Hauptverhandlung

Vorwurf des Betrugs – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 200 € in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II für sich, seine Ehefrau und seine vier Kinder beantragt zu haben.

Das für seine Kinder erhaltene Kindergeld habe er bei der Antragstellung nicht unter dem Posten „sonstige laufende Einnahmen“ aufgeführt. Irrtumsbedingt habe das Jobcenter deshalb zu hohe Beträge ausgezahlt, wodurch dem Jobcenter ein Schaden von über 6.500,00 € entstanden sei.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Betrugs strafbar gemacht.

Da das Amtsgericht bereits eine Woche nach Mandatierung einen Hauptverhandlungstermin festgesetzt hatte, nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unverzüglich Akteneinsicht.

Beim Lesen der Akte konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern feststellen, dass unser Mandant das erhaltene Kindergeld im Antrag zwar nicht an der richtigen Stelle, immerhin aber im Rahmen der Frage nach weiteren gestellten Anträgen angegeben hatte. Lediglich beim Einkommen, wurde es nicht als „sonstige laufende Einnahme“ aufgeführt. Dies erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung. Dieses Argument taugte jedoch nicht für den Folgeantrag, in dem unser Mandant erneut die Kindergeldzahlungen verschwieg.

Nach einem netten Gespräch mit dem Vorsitzenden Richter und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war die Justiz jedoch bereit, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen die Zahlung einer Geldauflage von 200 Euro einzustellen. Über diesen Ausgang war unser Mandant sehr erleichtert. Das vom Jobcenter ausgezahlte Geld unterlag nicht der Einziehung und eine Eintragung ins Führungszeugnis konnte vermieden werden, sodass unser Mandant weiterhin als nicht vorbestraft gilt.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf der Vergewaltigung – Freispruch in Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt, nach dem gemeinsamen Konsum von Marihuana im Schlafzimmer seiner WG-Wohnung mit einer Zeugin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, während diese angeblich schlief und davon nichts bemerkte. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Unmittelbar nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte unter Verweis auf § 203 StPO die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Er argumentierte, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die belastende Aussage der Zeugin stellte das einzige Beweismittel dar – eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Rechtsanwalt Stern legte in einem ausführlichen Schriftsatz dar, dass der Mandant nicht erkannt habe, dass die Zeugin schlief, und aufgrund vorheriger einvernehmlicher Intimitäten davon ausgehen durfte, dass einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Entscheidend war, dass kein erkennbarer oder geäußerter entgegenstehender Wille der Zeugin vorgelegen habe.

Kritische Analyse der Zeugenaussage

Die Verteidigung unterzog die Aussage der Zeugin einer intensiven aussagepsychologischen Analyse. Die Zeugin hatte selbst eingeräumt, unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden zu haben. Zudem war ihre Darstellung des Geschehens widersprüchlich, detailarm und von Erinnerungslücken durchzogen. Rechtsanwalt Stern erarbeitete einen detaillierten Fragenkatalog für die Hauptverhandlung, um diese Widersprüche deutlich zu machen.

Auflösung durch entlastende Beweismittel

In der Hauptverhandlung konnten durch gezielte Befragungen weitere Inkonsistenzen in der Aussage der Zeugin aufgedeckt werden. Als diese schließlich behauptete, der Mandant habe per Nachricht eingeräumt, ihren schlafenden Zustand erkannt zu haben, wurde ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt.

Rechtsanwalt Stern sicherte gemeinsam mit seinem Mandanten den vollständigen Chatverlauf, in dem sich keine belastenden Aussagen fanden. Der Verlauf wurde proaktiv dem Gericht vorgelegt. Auch die Vernehmung der Ex-Freundin bestätigte, dass es keine derartige Kommunikation gegeben hatte.

Auf dieser Grundlage wurde unser Mandant – wie von Verteidigung und Staatsanwaltschaft beantragt – freigesprochen. Die drohende Freiheitsstrafe konnte somit vollständig abgewendet werden.


Rechtliche Probleme im Fall

1. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin war von zentraler Bedeutung. In Fällen ohne objektive Beweise hängt die Entscheidung maßgeblich von der Qualität und Konsistenz der Aussage ab. Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen besondere Sorgfalt, wobei Widersprüche, Erinnerungslücken und der psychische Zustand der Zeugin eine erhebliche Rolle spielen.

2. Einwilligung und Wahrnehmungsfähigkeit

Ein zentrales Problem war die Frage, ob die Zeugin geschlafen hat – und wenn ja, ob unser Mandant dies hätte erkennen können. Denn gemäß § 177 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die infolge des Schlafs zum Widerstand unfähig ist. Die subjektive Vorstellung des Täters über den Zustand der betroffenen Person ist daher juristisch besonders relevant – ebenso wie die Frage nach einem etwaigen Erlaubnistatbestandsirrtum.

Posted by stern in Referenzen

Wohnungseinbruchsdiebstahl, besonders schwerer Diebstahl in drei Fällen – Teilfreispruch und Verurteilung zu acht Monaten auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, versucht zu haben, gemeinsam mit weiteren Personen an Bargeld aus einem Parkautomaten zu gelangen. Dabei hätte unser Mandant die jeweiligen Entleerungstüren der Parkautomaten aufgehebelt und mit Hilfe eines Akku-Bohrschraubers eine Teilbohrung zum gepanzerten Innenbehälter des Automaten vorgenommen. Es sei jedoch nicht gelungen, an das Bargeld aus dem Automaten zu gelangen.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Haftbefehl gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO erlassen und er kam in Untersuchungshaft. Aus Sicht des Gerichts bestand bei unserem Mandanten Fluchtgefahr. Dies wurde damit begründet, dass unser Mandant mit einer erheblichen Bestrafung zu rechnen hätte und er darüber hinaus über keinen festen Wohnsitz oder gefestigte wirtschaftliche oder soziale Bindungen verfüge.

Nach der Verhaftung unseres Mandanten konnte festgestellt werden, dass er bereits Beschuldigter in einem noch älteren Verfahren war. Unser Mandant soll sich in die Wohnung eines Geschädigten begeben und dort Gegenstände im Wert von ca. 6250,00 Euro sowie die Ersatzschlüsse des Fahrzeugs des Geschädigten an sich genommen haben. Anschließend hätte unser Mandant den Pkw zu dem mitgenommenen Autoschlüssel entwendet.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete diese umgehend durch. Anschließend organisierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen schnellen Hauptverhandlungstermin, sodass die Hauptverhandlung nach weniger als zwei Monaten seit der Inhaftierung unseres Mandanten stattfand.

Während der Hauptverhandlung ließ sich unser Mandant geständig hinsichtlich des versuchten Diebstahls auf die Geldautomaten ein. Diese Angaben beurteilte das Gericht als glaubhaft und berücksichtigte dies positiv bei der Berechnung des Strafmaßes. Ebenfalls positiv wirkte sich aus, dass die vorgeworfene Tat bereits über fünf Jahre zurück lag.

Unser Mandant wurde hinsichtlich des versuchten Diebstahls auf die Geldautomaten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Streitig waren der Wohnungseinbruchsdiebstahl und der anschließende Diebstahl des Pkw. Rechtsanwalt Stern führte während der Hauptverhandlung aus, dass unserem Mandanten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Dem schloss sich auch das Gericht an, sodass unser Mandant hinsichtlich dieses Vorwurfs freigesprochen wurde.

Posted by stern in Referenzen

Einbruchsdiebstahl in acht Fällen – Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenen, sich gemeinsam mit seinem Mitbeschuldigten Zugang zu verschiedenen Räumen – unter anderem Büros, Restaurants und Fahrradabstellräumen – verschafft und dort jeweils Geld sowie andere Gegenstände an sich genommen und behalten zu haben. Unser Mandant habe Gegenstände und Geld im Wert von ca. 14.500,00 Euro erlangt und sich wegen besonders schweren (Einbruchs-)Diebstahls in acht Fällen strafbar gemacht. Die Mindeststrafe je Fall beträgt 3 Monate Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre.

Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Tiergarten eröffnet. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erörterte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft das Verfahren. Aufgrund dieses Gesprächs schloss Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zu Beginn der Hauptverhandlung einen formellen Deal nach Maßgabe des § 257c StPO unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft mit dem Gericht. Die Beteiligten verständigten sich darauf, dass die gegen unseren Mandanten verhängte Strafe 1,2 Jahre nicht überschreiten und 1,6 Jahren nicht unterschreiten dürfe.

Gegenstand dieses Deals war ein Geständnis. Unser Mandant gestand zunächst, die ihm vorgeworfenen Taten begangen und dadurch den Tatbestand des Diebstahls, § 242 Abs. 1 StGB, verwirklicht zu haben. Sodann beantwortete er ergänzende Fragen von Gericht und Staatsanwaltschaft.

Da unser Mandant in Gebäude sowie Geschäftsräume eingebrochen war und Sachen gestohlen hatte, die gegen die Wegnahme besonders gesichert waren, habe er zwei Regelbeispiele des besonders schweren Fall des Diebstahls verwirklicht, § 243 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern wies jedoch darauf hin, das nicht ausgeschlossen werden könne, dass unser Mandant aufgrund einer Drogenabhängigkeit zur Zeit des verfahrensgegenständlichen Geschehens Betäubungsmittel konsumierte und sich damit in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit befand. Deshalb könne eine Strafrahmenverschiebung nach Maßgabe der §§ 21, 49 StGB vorgenommen werden.

Zu diesem Ergebnis kam auch das Gericht.

Im Urteil betonte es zwar, dass unser Mandant mit seinem Verhalten erhebliche Schäden verursacht habe. Allerdings zeige sich unser Mandant einsichtig, da er sich aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in Therapie begeben habe und zukünftig Verantwortung für seinen Sohn übernehmen wolle. Aus diesem Grund verurteilte das Gericht unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung, was die Mindeststrafe innerhalb des vereinbarten Strafrahmens darstellte.

Das Ergebnis war auch deshalb sehr gut, weil in einem parallel geführten Verfahren gegen den Mittäter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt worden war, die nach den allgemeinen Regeln nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.

Unser Mandant war sehr erfreut über den Ausgang des Verfahrens, da er seine Therapie fortsetzen, sich um seinen Sohn kümmern und wieder zu arbeiten beginnen kann.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf der räuberischen Erpressung – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten, welcher zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens Heranwachsender war, wurde vorgeworfen, gemeinsam mit drei Freunden drei weitere Jugendliche verfolgt zu haben.

Die Freunde und unser Mandant seien den Jugendlichen nachgelaufen und hätten sodann einen Jugendlichen umringt. Ein Freund unseres Mandanten habe den Arm des Jugendlichen ergriffen und ihn aufgefordert, den Inhalt seiner Bauchtasche vorzuzeigen, was dieser auch getan habe, sodass unser Mandant und seine Freunde die Bauchtasche anschließend untersuchen konnten.

Anschließend hätten sie sich einem anderen Jugendlichen zugewandt, diesen sollte unser Mandant am Weglaufen hindern. Der geschädigte Jugendliche übergab nach Aufforderung zwei Feuerzeuge an unseren Mandanten und seine Freunde.

Sodann seien die geschädigten Jugendlichen zu einem nahegelegenen Spielplatz gelaufen. Unser Mandant und seine Freunde verfolgten und umstellten die Jugendlichen erneut. Ein Freund unseres Mandant habe den dritten Jugendlichem am Arm ergriffen und ihn aufgefordert, den Inhalt seiner Bauchtasche vorzuzeigen. Der geschädigte Jugendliche habe sodann Bargeld, an den Freund übergeben.

Unser Mandant habe sich wegen räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB strafbar gemacht.

Die Mutter unseres Mandanten mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dieser nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete die Akte zügig durch und bereitete die Hauptverhandlung vor.

Rechtanwalt Stern stellte beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte fest, dass sich der Tatbeitrag unseres Mandanten auf bloßes „Dabeistehen“ beschränkte. Fraglich war deswegen, ob der Tatbeitrag unseres Mandant als mittäterschaftliches Handeln oder Beihilfehandlung zu qualifizieren ist. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass bereits das bloße Dabeistehen für eine mittäterschaftliche Tatbegehung nach § 25 Abs. 2 StPO genügt. Unser Mandant beging die Tat mithin mittäterschaftlich.

In Vorbereitung der Hauptverhandlung schickte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst zur Jugendgerichtshilfe und regte sodann einen Täter-Opfer- Ausgleich an. An diesem hatten die geschädigten Jugendlichen jedoch kein Interesse.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenserledigung im Wege der Einstellung an. Unser Mandant sollte dreißig Stunden Freizeitarbeit leisten. Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hinwies, dass unser Mandant bereits Termine bei der Jugendgerichtshilfe wahrgenommen hatte, stimmten das Gericht und die Staatsanwaltschaft der Einstellung zu, sodass eine Verurteilung verhindert werden konnte.

Posted by stern in Referenzen

Häusliche Gewalt – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Frau an den Haaren gezogen und sie geschubst zu haben. Überdies habe er ihr mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und sie an den Oberarmen festgehalten.  Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle.

Im verfahrensgegenständlichen Geschehens lag eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor.  Der Verdacht gegen unseren Mandanten konnte ausschließlich auf die Aussage seiner Frau gestützt werden.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Aussagen unseres Mandanten und seiner Frau gründlich durch und trug Widersprüchlichkeiten in der Hauptverhandlung vor.

Zunächst stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung die inkonsistenten Angaben der Frau unseres Mandanten dar. Sie hatte ihre am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens gemachten Angaben bei einer späteren polizeilichen Befragung um Details zum Geschehenshergang ergänzt, an die sie sich zuvor nicht erinnerte.

Auch wichen die Angaben der Frau von denen unseres Mandanten ab. Dieser räumte zwar einen Streit ein, bestritt jedoch seine Frau geschlagen zu haben. Die sich widersprechenden Angaben, sowie das Fehlen weiterer Zeugen, verhinderten eine eindeutige Rekonstruktion des Geschehensverlaufs.

Die Verletzungen – blaue Flecken – der Ehefrau konnten nicht eindeutig auf das unserem Mandanten vorgeworfene Geschehen zurückgeführt werden, da unser Mandant vortrug, dass seine Frau oft blaue Flecken habe und generell anfällig für solche sei.

Abschließend führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass das Interesse der Ehefrau an dem Verfahren gering sei. Diese habe keinen Strafantrag gegen ihren Mann nach § 230 StGB stellen wollen.

Überdies hatten unser Mandant und seine Frau sich versöhnt, weshalb die Frau auch nicht zum ersten Hauptverhandlungstermin erschien. Das Gericht bemühte sich zwar zu eruieren, ob die Zeugin überhaupt Angaben machen wollte. Dies gelang jedoch nicht mit der Folge, dass es eines zweiten Hauptverhandlungstermins bedurft hätte. Nun waren Staatsanwaltschaft und Gericht jedoch bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt somit weiterhin als unschuldig.

Posted by stern in Referenzen

Mittäterschaftlicher Diebstahl – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Besteckkasten von einem Verkaufsständer in einem Möbelhaus entnommen und in eine Tasche, die sie zuvor in einem Einkaufswagen platziert hatte, gelegt zu haben. Sodann habe ein Mitbeschuldigter, bei dem es sich um ihren Mitbewohner gehandelt haben soll, die befüllte Tasche aus dem Wagen entnommen und das Möbelhaus ohne zu bezahlen verlassen, während unsere Mandantin einen Kassierer abgelenkte.

Hierdurch habe sich unser Mandantin wegen Diebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete die Ermittlungsakte in Vorbereitung der Hauptverhandlung durch.

Die Ermittlungsakte enthielt Überwachungsvideos, die das verfahrensgegenständliche Geschehen umfassend dokumentierten. Ein Video zeigte unsere Mandantin, die eine Tasche und ein Besteckset in den Einkaufswagen legte, den beladenen Einkaufswagen vor den Kassenbereich schob und einen Kassierer ablenkte. In der Zwischenzeit nahm der Mitbeschuldigte die Tasche aus dem Einkaufswagen und verließ den Laden. Unsere Mandantin schob sodann den Einkaufswagen wieder zurück in den Verkaufsbereich. Während des Geschehens taten die beiden Beschuldigten so, als ob sie sich nicht kennen würden.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung wurde die Wohnung unserer Mandantin durchsucht, jedoch konnte das entwendete Besteck nicht aufgefunden werden. Allerdings wurde einen zahlreiche andere Bestecksets gefunden, insgesamt mehrere hundert Stück, für die keine Kaufbelege vorlagen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bemühte sich um einen schnellen Hauptverhandlungstermin, der jedoch – aufgrund von Krankheiten mehrerer Verfahrensbeteiligter – mehrfach verschoben werden musste.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 Euro an die Berliner Tafel an. Das Gericht war hierzu jedoch zunächst nicht bereit.

Nachdem jedoch ein weiterer Termin abgesagt werden musste stimmte das Gericht einer Einstellung unter der Bedingung zu, dass unsere Mandantin auf das übrige Besteck verzichtete. In der Folge konnte das Verfahren endlich eingestellt werden.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Schaden in Höhe von 2.500,00 € – keine Fahrerlaubnisentziehung und Halbierung der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, mit einem PKW eines Carsharing-Anbieters ausgeparkt, zweimal gegen den PKW einer Zeugin gestoßen und hierbei einen Fremdschaden in Höhe von ca. 2.500,00 € verursacht zu haben. In Kenntnis der Wartepflicht soll unsere Mandantin lediglich einen Zettel mit einer nicht vergebenen Telefonnummer hinterlassen und sich vom Unfallort entfernt haben. Sie sei dabei von einem Passanten beobachtet und zum Anrufen der Polizei aufgefordert worden.

Unsere Mandantin habe sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Leider hatte unsere Mandantin vor anwaltlicher Beratung den Vorwurf gegenüber der Polizei schriftlich eingeräumt.

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 €. Zudem wurde ihr, was viel schwerer wog als die Geldstrafe, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten erteilt. Unsere Mandantin ist auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt wurde, legte er fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann fand ein Hauptverhandlungstermin statt.

In diesem besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit vor Aufruf der Sache mit der Amtsanwältin und der Richterin. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin immerhin das Carsharing-Unternehmen informiert habe und zum Umfallort zurückgefahren sei. Die Telefonnummer, die sie auf einem Zettel hinterlassen habe, bestehe zur Hälfte aus einer alten Telefonnummer und der aktuellen Telefonnummer der Mandantin. Sie sei augenscheinlich sehr aufgeregt gewesen. Zudem habe sie versucht, einen Rechtsanwalt zu erreichen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dass das Hinterlassen eines Zettels am Unfallort nicht genügt, wusste unsere Mandantin nicht und war auch in keiner Einheit der kürzlich absolvierten theoretischen Fahrschulausbildung Unterrichtsgegenstand gewesen. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, weshalb unsere Mandantin auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei. Insbesondere sei sie es gewesen, die den Sohn morgens zum Gymnasium gefahren habe, das in einem anderen Bezirk liege.

Die Richterin war von der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern nicht beeindruckt, aber unsere Mandantin hatte Glück, dass die Amtsanwältin sich ein Herz fasste und vorschlug, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, sondern ein Fahrverbot anzuordnen, dass durch die Zeit zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits vollstreckt war. Zudem sollte die Geldstrafe um die Hälfte auf 800 € reduziert werden. Erfreulicherweise stimmte die Richterin diesem Vorschlag zu.

In der dann nur noch sehr kurzen Hauptverhandlung erhielt unsere Mandantin ihren Führerschein zurück. Sie war ausgesprochen erleichtert über das Verfahrensergebnis.

Posted by stern in Referenzen

Corona-Subventionsbetrug – Verfahrenseinstellung durch das Gericht vor der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Sie habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und dabei 5.000,00 € erlangt.  Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern Einspruch gegen den Strafbefehl ein und holte die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle ab, arbeitete diese durch und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht. Darin regte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens an.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unsere Mandantin im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich als freie Immobilienmaklerin in einer Firma tätig gewesen sei. Zu einem echten Immobiliengeschäft war es aber zu diesem Zeitpunkt pandemiebedingt noch nicht gekommen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden unserer Mandantin, anders als geplant, nämlich keine Aufträge von der Immobilienfirma vermittelt, insbesondere weil aus Sorge um die Gesundheit keine Besichtigungen stattgefunden hätten. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz habe unsere Mandantin sodann den Corona-Zuschuss bei der Investitionsbank beantragt.

Rechtsanwalt Stern telefonierte sodann mit dem Gericht. Der für die Sache zuständige Richter bemängelte, dass unsere Mandantin während des Bewilligungszeitraums von Berlin in ein anderes Bundesland umgezogen war und dort eine Festanstellung angenommen hatte. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob die freiberufliche Maklertätigkeit tatsächlich ernstlich geplant gewesen sei. Rechtsanwalt Stern entgegnete, dass das Beibehalten des Wohnsitzes während des Bewilligungszeitraums nicht explizit im Antragsformular vorausgesetzt worden sei. Darüber hinaus sei unserer Mandantin im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bewusst gewesen, dass sie ihren Wohnsitz wechseln würde. Der Wohnsitzwechsel war gerade durch die fehlende Auftragslage motiviert worden.

Dem zusätzlichen Einwand des Gerichts, dass das Konto der Antragstellerin noch keinerlei Umsätze aufgewiesen habe, die auf eine echte wirtschaftliche Betätigung schließen ließen, begegnete Rechtsanwalt Stern mit dem Argument, dass im Antragsformular lediglich  eine Bankverbindung inklusive dem Namen des Kontoinhabers und einer gültigen deutschen IBAN gefordert worden sei, nicht jedoch ein Konto, welches bereits Umsätze aufwies. Unsere Mandantin hätte sehr gern Umsätze generiert. Genau das war aber pandemie- und lockdownbedingt nicht möglich gewesen.

Rechtsanwalt Stern einige sich mit dem Gericht darauf, dass das Verfahren gegen Rückzahlung der möglicherweise zu Unrecht erlangten Subvention zusätzlich einer niedrigen Geldauflage an eine Organisation für die Förderung von Kindern einzustellen sei. Der Richter überzeugte sodann die Staatsanwaltschaft, dieser Verfahrenserledigung zuzustimmen.

Unsere Mandantin war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung hätte unsere Mandanten neben der Geldstrafe auch eine Eintragung im Führungszeugnis wegen Computerbetrugs erlitten. Dies wäre für das berufliche Fortkommen unsere Mandantin als Immobilienmaklerin sehr hinderlich gewesen.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf der Untreue gegen Auktionator – Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, vier Kunstwerke an einen weiteren Mitbeschuldigten zu einem – dem Wert der Bilder nicht entsprechenden – günstigen Preis verkauft zuhaben, obwohl sich unser Mandant zuvor mit Einlieferungsvertrag und Versteigerungsauftrag
gegenüber dem Zeugen verpflichtet hatte, die Kunstwerke in einer öffentlichen Auktion zu versteigern. Der Mitbeschuldigte soll sodann die Bilder – eines davon zu einem sehr hohen Preis – auf einer Versteigerung versteigert haben lassen. Hierdurch sollen sich unser Mandant wegen
gemeinschaftlicher Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Eine erhebliche Hypothek für das Strafverfahren war, dass unser Mandant aufgrund dieses Vorfalls bereits in einem Zivilverfahren rechtskräftig durch das Landgericht Berlin zur Zahlung eines hohen Schadensersatzes verurteilt worden war.


In der ersten Hauptverhandlung äußerte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zunächst in rechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an dem erhobenen Vorwurf.


Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Stern hatte es bereits an einer Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, die von dem Tatbestand der Untreue vorausgesetzt wird. Bei der Vermögensbetreuungspflicht handelt es sich um eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen, das heißt diesem drohende Vermögensnachteile
abzuwenden. Der Treuepflichtige muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, die hier der Einlieferungs- und Versteigerungsvertrag den Parteien zugewiesen haben mochte, reichen dabei in der Regel nicht aus, selbst wenn sich hieraus natürlich Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ergeben. Insbesondere verlangt die Treuepflicht eine Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb
eines gewissen Ermessensspielraums. Der Auktionator übt jedoch regelmäßig kein Ermessen aus. Er stellt das Objekt lediglich zur Versteigerung ein. Der Zuschlag erfolgt durch den Höchstbietenden.
Erfolgt kein Gebot, so wird die Versteigerung geschlossen. Auch dies hängt nicht von der eigenen Entscheidung des Auktionators ab.

Der Staatsanwalt ließ sich hiervon jedoch nicht überzeugen und beharrte auf einer Verurteilung unseres Mandanten, auch weil dieser bereits erheblich vorbestraft war.

Da wichtige Zeugen nicht geladen waren, wurde ein zweiter Hauptverhandlungstermin nötig, der einige Monate später stattfand.

In diesem Termin stellte Rechtsanwalt Stern klar, dass der vermeintlich geschädigte für jedes Bild einen Mindestpreis schriftlich fixiert hatte. Unser Mandant hatte die Kunstwerke genau zu diesem Preis an den Mitbeschuldigten verkauft. Es konnte somit nicht darauf ankommen, dass der Zeuge zu dem Freiverkauf zu den genannten Konditionen zugestimmt hatte, auch wenn dies in dem parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren umstritten war.
Darüber hinaus sei ein Vermögensnachteil zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht absehbar gewesen. Im Nachhinein war zwar bekannt geworden, dass eines der Bilder sehr wertvoll war. Allerdings waren die übrigen drei – allesamt ähnlich aussehenden – Kunstwerke nur zum Mindestgebot versteigert worden. Unser Mandant hätte nicht erkennen können, dass eines der Kunstwerke wertvoll war. Ohnehin sei es im Strafverfahren unmöglich, den Wert des wertvollen Kunstwerks objektiv festzustellen.

Es entspricht gerade dem Wesen einer Versteigerung, dass man
besonders gute Geschäfte machen kann, aber eben auch objektiv viel zu viel zahlen kann. Eventuell hatte der Ersteigerer einfach ein besonderes Affektionsinteresse an Kauf genau dieses Kunstwerks und zahlte entsprechend viel.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft nach einem längeren Rechtsgespräch bereit, das Verfahren trotz der Vorverurteilung durch das Zivilgericht gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

Posted by stern in Referenzen, 0 comments