Messer

Verstoß gegen das Waffengesetz – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl vorgeworfen, an einem Flughafen in seinem Handgepäck ein verbotenes sogenanntes Butterflymesser mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm besessen und bei sich geführt zu haben. Hierdurch soll er sich wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß §§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar gemacht haben.

Unser Mandant ist bei einer Bundesbehörde tätig und war für eine Beförderung für eine höhere Besoldungsstufe vorgesehen. Diese in einer Bundesbehörde entscheidende berufliche Wegmarke stand aufgrund der Einleitung eines Strafverfahrens nunmehr in Frage, mit Folgewirkungen auf den weiteren Werdegang, die Aussicht auf fortgesetzte Verwendungen an verantwortlicher Stelle sowie mit finanziellen Einbußen. Somit kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte, Akteneinsicht beantragte, die Ermittlungsakte auf der Geschäftsstelle abholte und gründlich durcharbeitete.

Rechtsanwalt Stern verfasste daraufhin eine umfassende Stellungnahme an das Gericht. Er regte an, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO einzustellen. Nur bei Freispruch oder sanktionsloser Verfahrenseinstellung wird das Strafverfahren im Disziplinarverfahren nicht negativ gewertet. Eine Einstellung nach § 153a StPO kann – obgleich ein Schuldeingeständnis hiermit nicht verknüpft ist, negative Konsequenzen haben.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unserem Mandanten im hiesigen Verfahren ein Vergehen vorgeworfen worden sei. Zudem wäre eine etwaige Schuld als gering anzusehen, da das vorgeworfene Geschehen im Vergleich mit Vergehen gleicher Art, mithin anderen Vorwürfen des Verstoßes gegen das Waffengesetz, nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liege (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Rn. 4; Löwe/Rosenberg/Mavany Rn. 25, Beck-OK Rn. 12).

Zunächst sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem generellen Verbot von Butterflymessern der seinerzeit weiten Verbreitung dieser Messer in gewaltbereiten Kreisen von Jugendlichen Einhalt gebieten und so verhindern wollte, dass Kinder und Jugendliche durch Butterflymesser verletzt werden (BT-Drucks 14/7758, Bl. 91).

Eine derartige Gefahr habe vorliegend zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Familie unseres Mandanten habe keinerlei Berührungspunkte mit den o.g. relevanten Kreisen. Das Messer sei zuweilen bei Familienausflügen und Tageswanderungen mitgenommen worden, um Proviant zu schneiden und zu schälen.

Rechtsanwalt Stern teilte weiterhin mit, dass Zweifel im Hinblick auf eine vorsätzliche Begehungsweise unseres Mandanten bestanden haben. Ein Familienmitglied unseres Mandanten habe das Messer vor einigen Jahren als Souvenir von einer Reise mitgebracht. Der Vorname unseres Mandanten sei in diesen eingraviert worden.

Für unseren Mandanten habe das Messer angesichts der umschließbaren Klinge seiner Funktion nach eher einem Schweizer Taschenmesser als einer verbotenen Waffe geähnelt.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass sich unserem Mandanten vor diesem Hintergrund kein Anlass geboten habe, das Messer zu hinterfragen oder es als Butterflymesser zu erkennen. Das generelle strafbewehrte Verbot von Butterflymessern verstehe sich – anders als bei anderen Waffen nach dem Waffengesetz – auch nicht von selbst. So ist etwa in Österreich der Besitz von Butterflymessern Menschen ab 18 Jahren uneingeschränkt erlaubt.

Überdies haben sich Zweifel an einem Tatvorsatz auch daraus ergeben, dass das Messer im Rahmen einer Sicherheitskontrolle auf dem Flughafen festgestellt worden sei. Mit seiner langjährigen beruflichen Routine im Fliegen sei es unserem Mandanten sehr bewusst gewesen, dass man durch eine Sicherheitskontrolle nicht einmal eine Flasche Wasser und erst recht keine Nagelschere oder gar ein nach dem Waffengesetz verbotenes Messer bekommt. Es liege daher nicht nahe, dass er sich des Besitzes bewusst war.

Rechtsanwalt Stern verfasste nicht nur eine Stellungnahme, sondern telefonierte auch unzählige Male mit dem zuständigen Staatsanwalt und dem Gericht, um die besondere Situation unseres Mandanten hervorzuheben.

Im Ergebnis konnten sich in der Hauptverhandlung alle Verfahrensbeteiligten auf eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO einigen. Unser Mandant war über dieses Ergebnis hocherfreut. Das Strafverfahren stand der Beförderung nun nicht mehr im Weg.

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Maskierter und bewaffneter Überfall auf Supermarkt: Besonders schwere räuberische Erpressung und unerlaubtes Führen einer Schusswaffe – Bewährungsstrafe

Unserem zum Tatzeitpunkt gerade einmal 16 Jahre alten Mandanten wurde vorgeworfen, sich zusammen mit einem anderen Jugendlichen – und mit drei in der Nähe wartenden Erwachsenen – mit Sturmhauben maskiert in einen Supermarkt begeben zu haben, wo der andere Jugendliche mit einem Messer den Kassierer bedroht und zur Öffnung der Kasse aufgefordert habe, während unser Mandant mit einem mit fünf Schuss geladenen Revolver in Richtung des Kassierers gezielt haben soll.

Nachdem es dem Kassierer vor Aufregung nicht gelungen sei, die Kassenlade zu öffnen, habe der Filialleiter den Geldeinschub mit ca. 3.500 Euro Bargeld nach Kassenöffnung an den mit dem Messer drohenden Jugendlichen übergeben, der das Bargeld in einer mitgebrachten Sporttasche verstaut haben soll.

Auf Aufforderung – wobei unser Mandant, um der Forderung Nachdruck zu verleihen, aggressiv mit der Waffe auf den Kassentresen geschlagen habe – soll der Filialleiter zwei weitere Kassen geöffnet und die Geldeinschübe aus Angst vor der Übermacht der Täter übergeben haben. Unser Mandant und der andere Jugendliche seien sodann mit dem Beutegeld über den Geschäftsparkplatz zum Treffpunkt mit den Erwachsenen gerannt. Dort haben sie tatplangemäß die in einem Taxi wartenden Erwachsenen getroffen, denen sie die Beute überlassen haben sollen. Anschließend seien sie weiter zu Fuß geflüchtet.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern hatte das Mandat übernommen, als unser Mandant aufgrund der vorgeworfenen Taten in Untersuchungshaft kam. Rechtsanwalt Stern beantragte die Durchführung eines Haftprüfungstermins. Darin schilderte Rechtsanwalt Stern die persönlichen und beruflichen Umstände unseres Mandanten. Er teilte unter anderem mit, dass sich unser Mandant vor einigen Wochen erfolgreich für einen Praktikumsplatz mit anschließender Ausbildung in einem Betrieb beworben habe. Um das Gesagte unseres Mandanten bestätigen zu können, holte Rechtsanwalt Stern ein Schreiben des Betriebs ein und legte dieses dem Gericht vor. Die Ermittlungsrichterin ließ sich hiervon überzeugen und verschonte unseren Mandanten vom Vollzug der weiteren Untersuchungshaft. In der Zwischenzeit konnte unser Mandant gemeinsam mit Rechtsanwalt Stern daran arbeiten, die Voraussetzungen für eine Bewährungsstrafe zu schaffen.

Voraussetzung für eine Bewährungsstrafe ist neben dem Vorliegen einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren nämlich auch eine günstige Sozialprognose für unseren Mandanten. Eine solche liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass sich die verurteilte Person an alle Auflagen der Bewährung hält und nicht wieder straffällig wird. Das Gericht nimmt eine Gesamtwürdigung vor und berücksichtigt dabei unter anderem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die zu erwartende Wirkungen durch die Bewährung etwa in familiärer oder beruflicher Sicht.

Des Weiteren hatte Rechtsanwalt Stern früh Verständigungsgespräche mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Bewährungsstrafe angeregt.

Im Ergebnis konnte Rechtsanwalt Stern das Gericht überzeugen. Gegen unseren Mandanten und den weiteren minderjährigen Mittäter wurde eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während dem anderen Jugendlichen jedoch sehr umfangreiche Bewährungsauflagen erteilt wurden, sollte unser Mandant lediglich seine Ausbildung fortsetzen.

Die erwachsenen Mittäter wurden zu unbedingten Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Unser Mandant war sehr glücklich darüber, dass er für die Taten nicht ins Gefängnis gehen musste.

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Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung – Verfahren in der Hauptverhandlung gegen Geldauflage eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mit zwei weiteren Jungs Handys sowie Jacken zweier anderer Jugendlicher auf einem Balkon hoch über Berlin herausverlangt zu haben, wobei sie auch ein Messer eingesetzt haben sollen. Anschließend sollen sie auf die Zeugen eingeprügelt haben, wobei einer der beiden sogar eine Platzwunde am Kopf und einen Nasenbeinbruch erlitt. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern holte sich unverzüglich die Ermittlungsakten von der zuständigen Geschäftsstelle, nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern in einem ausführlichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung. Es war überhaupt nicht klar, warum es zu der Schlägerei gekommen war. Die Wegnahme des Handys könne auch einem Missverständnis geschuldet gewesen sein, da sich das weggenommene Handy und das Handy unseres Mandanten ähnlich sähen. Dafür hatte auch gesprochen, dass einer der Jungs sein Handy am Folgetag zurückerhalten hatte.

Dennoch wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage gegen unseren Mandanten und die anderen beiden erhoben.

Am anberaumten Hauptverhandlungstermin war unser Mandant wegen Krankheit entschuldigt. Rechtsanwalt Stern nutzte die Gelegenheit und unterbreitete dem Gericht den Vorschlag, dass Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Trotz des äußerst schweren Vorwurfs stimmten sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft diesem Vorschlag zu, um das Verfahren beenden zu können

Unser Mandant, dem somit weitere Hauptverhandlungstermine erspart blieben, war über den Ausgang des Verfahrens äußerst erfreut.

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