Inhaber des Strafantragsrechts

Wenn das Hobby zum Verhängnis wird: Hausfriedensbruch-Vorwurf – Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein umzäuntes Regionalverkehrsbetriebsgrundstück eines Nahverkehrsunternehmens widerrechtlich betreten zu haben, indem er über das verschlossene Tor der Grundstücksumfriedung geklettert sein soll. Hierdurch soll er sich wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Akten von der zuständigen Geschäftsstelle nach Beauftragung mit der Verteidigung.

In einem ersten persönlichen Gespräch schilderte uns unser Mandant, dass das Fotografieren von öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere von Bussen, ein wichtiges Hobby für ihn darstelle. Dafür verschaffe er sich Zutritt zu verschiedenen Abstellplätzen von Kraftomnibussen, um diese Fahrzeuge dann zu fotografieren sowie Fahrpläne und andere schriftliche Aufzeichnungen zu den Fahrzeugen zu erhalten. Aufgrund eines Vorfalls ähnlicher Art habe er zudem bereits ein Hausverbot für dieses Betriebsgelände. Zudem sei in der Vergangenheit schon einmal ein Verfahren wegen Hausfriedensbruchs eingestellt worden. Als Lehrer befürchte er zudem berufliche Konsequenzen.

In der Hauptverhandlung legte Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sodann den Grund unseres Mandanten für das Betreten des Betriebsgrundstücks dar.

Darüber hinaus erklärte Rechtsanwalt Stern, dass seiner Ansicht nach erhebliche Zweifel an der Antragsberechtigung des Strafantragsstellers, ein einfacher Mitarbeiter des Verkehrshofs, bestanden. Berechtigter für einen Strafantrag bei einem Hausfriedensbruch ist grundsätzlich immer nur der Inhaber des Hausrechts. Somit stellte sich die Frage, ob nicht das Nahverkehrsunternehmen als Eigentümer des Regionalverkehrsgrundstücks ausschließlich strafantragsberechtigt war.

Darüber hinaus waren zu dem anberaumten Hauptverhandlungstermin keine Zeugen geladen, die unseren Mandanten mit ihrer Aussage hätten belasten können. Rechtsanwalt Stern regte somit an, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen, auch um einen weiteren Hauptverhandlungstermin zu vermeiden. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig.

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