Hauptverhandlung

Verfahrenseinstellung im Berufungsverfahren nach Strafbefehl und erstinstanzlicher Hauptverhandlung in Abwesenheit von Angeklagtem und Verteidigung

In manchen Verfahren muss man leider mehrere Instanzen bemühen, um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen.


Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafbefehl vom Amtsgericht Stralsund wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. In diesem wurde ihm vorgeworfen, beim Öffnen der Fahrertür gegen einen nebenstehenden Pkw gestoßen zu sein und hierbei den rechten Kotflügel dieses Fahrzeugs beschädigt zu haben. Hiernach habe sich unser Mandant vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten des Geschädigten die Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hatte.


Hierdurch habe sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB strafbar gemacht.
Festgesetzt wurde in dem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen unseren Mandanten in Höhe von 30 Tagessätzen sowie ein Verbot für einen Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Gegen diesen Strafbefehl legte der zunächst von unserem Mandanten mandatierte Anwalt Einspruch ein. Sodann beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Stern als Wahlverteidiger, nachdem es im ersten Mandatsverhältnis zu Unstimmigkeiten im über das Verteidigungsziel gekommen sein soll. Rechtsanwalt Stern regte in einem telefonischen Gespräch mit dem Richter die Verfahrenseinstellung ein. Der zuständige Richter war hierzu leider nicht bereit.


Da Rechtsanwalt Stern den vom Gericht festgelegten Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, beantragte er die Verlegung dieses Termins. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab und begründete dies mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, welche nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Recht des Angeklagten, sich jederzeit seines Verteidigers zu bedienen, überwogen habe. Hiernach beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verlegung des Termins, da er den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte und unser Mandant im Falle des Stattfindens der Hauptverhandlung überhaupt nicht mehr verteidigt gewesen wäre. Da das Gericht trotz dieses Antrags entschied, den Termin nicht zu verlegen, beantragte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins, einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, da durch die Ablehnung der Terminverlegungsgesuche unserem Mandanten das Recht auf wirksame Verteidigung genommen wurde.
Dieser Auffassung widersprach der zuständige Richter am Amtsgericht in einem Beschluss.


Am Tag der Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt Stern ihre Aufhebung, da unser Mandant erkrankt war und mithin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hob den Hauptverhandlungstermin jedoch nicht auf. Stattdessen wurde in Abwesenheit unseres Mandanten und Rechtsanwalt Sterns verhandelt. Anschließend legte das Gericht einen Termin für die Urteilsverkündung fest, ohne diesen zuvor mit Rechtsanwalt Stern abzusprechen. Rechtsanwalt Stern beantragte, diesen aufzuheben, da er an diesem Tag für eine Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand. Auch bei der Urteilsverkündung darf sich ein Angeklagter eines Anwalts bedienen. Zudem beantragte er im Rahmen dieser Stellungnahme erneut die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, da der Vorsitzende es nicht für nötig gehalten hatte, dass unser Mandant zur Hauptverhandlung und zur Urteilsverkündung anwaltlich vertreten wird, wodurch er in seinem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) MRK; § 137 Abs. 1 S. 1 StPO verletzt wurde. Auch lag hiernach nach Auffassung Rechtsanwalt Sterns ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.


Dieser Ansicht widersprach der vorsitzende Richter erneut im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme. Das entscheidende Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern ebenfalls nicht an und wies den Ablehnungsgesuch gegen den vorsitzenden Richter als unbegründet zurück.
Unser Mandant wurde trotz Verhandelns in Abwesenheit verurteilt. Hierbei wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. Dies begründete das Gericht damit, dass das übersandte ärztliche Attest keine Verhandlungsunfähigkeit für die Hauptverhandlung begründen würde und unser Mandant deshalb ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei.


Nach diesem Urteil beantragte Rechtsanwalt Stern die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte Revision gegen das Verwerfungsurteil ein. Beide Rechtsmittel begründete Rechtsanwalt Stern in ausführlichen Stellungnahmen. Parallel legte unser Mandant Berufung gegen das Urteil ein. Die Wende kam erst in der Berufungshauptverhandlung, in der sich Rechtsanwalt Stern endlich mit dem Gericht auf eine Einstellung des Verfahrens einigen konnte. Ein ausführliches Gespräch über den Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts nach Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die Drohung mit einer weiteren Revision waren dem Einstellungsvorschlag vorausgegangen. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft, selbstverständlich musste er auch den Führerschein nicht abgeben.

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Erfolgreiche Verteidigung bei Verstoß gegen das BtMG trotz schwieriger Ausgangslage

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Kokain) gemäß § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG eingeleitet. Die Ausgangslage war juristisch äußerst riskant, da der Mandant zum Zeitpunkt der Tat unter doppelter Bewährung stand. Eine erneute Verurteilung hätte somit den Widerruf der bestehenden Bewährungen und den Antritt einer Haftstrafe zur Folge haben können.

Zunächst wurde als Verteidigungsstrategie das Schweigen gewählt, um die Ermittlungsergebnisse abzuwarten. Am Tag der Hauptverhandlung erschien der Mandant jedoch nicht rechtzeitig zum Termin. In einer solchen Situation droht unmittelbar die Festnahme durch einen Sitzungshaftbefehl oder eine Verurteilung in Abwesenheit.

Rechtsanwalt Stern intervenierte umgehend und nutzte die Situation für eine taktische Neuausrichtung. Da der Mandant bereits im Vorfeld durch detaillierte Angaben zu den Hintergründen des Erwerbsvorgangs faktisch Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG geleistet hatte, nutzte die Verteidigung diesen Umstand, um im Wege einer Verständigung auf eine sofortige Beendigung des Verfahrens hinzuwirken.

Durch diesen strategischen Vorstoß konnte das Gericht davon überzeugt werden, von einer Fortführung der Hauptverhandlung abzusehen. Stattdessen wurde das Verfahren gemäß § 408a StPO in das schriftliche Strafbefehlsverfahren übergeleitet. Das Ergebnis war für den Mandanten äußerst vorteilhaft: Es wurde lediglich eine moderate Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt.

Durch die gezielte Verwertung der Aufklärungshilfe konnte trotz des Fernbleibens vom Termin und der kritischen Bewährungssituation eine Freiheitsstrafe abgewendet und der drohende Widerruf der Bewährungen vermieden werden.

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Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Berücksichtigung persönlicher Lebensumstände verhindert Vorstrafe

Gegen unsere Mandantin wurde ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 AO in Verbindung mit § 68 EStG eingeleitet. Ihr wurde zur Last gelegt, die Familienkasse pflichtwidrig nicht über den Ausbildungsabbruch ihres Sohnes informiert zu haben, wodurch weiterhin unberechtigt Kindergeld ausgezahlt wurde.

In der Hauptverhandlung setzte Rechtsanwalt Stern auf eine zugleich fachliche wie empathische Verteidigungsstrategie. Neben der juristischen Prüfung der Aktenlage wurden die individuellen Lebensumstände der Mandantin detailliert herausgearbeitet. Es konnte dargelegt werden, dass sie aufgrund einer schweren Erkrankung zum Tatzeitpunkt gesundheitlich und organisatorisch massiv eingeschränkt war. Durch diesen Fokus auf die persönliche Ausnahmesituation wurde glaubhaft vermittelt, dass die Mandantin keine Kenntnis vom tatsächlichen Abbruch der Ausbildung durch ihren Sohn hatte. Mangels sicher nachweisbarem Vorsatz konnte die Schwere des Vorwurfs so entscheidend entkräftet werden.

Ein zentrales Ziel war es, die Grenze von 90 Tagessätzen nicht zu überschreiten, um einen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis zu vermeiden. Durch die Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und der prekären wirtschaftlichen Lage konnte ein für die Mandantin sehr vorteilhaftes Urteil erwirkt werden. Das Gericht verhängte letztlich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, wobei die Tagessatzhöhe auf lediglich 5 Euro festgesetzt wurde. Da die Grenze von 90 Tagessätzen gewahrt wurde, bleibt die Mandantin nicht vorbestraft.

Dieser Fall verdeutlicht den hohen Stellenwert einer Verteidigung, die persönliche Belastungsfaktoren fundiert in das Verfahren einbringt, um ein gerechtes Ergebnis zu erzielen.

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Vorwurf der Bedrohung (§ 241 StGB) – Hartnäckigkeit der Verteidigung verhindert Bewährungswiderruf.

Unser Mandant wurde wegen Bedrohung angeklagt. Die Situation war juristisch äußerst brisant: Der Mandant war bereits erheblich vorbestraft und stand zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung. Im Falle einer Verurteilung, selbst zu einer geringen Geldstrafe, wäre der Widerruf der Bewährung in einer anderen Sache unumgänglich gewesen. Das hätte eine unmittelbare Haftstrafe zur Folge gehabt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam verfolgte die Anklage daher mit großer Beharrlichkeit.

Rechtsanwalt Stern konzentrierte sich darauf, die schlechte Beweislage der Anklage aufzuzeigen. Es gab eklatante Widersprüche in den Aussagen der Zeugen, was die Beweisführung erheblich erschwerte. Obwohl die Staatsanwältin den Vorschlag zur Einstellung gemäß § 153a StPO aufgrund der Vorbelastung des Mandanten zunächst vehement ablehnte, hielt Rechtsanwalt Stern beharrlich an seinem Antrag fest.

Die Verteidigung musste in diesem Fall vier Hauptverhandlungstermine wahrnehmen. In jeder Sitzung legte Rechtsanwalt Stern die Widersprüche der Zeugen dar und beantragte die Einstellung.

Erst nach der vierten Verhandlung, in der die Beweisprobleme nicht mehr zu entkräften waren, stimmte die Staatsanwaltschaft schließlich zu. Das Verfahren wurde gegen eine geringe Auflage von 200 Euro gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

Durch die Ausdauer und fundierte Arbeit der Verteidigung wurde eine Verurteilung und damit der drohende Widerruf der Bewährung abgewendet. Dieser Fall demonstriert, dass selbst bei Mandanten mit hohen Vorbelastungen und einer zunächst ablehnenden Staatsanwaltschaft eine konsequente und strategische Verteidigung einen existenzrettenden Erfolg erzielen kann.

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Vorwurf des Wohnungseinbruchsdiebstahls – Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten und seinem Mitbeschuldigten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, sich durch das Aufhebeln der Wohnungstür Zutritt zu einer Wohnung verschafft zu haben, um diese nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. In der Wohnung hätten unser Mandant und der Mitbeschuldigte Bargeld in Höhe von fast 2.000,00-, € gefunden und sodann entwendet.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen vollendenten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Hierbei handelt es sich um ein Verbrechen. Die Mindeststrafe beträgt 1 Jahr Freiheitsstrafe, die Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsstrafe. Mittäterschaftliche Begehung, angerichtetes Chaos in der Wohnung oder hohe Schäden können strafschärfend wirken.

Unser Mandant befand sich in Untersuchungshaft, weil er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hatte. Daher besuchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten zunächst in der JVA-Moabit.

Sodann nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, setzte sich bei der Staatsanwaltschaft für eine schnelle Anklage ein und vereinbarte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin mit dem Gericht, den er mit unserem Mandanten in der Haft vorbereitete.

In der Hauptverhandlung plädierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern für eine Bewährungsstrafe und führte dabei für unseren Mandanten an, dass dieser sich geständig eingelassen habe, nicht vorbestraft sei und das entwendete Geld zurückgelangt sei.

In diesem Hauptverhandlungstermin wurde unser Mandant wegen vollendeten mittäterschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls schließlich zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Mitbeschuldigte unseres Mandanten erhielt aufgrund einer Vorbelastung leider eine unbedingte Freiheitsstrafe von über zwei Jahren. Unser Mandant wurde unmittelbar aus der Untersuchungshaft entlassen und fuhr gleich zurück zu seiner Frau.

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Gebrauchen eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung nach Teilnahme an einem Verkehrserziehungskurs

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Elektrokleinstfahrzeug (Elektroroller) gefahren zu sein, obwohl er gewusst habe, dass für dieses keine wirksame Haftpflichtversicherung bestand.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG strafbar gemacht.

Überdies wurde unserem Mandanten mit einer weiteren Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Pkw die Stadtautobahn befahren zu haben, ohne über eine berechtigende Fahrerlaubnis zu verfügen und hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 40 km/h überschritten zu haben.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 69a Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.

Beide Geschehen wurden zunächst getrennt angeklagt, schließlich aber zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vom Amtsgericht miteinander verbunden.

Unser Mandant kontaktierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern kurz vor dem Hauptverhandlungstermin. Dieser nahm unverzüglich Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch.

Anschließend setzte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unter Mitwirkung der Diversionsberatung dafür ein, dass unser Mandant einen Verkehrserziehungskurs besuchen konnte. Trotz der Kürze der Zeit bis zum Hauptverhandlungstermin nahm unser Mandant schon vor der Hauptverhandlung an zwei von drei Sitzungen teil.

Vor der Hauptverhandlung bereitete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit unserem Mandanten bezüglich des Vorwurfs des Fahrens eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne wirksame Hauptversicherung eine Einlassung vor. Diese trug unser Mandant in der Hauptverhandlung vor. Er führte aus, dass ein Freund ihm den unversicherten Roller als Ersatz für seinen von ihm beschädigten versicherten Roller gegeben hatte. Dabei hatte der Freund unserem Mandanten „hoch und heilig“ versprochen, der Roller sei versichert.

Sodann verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf den von unserem Mandanten bereits größtenteils absolvierten Verkehrserziehungskurs und regte eine Verfahrenseinstellung an.

Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich hiermit einverstanden. Das Gericht stellte das Verfahren sodann unter der Auflage der Teilnahme unseres Mandanten am dritten Termin des Verkehrserziehungskurses ein. Auf weitere Führerscheinmaßnahmen, insbesondere eine Sperrfrist für die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, verzichtete das Gericht indes.

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Freispruch nach Vorwurf des Diebstahls

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, gemeinsam mit einer Kollegin und Mitbeschuldigten einer pflegebedürftigen und gehörlosen alten Frau 450,00 € aus der Handtasche entwendet zu haben. Unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte hätten im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit die Wohnung der Zeugin aufgesucht. Sodann habe unsere Mandantin der Zeugin das Bein verbunden, während die Mitbeschuldigte sich auf die Couch gesetzt habe, auf der die Handtasche mit der Geldbörse der Zeugin gestanden habe. Nach einem Blickkontakt zwischen den Beschuldigten habe unsere Mandantin die gehörlose Zeugin aufgefordert nach vorn zu schauen. Nachdem die Zeugin der Aufforderung gefolgt war, habe die Mitbeschuldigte das Geld aus der neben ihr stehenden Handtasche entnommen, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Hierdurch sollen sich unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte wegen Diebstahls in Mittäterschaft nach §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte durch. Unsere Mandantin war bislang straffrei durchs Leben gegangen, die Mitbeschuldigte war bereits wegen Betrugs vorbestraft.

Sodann führte Rechtsanwalt Stern mehrere Gespräche mit der Mandantin, um die weitere Verteidigungsstrategie zu besprechen und die Hauptverhandlung vorzubereiten.

Sowohl unsere Mandantin als auch die Mitbeschuldigte bestritten das vorgeworfene Geschehen sodann in der Hauptverhandlung. Sie hatten die Zeugin zwar am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens besucht und unsere Mandantin hatte der Zeugin das Bein verbunden, eine Tasche erinnerten die beiden Angeklagten hingegen nicht.

Sodann wurde die Zeugin vernommen. Aufgrund ihrer Gehörlosigkeit und ihrer psychischen Beeinträchtigung war diese Befragung besonders kritisch. Insbesondere fielen Inkonsistenzen zwischen der Aussage vor Gericht und der Aussage bei der Polizei auf. Das Gericht hielt der Zeugin diese auch vor, jedoch war die Zeugin nicht in der Lage, den Widerspruch zu verstehen, obwohl eine Gebärdendolmetscherin hinzugezogen worden war.

Weitere Beweismittel standen nicht zur Verfügung, sodass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Tatnachweis nicht geführt werden konnte und das Gericht unsere Mandantin und die Mitbeschuldigte freisprach.

Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Sie stand nämlich kurz vor der Examinierung als Kinderkrankenschwester und eine Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil einer Patientin hätte einer Karriere in diesem Bereich entgegengestanden.

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Vorwurf des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt (Schwarzwarbeit) in einer Höhe von 150.000,00 € mit Strafbefehl über 365 Tagessätze (ca. 18.000,00 Euro) und Wertersatzeinziehung (150.000,00 €) – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 2.000 €

Unser Mandant kontaktierte uns nach Erhalt eines Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten.  Darin wurde ihm folgendes vorgeworfen: Unser Mandant, der Mitinhaber eines Restaurants gewesen sei und dort diverse sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt habe, habe über drei Jahre hinweg keine Beitragsnachweise für seine Arbeitnehmer eingereicht.

Aus diesem Grund habe der zuständige Sachbearbeiter der Einzugsstelle in Unkenntnis des tatsächlich angefallenen monatlichen Lohns die anfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 150.000,00-, € nicht einfordern können.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht.

In dem Strafbefehl wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von ca. 18.000,00 € gegen unseren Mandanten festgesetzt und überdies die Einziehung des Wertes des Erlangten, über 150.000,00 € angeordnet.

Gegen diesen Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm Akteneinsicht.

In der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt Stern verschiedene Anträge, die vom Gericht nicht sogleich bearbeitet werden konnten. Überdies wies er auf die schwierige Beweislage hin. Zahlreiche ehemalige Mitarbeiter, die allesamt als Zeugen auftreten sollten, waren kaum mehr auffindbar. Das Gericht setzte das Verfahren aus, um den Anträgen nachkommen zu können.

Sodann entspann sich ein Rechtsstreit über die Frage, ob Verfahrensakten aus einem parallel geführten finanzgerichtlichen Verfahren, die der Mitbeschuldigte hatte einführen wollen, auch gegen den erklärten Willen unseres Mandanten einführbar seien. Über diesen Streit lagen die Akten mehr als drei Jahre beim Amtsgericht. Unser Mandant hatte Glück, dass die Abteilung in der Folge von verschiedenen Richtern geführt wurde und sein Verfahren keine Priorität genoss.

Schließlich wurde unser Mandant erneut zu einem Hauptverhandlungstermin geladen. In diesem ließ er sich von Rechtsanwalt Stern vertreten.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern eine Verfahrenseinstellung an und begründete dies damit, dass unser Mandant mittlerweile von Bürgergeld lebte und überdies seine an Krebs erkrankte Frau pflegte.  Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich mit dem Vorgehen einverstanden. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wollte zunächst mindestens 5.000,00 € pro Person haben. Rechtsanwalt Stern erklärte jedoch, dass dies für unseren Mandanten unrealistisch sei, da er innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten einen solch hohen Betrag nicht aufbringen könne. Daher stellte das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 2.000 € ein. Das gegen den Mitinhaber des Restaurant und Mitbeschuldigten geführte Verfahren wurde ebenfalls eingestellt. Da er über Einkommen verfügte, war seine Geldauflage etwas höher. Beide waren jedoch froh über diesen Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Auf die Wertersatzeinziehung aus dem Strafbefehl (150.000,00 €) wurde verzichtet.

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Vorwurf des Betrugs – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung von 200 € in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II für sich, seine Ehefrau und seine vier Kinder beantragt zu haben.

Das für seine Kinder erhaltene Kindergeld habe er bei der Antragstellung nicht unter dem Posten „sonstige laufende Einnahmen“ aufgeführt. Irrtumsbedingt habe das Jobcenter deshalb zu hohe Beträge ausgezahlt, wodurch dem Jobcenter ein Schaden von über 6.500,00 € entstanden sei.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Betrugs strafbar gemacht.

Da das Amtsgericht bereits eine Woche nach Mandatierung einen Hauptverhandlungstermin festgesetzt hatte, nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unverzüglich Akteneinsicht.

Beim Lesen der Akte konnte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern feststellen, dass unser Mandant das erhaltene Kindergeld im Antrag zwar nicht an der richtigen Stelle, immerhin aber im Rahmen der Frage nach weiteren gestellten Anträgen angegeben hatte. Lediglich beim Einkommen, wurde es nicht als „sonstige laufende Einnahme“ aufgeführt. Dies erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung. Dieses Argument taugte jedoch nicht für den Folgeantrag, in dem unser Mandant erneut die Kindergeldzahlungen verschwieg.

Nach einem netten Gespräch mit dem Vorsitzenden Richter und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war die Justiz jedoch bereit, das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO gegen die Zahlung einer Geldauflage von 200 Euro einzustellen. Über diesen Ausgang war unser Mandant sehr erleichtert. Das vom Jobcenter ausgezahlte Geld unterlag nicht der Einziehung und eine Eintragung ins Führungszeugnis konnte vermieden werden, sodass unser Mandant weiterhin als nicht vorbestraft gilt.

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Vorwurf der Vergewaltigung – Freispruch in Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft Berlin zur Last gelegt, nach dem gemeinsamen Konsum von Marihuana im Schlafzimmer seiner WG-Wohnung mit einer Zeugin Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, während diese angeblich schlief und davon nichts bemerkte. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB.

Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Unmittelbar nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte unter Verweis auf § 203 StPO die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Er argumentierte, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die belastende Aussage der Zeugin stellte das einzige Beweismittel dar – eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Rechtsanwalt Stern legte in einem ausführlichen Schriftsatz dar, dass der Mandant nicht erkannt habe, dass die Zeugin schlief, und aufgrund vorheriger einvernehmlicher Intimitäten davon ausgehen durfte, dass einvernehmlicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Entscheidend war, dass kein erkennbarer oder geäußerter entgegenstehender Wille der Zeugin vorgelegen habe.

Kritische Analyse der Zeugenaussage

Die Verteidigung unterzog die Aussage der Zeugin einer intensiven aussagepsychologischen Analyse. Die Zeugin hatte selbst eingeräumt, unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden zu haben. Zudem war ihre Darstellung des Geschehens widersprüchlich, detailarm und von Erinnerungslücken durchzogen. Rechtsanwalt Stern erarbeitete einen detaillierten Fragenkatalog für die Hauptverhandlung, um diese Widersprüche deutlich zu machen.

Auflösung durch entlastende Beweismittel

In der Hauptverhandlung konnten durch gezielte Befragungen weitere Inkonsistenzen in der Aussage der Zeugin aufgedeckt werden. Als diese schließlich behauptete, der Mandant habe per Nachricht eingeräumt, ihren schlafenden Zustand erkannt zu haben, wurde ein weiterer Verhandlungstermin angesetzt.

Rechtsanwalt Stern sicherte gemeinsam mit seinem Mandanten den vollständigen Chatverlauf, in dem sich keine belastenden Aussagen fanden. Der Verlauf wurde proaktiv dem Gericht vorgelegt. Auch die Vernehmung der Ex-Freundin bestätigte, dass es keine derartige Kommunikation gegeben hatte.

Auf dieser Grundlage wurde unser Mandant – wie von Verteidigung und Staatsanwaltschaft beantragt – freigesprochen. Die drohende Freiheitsstrafe konnte somit vollständig abgewendet werden.


Rechtliche Probleme im Fall

1. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin war von zentraler Bedeutung. In Fällen ohne objektive Beweise hängt die Entscheidung maßgeblich von der Qualität und Konsistenz der Aussage ab. Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen besondere Sorgfalt, wobei Widersprüche, Erinnerungslücken und der psychische Zustand der Zeugin eine erhebliche Rolle spielen.

2. Einwilligung und Wahrnehmungsfähigkeit

Ein zentrales Problem war die Frage, ob die Zeugin geschlafen hat – und wenn ja, ob unser Mandant dies hätte erkennen können. Denn gemäß § 177 StGB macht sich strafbar, wer sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die infolge des Schlafs zum Widerstand unfähig ist. Die subjektive Vorstellung des Täters über den Zustand der betroffenen Person ist daher juristisch besonders relevant – ebenso wie die Frage nach einem etwaigen Erlaubnistatbestandsirrtum.

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