kein hinreichender Tatverdacht

Verstoß gegen NpSG: Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts im Vorverfahren

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Ketamin in den Niederlanden bestellt zu haben und sich hierdurch gemäß NpSG-§ 4 Abs. 1 Nr. 2b Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG,) § 369 Abs.1 Nr. 2 iVm § 37 Abs. 1, 2 AO strafbar gemacht zu haben.

Im Rahmen eines Anhörungsbogens teilte das Hauptzollamt Aachen unserem Mandanten mit, ein an ihn adressiertes Paket untersucht und in diesem Ketamin mit einem Gewicht von 1,7g gefunden zu haben. Auch wurde unserem Mandanten in dem Anhörungsbogen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.

Unser Mandant kontaktierte uns unmittelbar nach Erhalt des Anhörungsbogens. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern riet ihm jedoch, auf dieses Schreiben nicht zu antworten. Stattdessen meldete sich Rechtsanwalt Stern für unseren Mandanten beim Hauptzollamt und beantragte Akteneinsicht.

Nachdem er die Akte durchgearbeitet hatte, erklärte Rechtsanwalt Stern gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sich aus den Untersuchungen des Hauptzollamts lediglich ergebe, dass unser Mandant Adressat des untersuchten Pakets war. Dass er darüber hinaus auch der Besteller war, ließe sich indes nicht zweifelsfrei feststellen. Nicht auszuschließen wäre, dass unser Mandant keine Kenntnis von den Sendungen hatte und/oder die Stoffe unter missbräuchlicher Verwendung seiner Daten von einer anderen Person bestellt worden waren.

Aus Sicht von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestand nach alledem kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit gegen unseren Mandanten, weshalb er die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 StPO beantragte. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß und stellte das Verfahren ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut.

Rechtliche Einordnung und Erläuterung

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) dient dem Schutz der Gesundheit, indem es den Umgang mit sogenannten „Legal Highs“ oder neuen psychoaktiven Substanzen unter Strafe stellt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2b NpSG ist insbesondere das Inverkehrbringen oder der Erwerb solcher Stoffe verboten, sofern kein Ausnahmetatbestand greift. Die Vorschrift schließt Lücken des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), indem sie Stoffgruppen erfasst, die chemisch verändert, aber in ihrer Wirkung vergleichbar sind.

Eine Strafbarkeit nach dem NpSG oder der Abgabenordnung (§§ 369 Abs. 1 Nr. 2, 37 AO) setzt voraus, dass der Beschuldigte tatsächlich als Täter oder Beteiligter handelt, also eigenverantwortlich bestellt oder sich in Besitz gesetzt hat.

Das zentrale strafprozessuale Kriterium ist hier der hinreichende Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO. Dieser liegt nur dann vor, wenn nach Abschluss der Ermittlungen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung besteht. Bloße Vermutungen oder Verdachtsmomente reichen nicht aus.

Da im Ergebnis keine belastbaren Beweise für eine Bestellung oder Kenntnis des Inhalts der Sendung vorlagen, sondern lediglich die Paketadressierung auf den Mandanten hinwies, bestand kein hinreichender Tatverdacht. Auf Antrag der Verteidigung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachts ein.

Dieses Ergebnis verdeutlicht, dass bei Ermittlungsverfahren im Bereich des NpSG häufig eine präzise rechtliche und tatsächliche Prüfung erforderlich ist: Schon kleine Unschärfen bei der Beweislage oder Unsicherheiten zur Stoffzuordnung können zur Einstellung führen.

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Bedrohung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Paketlieferanten mit einem Taschenmesser bedroht zu haben. Der Lieferant habe ein Paket für unseren Mandanten liefern müssen. Im Hausflur habe er unseren Mandanten getroffen, der ihn aufgefordert habe, das Paket vor seiner Haustür zu übergeben. Dies sei geschehen. Auf dem Weg aus dem Haus sei unser Mandant dem Lieferanten gefolgt, habe ein Taschenmesser gezogen und ihm vorgeworfen, das Paket geworfen zu haben. Danach habe unser Mandant den Paketlieferanten fotografiert und ihm gesagt, dass er seinen Job verlieren würde und ihr Problem auf andere Weise – mit dem Taschenmesser – gelöst werden könne. Nach alledem soll sich unser Mandant wegen Bedrohung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Streifverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die vorgeworfene Tat und schilderte sodann das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten:

Unser Mandant sei in seiner Wohnung gewesen und habe eine Mail vom Versandhändler erhalten, wonach sein bestelltes Paket geliefert werden sollte. Aus der Benachrichtigung habe sich ergeben, dass unser Mandant nicht angetroffen werden konnte. Hierüber war unser Mandant überrascht, da er die Wohnung nicht verlassen und auch kein Klingeln gehört habe. Unser Mandant habe den Paketlieferanten auf der Straße erblickt, sei hinuntergerannt und habe ihn nach seinem Paket gefragt. Hierbei habe er festgestellt, dass der Paketlieferant nicht geklingelt hatte.

Auf der Straße habe der Lieferant nun das Paket an unseren Mandanten übergeben wollen. Dieser habe den Lieferanten aufgefordert, das Paket – wie vertraglich vereinbart – nach oben zu tragen. Vor der Tür habe der Paketlieferant das Paket achtlos auf den Boden geworfen und seine Missbilligung über das Verhalten unseres Mandanten kundgetan. Hierdurch sei ein Streitgespräch entfacht. Unser Mandant habe ankündigt, ein Foto vom Kennzeichen des Zustellfahrzeugs anzufertigen und sich über den Lieferanten bei seinem Arbeitgeber zu beschweren. Mit einem Taschenmesser habe er den Paketlieferanten jedoch nicht bedroht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass unser Mandant nicht einmal ein Taschenmesser besitze. Bei einer vorherigen polizeilichen Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten in einem anderen Verfahren konnte auch kein Taschenmesser aufgefunden werden.

Überdies zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Paketlieferanten. Seine Aussagen seien sprachlich ungenau und oberflächlich gewesen.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, sodass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten antragsgemäß einstellte.

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Ablehnung eines Strafbefehls nach Vorwurf der Amtsanmaßung und Nötigung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Mann aufgesucht und 2.400,00 Euro von diesem verlangt zu haben. Das Geld habe dieser der Auftraggeberin unseres Mandanten geschuldet.

Beim Besuch des Schuldners habe unser Mandant einen Polizeistern vorgezeigt, sodass der Schuldner unseren Mandanten als Angehörigen der Polizei wahrgenommen und einen Teil des Geldes später an die Auftraggeberin unseres Mandanten überwiesen habe.

Zwei Monate später habe unser Mandant den Schuldner erneut und diesmal in Begleitung eines kräftigen Mannes mit Rockerweste aufgesucht und die Restzahlung gefordert. Dies habe der Schuldner verweigert, sodann die Wohnungstür geschlossen und durch die geschlossene Tür mit unserem Mandanten kommuniziert. Dabei habe unser Mandant psychischen Druck auf den Schuldner ausgeübt.

Hierdurch habe er sich wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB und wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz, indem er die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts beantragte.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Amtsanmaßung führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass das alleinige Sich-Ausgeben als Amtsträger nicht tatbestandsmäßig sei. Erforderlich sei ein darüber hinaus gehendes Handeln, das sich als Tätigkeit in der angeblichen Funktion darstellt.  

Das bloße Vorzeigen des Polizeisterns ist keine Diensthandlung und damit nicht tatbestandsmäßig. Da unser Mandant anzeigte, dass er für seine Auftraggeberin handelte, war sein Handeln als privatrechtliches Handeln erkennbar.

Auch sei der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt gewesen. Tathandlung des § 240 Abs. 1 StGB kann die Ausübung von Gewalt oder das Drohen mit einem empfindlichen Übel sein.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass unser Mandant keine explizite Drohung gegen den Schuldner ausgesprochen hatte.

Jedoch behauptete der Schuldner, dass unser Mandant psychischen Druck auf ihn ausgeübt habe. Da der Schuldner die Art und Weise der Druckausübung bei polizeilichen Befragungen nicht weiter konkretisieren konnte, lag auch in diesem keine tatbestandsmäßige Handlung.

Der zutreffende Hinweis unseres Mandanten auf die Tatsache, dass der Schuldner der Auftraggeberin unseres Mandanten Geld schulde und der Schuldner verpflichtet sei, dieses Geld zu erstatten ist, war, da diese Drohung kein konkretes Übel in Aussicht stellte, ebenfalls kein strafrechtlich relevantes Nötigungsmittel.

Aufgrund der Stellungnahme gelangte auch das Gericht zu der Auffassung, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten bestand und beschloss, den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl aus rechtlichen Gründen nicht zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen keinen Rechtsbehelf ein.

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Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, unter Verwendung seines Nutzernamens und seiner Mobiltelefonnummer ein kinderpornographisches Video über den Dienstanbieter „Facebook“ zur Nutzung durch andere Konsumenten hochgeladen zu haben.

Hierdurch habe sich unser Mandant gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 a) – c) StGB strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

In einem Schriftsatz an das Amtsgericht Tiergarten beantragte Rechtsanwalt Stern, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Aus seiner Sicht bestehe kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO gegen unseren Mandanten:

Die über den Dienstanbieter „Facebook“ zur Nutzung durch andere Konsumenten hochgeladenen Inhalte ließen sich nicht auf ein Handeln unseres Mandanten zurückführen, da dessen Facebook Account zuvor gehackt worden sei. Dies ergebe sich aus den Screenshots, die Rechtsanwalt Stern dem Schreiben beigefügt hatte.

In der Vergangenheit habe unser Mandant auch des Öfteren Warnungen über fremde Anmeldeversuche erhalten. Überdies zeige sein Passwort-Manager an, dass einige seiner Passwörter in Datenbanken gefunden worden seien und deswegen kompromittiert seien. Dies treffe insbesondere auf seine damalig verwendeten Passwörter für Facebook und GMX zu, wobei GMX der veraltete Mailservice sei, den unser Mandant nur noch für seinen Facebook-Account nutze und der ansonsten inaktiv sei.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Die Staatsanwaltschaft Berlin nahm die Anklage zurück.

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