieferung zu erhalten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Mitbewohner die Personalien unseres Mandanten genutzt hatte, weil es ihm zu riskant erschienen war, Betäubungsmittel auf eigenen Namen zu bestellen.
Rechtsanwalt Stern beantragte daher, dass Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.
Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.
Der Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch ist bekanntlich eines der wichtigsten Handwerkszeuge der Strafrechtler. Er vereint auf ca. zweieinhalb tausend Seite je Band vertiefte Informationen, die aktuelle Rechtsprechung und die dazugehörige aktuelle Literatur. Mithilfe seiner klaren Gliederung und der systematischen Durchdringung des Stoffs ist es möglich, auch auf die schwierigsten Fragen eine vernünftige Antwort zu finden.
Wie bei Großkommentaren üblich werden die einzelnen Bände nicht gleichzeitig, sondern sukzessive aktualisiert. Der 7. Band (in der Vorauflage Band 6) ist nun unter der Bandredaktion von Professor Marco Mansdörfer neu in vierter Auflage erschienen. Er erläutert zahlreiche in der Praxis besonders relevante Nebenstrafrechtsgebiete. Konkret sind Kommentierungen zu folgenden Gesetzen enthalten:
Arzneimittelgesetz (AMG)
Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
Grundstoffüberwachungsverordnung (GÜG)
Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
Transplantationsgesetz (TPG)
Transfusionsgesetz (TFG)
Gentechnikgesetz (GenTG)
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Vereinsgesetz
Versammlungsgesetz
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Der Schwerpunkt liegt deutlich im Betäubungsmittel- und Arzneimittelstrafrecht. Mehr als die Hälfte der Seiten beschäftigen sich hiermit. Der von Laue, Radtke und Scholze verantworteten JGG-Kommentierung wurden – obwohl sie es sogar aufs Cover geschafft hat – nur 200 Seiten spendiert.
Dies führt auch zu einer Ungleichverteilung der Bearbeiter. Zwar sind nur 6 der 14 Bearbeiter im Hauptberuf Wissenschaftler. 4 sind Richter, die übrigen Staatsanwälte, Kriminaldirekt oder Rechtsanwalt (1). Allerdings werden die wichtigen Gesetze weit überwiegend von Wissenschaftlern kommentiert. Im Arzneimittelstrafrecht ist dies Professor Freund aus Marburg, für das Betäubungsmittelgesetz Dr. Mustafa Oğlakcioğlu und für das Jugendgerichtsgesetz Professor Laue aus Heidelberg. Trotzdem bemühen sich die Autoren häufig auch um einen Praktikerblick, der ihnen aber zuweilen (naturgemäß) schwer fällt.
Die Neuauflage war notwendig geworden weil der Gesetzgeber umtriebig ist.
Insbesondere im Arzneimittelgesetz sind zahlreiche Änderungen zu verzeichnen. Im Anti-Doping-Gesetz wurde ganz aktuell der § 4a AntiDopG eingefügt (»Kronzeugenregelung«). Beim Tierschutzgesetz ist als letzte Änderung vom 18. Juni 2021 das Verbot des Kükentötens besonders hervorzuheben.
Die Kommentierung ist gewohnt umfangreich, in Teilen äußerst detailliert und geht auf alle aktuellen Entwicklungen ein. Trotz des großen Umfangs der Kommentierung ist die Darstellung sehr übersichtlich, das Stichwortverzeichnis hilfreich.
Die Kommentierung der einzelnen Normen der Nebenstrafrechtsgesetze ist so dargestellt, wie man es aus den anderen Bänden des MüKo kennt. Zunächst wird der Gesetzestext fett gedruckt wiedergegeben. Danach wird bei besonders umfangreichen Normen das vom Kommentator empfohlene Schrifttum gesammelt angegeben und eine Übersicht über die Kommentierung der Norm abgebildet. In dem darauffolgenden klar formulierten und gut strukturierten Text sind die Überschriften bzw. die wesentlichen Schlüsselbegriffe und Schlagwörter fett gedruckt. Dadurch springen diese dem Leser gleich ins Auge und er behält den Überblick über den jeweiligen Abschnitt der Kommentierung. Darüber hinaus ist besonders positiv hervorzuheben, dass weiterführende Literatur in den Fußnoten angegeben wird und somit die gesamte Kommentierung einer Norm angenehm lesbar ist.
Wer sich intensiv mit dem Nebenstrafrecht, insbesondere dem Betäubungsmittelgesetz auseinandersetzen will oder muss, wird für zahlreiche Fragestellungen nicht um den 7. Band des MüKo herumkommen.
Wir sprechen eine Kaufempfehlung aus, auch weil die 429,00 € für den Band (bzw. 1.725,00 € bei Abnahme aller Bände der aktuellen Auflage) durch eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung schnell wieder reingeholt sein sollten. Und im Regal sieht’s auch schick aus.
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 7, Nebenstrafrecht I, 4. Auflage, Beck, München 2021.
Unserem Mandanten aus Mecklenburg-Vorpommern wurde vorgeworfen, eine größere Menge Cannabis besessen zu haben. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung belastete sich unser Mandant erheblich selbst.
Er erhielt ein Anhörungsschreiben der Polizei wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.
Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass das aufgefundene Cannabis als Beweismittel unverwertbar war, da die Polizeibeamten eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt hatten, ohne zuvor eine richterliche Anordnung erlangt zu haben. Das Einholen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung wäre an einem Freitagabend ohne Probleme möglich gewesen. Da nicht einmal versucht worden war, eine Entscheidung des Staatsanwalts herbeizuführen und auch die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzug nicht vorlagen, musste von einer willkürlichen Umgehung des Richtervorbehalts ausgegangen werden. Auch die Angaben unseres Mandanten waren mangels in den Akten dokumentierter Belehrung über sein Schweigerecht unverwertbar.
Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.
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