fehlender Tatverdacht

Vorwurf der häuslichen Gewalt – Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nach rechtlichem Streit über die Zeugenpflichten des Stiefsohns des Beschuldigten

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit seiner Ehefrau gestritten zu haben. Dabei habe unser Mandant unerwartet mit der flachen rechten Hand in die linke Gesichtshälfte seiner Ehefrau geschlagen. Anschließend sei der Schwiegersohn unseres Mandanten dazwischen gegangen, habe die Polizei gerufen und seinen Stiefvater angezeigt.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Erhalt des polizeilichen Äußerungsbogens in dem er als Beschuldigter geladen wurde, kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Im Rahmen eines Erstgesprächs informierte er Rechtsanwalt Stern über die Ladung seiner Frau und seines Stiefsohns als Zeugen. Die Polizei vertrat die Auffassung , dass sich jedenfalls der Stiefsohn zu dem erhobenen Vorwurf wahrheitsgemäß äußern müsste, da ihm mangels verwandtschaftlicher Beziehung zum Beschuldigten kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zustünde. Ebenso sah es die Amtsanwaltschaft.

Mittlerweile hatten sich der Mandant und seine Frau allerdings wieder versöhnt. Auch der Stiefsohn wollte nicht (mehr),  dass sein Vater verurteilt würde.

In einem Schreiben an Polizei und Amtsanwaltschaft teilte Rechtsanwalt Stern sodann mit, dass die Ehefrau und ihr Sohn – entgegen der Auffassung von Polizei und Amtsanwaltschaft – sich durchaus nicht zum verfahrensgegenständlichen Geschehen äußern müssten, da § 52 StPO  den Angehörigen eines Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräume, zu denen neben der Ehefrau auch deren Sohn, mithin der Stiefsohn des Beschuldigten gehöre.

Auch durften die im Rahmen der Anzeige getätigten Angaben des Stiefsohns und der Ehefrau nicht mehr verwertet werden.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, sodass die Amtsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen musste.

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Verfahrenseinstellung nach Vorwurf des Erwerbs illegaler Betäubungsmittel

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrfach Geld per PayPal an einen Betäubungsmittelhändler geschickt und illegale Betäubungsmittel erworben zu haben.

Hierdurch habe sich unser Mandant gemäß § 29 BtMG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragte.

In dem Schriftsatz räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die verfahrensgegenständlichen Transaktionen ein, bestritt jedoch, dass sich diese auf den Handel mit Betäubungsmitteln zurückführen ließen. Stattdessen habe unser Mandant „Gold“ für das Computer-Rollenspiel „World of Warcraft“ erworben.

Unser Mandant und der Empfänger des Geldes hätten gemeinsam das Computer-Rollenspiel „World of Warcraft“ gespielt und sich über die Chatfunktion des Spiels ausgetauscht. Unser Mandant habe erfahren, dass der andere Spieler im Besitz von sogenannten „Gold“ – die Währung für das Computerspiel „World of Warcraft“ – gewesen sei und habe dies erwerben wollen. Beide Spieler hätten sich im Chatverlauf über die Vertragsbestandteile und auch über die Abwicklung, die im Spiel selbst vollzogen werden sollte, geeinigt. Zum Beweis fügte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern dem Schriftsatz Screenshots des Chatverlaufs bei.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Subventionsbetrug (Corona-Soforthilfe) – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank des Landes Brandenburg und der Sächsischen Aufbaubank jeweils einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen als von der Corona-Krise betroffene Kleinunternehmerin nicht erfüllt habe. Unsere Mandantin ist Gesellschafterin zweier Photovoltaikanlagen-Firmen gewesen. Bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg habe sie für eine der Firmen, deren Betriebsstätte sich in Brandenburg befindet, 15.000,00 Euro beantragt. Dieser Online-Antrag sei jedoch wegen fehlender Mitwirkung durch unsere Mandantin abgelehnt worden und somit eine Auszahlung der Corona-Soforthilfe nicht erfolgt. Ein paar Tage später habe sie sodann bei der Sächsischen Aufbaubank für die zweite Firma, deren Betriebsstätte sich in Sachsen befindet, Corona-Soforthilfe beantragt. Daraufhin sei ein Corona-Zuschuss in Höhe von 9.000,00 Euro bewilligt und ausgezahlt worden.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB u.a. strafbar gemacht.

Nach erfolgter Erstberatung und Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht. Sodann beantragte er in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.

Aus der Sicht von Rechtsanwalt Stern hatte sich unsere Mandantin durch die Antragstellungen nicht strafbar gemacht.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie haben die beiden Unternehmen – so wie viele andere Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler – unter einem erheblichen Umsatzrückgang gelitten. Insbesondere sei die Neubau Errichtung der Photovoltaik- und Solaranlagen durch den Ausfall diverser Handwerkerfirmen nicht möglich gewesen. Zudem seien Akquisemaßnahmen nicht mehr erfolgreich gewesen, weil aufgrund der Kontaktbeschränkungen keine Hausbesuche mehr erlaubt gewesen oder von den Betrieben zugelassen worden sind. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz habe sich unsere Mandantin daher entschlossen, den Corona-Zuschuss für beide Unternehmen zu beantragen.

Im Rahmen der Stellungnahme differenzierte Rechtsanwalt Stern zudem zwischen den beiden Antragstellungen:

Im Hinblick auf den ersten Antrag bei der ILB argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass unsere Mandantin sogar bereits durch die unterlassene Mitwirkung Straffreiheit gemäß § 264 Abs. 6 StGB erlangt habe. Straflosigkeit wegen tätiger Reue trete auch dann ein, wenn der Täter einen unrichtigen, aber noch offensichtlich unvollständigen Antrag nicht ergänze, sodass eine Bewilligung schon gar nicht erfolgen könne (MüKoStGB/Ceffinato Rn. 131a m.w.N.). Die Vorschrift des § 264 Abs. 6 S. 1 StGB erfasse auch das bloße Aufgeben der weiteren Tatausführung, wenn schon dadurch die Subventionsgewährung verhindert werden könne. Es widerspräche dem Zweck des § 264 Abs. 6 StGB, dem Täter die Straffreiheit zu versagen, obwohl er die Gewährung der Subvention durch den Verzicht auf weitere erforderliche Handlungen verhindert habe, z.B. indem er die Vorlage zusätzlicher Unterlagen unterlasse (NK-StGB/Hellmann StGB § 264 Rn. 163).

In Bezug auf den zweiten Antrag bei der SAB erklärte Rechtsanwalt Stern zunächst, dass die Corona-Soforthilfe der SAB zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise ausgezahlt worden sei, das heißt zur Finanzierung von Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen

Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens für drei aufeinanderfolgende Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, die nicht durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb bezahlt werden konnten. Anschließend fügte Rechtsanwalt Stern eine Auflistung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens bei, um zu belegen, dass die Voraussetzungen einer Subventionsgewährung durch die SAB aus Bundesmitteln vorgelegen haben. Schließlich habe die SAB auch keinen Rückforderungsbescheid für die Corona-Soforthilfe erlassen.

Nach alledem schloss sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt Oder den Ausführungen von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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