Kinderpornographische Inhalte

Verfahrungseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO und Entschädigung nach dem StrEG bei Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Inhalten vorgeworfen.

Der Tatverdacht der Staatsanwaltschaft stütze sich auf die für den Download verwendete und unserem Mandanten zugeordnete IP-Adresse. Von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf erfuhr unser Mandant eines Morgens, als die Polizei seine Wohnung durchsuchen wollte.

Unser Mandant rief Rechtsanwalt Stern an, der ihm riet, unbedingt Ruhe zu bewahren und gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zu machen. Sodann beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass die Anmeldedaten der zum Download verwendeten E-Mailadresse nicht mit denen unseres Mandanten übereinstimmten, sodass letztendlich kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand und das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden musste.

Für die im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten Handys, Computer und Festplatten, die während des Ermittlungsverfahrens nicht zur Verfügung standen, wurde unser Mandant auf Antrag von Rechtsanwalt Stern gemäß §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 7 StrEG entschädigt.

In dem Schreiben führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass die Entziehung der Nutzungsmöglichkeiten sichergestellten Gegenstände ersatzfähige Schadenspositionen im Sinne des StrEG darstellen würden, da unser Mandant auf die Nutzung von Handy, PC sowie der Festplatten für die eigenwirtschaftliche Lebensführung angewiesen sei. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern berechnete auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung einen Vermögensschaden von fast 1.000,00 €. Ein entsprechender Betrag wurde sodann an unseren Mandanten ausgezahlt.

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Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – Eröffnung des Hauptverfahrens verhindert

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, unter Verwendung seines Nutzernamens und seiner Mobiltelefonnummer ein kinderpornographisches Video über den Dienstanbieter „Facebook“ zur Nutzung durch andere Konsumenten hochgeladen zu haben.

Hierdurch habe sich unser Mandant gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 a) – c) StGB strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

In einem Schriftsatz an das Amtsgericht Tiergarten beantragte Rechtsanwalt Stern, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. Aus seiner Sicht bestehe kein hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO gegen unseren Mandanten:

Die über den Dienstanbieter „Facebook“ zur Nutzung durch andere Konsumenten hochgeladenen Inhalte ließen sich nicht auf ein Handeln unseres Mandanten zurückführen, da dessen Facebook Account zuvor gehackt worden sei. Dies ergebe sich aus den Screenshots, die Rechtsanwalt Stern dem Schreiben beigefügt hatte.

In der Vergangenheit habe unser Mandant auch des Öfteren Warnungen über fremde Anmeldeversuche erhalten. Überdies zeige sein Passwort-Manager an, dass einige seiner Passwörter in Datenbanken gefunden worden seien und deswegen kompromittiert seien. Dies treffe insbesondere auf seine damalig verwendeten Passwörter für Facebook und GMX zu, wobei GMX der veraltete Mailservice sei, den unser Mandant nur noch für seinen Facebook-Account nutze und der ansonsten inaktiv sei.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Die Staatsanwaltschaft Berlin nahm die Anklage zurück.

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