Hauptverhandlung

Vorwurf der Untreue gegen Auktionator – Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, vier Kunstwerke an einen weiteren Mitbeschuldigten zu einem – dem Wert der Bilder nicht entsprechenden – günstigen Preis verkauft zuhaben, obwohl sich unser Mandant zuvor mit Einlieferungsvertrag und Versteigerungsauftrag
gegenüber dem Zeugen verpflichtet hatte, die Kunstwerke in einer öffentlichen Auktion zu versteigern. Der Mitbeschuldigte soll sodann die Bilder – eines davon zu einem sehr hohen Preis – auf einer Versteigerung versteigert haben lassen. Hierdurch sollen sich unser Mandant wegen
gemeinschaftlicher Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben. Eine erhebliche Hypothek für das Strafverfahren war, dass unser Mandant aufgrund dieses Vorfalls bereits in einem Zivilverfahren rechtskräftig durch das Landgericht Berlin zur Zahlung eines hohen Schadensersatzes verurteilt worden war.


In der ersten Hauptverhandlung äußerte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern zunächst in rechtlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an dem erhobenen Vorwurf.


Nach der Ansicht von Rechtsanwalt Stern hatte es bereits an einer Vermögensbetreuungspflicht gefehlt, die von dem Tatbestand der Untreue vorausgesetzt wird. Bei der Vermögensbetreuungspflicht handelt es sich um eine inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht, Vermögensinteressen eines Dritten zu betreuen, das heißt diesem drohende Vermögensnachteile
abzuwenden. Der Treuepflichtige muss innerhalb eines nicht ganz unbedeutenden Pflichtenkreises im Interesse des Vermögensinhabers tätig und zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet sein. Allgemeine schuldrechtliche Verpflichtungen, die hier der Einlieferungs- und Versteigerungsvertrag den Parteien zugewiesen haben mochte, reichen dabei in der Regel nicht aus, selbst wenn sich hieraus natürlich Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ergeben. Insbesondere verlangt die Treuepflicht eine Möglichkeit zur verantwortlichen Entscheidung innerhalb
eines gewissen Ermessensspielraums. Der Auktionator übt jedoch regelmäßig kein Ermessen aus. Er stellt das Objekt lediglich zur Versteigerung ein. Der Zuschlag erfolgt durch den Höchstbietenden.
Erfolgt kein Gebot, so wird die Versteigerung geschlossen. Auch dies hängt nicht von der eigenen Entscheidung des Auktionators ab.

Der Staatsanwalt ließ sich hiervon jedoch nicht überzeugen und beharrte auf einer Verurteilung unseres Mandanten, auch weil dieser bereits erheblich vorbestraft war.

Da wichtige Zeugen nicht geladen waren, wurde ein zweiter Hauptverhandlungstermin nötig, der einige Monate später stattfand.

In diesem Termin stellte Rechtsanwalt Stern klar, dass der vermeintlich geschädigte für jedes Bild einen Mindestpreis schriftlich fixiert hatte. Unser Mandant hatte die Kunstwerke genau zu diesem Preis an den Mitbeschuldigten verkauft. Es konnte somit nicht darauf ankommen, dass der Zeuge zu dem Freiverkauf zu den genannten Konditionen zugestimmt hatte, auch wenn dies in dem parallel geführten zivilrechtlichen Verfahren umstritten war.
Darüber hinaus sei ein Vermögensnachteil zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht absehbar gewesen. Im Nachhinein war zwar bekannt geworden, dass eines der Bilder sehr wertvoll war. Allerdings waren die übrigen drei – allesamt ähnlich aussehenden – Kunstwerke nur zum Mindestgebot versteigert worden. Unser Mandant hätte nicht erkennen können, dass eines der Kunstwerke wertvoll war. Ohnehin sei es im Strafverfahren unmöglich, den Wert des wertvollen Kunstwerks objektiv festzustellen.

Es entspricht gerade dem Wesen einer Versteigerung, dass man
besonders gute Geschäfte machen kann, aber eben auch objektiv viel zu viel zahlen kann. Eventuell hatte der Ersteigerer einfach ein besonderes Affektionsinteresse an Kauf genau dieses Kunstwerks und zahlte entsprechend viel.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft nach einem längeren Rechtsgespräch bereit, das Verfahren trotz der Vorverurteilung durch das Zivilgericht gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

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Körperverletzung/häusliche Gewalt – Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen hypothetisch geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen an zwei Tagen seine damalige Freundin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er soll sie zu Boden geworfen haben, obwohl er Schuhe anhatte, ins Gesicht getreten haben, an den Haaren durchs Zimmer geschleift und gegen die Wand geschleudert haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde ihm daher gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 vorgeworfen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem halben Jahr bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Nach Beauftragung der Verteidigung schickte unser Mandant uns zunächst seinen umfangreichen Whats-App-Chatverlauf mit der Geschädigten. Daraus ging hervor, dass die beiden eine sehr schwierige und sehr von Streitigkeiten geprägte Beziehung hatten. Unser Mandant und die Geschädigte hatten sich nicht nur mehrmals körperlich gegenseitig angegriffen, sondern haben auch beide ein Drogenproblem. Zudem leidet die Geschädigte unter einer bipolaren Störung. Bei dieser psychischen Erkrankung leidet die betroffene Person unter manischen und depressiven Stimmungsschwankungen.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern im Namen unseres Mandanten sodann, dass sich die vorgeworfenen Handlungen so zugetragen haben. Allerdings sollten diese lediglich dazu dienen, die Geschädigte, die sich erheblich gegen das Verlassen der Wohnung unseres Mandaten wehrte, aus der Wohnung zu schaffen. Schließlich führten sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine Beziehung mehr.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin durch Rechtsanwalt Stern ausdauernd und intensiv vernommen. Sie gab daraufhin zu, dass sie unserem Mandaten beim zweiten Geschehen eine Vase auf den Kopf geworfen habe. Somit beruhte diese gewalttätige Auseinandersetzung auf Gegenseitigkeit und die Geschädigte trug einen erheblichen Anteil am gesamten Geschehen bei.

Darüber hinaus standen unser Mandant und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in keinerlei Kontakt mehr zueinander.

Nachdem Rechtsanwalt Stern verschiedene Beweisanträge angekündigt hatte, schlug das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Diesem Vorschlag stimmten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unser Mandant zu. Infolgedessen unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt daher weiterhin als unschuldig. Mit diesem Ergebnis war unser Mandant sehr zufrieden.

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Unterschlagung: Verfahren nach Erlass eines Strafbefehls in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen für ihr Homeoffice zur Verfügung gestellten Laptop nach Ablauf ihres Arbeitsverhältnisses ihrem Arbeitgeber nicht retourniert zu haben. Stattdessen sollte sie den Laptop gegen ein älteres Modell ausgetauscht haben.

Nach Erhalt eines Strafbefehls, welcher eine empfindliche Geldstrafe vorsah, wandte sich die Mandantin an Rechtsanwalt Stern. Daraufhin legte dieser umgehend Einspruch beim zuständigen Gericht ein. Nach angeforderter Akteneinsicht kam es zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft.

In einem ausführlichen Schriftsatz weckten wir Zweifel an der Täterschaft der Mandantin. Verdeutlicht wurde die Auffassung der Mandantin, den Laptop konform an den bevollmächtigten Kurier übergeben zu haben. Zudem wurden von Rechtsanwalt Stern alternative Erklärungen zum Austausch des Laptops erörtert. So sei unter anderem das für den Transport vorgesehene Kunststoff-Behältnis nicht versiegelt gewesen, sondern bloß verknotet.

Außerdem sei die vorausgegangene Übergabe des Laptops nicht persönlich und zudem verhältnismäßig unstrukturiert erfolgt, was zu einer Verwechslung bei der Abnahme geführt haben könnte. Die Mandantin habe zudem hauptsächlich in einem mit öffentlichem Zugang und stets frequent besuchten Großraumbüro gearbeitet. Somit gäbe es eine Vielzahl an anderen Möglichkeiten, wie es zum Austausch des Laptops hätte kommen können.

Zudem wurde der Mandantin vorgeworfen weitere Computertechnik, wie Tastatur und Monitor unterschlagen zu haben. Durch ein Abgleichen der Seriennummern und zeugenschaftlicher Erklärung einer zuständigen Mitarbeiterin konnten diese Anschuldigungen jedoch widerlegt werden.

In der folgenden Hauptverhandlung traten mehrere Zeugen auf, die die Glaubwürdigkeit unserer Mandantin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage erheblich in Zweifel zogen. Die Zeugen waren ausgesprochen gut vorbereitet und bekräftigten ihre Aussagen teils mit mitgebrachten Fotos und dem originalen Verpackungsmaterial des MacBooks.

Das Gericht drängte zunehmend auf eine Rücknahme des Einspruchs. Nachdem Rechtsanwalt Stern jedoch das Stellen einiger vorbereiteter Beweisanträge in Aussicht stellte und zugleich eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage anregte, stimmten Gericht und Staatsanwaltschaft dieser Verfahrenserledigung zu.

Unsere Mandantin gilt bezüglich der vorgeworfenen Unterschlagung weiterhin als unschuldig.

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Schlägerei auf U-Bahnhof – Verfahrenseinstellung

Unserem unter Bewährung stehenden Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Männern eine zweite Gruppe Männer auf einem U-Bahnhof angegriffen und zusammengeschlagen zu haben, wobei einer der Geschädigten beinahe vor die einfahrende U-Bahn gestürzt war. Die Tat wurde von Überwachungskameras aufgezeichnet. Zudem hatte ein Polizeibeamter angegeben, unseren Mandanten auf den Videoaufzeichnungen wiedererkennen zu können, da sich dieser sehr häufig auf dem betreffenden U-Bahnhof aufhalte, um dort mit Drogen zu handeln.

Nach Durchsicht der Ermittlungsakte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die Person auf dem Video keine Brille trug, unser Mandant aber seit seiner Kindheit unter einer starken Fehlsichtigkeit litt und mangels finanzieller Mittel wohl keine Kontaktlinsen trägt. Zudem stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass der Polizist nicht angegeben hatte, anhand welcher äußeren Merkmal er unseren Mandanten wiedererkannt haben wollte.

Außerdem standen keine weiteren Zeugenaussagen zur Verfügung, da die Mitglieder der angegriffenen Gruppe deutlich gemacht hatten, dass sie an einer Strafverfolgung unseres Mandanten und dessen Freunde kein Interesse hätten. Da sie auch selbst an der Schlägerei beteiligt waren, hätten sie in einer mündlichen Hauptverhandlung auch ein Auskunftsverweigerungsrecht gehabt, von dem sie sicherlich Gebrauch gemacht hätten.

Darüber hinaus verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass unser Mandant schwerst drogenabhängig ist und er daher im Falle einer Hauptverhandlung eine psychiatrische Begutachtung beantragen würde. Zudem hätte wohl ein Sachverständiger klären müssen, ob es sich bei der Person auf dem Video um unseren Mandanten handelt. Dies hätte weitere sehr erhebliche Kosten zur Folge gehabt. Daher entschied die Staatsanwaltschaft zur Freude unseres Mandanten, das Verfahren gegen ihn mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

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RAV fordert Aufhebung aller nicht eilbedürftigen Verhandlungstermine

In einem offenen Brief fordert der Republikanische Anwaltsverein die Aufhebung aller nicht dringenden Verhandlungstermine und die Aussetzung des Personalberechnungssystems. Die Berliner Strafverteidigervereinigung hat sich diesem Brief bezüglich der für das Strafrecht relevanten Punkte 1 und 2 angeschlossen.

Hier die relevanten Stellen im Wortlaut:


Für den RAV steht aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation und vor dem Hintergrund der in diesem Zusammenhang bisher ergriffenen Maßnahmen fest:
Auch die Behörden und die Justiz sind in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um die weitere Ausbreitung des Virus zu unterbinden.
Die Aufrufe zum gesellschaftlichen Zusammenhalt verlieren ihre Glaubwürdigkeit, wenn sich die Einschränkungen auf den Privatbereich fokussieren und nicht auch seitens der Behörden und
der Justiz die erforderlichen Anstrengungen unternommen werden.

Vor diesem Hintergrund hält der RAV u.a. folgende Maßnahmen für unabdingbar:
• Sämtliche nicht eilbedürftigen Gerichtstermine sind unverzüglich aufzuheben.
• Das Personalbedarfsberechnungssystem (PEBB§Y) der Justiz ist vorübergehend außer Kraft zu setzen und die Situation in den Gerichtssälen der Pandemie anzupassen.


Zur Aussetzung aller nicht eilbedürftiger Gerichtstermine
Viele Gerichtsverhandlungen, die aufschiebbar wären, finden nach wie vor statt. Selbstverständlich müssen in Haft- und Gewaltschutzsachen, in Verfahren, die das Kindeswohl betreffen und in dringenden Betreuungsangelegenheiten auch während des Lockdown
Gerichtsverhandlungen durchgeführt werden, wenn damit keine konkreten und erheblichen Gesundheitsgefährdungen einhergehen.
Hier in Rede stehen aber zahlreiche Strafverhandlungen, die keine Haftsachen sind, sowie Verhandlungen in Asylsachen und in anderen Verfahren, die bereits seit Jahren an den Verwaltungsgerichten anhängig sind und ohne Probleme verschoben werden können. Jede Gerichtsverhandlung führt zu einer Steigerung der Gesundheitsgefährdung der Verfahrensbeteiligten. Zu jedem Gerichtstermin kommen zahlreiche Verfahrensbeteiligte, oft auch aus unterschiedlichen Regionen, die alle eine Vielzahl weiterer beruflicher und sozialer Kontakte pflegen. Gerade solche Zusammenkünfte sollen aber im Sinne des Pandemieschutzes – soweit möglich – vermieden werden. Aufschiebbare Termine sind daher aufzuheben und für die Zeit nach dem Lockdown neu zu terminieren. Selbstverständlich obliegt es jeder Richterin und jedem Richter, vor dem Hintergrund der richterlichen Unabhängigkeit diese Entscheidung
zu treffen. Allerdings sollte auch seitens der Justizverwaltung ein verantwortungsvoller Umgang mit der jeweilszu treffenden verfassungsrechtlichen Abwägung in den Blick genommen werden. Zu berücksichtigen ist auch: Der Grundsatz, ›Wir bleiben zu Hause‹, steht einer der Öffentlichkeit tatsächlich zugänglichen Gerichtsverhandlung diametral gegenüber. Dem Großteil der Bevölkerung dürfte noch nicht einmal bewusst sein, dass der Besuch einer Gerichtsverhandlung zur Sicherstellung von Öffentlichkeit einen »triftigen Grund« für das Verlassen der Häuslichkeit darstellt.

Zur Aussetzung des Personalberechnungssystems und Situation in den Gerichtssälen
Seitens des RAV wird nicht verkannt, dass eine Aufhebung von Gerichtsterminen im Lockdown zu Einschränkungen bei der Rechtspflege führt. Einschränkungen betreffen aber eine Vielzahl weiterer relevanter gesellschaftlicher Bereiche, wie Bildung, Kultur, Religion und spezifische
wirtschaftliche Bereiche, wie etwa die Gastronomie. Ein etwaig bestehender Erledigungsdruck für die Gerichte kann auch durch eine Aussetzung des
Personalberechnungssystems PEBB§Y genommen werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich eine neue, noch ansteckendere Mutation des Virus herausgebildet hat, sind jetzt alle angehalten, ihren Beitrag zu leisten, um eine Eindämmung des Virus zu ermöglichen und damit auch eine Rückkehr zu einer Normalität in Aussicht zu stellen. Die bisher in den meisten Gerichten ergriffenen Maßnahmen sind für den Gesundheitsschutz nicht ausreichend. So ist schon die Einhaltung der Abstandsregeln häufig nicht gewährleistet. In Anbetracht der Tatsache, dass während der Verhandlung meist vom Tragen eines Mund-NasenSchutzes abgesehen wird, dürfte auch in größeren Räumlichkeiten ein effektiver Hygieneschutz nicht gegeben sein. Auch Plexiglasscheiben und -kästen schaffen nur bedingt Abhilfe. Wenn sie überhaupt vorhanden sind – was in einer Vielzahl von Gerichten nach wie vor nicht der Fall ist – , sind sie nach mehreren Seiten offen und es finden häufig Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten – bspw. bei Inaugenscheinnahmen – statt, bei denen die Verfahrensbeteiligten nahe beieinander stehen. Erschwerend kommt hinzu, dass das Wegerisiko in die Sphäre der Verfahrensbeteiligten verschoben wird. Denn aus gesetzlicher und/oder beruflicher Verpflichtung heraus besteht ein Teilnahmezwang an der Verhandlung.

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Bewährungsstrafe beim Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Arzneimitteln

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in seiner Jacke und in seinem Auto 100 g Cannabis aufbewahrt zu haben. An einem späteren Tag soll er am Kottbusser Tor 20 g Cannabisharz und knapp 400 Tabletten Rivotril unter Beisichführen eines selbstgebauten Messers mit einer Klingenlänge von 8 cm verkauft haben. Unser Mandant ist einschlägig vorbestraft.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und stellte fest, dass sich der Mandant bezüglich der Drogen in seinem Auto erheblich selbst belastet hatte, er aber eine behauptete Belehrung mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden haben konnte. Der Tatverdacht vom Kottbusser Tor beruhte zudem auf den Angaben eines wohnungslosen und arzneimittelabhängigen Käufers, der für eine Hauptverhandlung vermutlich nicht zur Verfügung stünde.

Unter diesen Voraussetzungen schlug Rechtsanwalt Stern vor, man könne einen Deal schließen mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe nicht über einem Jahr. Die Staatsanwältin lehnte dies entschieden ab. Aus ihrer Sicht käme aufgrund der Vorstrafen und des aus ihrer Sicht erheblichen Tatvorwurfs auf keinen Fall eine Bewährung in Betracht. Somit kam es nicht zu einem Deal und die Zeugen mussten gehört werden. Dabei konnten sich insbesondere die Polizeizeugen nicht mehr genau daran erinnern, was unser Mandant zu den Eigentumsverhältnissen an den Drogen gesagt haben soll. Auf die Ladung des arneimittelabhängigen Zeugen verzichtete Rechtsanwalt Stern. Stattdessen trug er ausführlich zu den persönlichen Verhältnissen des Mandanten vor. Insbesondere war ersichtlich, dass sich dieser nach dem Tod seines Vaters erheblich stabilisiert und keine weiteren Straftaten mehr begangen hatte. Auch wurde kurz der Bruder gehört, der bestätigte, dass unser Mandant sein Alkoholproblem in Angriff genommen hatte.

Die Staatsanwaltschaft forderte dennoch eine hohe unbedingte Freiheitsstrafe. Das Gericht schloss sich jedoch Rechtsanwalt Stern an, und hielt eine einjährige Bewährungsstrafe für ausreichend. Unser Mandant und seine Angehörigen waren sehr erleichtert ob des Ergebnisses.

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Paketagent – Verfahren nach Strafbefehl in der Hauptverhandlung eingestellt

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl. Ihr wurde vorgeworfen, einen Betrug begangen zu haben. Sie soll Bankdaten abgefischt und Warenbestellungen an ihre Adresse ausgelöst haben. Sogleich suchte unsere Mandantin die Rechtsanwaltskanzlei Stern|Strafrecht auf.

Im persönlichen Beratungsgespräch erarbeitet Rechtsanwalt Stern mit unserer Mandantin, wie sie an die Warenbestellungen gelangt sein soll.

Unsere alleinerziehende Mandantin sei auf der Suche nach einer Nebenerwerbstätigkeit gewesen. Sie habe bevorzugt nach Tätigkeiten gesucht, die sie von Zuhause ausüben konnte. Sie sei recht schnell fündig geworden und habe zu einer Italienerin Kontakt aufgenommen. Diese habe behauptet, einen DHL-Shop zu besitzen und nach jemandem zu suchen, der ihr helfen könnte. Die Mandantin dachte sich nichts Böses und arbeitete von zu Hause für die Italienerin, indem sie Pakete angenommen und weitergeschickt habe. Nach kurzer Zeit seien der Mandantin aber Zweifel gekommen und sie habe die Tätigkeit beendet. Im Strafbefehl ging es um eine der Warenlieferungen.

In der anschließenden Hauptverhandlung machte Rechtsanwalt Stern Bedenken geltend, dass die Mandantin nicht über Möglichkeiten verfügte, fremde Bankdaten abzugreifen. Zudem sei nicht klar, ob die Mandantin von der betrügerischen Herkunft Kenntnis hatte oder ob ihr die Warenlieferung tatsächlich zugegangen sei. Nach kurzer Verhandlung konnte Rechtsanwalt Stern das Gericht und die Staatsanwaltschaft  davon überzeugen, das Verfahren gegen Ausgleich des in dem einen angeklagten Fall entstandenen Schadens einzustellen.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass das Verfahren nicht mit einer Verurteilung endete.

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Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren)- Verfahrenseinstellung vor der Hauptverhandlung

Die Strafrechtskanzlei vertritt Mandanten gegen alle strafrechtlichen Vorwürfe, auch bei kleineren Problemen wie z. B. beim Schwarzfahren.

Die Mandantin war innerhalb kurzer Zeit dreimal beim Schwarzfahren erwischt worden, ein Termin beim Amtsgericht Tiergarten stand bevor.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und besprach ausführlich die persönliche Situation der Mandantin. Es stellte sich heraus, dass die Mandantin hohe Schulden hatte.

Rechtsanwalt Stern empfahl der Mandantin, zeitnah einen Termin beim Schuldenberater zu vereinbaren und sich die Teilnahme bestätigen zu lassen. Zudem konnte die Mandantin eine Qualifizierung beginnen und erhielt auch die Finanzierungszusage für eine Wohnung vom Jobcenter. All diese positiven Entwicklungen stellte Rechtsanwalt Stern in einem Schreiben an das Amtsgericht dar, woraufhin das Amtsgericht das Verfahren wegen etwaig geringer Schuld einstellte und den Hauptverhandlungstermin absagte.

Die Mandantin war sehr erleichtert, dass sie nicht vor Gericht erscheinen musste und weiterhin als nicht vorbestraft gilt – ohne jegliche Sanktion.

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Anklageerhebung Cyberkriminalität („App-Tester“)

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück – Zentralstelle Internet- und Computerkriminalität (Cybercrime) – hatte im März 2020 Anklage gegen drei junge Männer im Alter zwischen 19 und 22 Jahren u.a. wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Fälschung beweiserheblicher Daten und gewerbsmäßigen Betruges zum Landgericht Osnabrück erhoben.

In der Anklageschrift wird den drei Beschuldigten unter anderem zur Last gelegt, zwischen April und Oktober 2019 zunächst in 18 Fällen über das Internet vermeintliche „App-Tester“ von Banking-Apps angeworben zu haben, denen vorgetäuscht wurde, sie sollten auf Basis einer geringfügigen Nebenbeschäftigung die Banking-Apps bzw. den Service der N26-Bank oder der Postbank testen und bewerten. Tatsächlich eröffneten die „App-Tester“ jedoch unwissentlich auf den eigenen Namen für die Beschuldigten Bankkonten. Die Konten wurden anschließend in 140 Fällen als Empfangskonten für Zahlungen aus betrügerischen Verkaufsinseraten bei Internetportalen durch die Beschuldigten genutzt, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. 85.000,00 € entstand. Die überwiesenen Gelder wurden anschließend in Bitcoins umgewandelt.

Neben diesen Taten werden den Beschuldigten in der Anklage teilweise auch noch für weitere Taten vorgeworfen. Dabei handelt es sich beispielsweise um weitere Betrugstaten, Urkundenfälschung, Verstoß gegen das Waffengesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Die Beschuldigten, die bemüht waren, ihre Identität im Internet durch technische Maßnahme zu verbergen, konnten nach intensiven gemeinsamen Ermittlungen mit der Zentralinspektion Oldenburg -Task Force Cybercrime / Digitale Spuren- identifiziert und am 09.10.2019 im Raum Köln/Bonn festgenommen werden. Ein Beschuldigter befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle gegen die beiden anderen Beschuldigten wurden außer Vollzug gesetzt.

Der erste Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Osnabrück – Große Jugendkammer ist für den 04.06.2020 angesetzt.

Das Verfahren ist insofern interessant, als wir im Büro häufig Mandanten haben, die als vermeintliche App-Tester engagiert worden sind und gegen die nun Strafverfahren wegen Betrugs und Geldwäsche geführt werden. Je nachdem ob die Staatsanwaltschaft von der „Masche“ schon gehört hat oder nicht, ist es leichter oder schwieriger, die Staatsanwaltschaft zur Einstellung zu bewegen.

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Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung – Verfahrenseinstellung nach Erlass eines Strafbefehls

Unserem Mandanten wurden vorgeworfen, seine ehemalige Lebensgefährtin entgegen einer wirksamen Gewaltschutzanordnung mehrfach mit Telefonanrufen und SMS kontaktiert zu haben. Ein solches Verhalten wird gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl in einer Höhe, die er nicht aufbringen konnte. Er sorgte sich, dass er die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis würde absitzen müssen.

Rechtsanwalt Stern legte nach Mandatierung Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Vor der Hauptverhandlung besprach Rechtsanwalt Stern den Fall mit der Richterin und dem Staatsanwalt. Rechtsanwalt Stern verwies auf aktuelle Rechtsprechung wonach nicht nur der Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung – der regelmäßig leicht bewiesen werden kann – sondern auch die Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung selbst im Strafverfahren geprüft werden müsste. Das wäre angesichts der Komplexität des Familienverfahrens mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen. Zudem führte Rechtsanwalt Stern aus, dass die Gewaltschutzanordnung Gegenstand eines Verfahrens vor dem Kammergericht sei und möglicherweise zunächst das dortige Verfahrensergebnis abgewartet werden müsste.

Vor diesem Hintergrund waren Gericht und Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer ausgesprochen niedrigen Geldauflage einzustellen. Unser Mandant war sehr erleichtert, dass er weiterhin nicht bestraft ist und im Hinblick auf den vorgeworfenen Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung weiterhin als unschuldig gilt.

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