Machete

Verstoß gegen das WaffG – Bewährungsstrafe trotz doppelten Bewährungsbruchs

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, verschiedenste verbotene Waffen (Stahlrute, Butterflymesser und Schlagring) besessen zu haben. Ferner seien bei unserem Mandanten weitere Waffen (u.a. Schreckschusswaffen inklusive Patronen, Gehstock mit Klinge, Baseballschläger mit diversen langen Nägeln und eine Machete) aufgefunden worden, welche er aufgrund einer entsprechenden Anordnung eines Waffenbesitzverbotes gem. § 41 Abs. 1 WaffG nicht besitzen durfte.

Zudem wurde gegen unseren Mandanten seit frühester Jugend in über 40 Verfahren wegen unterschiedlichster Delikte strafrechtlich ermittelt. Er wurde auch bereits wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zweimal rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Darüber hinaus wurde unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von über einem Jahr und während der Bewährungszeit wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nur zwei Monate nach der letzten Verurteilung und noch innerhalb der bereits verlängerten Bewährungszeit wurden im Zuge einer Durchsuchung die oben benannten Waffen in seiner Wohnung aufgefunden, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft Berlin erhoben. Eine erneute Bewährungsstrafe war nicht unmöglich, aber unwahrscheinlich. 

Nach Mandatierung beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab.

In einem persönlichen Gespräch in den Büroräumen legte Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten nahe, seine Lebensumstände zu ändern und sich einen neuen Job zu suchen. Diesen Rat setzte unser Mandant in die Tat um und zog in eine andere Stadt. Dort fand er auch einen neuen Arbeitsplatz. Der Grundstein für einen neuen Lebensabschnitt wurde gelegt.

In der Hauptverhandlung war das oberste Ziel von Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant trotz seiner zum Teil einschlägigen und erheblichen Vorstrafen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wird. Damit die Freiheitsstrafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muss neben einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, eine positive Sozialprognose vorliegen. Eine positive Sozialprognose liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass die Verurteilung für den Verurteilten allein schon Warnung genug ist und der Verurteilte auch in Zukunft keine Straftaten mehr begeht. Dabei sind nach dem Gesetzeswortlaut namentlich folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • die Persönlichkeit des Verurteilten,
  • sein Vorleben,
  • die Umstände seiner Tat,
  • sein Verhalten nach der Tat,
  • seine Lebensverhältnisse und
  • die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

Aus diesem Grund erörterte Rechtsanwalt Stern ausführlich die neuen Lebensumstände, legte Arbeits- und Mietervertrag vor und sprach mit der Richterin und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft auch über die glaubhafte Distanzierung unseres Mandanten von seiner Waffenliebe. Zudem argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass seit dem Vorfall über ein Jahr vergangen und die Durchsuchung durch das SEK äußerst traumatisch für unseren Mandanten und seine Familie gewesen sei. 

Vor diesem Hintergrund beantragte die Staatsanwaltschaft nur noch eine niedrige Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auszusetzen sei. Rechtsanwalt Stern schloss sich in seinem Plädoyer der Staatsanwaltschaft an, genau wie die Richterin, die antragsgemäß zu einer – zudem milden – Bewährungsstrafe verurteilte. Unser Mandant war ausgesprochen erleichtert über den Ausgang des Verfahrens.

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