Fahrrad

Gewerbsmäßige Bandenhehlerei – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf die Initiative eines Mitbeschuldigten hin einen Mercedes-Benz Transporter gemietet zu haben. Mit diesem seien die beiden, unser Mandant als Fahrer, mit einem weiteren Mitbeschuldigten einen Bereich in der Nähe des Görlitzer Parks abgefahren, um dort immer wieder zu halten und Fahrräder sowie andere Gegenstände, die zuvor von unbekannten Dritten den jeweils Berechtigten entwendet worden waren, in den Transporter einzuladen.

So sei es zu einem Stopp gekommen, an dem ein Mitbeschuldigter ausgestiegen und zu dem von unbekannten Dritten zuvor entwendeten und dort abgestellten Motorrad der Marke Honda gelaufen sei und dieses in Richtung des Transporters geschoben habe, wo unser Mandant die Hecktür geöffnet und das Motorrad mit einer weiteren unbekannten Person in den Transporter geladen habe. Der Wert des Motorrads habe 2.300,00 Euro betragen.

Bei der anschließenden Durchsuchung des Transporters durch Polizeibeamte sei unter anderem auch ein Damendreirad im Wert von 350,00 Euro sowie ein Mountainbike im Wert von 500,00 Euro aufgefunden worden.

Unserem Mandanten und den Mitbeschuldigten sei es darauf angekommen, entweder durch Weiterveräußerung der Fahrräder und des Motorrads einen Vermögensvorteil oder anderweitig eine Belohnung zu erhalten. Sie haben sich durch wiederholte Begehung von Hehlereitaten aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen wollen.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift nahm unser Mandant unverzüglich Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf. Dieser erhielt daraufhin die Akten auf der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete diese sorgfältig durch und bereitete mit unserem Mandanten eine schriftliche Einlassung vor, da wegen erheblicher Sprachbarrieren eine Befragung unseres Mandanten durch das Gericht ausgeschlossen schien.

In der Hauptverhandlung wurde sodann die bereits zuvor verfasste bestreitende Einlassung verlesen. Zunächst hat Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Nachfragen seitens des Gerichts zugelassen. Da die Nachfragen jedoch darauf abzielten, herauszufinden, ob sich unser Mandant über die vorgeworfenen Taten keine Gedanken gemacht habe oder es ihm letztlich sogar egal gewesen sei, dass es sich möglicherweise um Hehlerei gehandelt habe, unterbrach Rechtsanwalt Stern das Nachfragen. Schließlich hätten sich die Antworten unseres Mandanten, der Sprachschwierigkeiten hatte und mithin die Fragen sowie seine Antworten nicht richtig hätte einschätzen können, nur nachteilig auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt.

Im Anschluss daran folgte eine kritische Befragung der Polizeizeugen durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Es stellte sich heraus, dass es unklar war, ob unser Mandant wissen konnte, dass einige Sachen gestohlen waren.

Das Gericht hielt nach Beratung einen Freispruch für angemessen. Unser Mandant war sehr erfreut.

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Vorwurf: Diebstahl im besonders schweren Fall – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein mit einem Fahrradschloss gesichertes Klapprad im Wert von ca. 2.000 Euro entwendet zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift nahm unser Mandant unverzüglich Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf. Dieser besorgte sich daraufhin die Akten von der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete diese sorgfältig durch und bereitete mit unserem Mandanten die Hauptverhandlung vor.

Der Anklage lag zugrunde, dass ein Zeuge ein Fahrrad habe kaufen wollen. Dieses war verdächtig günstig, weshalb sich der Zeuge entschloss, die aufgeklebte Registrierungsnummer abzufotografieren und die Polizei zu informieren. Diese stellte nach Abgleich mit der Datenbank fest, dass das Fahrrad tatsächlich als gestohlen gemeldet war. Die Polizei verabredete sich mit dem Verkäufer. Dieser wies sich gegenüber den verdeckt arbeitenden Ermittlern mit einer Fahrerlaubnis aus, die auf unseren Mandanten ausgestellt war, und entfernte sich rasch vom Tatort. Er wurde nicht gefasst. Der Polizist erklärte in einer zeugenschaftlichen Vernehmung, dass er sich sehr sicher sei, dass der Verkäufer und das Lichtbild auf dem Führerschein zusammen passten.

Rechtsanwalt Stern trug nun vor, dass unser Mandant seinen Führerschein einen Monat vor der hiesigen Tat beim Kauf eines Fahrrads als Pfand hinterlegt und nicht zurückerhalten hatte. Er hatte den Verlust auch gegenüber der Polizei angezeigt. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern zahlreiche WhatsApp-Nachrichten vorlegen, in denen er den Verkäufer um Rückgabe des Führerscheins bat.

Die Beschreibung des Lichtbilds und unser Mandant passten auch nicht zu 100 Prozent zusammen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und sprach unseren Mandanten am Ende vom Vorwurf des Fahrraddiebstahls im besonders schweren Fall frei.

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