Geburtstagsparty

Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung bei Vorwurf des Raubs und der gefährlichen Körperverletzung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, gemeinsam mit zwei Freunden eine Gartenparty gecrasht, den Bruder der Veranstalterin geschlagen zu haben, um an eine Wodkaflasche zu gelangen und dann den Inhalt der Handtasche der Veranstalterin an sich genommen zu haben. Hierzu soll ein Handy gehört haben, dass im weiteren Verlauf beschädigt worden war. Sodann soll ein Mitangeklagter der Veranstalterin in sexueller Absicht auf das Gesäß geschlagen haben, sie gewürgt und als Schlampe tituliert haben.

Unser Mandant war auf Anraten seiner Eltern zunächst davon ausgegangen, es sei das beste, sich den Vorwürfen direkt bei der Polizei zu stellen. In seiner Vernehmung hatte unser Mandant jedoch einen denkbar schlechten Eindruck hinterlassen.

Als er die Anklageschrift erhielt, wandte sich unser Mandant an die Strafrechtskanzlei Stern | Strafrecht am Berliner Ostbahnhof. Rechtsanwalt Stern übernahm das Mandat, nahm Akteneinsicht und stellte dabei fest, dass auch die anderen Beschuldigten unvorteilhafte Angaben bei der Polizei gemacht hatten.

Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt zum Gericht auf und erörterte mit diesem die Möglichkeit einer Einstellung. Das Gericht war zunächst wenig aufgeschlossen, zudem sperrte sich der zuständige Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft.

Aufgrund anderer terminlicher Verpflichtungen von Rechtsanwalt Stern und eines Mitverteidigers konnte die Hauptverhandlung erst ein Dreivierteljahr nach Anklageerhebung durchgeführt werden. Einer der Mitangeklagten war zu diesem Zeitpunkt bereits abgetrennt und wegen der Tat verurteilt worden. Der Abteilungsleiter war ausgewechselt worden.

Rechtsanwalt Stern gab in der Hauptverhandlung für unseren Mandanten eine Erklärung ab, wonach die Körperverletzung zum Nachteil des Bruders mit der Ansichnahme des Wodkas in keinem Zusammenhang gestanden habe, da es auf der Party genügend andere Möglichkeiten gegeben habe, an Alkohol zu kommen. Dies entkräftete den Raubvorwurf. Von der sexuellen Belästigung des bereits verurteilten Mitangeklagten distanzierte sich der Mandant ausdrücklich. Zudem entschuldigte sich der Mandant bei der Geschädigten für die Beschädigung des Handys und den unschönen Ausgang der Geburtstagsparty. Aufgrund des vielen Alkohols habe er sich nicht so verhalten, wie er es selbst von sich erwarte.

Auf dieser Grundlage konnte das Verfahren eingestellt werden. Gemeinsam mit dem verbliebenen Mitangeklagten muss unser Mandant lediglich das kaputte Handy ersetzen. Trotz Geständnis ist unser Mandant weiterhin nicht strafrechtlich verurteilt. Er war über dieses Ergebnis sehr glücklich.

Rechtsanwalt Konstantin Stern, Strafverteidiger in Berlin

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