Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Teil einer chilenischen Einbrecherbande in eine Wohnung in Berlin-Steglitz eingebrochen zu sein. Er war nicht auf frischer Tat ertappt worden. Vielmehr gab es Video- und Fotoaufnahmen von einer privaten Überwachungskamera sowie DNA-Spuren. Unser Mandant wurde in Paris festgenommen und sodann in die Jungendstrafanstalt Berlin überführt, weil er noch unter 21 Jahren alt war.
Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf und wirkte auf eine schnelle Anklageschrift hin. Sodann konnte er mit dem Gericht einen schnellen Verhandlungstermin vereinbaren. 5 Wochen nach der Festnahme fand die Hauptverhandlung statt.
Rechtsanwalt Stern bereitete den Hauptverhandlungstermin in mehreren Gesprächen mit unserem Mandanten in der Jugendstrafanstalt vor.
In einer ausführlichen Stellungnahme erläuterte Rechtsanwalt Stern sodann in der Hauptverhandlung die schwierige persönliche Situation unseres Mandanten und die nach Aktenlage untergeordnete Rolle unseres Mandanten innerhalb der Gruppierung. Zudem konnte Rechtsanwalt Stern zeigen, dass die Wohnung – wohl zufällig – keine sog. dauert genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 3 StGB war, da die Eigentümer sich nur wenige Wochen im Jahr darin aufhielten.
Rechtsanwalt Stern konnte erreichen, dass für unseren Mandanten das Jugendstrafrecht Anwendung fand, obwohl er mit seiner Lebensgefährtin und einem eigenen Kind in einem eigenen Haushalt fern seiner Heimat lebte. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern die schwierigen Haftbedingungen: Unser Mandant spricht weder Deutsch noch eine andere der in der Jugendstrafanstalt üblichen Sprachen.
Rechtsanwalt Stern beantragte, gegen unseren Mandanten einen vierwöchigen Dauerarrest zu verhängen, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft bereits vollstreckt wäre. Das Gericht schloss sich dem Antrag von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant durfte nach dem Urteil in die Heimat fliegen. Der Dauerarrest ist nach dem Gesetz keine Strafe, sondern nur ein sogenanntes Zuchtmittel. Die Eintragung im Erziehungsregister wird in wenigen Jahren gelöscht werden. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl in einer dauerhaft genutzten Privatwohnung wird bei Erwachsenen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft. Es handelt sich somit um ein Verbrechen.