Einstellung des Verfahrens

Diebstahl in einem Drogeriemarkt – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Drogeriemarkt Spielwaren aus den Auslagen entnommen zu haben und sodann durch mehrere Gänge gelaufen zu sein. Dabei habe unser Mandant immer wieder mit der Ware im Korb herumhantiert und etwas in verschiedene Regale gepackt. Anschließend habe er die Ware wieder in das Spielwarenregal gelegt, sei Richtung Ausgang gegangen und habe den Einkaufskorb abgelegt. Sodann sei er vom Kaufhausdetektiv festgehalten worden. Diese eröffnete ihm den Vorwurf des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Die Polizei wurde gerufen. Unser Mandant machte keine Angaben zum Sachverhalt.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass sich aus der Ermittlungsakte keinerlei tatsächliche Beweise ergeben. Insbesondere lassen sich der Videoauswertung keine Wegnahmehandlungen entnehmen. Die Waren sollen sich während des gesamten Verlaufs sichtbar im Einkaufskorb befunden haben. Laut Videoauswertung soll unser Mandant die Waren persönlich wieder in die Auslage zurückgelegt haben.

Überdies erklärte Rechtsanwalt Stern, dass es unser Mandant gewesen sein soll, der darauf bestand, die Polizei zum Geschäft zu rufen, um das Missverständnis des Ladendetektivs aufzuklären.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Amtsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit als Fliesenleger

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, durch neun selbstständige Handlungen den Finanzbehörden unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Hierdurch soll er sich gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt eines Anhörungsschreibens des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin wandte sich unser Mandant an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Da sich unser Mandant zu dem Tatvorwurf einlassen wollte, verabredete Rechtsanwalt Stern telefonisch einen Vernehmungstermin. Sein Ziel war es, dass die Finanzbehörde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellt, um einen Eintrag in das Bundeszentralregister sowie Führungszeugnis und Problemen mit dem Gewerbeamt zu verhindern.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlichen Kontakt zum Entscheidungsträger des Finanzamts im hiesigen Verfahren auf und vereinbarte einen Vernehmungstermin, zu dem er unseren Mandanten begleitete.

Unser Mandant erklärte, er habe Betriebseinnahmen wegen unsachgemäßer Buchführung teilweise nicht erklären können. Er habe seine Buchhaltung selbst gefertigt. In einigen Fällen habe er per E-Mail an die Auftraggeber Rechnungen als PDF-Dateien versandt, diese nicht ausgedruckt und vermutlich nicht auf dem Computer gespeichert.

Rechtsanwalt Stern regte an, das Verfahren vor diesem Hintergrund gemäß § 153a Abs. 1 StPO einzustellen. Die Behörde stimmte diesem Vorschlag zu und stellte das Verfahren ein.

Unser Mandant hat seine Buchhaltung mittlerweile in professionelle Hände gegeben.

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Schwarzfahren, Betrug und Urkundenfälschung – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten Schwarzfahren vorgeworfen. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, sich in das Kundencenter der BVG im Berliner Ostbahnhof begeben zu haben und dort einem Mitarbeiter eine manipulierte Fahrkarte „Berlin-Ticket S“ vorgelegt zu haben, um sich das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 Euro zu ersparen. Dem Mitarbeiter sei jedoch eine Veränderung der händisch eingetragenen berlinpass-Nummer aufgefallen, welche durch spätere kriminaltechnische Untersuchung seitens der Polizei bestätigt worden sei.

Hierdurch soll sich unser Mandant neben dem Erschleichen von Leistungen nach § 265a Abs. 1 StGB auch wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und verfasste umgehend eine Stellungnahme an das Amtsgericht.

In dieser schilderte er, dass erhebliche Zweifel an einem strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten bestehen. Unser Mandant habe sich seit Beginn der Covid-19-Pandemie im März 2020 im Besitz eines berlinpasses befunden. Dieser sei bis Ende März 2021 gültig gewesen.

Mit dem berlinpass können Berlinerinnen und Berliner, die wenig oder gar kein Einkommen haben, viele Angebote der Stadt vergünstigt oder sogar kostenlos nutzen, zum Beispiel:

  • Busse und Bahnen (BVG, S-Bahn, Tram, DB Regio),
  • Theater, Konzerte oder
  • Bibliotheken

Während der Covid-19-Pandemie wurden Übergangsregelungen zum berlinpass getroffen, die im Übrigen vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit den Geflüchteten aus der Ukraine aufgrund der starken Beanspruchung der Leistungsstellen auch vorerst bestehen bleiben. Somit war und ist der Erwerb des Berlin-Ticket S auch weiterhin mit einem abgelaufenen berlinpass möglich. In diesen Fällen kann unverändert die berlinpass-Nummer auf dem Berlin-Ticket S eingetragen werden. Die Vorlage eines aktuellen Leistungsbescheides ist hier nicht erforderlich, vgl. die Angaben auf der Internetpräsenz der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales: https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/berlinpass/.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unser Mandant bereits seit Beginn der Covid-19-Pandemie einen berlinpass besitze und dieser daher schon stark abgenutzt sei. Insbesondere sei die untere rechte Ecke, auf der auch die Kartennummer verzeichnet ist, geknickt, wodurch die Zahlen sehr schlecht lesbar seien. Aufgrund dessen seien unserem Mandanten bei der handschriftlichen Eintragung der berlinpass-Nummer Schreibfehler unterlaufen, die er korrigiert habe. Unserem Mandanten sei dabei nicht bewusst gewesen, dass er hierdurch den Eindruck erwecken könnte, dass er seinen Fahrschein gefälscht habe.

Das Amtsgericht folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass es das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten ohne Auflagen einstellte, weil die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Unser Mandant war über den Ausgang des Strafverfahrens sehr glücklich.  

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Beziehung endet in Strafanzeigen gegen den Ex-Freund – Vorwurf: Nachstellung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Nötigung – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde von seiner Ex-Freundin vorgeworfen, ihr nachgestellt zu haben, indem er vor ihrer Wohnung gestanden und sie mehrfach kontaktiert haben soll, obwohl sie dies nicht wollte. Darüber hinaus habe unser Mandant ihre Wohnung gegen ihren Willen betreten und diese trotz Aufforderung seitens der Ex-Freundin nicht wieder verlassen. Des Weiteren habe unser Mandant den Wohnungsschlüssel der Ex-Freundin beschädigt und sie am Wegfahren mit ihrem Auto gehindert.

Nach Erhalt des Anhörungsschreibens der Polizei kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht nahm und eine umfassende Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft Berlin verfasste.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass die Erzählungen der Ex-Freundin nicht mit denen unseres Mandanten übereingestimmt haben. Sie habe sogar gewisse Details außen vor gelassen.

Um die Staatsanwaltschaft zu überzeugen, fügte Rechtsanwalt Stern dem Schreiben noch entscheidende WhatsApp-Nachrichten von den beiden hinzu.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Betäubungsmittelbesitz – Einstellung gemäß § 31a BtMG

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Cannabis und einen Blister mit Tabletten Alprazolam versteckt in einer Schachtel Zigaretten im Besitz gehabt zu haben. In Berlin wäre das kein Problem, das Verfahren spielte jedoch in Bayern.

Nachdem unserem Mandanten telefonisch der Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eröffnet wurde, kontaktierte er umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern.

Dieser empfahl unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zum Sachverhalt zu machen, und verschaffte sich umgehend die Ermittlungsakte. Rechtsanwalt Stern kontaktierte daraufhin den für dieses Verfahren zuständigen Staatsanwalt und regte telefonisch das Absehen von der Verfolgung gemäß § 31a Abs. 1 BtMG an.

Nach dem besonders praxisrelevanten § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Maßgeblich ist hierbei also, ob eine geringe Menge im Sinne der Vorschrift vorliegt. Das wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich gesehen. Teilweise wurden Verfügungen oder Richtlinien, insbesondere für die geringe Menge an Cannabis, erlassen.

Während es beispielsweise in Berlin grundsätzlich noch zu einer Einstellung bei einer Cannabis-Menge bis zu 10 g kommt, wird in Bayern bei Ersttätern – in der Regel – bei bis zu 6 g Cannabis von der Verfolgung abgesehen.

Nach einem langen und interessanten Telefonat über die unterschiedlichen Strafbedürfnisse in Preußen und im Freistaat schloss sich der Staatsanwalt der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren ein.

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Fahrerflucht – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit einem Mietfahrzeug bei einem Einparkmanöver einen anderen geparkten Pkw einer Frau gestreift zu haben. Im Anschluss habe sich unser Mandant mit seinem Fahrzeug unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen.

Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben der Polizei Berlin erhalten hatte. 

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen, besorgte sich umgehend die Akten und besprach die Angelegenheit mit unserem Mandanten.

Unser Mandant teilte mit, dass die Kfz-Versicherung Angaben zum Vorfall haben wollte. Dies ist jedoch äußerst problematisch, da diese Informationen von der Staatsanwaltschaft genutzt werden können. Dementsprechend bot Rechtsanwalt Stern an, der Versicherung zu antworten, um die Gefahr einer Selbstbelastung des Mandanten zu umgehen.

Da unser Mandant keine weiteren Aussagen getätigt hatte, konnte die Tat im Ergebnis nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren ein.

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Strafbefehl wegen Schwarzfahrens – Einstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, innerhalb einer Woche zweimal die U-Bahn ohne gültigen Fahrausweis genutzt zu haben. Ein Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht Tiergarten stand bevor.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und besprach ausführlich die persönliche Situation des Mandanten. Es stellte sich heraus, dass unser Mandant infolge seiner Exmatrikulation nicht mehr über einen gültigen Studierendenausweis und mithin auch nicht mehr über ein gültiges Semesterticket für das gesamte Streckennetz der BVG verfügte. Aufgrund von Depressionen hatte sich unser Mandant auch nicht weiter um seine Exmatrikulation gekümmert.

In der Hauptverhandlung schilderte Rechtsanwalt Stern die persönlichen Umstände unseres Mandanten. Die Staatsanwaltschaft erklärte jedoch, dass keine Einstellung in Betracht käme, da unser Mandant einschlägig vorbestraft sei.

Rechtsanwalt Stern erwiderte darauf, dass die Vorverurteilung womöglich zu Unrecht erfolgt sei, da diese auf einem Strafbefehl beruhe, gegen den sich unser Mandant aufgrund der Depression nicht gewehrt habe. Seinerzeit sei unser Mandant noch immatrikuliert und entsprechend mit einem Semesterticket ausgestattet gewesen, ein Erschleichen von Leistungen sei damals rechtlich unmöglich gewesen.

Die Staatsanwaltschaft ließ sich hiervon überzeugen. So wurde unser Verfahren durch das Gericht und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert darüber.

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IBB-Betrug (Corona-Hilfen) – Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl er die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffener Freiberufler nicht erfüllt habe. Er habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und 5.000,00 € zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht haben. Nach Mandatierung, Akteneinsicht und einem persönlichen Gespräch mit unserem Mandanten im Büro nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf umfassend Stellung.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unser Mandant nach seinem abgeschlossenen Studium in Architektur als Designer, Texter und Fotograf freiberuflich für verschiedene Agenturen tätig gewesen sei. Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe er – so wie viele andere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler – unter einem erheblichen Umsatzrückgang gelitten. Insbesondere sei das Projekt eines Architekturbuches aufgrund der Covid-19-Pandemie gestoppt worden, wodurch ihm Einnahmen in beträchtlicher Höhe entgangen seien. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz habe er sich daher entschlossen, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

Zwar ergab sich aus der Ermittlungsakte, dass die Polizei Berlin bei der Auswertung der Kontodaten zutreffend festgestellt hatte, dass unser Mandant über sein im Corona-Soforthilfe-Antrag angegebenes Konto lediglich kleinere Beträge erhalten oder über diese verfügt hatte. Rechtsanwalt Stern erklärte jedoch, dass unser Mandant für viele Aufträge in bar bezahlt worden sei. Diese Bargeldeinnahmen seien auch ordnungsgemäß versteuert worden. Als Nachweis für die Einnahmen unseres Mandanten fügte Rechtsanwalt Stern dem Schreiben Rechnungen für Leistungen im Jahr 2019 und 2020 sowie entsprechende Einkommensteuererklärungen bei.

Des Weiteren war laut Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zu berücksichtigen, dass sich unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, durchaus über die Antragsvoraussetzungen informiert habe. Eine endgültige Information sei diesbezüglich jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies sei unter erheblichem Zeitdruck geschehen, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter Rechtsrat sei zu diesem Zeitpunkt nicht einholbar gewesen. Daher habe unser Mandant jedenfalls nicht mit dem (auch nur bedingten) Vorsatz gehandelt, ohne Anspruch einen Antrag auf Auszahlung der Coronahilfe zu stellen.

Ein Verbotsirrtum wäre in der konkreten Situation mit erheblichem Zeitdruck bei der Antragstellung, der insgesamt dynamischen Lage und der Unmöglichkeit, Rechtsrat einzuholen, auch unvermeidbar gewesen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Räuberische Erpressung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem minderjährigen Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei Freundinnen an einem U-Bahnhof einen Jungen angesprochen zu haben. Nach einem kurzen Gespräch, in welchem die drei Freunde behauptet haben, der Junge habe mit der Cousine des Mandanten geschrieben und man müsse nun sein Handy kontrollieren, sei dem Jungen die Situation unangenehm gewesen und er sei zu einem Fahrstuhl gegangen. Die drei seien ihm gefolgt. Vor dem Fahrstuhl haben sie einen Halbkreis um den Jungen gebildet und ihn aufgefordert, sein Handy herauszugeben, ansonsten werde er von ihnen geschlagen. Hierauf soll der Junge sein Handy herausgegeben haben.

Der Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er einen Anhörungsbogen der Polizei Berlin erhalten hatte. Der Vorwurf lautete: Räuberische Erpressung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern ließ sich die Situation von unserem Mandanten schildern. Daraufhin empfahl Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, die Diversionsberatung aufzusuchen. Eine Diversionsberatung bietet Jugendlichen und Heranwachsenden, die eine Straftat begangen haben, die Möglichkeit, gemeinsam mit Sozialarbeitern zu überlegen, was sie zur Schadenswiedergutmachung tun wollen, damit das Verfahren nach § 45 Abs. 2 JGG durch die Staatsanwaltschaft bzw. nach § 47 JGG durch den Richter, wenn die Anklage bereits eingereicht ist, eingestellt werden kann.

Im Rahmen der Diversionsberatung verfasste unser Mandant für den Jungen einen Entschuldigungsbrief. Dieser nahm die Entschuldigung an und wollte auch keinen Schadensersatz für das Handy. Vielmehr wünschte er unserem Mandanten, dass er eine Chance auf einen Neuanfang erhalte.

In der Hauptverhandlung wies Rechtsanwalt Stern darüber hinaus darauf hin, dass der Mandant zur Tatzeit in einer sehr schwierigen Lebenskrise mit erheblichen psychiatrischen Problemen gesteckt habe.

Das Gericht stellte das Verfahren gegen Teilnahme an drei Berufsberatungsgesprächen ein. Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert darüber.

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Vorwurf: Urkundenfälschung – Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle auf einem Autobahnparkplatz neben einem indischen Reisepass und einer gültigen Aufenthaltserlaubnis einen auf ihn ausgestellten internationalen Führerschein vorgelegt zu haben. Bei diesem habe es sich um eine Totalfälschung gehandelt. Konkret bezeichnete der Gutachter des Landeskriminalamts das Dokument als „Fantasieprodukt“, das den Anschein eines ordnungsgemäß ausgestellten amtlichen Dokuments erwecken soll. Unser Mandant soll sich hierdurch wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern verfasste nach einem gründlichen Durcharbeiten der Ermittlungsakten und umfangreicher Recherche einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Dessau.

In der Stellungnahme erklärte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass in vielen Ländern der Erde es nicht gestattet sei, allein mit einem nationalen Führerschein eines anderen Staates ein Kfz zu führen. Erforderlich sei häufig zumindest eine Übersetzung des Führerscheins in die Landessprache. Diesem Zweck diene ein sogenannter internationaler Führerschein, welcher kein amtliches Dokument darstellt. Agenturen, die internationale Führerscheine ausstellen, sind etwa IDL Services INC. in Florida/USA. Deren Dienste hat auch unser Mandant in Anspruch genommen. Alle relevanten Informationen sind auf der Webseite der IDL enthalten: https://international-license.com/pages/apply-now.

Rechtsanwalt Stern erläuterte sodann, dass der Service im Wesentlichen darin bestehe, dass der Antragssteller ein Foto seiner nationalen Fahrerlaubnis auf den Server der IDL lädt und die IDL ein Heft und eine Plastikkarte ausstellt, die die Eintragungen auf der nationalen Fahrerlaubnis in verschiedene Weltsprachen übersetzt. Ohne nationale Fahrerlaubnis erhalte man keinen sogenannten internationalen Führerschein. Und ohne nationale Fahrerlaubnis sei ein sog. Internationaler Führerschein wertlos, da er nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheins ist.

Zudem betonte Rechtsanwalt Stern, dass es sich nicht um ein „Fantasieprodukt“ handele, wie der Sachverständige des Landeskriminalamts eingangs behauptete und verwies sodann auf die Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMVI), auf der über die Pflicht zur Mitführung einer Übersetzung des nationalen Führerscheins berichtet wird:

„You must carry a translation of your domestic driving license if it was not issued in a Member State of the European Union (EU) or a state party to the Agreement on the European Economic Area (EEA) (Iceland, Liechtenstein, Norway), or […]“

Hieran anschließend erklärte Rechtsanwalt Stern, dass diese Übersetzung nicht von einer Behörde ausgestellt werde, was sie zu einem „ordnungsgemäß ausgestellten amtlichen Dokument“ machen würde, sondern von privatrechtlich geführten Organisationen.

Das BMVI schreibt hierzu auf derselben Website:

German translations may be prepared by, inter alia, German motoring organizations or internationally recognized motoring organizations in the state that issued the driving license, official agencies of the state that issued the driving license and court-appointed and certified interpreters and translators. (Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/EN/Articles/StV/Roadtraffic/validity-foreign-driving-licences-in-germany.html)

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unser Mandant, wenn er ein Fahrzeug führen will, stets auch eine Übersetzung mit sich führen müsse. Des Weiteren werde die Übersetzung beispielsweise auch von vielen Autovermietungen als Voraussetzung für die Anmietung eines Fahrzeugs angesehen.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, durch Vorlage des sog. Internationalen Führerscheins den Eindruck zu erwecken, hierbei handele es sich um ein amtliches Dokument. Dies haben auch die Polizeibeamten nicht behauptet.

Darüber hinaus sei das Dokument auch genau von der Organisation ausgestellt worden, die auf dem Dokument unseres Mandanten verzeichnet ist, sodass die Erklärung jedenfalls nicht unwahr sei.

Überdies stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass es zu erheblichen Kommunikationsproblemen gekommen sein dürfte, da unser Mandant kein Deutsch spricht und die Polizeibeamten kein Englisch.

In Anbetracht der erörterten Umstände beantragte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Die Staatsanwaltschaft Dessau schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Die Polizei musste den internationalen Führerschein auf Anordnung der Staatsanwaltschaft herausgeben. Noch in dem beiliegenden Schreiben behauptete die Polizei, dass es sich bei dem internationalen Führerschein um eine Fälschung handeln würde.

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