Freispruch

Vorwurf: Diebstahl im besonders schweren Fall – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein mit einem Fahrradschloss gesichertes Klapprad im Wert von ca. 2.000 Euro entwendet zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht haben.

Nach Erhalt der Anklageschrift nahm unser Mandant unverzüglich Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf. Dieser besorgte sich daraufhin die Akten von der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete diese sorgfältig durch und bereitete mit unserem Mandanten die Hauptverhandlung vor.

Der Anklage lag zugrunde, dass ein Zeuge ein Fahrrad habe kaufen wollen. Dieses war verdächtig günstig, weshalb sich der Zeuge entschloss, die aufgeklebte Registrierungsnummer abzufotografieren und die Polizei zu informieren. Diese stellte nach Abgleich mit der Datenbank fest, dass das Fahrrad tatsächlich als gestohlen gemeldet war. Die Polizei verabredete sich mit dem Verkäufer. Dieser wies sich gegenüber den verdeckt arbeitenden Ermittlern mit einer Fahrerlaubnis aus, die auf unseren Mandanten ausgestellt war, und entfernte sich rasch vom Tatort. Er wurde nicht gefasst. Der Polizist erklärte in einer zeugenschaftlichen Vernehmung, dass er sich sehr sicher sei, dass der Verkäufer und das Lichtbild auf dem Führerschein zusammen passten.

Rechtsanwalt Stern trug nun vor, dass unser Mandant seinen Führerschein einen Monat vor der hiesigen Tat beim Kauf eines Fahrrads als Pfand hinterlegt und nicht zurückerhalten hatte. Er hatte den Verlust auch gegenüber der Polizei angezeigt. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern zahlreiche WhatsApp-Nachrichten vorlegen, in denen er den Verkäufer um Rückgabe des Führerscheins bat.

Die Beschreibung des Lichtbilds und unser Mandant passten auch nicht zu 100 Prozent zusammen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und sprach unseren Mandanten am Ende vom Vorwurf des Fahrraddiebstahls im besonders schweren Fall frei.

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Gefährliche Körperverletzung und schwere räuberische Erpressung – Freispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei weiteren jungen Menschen eine gefährliche Körperverletzung und eine schwere räuberische Erpressung begangen zu haben. Dabei soll die vermeintlich Geschädigte, bei der es sich um eine Freundin der Angeklagten gehandelt hatte, mit Fäusten geschlagen und an den Haaren gezogen worden sein. Sodann sollen die drei mit einem Messer in der Hand die Adidas-Jacke der Zeugin verlangt haben.

Das Verfahren wurde gegen unseren Mandanten und eine Freundin geführt, die Hauptbeschuldigte war abgetrennt worden.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung verschaffte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der zuständigen Geschäftsstelle und nahm Akteneinsicht. Er verfasste eine ausführliche Stellungnahme an das Amtsgericht, in der er beantragte, die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts abzulehnen. Das Gericht war jedoch anderer Meinung.

Rechtsanwalt Stern empfahl unserem Mandanten, zu den Vorwürfen zu schweigen.

Die sodann stattgefundene Hautverhandlung war für alle Beteiligten eine hitzige Angelegenheit. Insbesondere belehrte das Gericht die abgetrennte Mitbeschuldigte, die drauf und dran war, gegen sich selbst und unseren Mandanten auszusagen, nicht – und nach Monierung völlig unzureichend – über ihr Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO. Nach § 55 Abs. 1 StPO kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden. Nachdem sich die gesondert Verfolgte und vor allem deren Vormund über die Konsequenzen einer Aussage im hiesigen Verfahren klar wurde, entschloss sie sich, keine Aussage mehr zu tätigen.

Die übrigen Zeugen machten derart unterschiedliche Aussagen, dass es nicht mehr möglich war, den Sachverhalt aufzuklären. Daher musste unser Mandant nach vier Hauptverhandlungstagen vom Gericht freigesprochen werden.

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