Corona-Soforthilfe

Subventionsbetrug (Corona-Soforthilfe) – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank des Landes Brandenburg und der Sächsischen Aufbaubank jeweils einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffene Kleinunternehmerin nicht erfüllt habe. Unsere Mandantin ist Gesellschafterin zweier Photovoltaikanlagen-Firmen gewesen. Bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg habe sie für eine der Firmen, deren Betriebsstätte sich in Brandenburg befindet, 15.000,00 Euro beantragt. Dieser Online-Antrag sei jedoch wegen fehlender Mitwirkung durch unsere Mandantin abgelehnt worden und somit eine Auszahlung der Corona-Soforthilfe nicht erfolgt. Ein paar Tage später habe sie sodann bei der Sächsischen Aufbaubank für die zweite Firma, deren Betriebsstätte sich in Sachsen befindet, Corona-Soforthilfe beantragt. Daraufhin sei ein Corona-Zuschuss in Höhe von 9.000,00 Euro bewilligt und ausgezahlt worden.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB u.a. strafbar gemacht.

Nach erfolgter Erstberatung und Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Sodann beantragte er in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.

Aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern hatte sich unsere Mandantin durch die Antragstellungen nicht strafbar gemacht.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie haben die beiden Unternehmen – so wie viele andere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler – unter einem erheblichen Umsatzrückgang gelitten. Insbesondere sei die Neubau Errichtung der Photovoltaik- und Solaranlagen durch den Ausfall diverser Handwerkerfirmen nicht möglich gewesen. Zudem seien Akquisemaßnahmen nicht mehr erfolgreich gewesen, weil aufgrund der Kontaktbeschränkungen keine Hausbesuche mehr erlaubt gewesen oder von den Betrieben zugelassen worden sind. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz habe sich unsere Mandantin daher entschlossen, den Corona-Zuschuss für beide Unternehmen zu beantragen.

Im Rahmen der Stellungnahme differenzierte Rechtsanwalt Stern zudem zwischen den beiden Antragstellungen:

Im Hinblick auf den ersten Antrag bei der ILB argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unsere Mandantin sogar bereits durch die unterlassene Mitwirkung Straffreiheit gemäß § 264 Abs. 6 StGB erlangt habe. Straflosigkeit wegen tätiger Reue trete auch dann ein, wenn der Täter einen unrichtigen, aber noch offensichtlich unvollständigen Antrag nicht ergänze, sodass eine Bewilligung schon gar nicht erfolgen könne (MüKoStGB/Ceffinato Rn. 131a m.w.N.). Die Vorschrift des § 264 Abs. 6 S. 1 StGB erfasse auch das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung, wenn schon dadurch die Subventionsgewährung verhindert werden könne. Es widerspräche dem Zweck des § 264 Abs. 6 StGB, dem Täter die Straffreiheit zu versagen, obwohl er die Gewährung der Subvention durch den Verzicht auf weitere erforderliche Handlungen verhindert habe, z.B. indem er die Vorlage zusätzlicher Unterlagen unterlasse (NK-StGB/Hellmann StGB § 264 Rn. 163).

In Bezug auf den zweiten Antrag bei der SAB erklärte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass die Corona-Soforthilfe der SAB zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise ausgezahlt worden sei, das heißt zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen

Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens für drei aufeinanderfolgende Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, die nicht durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb bezahlt werden konnten. Anschließend fügte Rechtsanwalt Stern eine Auflistung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens bei, um zu belegen, dass die Voraussetzungen einer Subventionsgewährung durch die SAB aus Bundesmitteln vorgelegen haben. Schließlich habe die SAB auch keinen Rückforderungsbescheid für die Corona-Soforthilfe erlassen.

Nach alledem schloss sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt Oder den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Vorwurf des IBB-Betrugs durch Antrag auf Corona-Soforthilfe – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Unser Mandant war einer der mehreren Beschuldigten, die wegen IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Ein Strafbefehlsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB war sodann gegen unseren Mandanten eingeleitet worden.

Besorgt aufgrund des Erhalts eines Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab. Sodann ließ er sich von unserem Mandanten in einem persönlichen Gespräch erklären, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 5.000,00 € gekommen war:

Unser Mandant wollte nach Beendigung seines vorherigen Arbeitsverhältnisses seine selbstständigen Tätigkeiten als Dolmetscher und Messebauer ausbauen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie entwickelte sich die Selbstständigkeit unseres Mandanten – so wie die vieler anderer Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler – allerdings nicht wie erwartet. Insbesondere gab es kaum mehr Aufträge. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz entschloss er sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

In einer umfangreichen Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Unser Mandant machte uns außerdem darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch keinerlei Möglichkeit bestanden habe, auf der Webseite der IBB die FAQs abzurufen, um sich einen Überblick über die von der IBB geforderten Kriterien für eine Antragsberechtigung für die Corona-Soforthilfe zu verschaffen. Erst einige Tage nach der Antragsstellung sei die Webseite dahingehend aktualisiert worden.

Des Weiteren konnte nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Das Gericht folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass es das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellte. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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Vorwurf des IBB-Betrugs durch Antrag auf Corona-Soforthilfe – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 StPO

Unser Mandant war einer der mehreren Beschuldigten, die wegen IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Ein Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB war sodann gegen unseren Mandanten eingeleitet worden.

Besorgt aufgrund des Erhalts eines Anhörungsschreibens wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab. Sodann ließ er sich von unserem Mandanten in einem persönlichen Gespräch erklären, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 5.000,00 € gekommen war:

Unser Mandant, welcher zum Zeitpunkt der Antragsstellung Student war, ist im Nebenerwerb als Grafiker tätig und tritt als DJ selbstständig für verschiedene Gigs in den unterschiedlichsten Ländern auf. Pandemiebedingt hatte er, so wie viele andere Selbstständige, unter einem erheblichen Umsatzrückgang gelitten. Es gab kaum neue Grafik-Aufträge. Zudem konnte er seine Anfang des Jahres 2020 geplanten Auftritte im Ausland aufgrund der strengen Covid-19-Regelungen nicht wahrnehmen. Er entschloss sich daher, den Corona-Zuschuss der IBB zu beantragen.

In einer umfangreichen Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Unser Mandant machte uns außerdem darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch keinerlei Möglichkeit bestanden habe, auf der Webseite der IBB die FAQs abzurufen, um sich einen Überblick über die von der IBB geforderten Kriterien für eine Antragsberechtigung für die Corona-Soforthilfe zu verschaffen. Erst einige Tage nach der Antragsstellung sei die Webseite dahingehend aktualisiert worden.

Des Weiteren war in dem der Akte beiliegenden Antragsformular, welcher aus der ersten Zeit der Corona-Zuschüsse stammte, noch nicht vorausgesetzt worden, dass die Selbständigkeit die Haupterwerbsquelle darstellen muss. Insofern war keine der von unserem Mandanten im Antrag gemachten Angaben unrichtig im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB.

Unmittelbar nach Erhalt des Geldes und aufgeschreckt durch die Diskussionen in den Medien kamen bei unserem Mandanten Zweifel auf, ob er die Antragsvoraussetzungen erfüllte, da er Student war und die selbstständige Tätigkeit als Grafiker und DJ nicht im Haupterwerb ausführte.

Nur zwei Tage nach Erhalt des Geldes rief er einen Mitarbeiter bei der IBB an und schilderte seine Situation. Er erhielt die Auskunft, dass ihm der Corona-Zuschuss aufgrund der mangelnden Tätigkeitsausführung im Haupterwerb nicht zustehe. Daraufhin zahlte unser Mandant den gesamten Betrag an die IBB zurück.

Angesichts des Antragsformulars zum Zeitpunkt der Antragstellung durch unseren Mandanten, in dem eine Subventionsgewährung bei Nebentätigkeit gerade nicht ausgeschlossen worden war, war fraglich, ob die Auskunft der IBB zu dieser Zeit zutreffend war.

Des Weiteren konnte nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass sie das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 S. 1 StPO ohne Auflagen einstellte, weil die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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