Hausfriedensbruch

Wenn das Hobby zum Verhängnis wird: Hausfriedensbruch-Vorwurf – Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein umzäuntes Regionalverkehrsbetriebsgrundstück eines Nahverkehrsunternehmens widerrechtlich betreten zu haben, indem er über das verschlossene Tor der Grundstücksumfriedung geklettert sein soll. Hierdurch soll er sich wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Akten von der zuständigen Geschäftsstelle nach Beauftragung mit der Verteidigung.

In einem ersten persönlichen Gespräch schilderte uns unser Mandant, dass das Fotografieren von öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere von Bussen, ein wichtiges Hobby für ihn darstelle. Dafür verschaffe er sich Zutritt zu verschiedenen Abstellplätzen von Kraftomnibussen, um diese Fahrzeuge dann zu fotografieren sowie Fahrpläne und andere schriftliche Aufzeichnungen zu den Fahrzeugen zu erhalten. Aufgrund eines Vorfalls ähnlicher Art habe er zudem bereits ein Hausverbot für dieses Betriebsgelände. Zudem sei in der Vergangenheit schon einmal ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs eingestellt worden. Als Lehrer befürchte er zudem berufliche Konsequenzen.

In der Hauptverhandlung legte Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sodann den Grund unseres Mandanten für das Betreten des Betriebsgrundstücks dar.

Darüber hinaus erklärte Rechtsanwalt Stern, dass seiner Ansicht nach erhebliche Zweifel an der Antragsberechtigung des Strafantragsstellers, ein einfacher Mitarbeiter des Verkehrshofs, bestanden. Berechtigter für einen Strafantrag bei einem Hausfriedensbruch ist grundsätzlich immer nur der Inhaber des Hausrechts. Somit stellte sich die Frage, ob nicht das Nahverkehrsunternehmen als Eigentümer des Regionalverkehrsgrundstücks ausschließlich strafantragsberechtigt war.

Darüber hinaus waren zu dem anberaumten Hauptverhandlungstermin keine Zeugen geladen, die unseren Mandanten mit ihrer Aussage hätten belasten können. Rechtsanwalt Stern regte somit an, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen, auch um einen weiteren Hauptverhandlungstermin zu vermeiden. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 3 – §§ 80–184k – in 4. Auflage erschienen

Jeder, der sich einmal ausführlich wissenschaftlichen oder praktischen Fragen des Strafrechts widmen musste, kennt den Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Die Kommentarreihe erläutert nicht nur das gesamte Strafgesetzbuch, sondern auch bedeutsame Bereiche des Nebenstrafrechts und ist somit ein essentielles Werkzeug sowie ein unverzichtbarer Bestandteil im Bücherregal eines jeden (Straf-)Juristen.

Im Jahr 2021 ist nun auch der 3. Band, redaktionell verantwortet von Dr. Jürgen Schäfer, in der 4. Auflage erschienen, welcher die ersten Vorschriften des Besonderen Teils des Strafrechts (§§ 80– 184k StGB) kommentiert und dabei zahlreiche Straftatbestände vereint, die in der juristischen Ausbildung als auch in der Praxis von erheblicher Bedeutung sind, darunter:

  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  • Hausfriedensbruch
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Verdächtigung
  • Geld- und Wertzeichenfälschung sowie
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

In der Praxis etwas seltener anzutreffen, aber nicht weniger interessant, sind die Erläuterungen zum Friedensverrat, Hochverrat und zur Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, zum Landesverrat und zur Gefährdung der äußeren Sicherheit, zu Straftaten gegen ausländische Staaten, Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen, Straftaten gegen die Landesverteidigung, zu Straftaten, die sich auf Religion und Weltanschauung beziehen, Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie.

In der 4. Auflage, an der erlesene und wohlbekannte Bearbeiter mitgewirkt haben, wird erneut die gesamte Kommentierung umfassend aktualisiert. Band 3 des Münchener Kommentars zum StGB hat auf dem Stand von Rechtsprechung und Literatur vom Dezember 2020. Es konnte jedoch an zahlreichen Stellen auch neuere Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt werden. So wurden beispielsweise das Änderungsgesetz zur Versuchsstrafbarkeit des sog. „Cyber-Groomings“ und die neue Rechtslage zum sog. „Upskirting“ sowie das 60. StrÄndG („Modernisierung des Schriftenbegriffs“) ausführlich eingearbeitet.

Trotz des großen Umfangs der Kommentierung der einzelnen Normen auf insgesamt 1855 Seiten findet man sich in den jeweiligen Textabschnitten aufgrund der einheitlichen Darstellung (Gesetzestext – Schrifttum – Übersicht – Texterläuterung mit fettgedruckten Überschriften und Schlüsselwörtern – in den Fußnoten angegebene Literatur und Verweise) hervorragend zurecht.

Letztendlich vereint der Münchener Kommentar alles, was man sich von einem juristischen Kommentar wünscht. Die Kommentarreihe stellt die aktuellen Entwicklungen des Strafrechts nicht nur in einer wissenschaftlichen Tiefe dar, sondern berücksichtigt auch gerade die Bedürfnisse der Praxis.

Das Werk ist somit zu einem zuverlässigen Begleiter für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Rechtswissenschaftlicher und natürlich für alle, die auf andere Weise in ihrer täglichen Arbeit mit dem StGB zu tun haben, bei der Bewältigung jeglicher strafrechtlicher Probleme geworden.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 3 (§§ 80–184k), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2021, 1855 Seiten, 349,00 €.

Posted by stern in Rezension