Drogen

Erwerb von Mimosa Hostilis – Verstoß gegen das BtMG – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Internet 100 g Mimosa Hostilis bestellt zu haben. Hierdurch soll er sich gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht haben.

Bei der sogenannten „Mimosa Hostilis“ handelt es sich um die Wurzelrinde einer Pflanze, die aus Südamerika stammt und von den dortigen Einwohnern schon seit Jahrhunderten genutzt wird. Diese Rinde kann unter anderem auch zum Färben benutzt werden, weshalb sie in Deutschland im Internet häufig als Färbemittel angeboten wird. Allerdings enthält die Pflanze den Wirkstoff Dimethyltryptamin (DMT), welcher im BtMG (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt ist, sodass der Umgang ohne Erlaubnis grundsätzlich strafbar ist (§ 29 BtMG). 

Unser Mandant nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung nahm.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass eine andere Person den Namen unseres Mandanten verwendet habe, um risikolos dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Stoffe im Internet zu bestellen. Es sei auch nicht hinreichend sicher, dass tatsächlich Mimosa Hostilis oder nicht etwa ein „legal high“ bestellt worden war, dass Mimosa Hostilis geliefert worden war und falls ja, in welcher Menge und mit welcher Wirkstoffkonzentration.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Betäubungsmittelbesitz – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten aus Mecklenburg-Vorpommern wurde vorgeworfen, eine größere Menge Cannabis besessen zu haben. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung belastete sich unser Mandant erheblich selbst.

Er erhielt ein Anhörungsschreiben der Polizei wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass das aufgefundene Cannabis als Beweismittel unverwertbar war, da die Polizeibeamten eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt hatten, ohne zuvor eine richterliche Anordnung erlangt zu haben. Das Einholen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung wäre an einem Freitagabend ohne Probleme möglich gewesen. Da nicht einmal versucht worden war, eine Entscheidung des Staatsanwalts herbeizuführen und auch die Voraussetzungen einer Gefahr im Verzug nicht vorlagen, musste von einer willkürlichen Umgehung des Richtervorbehalts ausgegangen werden. Auch die Angaben unseres Mandanten waren mangels in den Akten dokumentierter Belehrung über sein Schweigerecht unverwertbar.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmitteln, Dopingmitteln und Arzneimitteln – Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren

Der Mandant suchte uns auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des LKA erhalten hatte. Ihm wurde vorgeworfen, Geld auf ein Bankkonto eines verhafteten Drogendealers überwiesen zu haben. Im Gegenzug sollte der Mandant Betäubungsmittel, Dopingmittel oder Arzneimittel erhalten haben.  Nach einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit in der Kanzlei, riet Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, gegenüber der Polizei keine Angabe zu machen. Stattdessen forderten wir die Akte an.

In einem ausführlichen Schriftsatz teilte Rechtsanwalt Stern den Ermittlungsbehörden mit, dass unser Mandant die erhobenen Vorwürfe abstreite. Er verwies darauf, dass möglicherweise Personen aus seinem Bekanntenkreis Zugriff auf seine Bankkarte hätte haben können.

Aus der Akteneinsicht ergab sich außerdem, dass der Verwendungszweck der Transaktion einen recht verfänglichen Titel aufwies. Ein solcher Verwendungszweck ließe eine Transaktion mit illegalem Interesse als unwahrscheinlich erscheinen. Im Ergebnis bestand nach Auffasung von Rechtsanwalt Stern gegen unseren Mandanten kein – für eine Anklage erforderlicher – sog. hinreichender Tatverdacht. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ohne Auflagen ein.

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Schlägerei auf U-Bahnhof – Verfahrenseinstellung

Unserem unter Bewährung stehenden Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Männern eine zweite Gruppe Männer auf einem U-Bahnhof angegriffen und zusammengeschlagen zu haben, wobei einer der Geschädigten beinahe vor die einfahrende U-Bahn gestürzt war. Die Tat wurde von Überwachungskameras aufgezeichnet. Zudem hatte ein Polizeibeamter angegeben, unseren Mandanten auf den Videoaufzeichnungen wiedererkennen zu können, da sich dieser sehr häufig auf dem betreffenden U-Bahnhof aufhalte, um dort mit Drogen zu handeln.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die Person auf dem Video keine Brille trug, unser Mandant aber seit seiner Kindheit unter einer starken Fehlsichtigkeit litt und mangels finanzieller Mittel wohl keine Kontaktlinsen trägt. Zudem stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass der Polizist nicht angegeben hatte, anhand welcher äußeren Merkmal er unseren Mandanten wiedererkannt haben wollte.

Außerdem standen keine weiteren Zeugenaussagen zur Verfügung, da die Mitglieder der angegriffenen Gruppe deutlich gemacht hatten, dass sie an einer Strafverfolgung unseres Mandanten und dessen Freunde kein Interesse hätten. Da sie auch selbst an der Schlägerei beteiligt waren, hätten sie in einer mündlichen Hauptverhandlung auch ein Auskunftsverweigerungsrecht gehabt, von dem sie sicherlich Gebrauch gemacht hätten.

Darüber hinaus verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass unser Mandant schwerst drogenabhängig ist und er daher im Falle einer Hauptverhandlung eine psychiatrische Begutachtung beantragen würde. Zudem hätte wohl ein Sachverständiger klären müssen, ob es sich bei der Person auf dem Video um unseren Mandanten handelt. Dies hätte weitere sehr erhebliche Kosten zur Folge gehabt. Daher entschied die Staatsanwaltschaft zur Freude unseres Mandanten, das Verfahren gegen ihn mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

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Abgabe von Kokain an Minderjährige – Bewährungsstrafe in der Berufungsinstanz

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, an drei 15jährige Jungen Kokain abgegeben zu haben, um sich gemeinsam einen schönen Abend zu machen. Die Abgabe von Betäubungsmitteln von einem über 21Jährigen an einen unter 18Jährigen bzw. die Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch ist gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ein Verbrechen und wird als solches mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – wurde der Mandant von einem Rechtsanwalt vertreten, der nur selten in Strafverfahren tätig ist. Als eine Verfahrensverständigung misslang, verurteilte ihn das Amtsgericht – auch aufgrund erheblicher strafrechtlicher Vorbelastung – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung. Er selbst als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Berufung ein. Mit dem Ziel eines Anwaltswechsels kam unser Mandant in die Strafrechtskanzlei Stern | Strafrecht in Berlin-Friedrichshain.

Rechtsanwalt Stern ließ sich vom Mandanten sehr ausführlich schildern, wie es zu der Tat gekommen war. Eine besondere Rolle spielte dabei ein persönlichkeitsveränderndes Medikament, das der Mandant zur Tatzeit aufgrund einer chronischen Erkrankung nehmen musste, aber mittlerweile ausgeschlichen werden konnte. Zudem schilderte der Mandant seine aktuelle, sehr erfreuliche berufliche Situation und sprach auch über sein Ehrenamt.

Mit diesen Informationen suchte Rechtsanwalt Stern den für die Berufung zuständigen Richter auf und besprach mit diesem den Fall. Die Berufungshauptverhandlung war in der Folge von sehr viel Wohlwollen getragen. Das Berufungsgericht – das Landgericht Berlin – setzte die Strafe nach der nur eintägigen Hauptverhandlung zur Bewährung aus. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft, die in ihrem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von über zweieinhalb Jahren verlangt hatte, Revision ein. Sie warhiermit aber nicht erfolgreich.

Somit konnten wir unserem Mandanten eine zweijährige Strafhaft ersparen, worüber sich unser Mandant äußerst erleichtert zeigte.

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Wenn Ermittlungsbehörden Drittmittelanträge stellen müssen

Bislang dachten wir immer, nur in der Wissenschaft müssten ständig Förderanträge gestellt werden, um vernünftig arbeiten zu können. Jetzt lesen wir in einem Bericht des Tagesspiegel über ein gemeinsames Projekt des Landeskriminalämter Berlin und Brandenburg, in dem es um um Autodiebstahl, Waffenhandel, Geldwäsche, Drogen und Gewalt ging: Auch die Strafverfolgungsbehörden müssen bei der EU vorstellig werden, wenn sie sich mit Kollegen aus anderen Ländern treffen wollen:

„Das Projekt war aus dem EU-Fonds für Innere Sicherheit mit 500 000 Euro gefördert worden. Damit wurden Treffen der Ermittler und Überwachungstechnik finanziert, aber auch Reisen, damit deutsche Beamte bei Razzien in Osteuropa dabei sein können. Das Projekt ist im September ausgelaufen, ein Folgeprojekt gibt es vorerst nicht. Bestimmte gemeinsame Maßnahmen sind nicht mehr möglich, die Kassen für Reisekosten sind knapp.“

Dabei scheinen die 500.000 € aus Sicht der Ermittlungsbehörden gut angelegt worden zu sein:

„Allein 88 Banden aus dem Bereich der organisierten Kriminalität wurden entdeckt, 182 Hintermänner und Schlüsselfiguren konnten ausgemacht werden. Und es wurden 4,25 Millionen Euro, 685 Fahrzeuge und zahlreiche Waffen, darunter Maschinenpistolen und Handgranaten, sichergestellt. Die festgestellte Höhe des Gesamtschadens durch die Banden, gegen die ermittelt wird: 600 Millionen Euro“

Stern, Rechtsanwalt

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