Jugendliche

Verfahren wegen verbotenen Schlagrings ohne Hauptverhandlung eingestellt

Unserem jungen Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin ein Verstoß gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2.) vorgeworfen. Er soll einen verbotenen Schlagring in seiner Jackentasche mitgeführt haben, was im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Damit sah er sich einem Ermittlungsverfahren mit erheblichem Verurteilungsrisiko ausgesetzt. Nach der Mandatierung durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin wurde zunächst ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe angeregt, um die persönliche Situation des Heranwachsenden und seine Einsicht zu verdeutlichen. Anschließend konnte eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG erreicht werden – gegen die Auflage, einige Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie erfahrene Strafverteidigung und die konsequente Anwendung des Jugendstrafrecht dazu beitragen können, Verfahren mit pädagogischem Ansatz statt strafrechtlicher Belastung zu lösen. Das Jugendgerichtsgesetz (§§ 45 ff. JGG) eröffnet die Möglichkeit, bei geringer Schuld und positiver Sozialprognose von einer Verurteilung abzusehen. Durch die Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe kann eine Einstellung nach § 47 JGG erreicht werden – eine Option, die insbesondere bei Waffenverstößen von Jugendlichen und Heranwachsenden ein realistisches Ziel ist.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen – etwa bei dem Vorwurf, eine verbotene Waffe oder einen anderen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz mitgeführt zu haben – ist frühzeitige anwaltliche Beratung wichtig. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, und unnötige Belastungen durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Unsere Kanzlei in Berlin begleitet Mandanten in Jugendstrafverfahren, bei Verstößen gegen das Waffengesetz und in allen Fragen des Strafrechts für Heranwachsende.

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Räuberische Erpressung – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem minderjährigen Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei Freundinnen an einem U-Bahnhof einen Jungen angesprochen zu haben. Nach einem kurzen Gespräch, in welchem die drei Freunde behauptet haben, der Junge habe mit der Cousine des Mandanten geschrieben und man müsse nun sein Handy kontrollieren, sei dem Jungen die Situation unangenehm gewesen und er sei zu einem Fahrstuhl gegangen. Die drei seien ihm gefolgt. Vor dem Fahrstuhl haben sie einen Halbkreis um den Jungen gebildet und ihn aufgefordert, sein Handy herauszugeben, ansonsten werde er von ihnen geschlagen. Hierauf soll der Junge sein Handy herausgegeben haben.

Der Mandant suchte Rechtsanwalt Stern auf, nachdem er einen Anhörungsbogen der Polizei Berlin erhalten hatte. Der Vorwurf lautete: Räuberische Erpressung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern ließ sich die Situation von unserem Mandanten schildern. Daraufhin empfahl Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten, die Diversionsberatung aufzusuchen. Eine Diversionsberatung bietet Jugendlichen und Heranwachsenden, die eine Straftat begangen haben, die Möglichkeit, gemeinsam mit Sozialarbeitern zu überlegen, was sie zur Schadenswiedergutmachung tun wollen, damit das Verfahren nach § 45 Abs. 2 JGG durch die Staatsanwaltschaft bzw. nach § 47 JGG durch den Richter, wenn die Anklage bereits eingereicht ist, eingestellt werden kann.

Im Rahmen der Diversionsberatung verfasste unser Mandant für den Jungen einen Entschuldigungsbrief. Dieser nahm die Entschuldigung an und wollte auch keinen Schadensersatz für das Handy. Vielmehr wünschte er unserem Mandanten, dass er eine Chance auf einen Neuanfang erhalte.

In der Hauptverhandlung wies Rechtsanwalt Stern darüber hinaus darauf hin, dass der Mandant zur Tatzeit in einer sehr schwierigen Lebenskrise mit erheblichen psychiatrischen Problemen gesteckt habe.

Das Gericht stellte das Verfahren gegen Teilnahme an drei Berufsberatungsgesprächen ein. Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert darüber.

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Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung – Verfahren in der Hauptverhandlung gegen Geldauflage eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit zwei weiteren Jungs Handys sowie Jacken zweier anderer Jugendlicher auf einem Balkon hoch über Berlin herausverlangt zu haben, wobei sie auch ein Messer eingesetzt haben sollen. Anschließend sollen sie auf die Zeugen eingeprügelt haben, wobei einer der beiden sogar eine Platzwunde am Kopf und einen Nasenbeinbruch erlitt. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle, nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung. Es war überhaupt nicht klar, warum es zu der Schlägerei gekommen war. Die Wegnahme des Handys könne auch einem Missverständnis geschuldet gewesen sein, da sich das weggenommene Handy und das Handy unseres Mandanten ähnlich sähen. Dafür hatte auch gesprochen, dass einer der Jungs sein Handy am Folgetag zurückerhalten hatte.

Dennoch wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Mandanten und die anderen beiden erhoben.

Am anberaumten Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit entschuldigt. Rechtsanwalt Stern nutzte die Gelegenheit und unterbreitete dem Gericht den Vorschlag, dass Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Trotz des äußerst schweren Vorwurfs stimmten sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft diesem Vorschlag zu, um das Verfahren beenden zu können

Unser Mandant, dem somit weitere Hauptverhandlungstermine erspart blieben, war über den Ausgang des Verfahrens äußerst erfreut.

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