Einstellung

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über WhatsApp circa 11 Gramm Marihuana gekauft zu haben. Er erhielt ein Anhörungsschreiben der Polizei wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und schickte unseren Mandanten daraufhin zur Jugendgerichtshilfe. Eine Aufgabe der Jugendgerichtshilfe besteht in der Beratung, Begleitung und Betreuung Jugendlicher und junger Erwachsener, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Zudem bringen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 Abs. 2 JGG unter anderem erzieherische und soziale Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.


Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe führte mit unserem Mandanten ein ausführliches Gespräch. Im Anschluss daran verfasste sie einen Brief zugunsten unseres Mandanten, den Rechtsanwalt Stern bei Gericht einreichen konnte. Dieses stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Bestellung von Magic Mushrooms in nicht geringer Menge – Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus den Niederlanden insgesamt 71,90 g psilocybinhaltige Pilze bestellt zu haben. Diese Bestellung sei jedoch von den Behörden auf dem Postweg vor der Auslieferung angehalten worden. Hierdurch soll sich unser Mandant gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht haben.


Unser Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er ein Anhörungsschreiben des Hauptzollamts Berlin erhalten hatte.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen und besorgte sich umgehend die Akten. Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte wurde schnell klar, dass allein die Tatsache, dass die Lieferung an unseren Mandanten adressiert war, für sich allein keinen für eine Anklageerhebung ausreichenden Tatverdacht begründet. Jedenfalls lässt sich aus der Empfängeradresse eines abgefangenen Paketes nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Adressat auch tatsächlich Drogen bestellt hat.


Rechtsanwalt Stern teilte dies dem zuständigen Staatsanwalt mit, der der Auffassung von Rechtsanwalt Stern folgte und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.
Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens höchst erfreut.

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Versuchte gefährliche Körperverletzung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Mann durch das Blenden mit dem Licht seines Pkws provoziert, diesen dabei fotografiert und ihm anschließend gegen den Kopf getreten zu haben. Der Mann habe immerhin ausweichen und so verhindern können, dass die Tritte ihn am Kopf trafen. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.


Der erste Verteidiger unseres Mandanten hatte zunächst auf Freispruch verteidigt. Aufgrund einer belastenden und offenbar glaubhaften Zeugenaussage beantragte der Verteidiger in seinem Plädoyer jedoch eine Geldstrafe über mehrere Tagessätze, zu der unser Mandant am Ende verurteilt worden ist.


Daraufhin wandte sich der Mandant an Rechtsanwalt Stern, damit dieser ihn in der Berufungsinstanz verteidigt. Unser Mandant benannte auch einen Entlastungszeugen. Rechtsanwalt Stern besorgte sich umgehend die Ermittlungsakte und stellte fest, dass eine nochmalige Freispruchverteidigung äußerst riskant sei. Zum einen könne auch das Berufungsgericht dem Belastungszeugen glauben. Zum anderen befragte Rechtsanwalt Stern den Zeugen, den unser Mandant zu seiner Entlastung benennen wollte, im Büro selbst. Dabei stellte er fest, dass dieser nicht sonderlich belastbar war und dementsprechend lieber nicht vor Gericht für unseren Mandanten aussagen sollte.


Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, den Vorsitzenden der Berufungskammer anzurufen. Während des Telefonats regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO einzustellen. Sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft stimmten diesem Vorschlag zu. Das Verfahren wurde eingestellt. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Vorwurf des IBB-Betrugs durch Antrag auf Corona-Soforthilfe – Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage

Unser Mandant war einer der mehreren Beschuldigten, die wegen IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft erhalten hatten. Ein Strafbefehlsverfahren wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1, 2 StGB war sodann gegen unseren Mandanten eingeleitet worden.

Besorgt aufgrund des Erhalts eines Strafbefehls wandte sich unser Mandant an Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab. Sodann ließ er sich von unserem Mandanten in einem persönlichen Gespräch erklären, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 5.000,00 € gekommen war:

Unser Mandant wollte nach Beendigung seines vorherigen Arbeitsverhältnisses seine selbstständigen Tätigkeiten als Dolmetscher und Messebauer ausbauen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie entwickelte sich die Selbstständigkeit unseres Mandanten – so wie die vieler anderer Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler – allerdings nicht wie erwartet. Insbesondere gab es kaum mehr Aufträge. Aus Angst um seine berufliche und betriebliche Existenz entschloss er sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen.

In einer umfangreichen Stellungnahme teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass unser Mandant, soweit dies seinerzeit möglich war, die Antragsvoraussetzungen recherchiert habe. Genaue Informationen seien jedoch erst zu erlangen gewesen, wenn man die Warteschleife passiert hatte und den Antrag selbst lesen konnte. Dies geschah unter erheblichem Zeitdruck, da eine maximale Bearbeitungsdauer festgelegt war, innerhalb derer der Antrag fertiggestellt sein musste. Qualifizierter, belastbarer Rechtsrat war innerhalb der knapp bemessenen Antragsbearbeitungsfrist nicht einholbar.

Unser Mandant machte uns außerdem darauf aufmerksam, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch keinerlei Möglichkeit bestanden habe, auf der Webseite der IBB die FAQs abzurufen, um sich einen Überblick über die von der IBB geforderten Kriterien für eine Antragsberechtigung für die Corona-Soforthilfe zu verschaffen. Erst einige Tage nach der Antragsstellung sei die Webseite dahingehend aktualisiert worden.

Des Weiteren konnte nach unserer Auffassung nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Das Gericht folgte der Ansicht von Rechtsanwalt Stern insoweit, dass es das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einstellte. Somit gilt unser Mandant weiterhin als unschuldig. Über dieses Ergebnis war unser Mandant äußerst erfreut.

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Angriff auf Motorradfahrer: Körperverletzungsvorwurf – Einstellung in der Hauptverhandlung gem. § 153a Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten folgendes vorgeworfen:
Nachdem ein Motorradfahrer unseren Mandanten nach langer Verfolgungsfahrt angesprochen habe, warum unser Mandant ihn denn grundlos verfolgen würde, habe unser Mandant mit seinem Pkw angehalten. Mit der Bemerkung, dass er ihn gar nicht verfolgen würde, sei unser Mandant auf den Mann zugegangen und habe mehrfach mit der Faust gegen den Motorradhelm des Mannes geschlagen, sodass dieser Schmerzen erlitten haben soll. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen einfacher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Nach Erhalt des Strafbefehls suchte unser Mandant umgehend Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Akteneinsicht den Hauptverhandlungstermin mit unserem Mandanten sorgfältig vorbereitete.
Angekommen am Amtsgericht Tiergarten, stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass sich die Zeugen, darunter auch der Mann, der von unserem Mandanten geschlagen worden sein soll, im Vorraum über den Fall unterhalten haben, um womöglich widersprüchliche Aussagen zu vermeiden. Rechtsanwalt Stern unterrichtete direkt die Richterin über diesen Vorfall, die umgehend hinaus zu den Zeugen ging und die Gespräche unterband.
Im Anschluss daran verständigte sich Rechtsanwalt Stern mit der Richterin und der Staatsanwaltschaft und regte eine Einstellung des Verfahrens an. Die Staatsanwaltschaft war jedoch strikt gegen eine Einstellung, weshalb der Mann als Zeuge aufgerufen und angehört wurde. Er beschrieb nicht nur die konkrete Tat sehr ausführlich, sondern ging auch noch auf vorangegangene Geschehnisse näher ein, was ihn aus der Sicht des Gerichts besonders glaubhaft machte.
Rechtsanwalt Stern plädierte dennoch für eine Einstellung. Im Ergebnis schlossen sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage ein.
Im Falle einer Verurteilung hätte unser Mandant neben einer Geldstrafe auch mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis, jedenfalls aber mit einem Fahrverbot rechnen müssen.

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Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, der Aufforderung einer BVG-Mitarbeiterin – nachdem diese festgestellt haben will, dass unser Mandant ohne gültigen Fahrausweis für sein Fahrrad die U-Bahn genutzt habe – den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen zu sein. Daher seien Polizeibeamte als Unterstützung dazu gekommen. Gegen die polizeilichen Maßnahmen, welche aufgrund des fehlenden gültigen Fahrausweises für sein Fahrrad angeordnet worden sein sollen, habe unser Mandant sodann Widerstand in Form körperlicher Gewalt geleistet.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle und regte in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung an.
Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich unser Mandant zu Unrecht beschuldigt gefühlt habe. Er hatte über ein digitales Ticket für sein Fahrrad verfügt. Unser Mandant war der Ansicht, dass somit kein Anfangsverdacht eines Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a StGB vorliege. Hierfür sprach ex post auch, dass die BVG das zivilrechtliche Verfahren über die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgelts gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 7 Euro eingestellt hatte. Hätte unser Mandant keine Fahrkarte gehabt, wäre die BVG hierzu – zumal angesichts der verfahrensgegenständlichen Umstände – sicherlich nicht bereit gewesen.
Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass die Gewaltanwendung insbesondere des Polizeibeamten, ein Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte, kaum gerechtfertigt erscheine.
Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Beleidigung und Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, gegen einen auf dem Fahrradweg parkenden Pkw gespuckt und diesen mit seinem Fahrrad beschädigt zu haben, indem er mehrfach mutwillig sein Fahrrad gegen den Pkw gestoßen und dabei einen Schaden am Pkw in Höhe von 1.100,00 € verursacht haben soll.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht nahm Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Amtsgericht Tiergarten zu dem Vorwurf Stellung.

In der Stellungnahme regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Hierfür trug Rechtsanwalt Stern unter anderem das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten vor:

Als unser Mandant den Fahrradstreifen befahren habe, sei ihm ein Pkw-Fahrer in seinem Pkw rückwärtsfahrend entgegengekommen. Dabei habe der Pkw-Fahrer auch den Fahrradstreifen befahren und sei auf diesem zum Stehen gekommen. Rückblickend sei es zwar denkbar, dass der Pkw-Fahrer eine freie Parklücke erblickt habe und nicht durch aufwändiges Wenden einen neuen Parkversuch initiieren, sondern die Parklücke lieber auf kurzem Weg habe erreichen wollen. Für unseren Mandanten sei die Situation jedoch gefährlich gewesen, da er nicht gewusst habe, ob der Pkw-Fahrer ihn überhaupt wahrgenommen habe. Daher sei unser Mandant mit seinem Fahrrad stehen geblieben.

Der Pkw-Fahrer sei sodann aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe unseren Mandanten beleidigt. Unser Mandant sei hierüber sehr verärgert gewesen, habe sich in Fahrtrichtung entfernt und im Vorbeifahren gegen das Beifahrerfenster gespuckt. Ihm sei dabei nicht bewusst gewesen, dass auf dem Beifahrersitz jemand gesessen habe und dies als Beleidigung habe auffassen können.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unser Mandant sodann in Fahrtrichtung weitergefahren sei. Allerdings sei nun der Pkw-Fahrer aufgebracht gewesen, habe mit seinem Pkw unseren Mandanten knapp überholt und ihn zweimal ausgebremst. Beim zweiten, abschließenden Bremsen sei unser Mandant mit seinem Fahrrad auf den Pkw aufgefahren, weshalb ihn keine Schuld an der Kollision treffe.

Sowohl das Amtsgericht als auch die Staatsanwaltschaft schlossen sich allerdings nicht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Das Verfahren wurde trotz ausführlicher Stellungnahme nicht eingestellt. Stattdessen wurde ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Aufgrund verschiedener Terminkollisionen seitens aller Verfahrensbeteiligten wurde der Hauptverhandlungstermin jedoch immer wieder verschoben, sodass die Hauptverhandlung erst nach knapp zwei Jahren stattfinden konnte.

In der Hauptverhandlung wurde weiterhin um eine Einstellung des Verfahrens gekämpft. Während die Staatsanwaltschaft nun zustimmte, weigerte sich der Richter weiterhin, das Verfahren einzustellen. Es bedurfte weiterer eineinhalb Stunden Hauptverhandlung, um dem Richter die Zustimmung zur Verfahrenseinstellung abzuringen. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

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Drogen im Internet bestellt – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, zweimal Marihuana aus Spanien auf dem Postweg nach Deutschland verbracht zu haben. Beide Male wurde die Bestellung vom Zoll abgefangen. Zudem wurde bei der daraufhin angeordneten Wohnungsdurchsuchung MDMA gefunden. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG strafbar gemacht haben.


Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht. Nach umfassendem Durcharbeiten der beiden Ermittlungsakten schrieb Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine Stellungnahme an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Die Aktenlage ergab, dass unter der in den Akten angegebenen Adresse sowohl unser Mandant als auch ein Bekannter gemeldet sind. Der WG-Mitbewohner ist bereits polizeilich einschlägig in Erscheinung getreten, unter anderem als BtM-Händler. Rechtsanwalt Stern schilderte, dass somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, ob nicht der WG-Mitbewohner (oder gar eine dritte Person) die Betäubungsmittel auf den Klarnamen unseres Mandanten bestellt habe, um das Risiko einer Strafverfolgung zu verringern.
Überdies argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass es sich bei dem aufgefundenen MDMA um eine Menge handele, die zum Eigenverbrauch geeignet sei.


Nach einem zusätzlichen Telefonat mit der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren wie folgt eingestellt: Die Staatsanwaltschaft hat von der strafrechtlichen Verfolgung unseres Mandanten wegen Besitzes von MDMA gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen, weil seine Schuld als gering anzusehen wäre und die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass unser Mandant durch das bisherige Verfahren ausreichend belehrt und gewarnt worden sei.
Wegen der weiteren ihm im hiesigen Verfahren vorgeworfenen Straftaten (zweimalige Einfuhr von Marihuana) erfolgte eine (Teil-)Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO.


Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erleichtert.

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Erwerb von Mimosa Hostilis – Verstoß gegen das BtMG – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Internet 100 g Mimosa Hostilis bestellt zu haben. Hierdurch soll er sich gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht haben.

Bei der sogenannten „Mimosa Hostilis“ handelt es sich um die Wurzelrinde einer Pflanze, die aus Südamerika stammt und von den dortigen Einwohnern schon seit Jahrhunderten genutzt wird. Diese Rinde kann unter anderem auch zum Färben benutzt werden, weshalb sie in Deutschland im Internet häufig als Färbemittel angeboten wird. Allerdings enthält die Pflanze den Wirkstoff Dimethyltryptamin (DMT), welcher im BtMG (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt ist, sodass der Umgang ohne Erlaubnis grundsätzlich strafbar ist (§ 29 BtMG). 

Unser Mandant nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung nahm.

Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass eine andere Person den Namen unseres Mandanten verwendet habe, um risikolos dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Stoffe im Internet zu bestellen. Es sei auch nicht hinreichend sicher, dass tatsächlich Mimosa Hostilis oder nicht etwa ein „legal high“ bestellt worden war, dass Mimosa Hostilis geliefert worden war und falls ja, in welcher Menge und mit welcher Wirkstoffkonzentration.

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Vorwurf: Diebstahl eines Büroschildes – Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, im Hausflur eines Geschäftshauses ein Büroschild gestohlen zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern hatte unserem Mandanten bereits in einem vorherigen gegen ihn gerichteten Verfahren zu einer Einstellung verholfen.

In einem ersten Beratungsgespräch schilderte unser Mandant seine Situation wie folgt:

Er habe sich gemeinsam mit zwei Freunden auf einer Party in einer Räumlichkeit des Geschäftshauses befunden. Als die drei durch das Treppenhaus gelaufen seien, habe einer der beiden Freunde das Büroschild aus der Verankerung gerissen, sodass es auf dem Boden gelandet sei. Unser Mandant habe befürchtet, dass die unmittelbar nachfolgenden Partyteilnehmer die Tat mit den Freunden unseres Mandanten in Verbindung bringen würden, wenn sie das Schild vor der Tür liegend sähen. So würde die Tat, mit der unser Mandant nichts zu tun hatte, negativ auf ihn zurückfallen. Daher hatte sich unser Mandant entschlossen, das Schild an sich zu nehmen und vor dem Eingangsbereich an der Hauswand abzulegen.

Es bestanden somit Zweifel, ob es unserem Mandanten zu irgendeinem Zeitpunkt darum ging, sich das für ihn wertlose Schild zuzueignen. Überdies war umstritten, ob die Erneuerung des Büroschildes tatsächlich den von den Zeugen behaupteten Wert in Höhe von 400,00 € hatte.

Rechtsanwalt Stern teilte dies dem für das Verfahren zuständigen Richter in einem ausführlichen Schriftsatz sowie telefonisch mit und regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß 153a Abs. 2 StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserem Mandanten eingestellt. Rechtsanwalt Stern konnte unserem Mandanten wieder zu einer Einstellung verhelfen.  Ein Eintrag in das Bundeszentralregister unterblieb erneut.

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