Hauptverhandlung

Vorwurf der räuberischen Erpressung – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten, welcher zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens Heranwachsender war, wurde vorgeworfen, gemeinsam mit drei Freunden drei weitere Jugendliche verfolgt zu haben.

Die Freunde und unser Mandant seien den Jugendlichen nachgelaufen und hätten sodann einen Jugendlichen umringt. Ein Freund unseres Mandanten habe den Arm des Jugendlichen ergriffen und ihn aufgefordert, den Inhalt seiner Bauchtasche vorzuzeigen, was dieser auch getan habe, sodass unser Mandant und seine Freunde die Bauchtasche anschließend untersuchen konnten.

Anschließend hätten sie sich einem anderen Jugendlichen zugewandt, diesen sollte unser Mandant am Weglaufen hindern. Der geschädigte Jugendliche übergab nach Aufforderung zwei Feuerzeuge an unseren Mandanten und seine Freunde.

Sodann seien die geschädigten Jugendlichen zu einem nahegelegenen Spielplatz gelaufen. Unser Mandant und seine Freunde verfolgten und umstellten die Jugendlichen erneut. Ein Freund unseres Mandant habe den dritten Jugendlichem am Arm ergriffen und ihn aufgefordert, den Inhalt seiner Bauchtasche vorzuzeigen. Der geschädigte Jugendliche habe sodann Bargeld, an den Freund übergeben.

Unser Mandant habe sich wegen räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB strafbar gemacht.

Die Mutter unseres Mandanten mandatierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dieser nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete die Akte zügig durch und bereitete die Hauptverhandlung vor.

Rechtanwalt Stern stellte beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte fest, dass sich der Tatbeitrag unseres Mandanten auf bloßes „Dabeistehen“ beschränkte. Fraglich war deswegen, ob der Tatbeitrag unseres Mandant als mittäterschaftliches Handeln oder Beihilfehandlung zu qualifizieren ist. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass bereits das bloße Dabeistehen für eine mittäterschaftliche Tatbegehung nach § 25 Abs. 2 StPO genügt. Unser Mandant beging die Tat mithin mittäterschaftlich.

In Vorbereitung der Hauptverhandlung schickte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst zur Jugendgerichtshilfe und regte sodann einen Täter-Opfer- Ausgleich an. An diesem hatten die geschädigten Jugendlichen jedoch kein Interesse.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenserledigung im Wege der Einstellung an. Unser Mandant sollte dreißig Stunden Freizeitarbeit leisten. Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hinwies, dass unser Mandant bereits Termine bei der Jugendgerichtshilfe wahrgenommen hatte, stimmten das Gericht und die Staatsanwaltschaft der Einstellung zu, sodass eine Verurteilung verhindert werden konnte.

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Häusliche Gewalt – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Frau an den Haaren gezogen und sie geschubst zu haben. Überdies habe er ihr mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und sie an den Oberarmen festgehalten.  Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle.

Im verfahrensgegenständlichen Geschehens lag eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor.  Der Verdacht gegen unseren Mandanten konnte ausschließlich auf die Aussage seiner Frau gestützt werden.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Aussagen unseres Mandanten und seiner Frau gründlich durch und trug Widersprüchlichkeiten in der Hauptverhandlung vor.

Zunächst stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung die inkonsistenten Angaben der Frau unseres Mandanten dar. Sie hatte ihre am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens gemachten Angaben bei einer späteren polizeilichen Befragung um Details zum Geschehenshergang ergänzt, an die sie sich zuvor nicht erinnerte.

Auch wichen die Angaben der Frau von denen unseres Mandanten ab. Dieser räumte zwar einen Streit ein, bestritt jedoch seine Frau geschlagen zu haben. Die sich widersprechenden Angaben, sowie das Fehlen weiterer Zeugen, verhinderten eine eindeutige Rekonstruktion des Geschehensverlaufs.

Die Verletzungen – blaue Flecken – der Ehefrau konnten nicht eindeutig auf das unserem Mandanten vorgeworfene Geschehen zurückgeführt werden, da unser Mandant vortrug, dass seine Frau oft blaue Flecken habe und generell anfällig für solche sei.

Abschließend führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass das Interesse der Ehefrau an dem Verfahren gering sei. Diese habe keinen Strafantrag gegen ihren Mann nach § 230 StGB stellen wollen.

Überdies hatten unser Mandant und seine Frau sich versöhnt, weshalb die Frau auch nicht zum ersten Hauptverhandlungstermin erschien. Das Gericht bemühte sich zwar zu eruieren, ob die Zeugin überhaupt Angaben machen wollte. Dies gelang jedoch nicht mit der Folge, dass es eines zweiten Hauptverhandlungstermins bedurft hätte. Nun waren Staatsanwaltschaft und Gericht jedoch bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt somit weiterhin als unschuldig.

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Mittäterschaftlicher Diebstahl – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Besteckkasten von einem Verkaufsständer in einem Möbelhaus entnommen und in eine Tasche, die sie zuvor in einem Einkaufswagen platziert hatte, gelegt zu haben. Sodann habe ein Mitbeschuldigter, bei dem es sich um ihren Mitbewohner gehandelt haben soll, die befüllte Tasche aus dem Wagen entnommen und das Möbelhaus ohne zu bezahlen verlassen, während unsere Mandantin einen Kassierer abgelenkte.

Hierdurch habe sich unser Mandantin wegen Diebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete die Ermittlungsakte in Vorbereitung der Hauptverhandlung durch.

Die Ermittlungsakte enthielt Überwachungsvideos, die das verfahrensgegenständliche Geschehen umfassend dokumentierten. Ein Video zeigte unsere Mandantin, die eine Tasche und ein Besteckset in den Einkaufswagen legte, den beladenen Einkaufswagen vor den Kassenbereich schob und einen Kassierer ablenkte. In der Zwischenzeit nahm der Mitbeschuldigte die Tasche aus dem Einkaufswagen und verließ den Laden. Unsere Mandantin schob sodann den Einkaufswagen wieder zurück in den Verkaufsbereich. Während des Geschehens taten die beiden Beschuldigten so, als ob sie sich nicht kennen würden.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung wurde die Wohnung unserer Mandantin durchsucht, jedoch konnte das entwendete Besteck nicht aufgefunden werden. Allerdings wurde einen zahlreiche andere Bestecksets gefunden, insgesamt mehrere hundert Stück, für die keine Kaufbelege vorlagen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bemühte sich um einen schnellen Hauptverhandlungstermin, der jedoch – aufgrund von Krankheiten mehrerer Verfahrensbeteiligter – mehrfach verschoben werden musste.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 Euro an die Berliner Tafel an. Das Gericht war hierzu jedoch zunächst nicht bereit.

Nachdem jedoch ein weiterer Termin abgesagt werden musste stimmte das Gericht einer Einstellung unter der Bedingung zu, dass unsere Mandantin auf das übrige Besteck verzichtete. In der Folge konnte das Verfahren endlich eingestellt werden.

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Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Schaden in Höhe von 2.500,00 € – keine Fahrerlaubnisentziehung und Halbierung der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, mit einem PKW eines Carsharing-Anbieters ausgeparkt, zweimal gegen den PKW einer Zeugin gestoßen und hierbei einen Fremdschaden in Höhe von ca. 2.500,00 € verursacht zu haben. In Kenntnis der Wartepflicht soll unsere Mandantin lediglich einen Zettel mit einer nicht vergebenen Telefonnummer hinterlassen und sich vom Unfallort entfernt haben. Sie sei dabei von einem Passanten beobachtet und zum Anrufen der Polizei aufgefordert worden.

Unsere Mandantin habe sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Leider hatte unsere Mandantin vor anwaltlicher Beratung den Vorwurf gegenüber der Polizei schriftlich eingeräumt.

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 €. Zudem wurde ihr, was viel schwerer wog als die Geldstrafe, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten erteilt. Unsere Mandantin ist auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt wurde, legte er fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann fand ein Hauptverhandlungstermin statt.

In diesem besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit vor Aufruf der Sache mit der Amtsanwältin und der Richterin. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin immerhin das Carsharing-Unternehmen informiert habe und zum Umfallort zurückgefahren sei. Die Telefonnummer, die sie auf einem Zettel hinterlassen habe, bestehe zur Hälfte aus einer alten Telefonnummer und der aktuellen Telefonnummer der Mandantin. Sie sei augenscheinlich sehr aufgeregt gewesen. Zudem habe sie versucht, einen Rechtsanwalt zu erreichen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dass das Hinterlassen eines Zettels am Unfallort nicht genügt, wusste unsere Mandantin nicht und war auch in keiner Einheit der kürzlich absolvierten theoretischen Fahrschulausbildung Unterrichtsgegenstand gewesen. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, weshalb unsere Mandantin auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei. Insbesondere sei sie es gewesen, die den Sohn morgens zum Gymnasium gefahren habe, das in einem anderen Bezirk liege.

Die Richterin war von der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern nicht beeindruckt, aber unsere Mandantin hatte Glück, dass die Amtsanwältin sich ein Herz fasste und vorschlug, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, sondern ein Fahrverbot anzuordnen, dass durch die Zeit zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits vollstreckt war. Zudem sollte die Geldstrafe um die Hälfte auf 800 € reduziert werden. Erfreulicherweise stimmte die Richterin diesem Vorschlag zu.

In der dann nur noch sehr kurzen Hauptverhandlung erhielt unsere Mandantin ihren Führerschein zurück. Sie war ausgesprochen erleichtert über das Verfahrensergebnis.

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Corona-Subventionsbetrug – Verfahrenseinstellung durch das Gericht vor der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Sie habe daher unrichtige Angaben bezüglich erheblicher Tatsachen getätigt und dabei 5.000,00 € erlangt.  Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Konstantin Stern Einspruch gegen den Strafbefehl ein und holte die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle ab, arbeitete diese durch und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz an das Amtsgericht. Darin regte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens an.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass unsere Mandantin im Zeitpunkt der Antragstellung hauptberuflich als freie Immobilienmaklerin in einer Firma tätig gewesen sei. Zu einem echten Immobiliengeschäft war es aber zu diesem Zeitpunkt pandemiebedingt noch nicht gekommen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden unserer Mandantin, anders als geplant, nämlich keine Aufträge von der Immobilienfirma vermittelt, insbesondere weil aus Sorge um die Gesundheit keine Besichtigungen stattgefunden hätten. Aus Angst um ihre berufliche und betriebliche Existenz habe unsere Mandantin sodann den Corona-Zuschuss bei der Investitionsbank beantragt.

Rechtsanwalt Stern telefonierte sodann mit dem Gericht. Der für die Sache zuständige Richter bemängelte, dass unsere Mandantin während des Bewilligungszeitraums von Berlin in ein anderes Bundesland umgezogen war und dort eine Festanstellung angenommen hatte. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, ob die freiberufliche Maklertätigkeit tatsächlich ernstlich geplant gewesen sei. Rechtsanwalt Stern entgegnete, dass das Beibehalten des Wohnsitzes während des Bewilligungszeitraums nicht explizit im Antragsformular vorausgesetzt worden sei. Darüber hinaus sei unserer Mandantin im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bewusst gewesen, dass sie ihren Wohnsitz wechseln würde. Der Wohnsitzwechsel war gerade durch die fehlende Auftragslage motiviert worden.

Dem zusätzlichen Einwand des Gerichts, dass das Konto der Antragstellerin noch keinerlei Umsätze aufgewiesen habe, die auf eine echte wirtschaftliche Betätigung schließen ließen, begegnete Rechtsanwalt Stern mit dem Argument, dass im Antragsformular lediglich  eine Bankverbindung inklusive dem Namen des Kontoinhabers und einer gültigen deutschen IBAN gefordert worden sei, nicht jedoch ein Konto, welches bereits Umsätze aufwies. Unsere Mandantin hätte sehr gern Umsätze generiert. Genau das war aber pandemie- und lockdownbedingt nicht möglich gewesen.

Rechtsanwalt Stern einige sich mit dem Gericht darauf, dass das Verfahren gegen Rückzahlung der möglicherweise zu Unrecht erlangten Subvention zusätzlich einer niedrigen Geldauflage an eine Organisation für die Förderung von Kindern einzustellen sei. Der Richter überzeugte sodann die Staatsanwaltschaft, dieser Verfahrenserledigung zuzustimmen.

Unsere Mandantin war sehr erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung hätte unsere Mandanten neben der Geldstrafe auch eine Eintragung im Führungszeugnis wegen Computerbetrugs erlitten. Dies wäre für das berufliche Fortkommen unsere Mandantin als Immobilienmaklerin sehr hinderlich gewesen.

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Vorwurf der Untreue gegen Auktionator – Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, vier Kunstwerke an einen weiteren Mitbeschuldigten zu einem – dem Wert der Bilder nicht entsprechenden – günstigen Preis verkauft zuhaben, obwohl sich unser Mandant zuvor mit Einlieferungsvertrag und Versteigerungsauftrag
gegenüber dem Zeugen verpflichtet hatte, die Kunstwerke in einer öffentlichen Auktion zu versteigern. Der Mitbeschuldigte soll sodann die Bilder – eines davon zu einem sehr hohen Preis – auf einer Versteigerung versteigert haben lassen. Hierdurch sollen sich unser Mandant wegen
gemeinschaftlicher Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Eine erhebliche Hypothek für das Strafverfahren war, dass unser Mandant aufgrund dieses Vorfalls bereits in einem Zivilverfahren rechtskräftig durch das Landgericht Berlin zur Zahlung eines hohen Schadensersatzes verurteilt worden war.


In der ersten Hauptverhandlung äußerte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zunächst in rechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an dem erhobenen Vorwurf.


Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Stern hatte es bereits an einer Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, die von dem Tatbestand der Untreue vorausgesetzt wird. Bei der Vermögensbetreuungspflicht handelt es sich um eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen, das heißt diesem drohende Vermögensnachteile
abzuwenden. Der Treuepflichtige muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, die hier der Einlieferungs- und Versteigerungsvertrag den Parteien zugewiesen haben mochte, reichen dabei in der Regel nicht aus, selbst wenn sich hieraus natürlich Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ergeben. Insbesondere verlangt die Treuepflicht eine Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb
eines gewissen Ermessensspielraums. Der Auktionator übt jedoch regelmäßig kein Ermessen aus. Er stellt das Objekt lediglich zur Versteigerung ein. Der Zuschlag erfolgt durch den Höchstbietenden.
Erfolgt kein Gebot, so wird die Versteigerung geschlossen. Auch dies hängt nicht von der eigenen Entscheidung des Auktionators ab.

Der Staatsanwalt ließ sich hiervon jedoch nicht überzeugen und beharrte auf einer Verurteilung unseres Mandanten, auch weil dieser bereits erheblich vorbestraft war.

Da wichtige Zeugen nicht geladen waren, wurde ein zweiter Hauptverhandlungstermin nötig, der einige Monate später stattfand.

In diesem Termin stellte Rechtsanwalt Stern klar, dass der vermeintlich geschädigte für jedes Bild einen Mindestpreis schriftlich fixiert hatte. Unser Mandant hatte die Kunstwerke genau zu diesem Preis an den Mitbeschuldigten verkauft. Es konnte somit nicht darauf ankommen, dass der Zeuge zu dem Freiverkauf zu den genannten Konditionen zugestimmt hatte, auch wenn dies in dem parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren umstritten war.
Darüber hinaus sei ein Vermögensnachteil zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht absehbar gewesen. Im Nachhinein war zwar bekannt geworden, dass eines der Bilder sehr wertvoll war. Allerdings waren die übrigen drei – allesamt ähnlich aussehenden – Kunstwerke nur zum Mindestgebot versteigert worden. Unser Mandant hätte nicht erkennen können, dass eines der Kunstwerke wertvoll war. Ohnehin sei es im Strafverfahren unmöglich, den Wert des wertvollen Kunstwerks objektiv festzustellen.

Es entspricht gerade dem Wesen einer Versteigerung, dass man
besonders gute Geschäfte machen kann, aber eben auch objektiv viel zu viel zahlen kann. Eventuell hatte der Ersteigerer einfach ein besonderes Affektionsinteresse an Kauf genau dieses Kunstwerks und zahlte entsprechend viel.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft nach einem längeren Rechtsgespräch bereit, das Verfahren trotz der Vorverurteilung durch das Zivilgericht gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

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Körperverletzung/häusliche Gewalt – Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen hypothetisch geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen an zwei Tagen seine damalige Freundin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er soll sie zu Boden geworfen haben, obwohl er Schuhe anhatte, ins Gesicht getreten haben, an den Haaren durchs Zimmer geschleift und gegen die Wand geschleudert haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde ihm daher gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 vorgeworfen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem halben Jahr bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Nach Beauftragung der Verteidigung schickte unser Mandant uns zunächst seinen umfangreichen Whats-App-Chatverlauf mit der Geschädigten. Daraus ging hervor, dass die beiden eine sehr schwierige und sehr von Streitigkeiten geprägte Beziehung hatten. Unser Mandant und die Geschädigte hatten sich nicht nur mehrmals körperlich gegenseitig angegriffen, sondern haben auch beide ein Drogenproblem. Zudem leidet die Geschädigte unter einer bipolaren Störung. Bei dieser psychischen Erkrankung leidet die betroffene Person unter manischen und depressiven Stimmungsschwankungen.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern im Namen unseres Mandanten sodann, dass sich die vorgeworfenen Handlungen so zugetragen haben. Allerdings sollten diese lediglich dazu dienen, die Geschädigte, die sich erheblich gegen das Verlassen der Wohnung unseres Mandaten wehrte, aus der Wohnung zu schaffen. Schließlich führten sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine Beziehung mehr.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin durch Rechtsanwalt Stern ausdauernd und intensiv vernommen. Sie gab daraufhin zu, dass sie unserem Mandaten beim zweiten Geschehen eine Vase auf den Kopf geworfen habe. Somit beruhte diese gewalttätige Auseinandersetzung auf Gegenseitigkeit und die Geschädigte trug einen erheblichen Anteil am gesamten Geschehen bei.

Darüber hinaus standen unser Mandant und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in keinerlei Kontakt mehr zueinander.

Nachdem Rechtsanwalt Stern verschiedene Beweisanträge angekündigt hatte, schlug das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Diesem Vorschlag stimmten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unser Mandant zu. Infolgedessen unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt daher weiterhin als unschuldig. Mit diesem Ergebnis war unser Mandant sehr zufrieden.

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Unterschlagung: Verfahren nach Erlass eines Strafbefehls in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen für ihr Homeoffice zur Verfügung gestellten Laptop nach Ablauf ihres Arbeitsverhältnisses ihrem Arbeitgeber nicht retourniert zu haben. Stattdessen sollte sie den Laptop gegen ein älteres Modell ausgetauscht haben.

Nach Erhalt eines Strafbefehls, welcher eine empfindliche Geldstrafe vorsah, wandte sich die Mandantin an Rechtsanwalt Stern. Daraufhin legte dieser umgehend Einspruch beim zuständigen Gericht ein. Nach angeforderter Akteneinsicht kam es zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft.

In einem ausführlichen Schriftsatz weckten wir Zweifel an der Täterschaft der Mandantin. Verdeutlicht wurde die Auffassung der Mandantin, den Laptop konform an den bevollmächtigten Kurier übergeben zu haben. Zudem wurden von Rechtsanwalt Stern alternative Erklärungen zum Austausch des Laptops erörtert. So sei unter anderem das für den Transport vorgesehene Kunststoff-Behältnis nicht versiegelt gewesen, sondern bloß verknotet.

Außerdem sei die vorausgegangene Übergabe des Laptops nicht persönlich und zudem verhältnismäßig unstrukturiert erfolgt, was zu einer Verwechslung bei der Abnahme geführt haben könnte. Die Mandantin habe zudem hauptsächlich in einem mit öffentlichem Zugang und stets frequent besuchten Großraumbüro gearbeitet. Somit gäbe es eine Vielzahl an anderen Möglichkeiten, wie es zum Austausch des Laptops hätte kommen können.

Zudem wurde der Mandantin vorgeworfen weitere Computertechnik, wie Tastatur und Monitor unterschlagen zu haben. Durch ein Abgleichen der Seriennummern und zeugenschaftlicher Erklärung einer zuständigen Mitarbeiterin konnten diese Anschuldigungen jedoch widerlegt werden.

In der folgenden Hauptverhandlung traten mehrere Zeugen auf, die die Glaubwürdigkeit unserer Mandantin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage erheblich in Zweifel zogen. Die Zeugen waren ausgesprochen gut vorbereitet und bekräftigten ihre Aussagen teils mit mitgebrachten Fotos und dem originalen Verpackungsmaterial des MacBooks.

Das Gericht drängte zunehmend auf eine Rücknahme des Einspruchs. Nachdem Rechtsanwalt Stern jedoch das Stellen einiger vorbereiteter Beweisanträge in Aussicht stellte und zugleich eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage anregte, stimmten Gericht und Staatsanwaltschaft dieser Verfahrenserledigung zu.

Unsere Mandantin gilt bezüglich der vorgeworfenen Unterschlagung weiterhin als unschuldig.

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Schlägerei auf U-Bahnhof – Verfahrenseinstellung

Unserem unter Bewährung stehenden Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Männern eine zweite Gruppe Männer auf einem U-Bahnhof angegriffen und zusammengeschlagen zu haben, wobei einer der Geschädigten beinahe vor die einfahrende U-Bahn gestürzt war. Die Tat wurde von Überwachungskameras aufgezeichnet. Zudem hatte ein Polizeibeamter angegeben, unseren Mandanten auf den Videoaufzeichnungen wiedererkennen zu können, da sich dieser sehr häufig auf dem betreffenden U-Bahnhof aufhalte, um dort mit Drogen zu handeln.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die Person auf dem Video keine Brille trug, unser Mandant aber seit seiner Kindheit unter einer starken Fehlsichtigkeit litt und mangels finanzieller Mittel wohl keine Kontaktlinsen trägt. Zudem stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass der Polizist nicht angegeben hatte, anhand welcher äußeren Merkmal er unseren Mandanten wiedererkannt haben wollte.

Außerdem standen keine weiteren Zeugenaussagen zur Verfügung, da die Mitglieder der angegriffenen Gruppe deutlich gemacht hatten, dass sie an einer Strafverfolgung unseres Mandanten und dessen Freunde kein Interesse hätten. Da sie auch selbst an der Schlägerei beteiligt waren, hätten sie in einer mündlichen Hauptverhandlung auch ein Auskunftsverweigerungsrecht gehabt, von dem sie sicherlich Gebrauch gemacht hätten.

Darüber hinaus verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass unser Mandant schwerst drogenabhängig ist und er daher im Falle einer Hauptverhandlung eine psychiatrische Begutachtung beantragen würde. Zudem hätte wohl ein Sachverständiger klären müssen, ob es sich bei der Person auf dem Video um unseren Mandanten handelt. Dies hätte weitere sehr erhebliche Kosten zur Folge gehabt. Daher entschied die Staatsanwaltschaft zur Freude unseres Mandanten, das Verfahren gegen ihn mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

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RAV fordert Aufhebung aller nicht eilbedürftigen Verhandlungstermine

In einem offenen Brief fordert der Republikanische Anwaltsverein die Aufhebung aller nicht dringenden Verhandlungstermine und die Aussetzung des Personalberechnungssystems. Die Berliner Strafverteidigervereinigung hat sich diesem Brief bezüglich der für das Strafrecht relevanten Punkte 1 und 2 angeschlossen.

Hier die relevanten Stellen im Wortlaut:


Für den RAV steht aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation und vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang bisher ergriffenen Maßnahmen fest:
Auch die Behörden und die Justiz sind in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu unterbinden.
Die Aufrufe zum gesellschaftlichen Zusammenhalt verlieren ihre Glaubwürdigkeit, wenn sich die Einschränkungen auf den Privatbereich fokussieren und nicht auch seitens der Behörden und
der Justiz die erforderlichen Anstrengungen unternommen werden.

Vor diesem Hintergrund hält der RAV u.a. folgende Maßnahmen für unabdingbar:
• Sämtliche nicht eilbedürftigen Gerichtstermine sind unverzüglich aufzuheben.
• Das Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) der Justiz ist vorübergehend außer Kraft zu setzen und die Situation in den Gerichtssälen der Pandemie anzupassen.


Zur Aussetzung aller nicht eilbedürftiger Gerichtstermine
Viele Gerichtsverhandlungen, die aufschiebbar wären, finden nach wie vor statt. Selbstverständlich müssen in Haft- und Gewaltschutzsachen, in Verfahren, die das Kindeswohl betreffen und in dringenden Betreuungsangelegenheiten auch während des Lockdown
Gerichtsverhandlungen durchgeführt werden, wenn damit keine konkreten und erheblichen Gesundheitsgefährdungen einhergehen.
Hier in Rede stehen aber zahlreiche Strafverhandlungen, die keine Haftsachen sind, sowie Verhandlungen in Asylsachen und in anderen Verfahren, die bereits seit Jahren an den Verwaltungsgerichten anhängig sind und ohne Probleme verschoben werden können. Jede Gerichtsverhandlung führt zu einer Steigerung der Gesundheitsgefährdung der Verfahrensbeteiligten. Zu jedem Gerichtstermin kommen zahlreiche Verfahrensbeteiligte, oft auch aus unterschiedlichen Regionen, die alle eine Vielzahl weiterer beruflicher und sozialer Kontakte pflegen. Gerade solche Zusammenkünfte sollen aber im Sinne des Pandemieschutzes – soweit möglich – vermieden werden. Aufschiebbare Termine sind daher aufzuheben und für die Zeit nach dem Lockdown neu zu terminieren. Selbstverständlich obliegt es jeder Richterin und jedem Richter, vor dem Hintergrund der richterlichen Unabhängigkeit diese Entscheidung
zu treffen. Allerdings sollte auch seitens der Justizverwaltung ein verantwortungsvoller Umgang mit der jeweilszu treffenden verfassungsrechtlichen Abwägung in den Blick genommen werden. Zu berücksichtigen ist auch: Der Grundsatz, ›Wir bleiben zu Hause‹, steht einer der Öffentlichkeit tatsächlich zugänglichen Gerichtsverhandlung diametral gegenüber. Dem Großteil der Bevölkerung dürfte noch nicht einmal bewusst sein, dass der Besuch einer Gerichtsverhandlung zur Sicherstellung von Öffentlichkeit einen »triftigen Grund« für das Verlassen der Häuslichkeit darstellt.

Zur Aussetzung des Personalberechnungssystems und Situation in den Gerichtssälen
Seitens des RAV wird nicht verkannt, dass eine Aufhebung von Gerichtsterminen im Lockdown zu Einschränkungen bei der Rechtspflege führt. Einschränkungen betreffen aber eine Vielzahl weiterer relevanter gesellschaftlicher Bereiche, wie Bildung, Kultur, Religion und spezifische
wirtschaftliche Bereiche, wie etwa die Gastronomie. Ein etwaig bestehender Erledigungsdruck für die Gerichte kann auch durch eine Aussetzung des
Personalberechnungssystems PEBB§Y genommen werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich eine neue, noch ansteckendere Mutation des Virus herausgebildet hat, sind jetzt alle angehalten, ihren Beitrag zu leisten, um eine Eindämmung des Virus zu ermöglichen und damit auch eine Rückkehr zu einer Normalität in Aussicht zu stellen. Die bisher in den meisten Gerichten ergriffenen Maßnahmen sind für den Gesundheitsschutz nicht ausreichend. So ist schon die Einhaltung der Abstandsregeln häufig nicht gewährleistet. In Anbetracht der Tatsache, dass während der Verhandlung meist vom Tragen eines Mund-NasenSchutzes abgesehen wird, dürfte auch in größeren Räumlichkeiten ein effektiver Hygieneschutz nicht gegeben sein. Auch Plexiglasscheiben und -kästen schaffen nur bedingt Abhilfe. Wenn sie überhaupt vorhanden sind – was in einer Vielzahl von Gerichten nach wie vor nicht der Fall ist – , sind sie nach mehreren Seiten offen und es finden häufig Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten – bspw. bei Inaugenscheinnahmen – statt, bei denen die Verfahrensbeteiligten nahe beieinander stehen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Wegerisiko in die Sphäre der Verfahrensbeteiligten verschoben wird. Denn aus gesetzlicher und/oder beruflicher Verpflichtung heraus besteht ein Teilnahmezwang an der Verhandlung.

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