Enkeltrick

Hehlerei – Fehlerhafte Wahllichtbildvorlage – Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Bargeld und Wertgegenstände in erheblichem Umfang, die aus sog. Enkeltrick-Betrugshandlungen stammen sollen, von einem zwischengeschalteten Abholer entgegengenommen und sich so wegen Hehlerei strafbar gemacht zu haben.

Der Enkeltrick-Betrug stellt dabei eine besondere Form des Betruges dar, bei dem die Täter vorgeben, Verwandte oder Bekannte des Geschädigten und in einer Notlage zu sein, um dadurch finanzielle Unterstützung zu erlangen bzw. die Herausgabe von sensiblen Informationen, wie Bankdaten, zu erreichen.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten. Nach intensivem Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht vorliege.

Der Verdacht gegen unseren Mandanten beruhe im Schwerpunkt auf Beschreibungen eines gesondert Verfolgten und eines weiteren Zeugen, sowie auf einer mit dem gesondert Verfolgten durchgeführten sequentiellen Wahllichtbildvorlage. Der gesonderte Verfolgte hatte angegeben, unseren Mandanten eindeutig wiedererkannt zu haben.

Rechtsanwalt Stern stellte zunächst fest, dass der gesondert Verfolgte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung nur sehr knappe Angaben zu den Männern habe machen können, denen er die Wertgegenstände übergeben haben will. Auch anhand der Angaben des anderen Zeugen im Rahmen seiner Zeugenvernehmung habe man keine ausreichenden Distinktionsmerkmale feststellen können.

Des Weiteren argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass auf die Wahllichtbildvorlage ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht gestützt werden könne. Sie genüge nicht den Ansprüchen, die an dieses Beweismittel gestellt werden:

Zunächst setze eine ordnungsgemäß durchgeführte Wahllichtbildvorlage voraus, dass die Auswahlbilder zur Täterbeschreibung passen. Das Bild des Tatverdächtigen sollte sich äußerlich möglichst wenig von den Auswahlpersonen unterscheiden, insbesondere in der Art der Kleidung sowie im sonstigen Habitus.

Rechtsanwalt Stern erläuterte, dass sich unter den Auswahlbildern genau eine der Täterbeschreibung entsprechende Person befunden habe – unser Mandant. Die übrigen Personen wiesen vom Gewicht, von der Abstammung, von der Frisur sowie von der Kleidung her erhebliche Unterschiede auf. Überdies sei eine der Auswahlpersonen offenbar in einem derangierten Zustand aufgenommen worden. Am rechten Auge habe er ein Hämatom gehabt und die Lippen seien geschwollen gewesen.

Zusätzlich sei der Wert des vermeintlichen Wiedererkennens dadurch beeinträchtigt gewesen, dass der gesondert Verfolgte offensichtlich davon ausgegangen sei, der Gesuchte befinde sich zwingend unter den acht Bildern. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass solche suggestiven Wirkungen im Rahmen von Wahllichtbildvorlagen grundsätzlich zu vermeiden seien, da sie regelmäßig dazu führen, dass die gesuchte Person nicht wiedererkannt, sondern schlicht die ähnlichste Person gesucht werde.

Zudem habe der Vernehmungsbeamte im Vorgespräch erklärt, dass drei Personen im Rahmen kriminaltaktischer Maßnahmen identifiziert worden seien. Sodann seien – hierzu passend – drei Wahllichtbildvorlagen angekündigt und durchgeführt worden. Die suggestive Wirkung habe sich im Ergebnis auch ausgewirkt. Der gesondert Verfolgte sei zu keinem Zeitpunkt – und noch dazu zutreffend – davon ausgegangen, dass sich unter den jeweils vorgelegten acht Bildern auch kein identifizierter Beschuldigter befinden könne.

Da Fehler im Rahmen der Wahllichtbildvorlage nicht repariert werden können (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., Rn. 1352 ff.), durfte auf das vermeintliche Wiedererkennen eine Verurteilung nicht gestützt werden.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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