Rechtsanwalt Strafrecht

Erfolgreiche Revision – Aufhebung des Urteils (Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1 Woche) und Einstellung des Verfahrens

Unser Mandant wurde durch das Landgericht Berlin wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer Woche verurteilt.

Das Landgericht stellte in seinem Urteil folgendes Tatgeschehen fest:

Unser Mandant habe sich eines Tages mit einem Freund in einem Park in Berlin getroffen und mit diesem bis in die Abendstunden mehrere Flaschen Bier aus Trauer um seine verstorbene Schwester und den Verlust seines Arbeitsplatzes getrunken. Infolge des Alkoholgenusses hätten auf unseren Mandanten 2,37 Promille eingewirkt.

Gegen 22:00 Uhr habe sich unser Mandant von seinem Freund getrennt und sei mit schwankendem Gang durch den Park gelaufen, als er auf den Zeugen und dessen Tochter getroffen sei. Der Zeuge, der nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt habe, habe in polnischer Sprache ein Streitgespräch mit seiner Tochter geführt, da sie entgegen seiner Anweisung zuvor in der Dunkelheit durch den Park nach Hause gelaufen sein soll. Der Zeuge sei als Erziehungsmaßnahme mit ihr noch einmal in den Park gegangen, um zu demonstrieren, wie gefährlich es dort nachts sein könne. Auf das Streitgespräch aufmerksam geworden, habe unser Mandant, der den beiden Zeugen entgegengekommen sei, den Eindruck gewonnen, dass das Mädchen nicht zu dem Zeugen gehören würde und habe beabsichtigt, ihr zu helfen.

Ohne äußeren Anlass sei die Stimmungslage unseres Mandanten jedoch alsbald in Aggression umgeschlagen, vermutlich aus denselben Gründen, aus denen er zuvor Alkohol getrunken habe. Er habe begonnen lautstark in Richtung der Zeugen zu schreien, woraufhin diese kehrtgemacht und sich zurück nach Hause begeben haben. Unser Mandant sei den beiden jedoch gefolgt und habe sie aufgefordert, stehenzubleiben, so dass der Zeuge, welcher aufgrund einer Unterschenkelthrombose in seiner Fortbewegung eingeschränkt gewesen sei, schließlich stehen geblieben sei und unseren Mandanten auf Deutsch gefragt habe, was los sei. Daraufhin habe unser Mandant aus ca. sechs Metern Entfernung zwei Bierflaschen in Richtung beider Zeugen geworfen, ohne diese zu treffen.

Unser Mandant habe wiederholt geäußert, dass das Mädchen nicht die Tochter des Zeugen sei und habe ohne nennenswerten Zeitaufwand aus seiner mitgeführten Tasche ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8 cm genommen. Er sei sodann, das Messer in der Hand haltend, auf die Zeugen zugegangen und habe den Zeugen aufgefordert, sich auf den Boden zu knien, was das Mädchen ihrem Vater auf Polnisch übersetzt habe. Trotz mehrfacher Bestätigungen beider Zeugen, dass das Mädchen die Tochter des Zeugen sei, habe unser Mandant an seiner Forderung festgehalten, bis sich der Zeuge schließlich auf den Boden gekniet und seine Tochter gebeten habe, nach Hause zu laufen und Hilfe zu holen, woraufhin sie sich vom Ort des Geschehens entfernt habe. Damit sei für unseren Mandanten erkennbar die aus seiner Sicht bestehende Gefährdungslage des Mädchens beendet gewesen.

Nunmehr habe unser Mandant dem sich auf den Boden knienden Zeugen in das Gesicht geschlagen, woraufhin dieser zu Boden gefallen sein soll. Daraufhin habe sich unser Mandant auf den Zeugen gesetzt, mehrfach auf diesen eingeschlagen und ihn wiederholt mit dem Messer in den Oberkörper und Kopfbereich gestochen, wodurch er den Zeugen verletzt habe. Erst nachdem es dem Zeugen, welcher sich gegen den Angriff gewehrt habe und dem Mandanten hierbei die Nase gebrochen habe, schließlich gelungen sei, mit der rechten Hand die Klinge des Messers zu ergreifen und es ihm zu entwinden, habe der Mandant von ihm abgelassen.

Anschließend habe unser Mandant aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses das Handy der Tochter, welches dem Zeugen während der Auseinandersetzung aus der Hosentasche gefallen sein soll, an sich genommen und es in seine Hosentasche gesteckt. Sodann habe sich unser Mandant entfernt und geschrien, man solle die Polizei und einen Rettungswagen rufen.

Der Mandant habe sich später auf eine Bank vor dem Park gesetzt, wo er mit großflächigen Blutanhaftungen von zwei Polizeibeamten festgestellt worden sei. Unser Mandant habe spontan zunächst geäußert, er habe nur helfen wollen und habe mit einem Messer mehrere Personen verletzt. Im weiteren Verlauf habe er angegeben, er sei mit drei Russen in Streit geraten und habe sich mittels deren Messer verteidigt, wobei er zwei Personen verletzt habe. Die Polizeibeamten hätten dabei einen aufgelösten und weinerlichen Eindruck von dem Mandanten, der geschwankt und eine verwaschene Aussprache gehabt habe, gewonnen.

Nachdem unserem Mandanten der Tatverdacht eröffnet und er vorläufig festgenommen worden sei, sei seine Stimmungslage in der Gestalt gekippt, dass er sich den Polizeibeamten gegenüber nunmehr verbal aggressiv verhalten und sie beschimpft haben soll. Nachdem in seiner Hosentasche sowohl sein eigenes als auch das Handy der Tochter des Zeugen sichergestellt worden sei, habe er geäußert, dass er das letztgenannte nicht kenne.

Der schwerverletzte Zeuge sei durch einen Rettungswagen in ein Krankenhaus verbracht worden und habe sich für einige Tage in stationärer Behandlung befunden. Aufgrund einer Stichverletzung des linken Augenlides sei er notoperiert worden, wobei eine Rekonstruktion des Augapfels vorgenommen und das Augenlid genäht worden sei. Der Zeuge habe auf diesem Auge nur noch 60 % der Sehstärke. Daneben habe der Zeuge eine ca. 1,5 cm große Stichverletzung unterhalb des rechten Ohres erlitten, wodurch eine rechtseitige Gesichtsnervlähmung aufgetreten sei, in deren Folge er die rechte Gesichtsmuskulatur nicht mehr habe bewegen können, das rechte Augenlid nicht mehr habe vollständig schließen können und mit dem rechten Auge Doppelbilder gesehen habe.

Der Zeuge habe zudem Hautabschürfungen im Bauchbereich sowie oberflächliche Schnittverletzungen im Kinnbereich, am Hals, Brustkorb und an den Armen erlitten. Durch das Entwinden des Messers habe der Zeuge eine Schnittverletzung in der rechten Handinnenfläche davongetragen. Auf dem linken Handrücken habe er infolge einer Schnittverletzung eine Strecksehnenverletzung und Verletzungen der Fingernerven erlitten. Infolge dieser Verletzung habe er seine Hand nicht mehr vollständig schließen können. Er habe sich deswegen in Behandlung in Form einer Physiotherapie und Massagen befunden.

Der Zeuge habe zudem psychisch unter dem Tatgeschehen und unter Angstzuständen gelitten, weswegen er sich in psychotherapeutische Hilfe begeben habe. Im Laufe der Hauptverhandlung nahm sich der Zeuge das Leben.

Nach Verkündung des hiesigen Urteils legte Rechtsanwalt Stern im Auftrag unseres Mandanten Revision ein und beantragte, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen.

Obwohl der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision als unbegründet zu verwerfen, folgte der Strafsenat des BGH dieser Entscheidung nicht und überprüfte das Urteil auf Rechtsfehler und etwaige Verfahrenshindernisse.

In der Revisionsbegründung wurde vorgetragen, dass die mit der Sachrüge zulässig geführte Revision sogar zur Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses führe. Es fehle an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, weil den Eröffnungsbeschluss nur die Beisitzer, nicht aber der Vorsitzende unterschrieben hätte.

Zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO genügt eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen (BGH, Beschluss vom 4. August 2016 –4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 m.w.N.). Der Eröffnungsbeschluss muss schriftlich abgefasst werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f.; vom 21. Oktober 2020 – 4 StR 290/20, NStZ 2021, 179, jeweils m.w.N.).

Die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und die Zulassung der Anklage vor einer Großen Strafkammer ist jedoch mit drei Berufsrichtern in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zu treffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 S. 2 GVG). Wirken an der Eröffnungsentscheidung weniger Berufsrichter mit, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19 m.w.N.). Das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des Verfahrens zur Folge hat (vgl. BGH, a.a.O.).

Der Bundesgerichtshof konnte nicht hinreichend sicher feststellen, dass das Landgericht eine wirksame Eröffnungsentscheidung getroffen hatte, da der schriftliche Eröffnungsbeschluss nur von von zwei Berufsrichtern unterschrieben worden war.

Fehlt – wie hier – eine Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss, muss anderweitig nachgewiesen sein, dass der Beschluss von allen hierzu berufenen Richtern gefasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 – 3 StR 280,11, NStZ 2012, 225). Dies setzt eine mündliche Beschlussfassung oder eine zu verstehende gemeinsame Besprechung oder Beratung über die Eröffnung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 2 StR 516/13).

Wird der Beschluss im Umlaufverfahren – also im Wege einer schriftlichen Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsvorschlags (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 – 2 B 99/91, NJW 1992, 257) – getroffen, führt das Fehlen einer Unterschrift zu dessen Unwirksamkeit, denn es handelt sich bis zur Unterzeichnung durch alle Richter lediglich um einen Entwurf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f., vom 29. September 2011 – 3 StR 280/11, NStZ 2012, 225).

Im Ergebnis hatte das Fehlen des wirksamen Eröffnungsbeschlusses die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge. Zur Klarstellung hob der Senat das angegriffene Urteil mit den Feststellungen auf.

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat erneut Anklage erhoben, allerdings aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zur Großen Strafkammer (Landgericht), sondern zum Schöffengericht. Die erneute Hauptverhandlung kann sich schwierig gestalten, da der Belastungszeuge nicht mehr zur Verfügung steht.

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Beziehung endet in Strafanzeigen gegen den Ex-Freund – Vorwurf: Nachstellung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Nötigung – Einstellung des Verfahrens

Unserem Mandanten wurde von seiner Ex-Freundin vorgeworfen, ihr nachgestellt zu haben, indem er vor ihrer Wohnung gestanden und sie mehrfach kontaktiert haben soll, obwohl sie dies nicht wollte. Darüber hinaus habe unser Mandant ihre Wohnung gegen ihren Willen betreten und diese trotz Aufforderung seitens der Ex-Freundin nicht wieder verlassen. Des Weiteren habe unser Mandant den Wohnungsschlüssel der Ex-Freundin beschädigt und sie am Wegfahren mit ihrem Auto gehindert.

Nach Erhalt des Anhörungsschreibens der Polizei kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, der nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht nahm und eine umfassende Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft Berlin verfasste.

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass die Erzählungen der Ex-Freundin nicht mit denen unseres Mandanten übereingestimmt haben. Sie habe sogar gewisse Details außen vor gelassen.

Um die Staatsanwaltschaft zu überzeugen, fügte Rechtsanwalt Stern dem Schreiben noch entscheidende WhatsApp-Nachrichten von den beiden hinzu.

Im Ergebnis schloss sich die Staatsanwaltschaft der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – 1 Jahr Jugendstrafe auf Bewährung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, Betäubungsmittel verschiedenster Art (u.a. Heroin und Kokain) in einer nicht geringen Menge zum Verkauf bereitgehalten und auch verkauft zu haben.

Die Polizei nahm unseren Mandanten aufgrund dessen in Gewahrsam, woraufhin Rechtsanwalt Stern von unserem Mandanten kontaktiert wurde.

Rechtsanwalt Stern fuhr umgehend zu unserem Mandanten und handelte mit der Bereitschafts-Staatsanwaltschaft eine unverzügliche Freilassung unseres Mandanten aus.

Nur eine Woche später wurde unser Mandant jedoch erneut mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgenommen. Der Bereitschaftsstaatsanwalt war nun nicht mehr bereit, unseren Mandanten aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage und forderte gegen unseren zwanzigjährigen Mandanten eine Strafe nach dem Erwachsenenstrafrecht.  In einem Alter zwischen 18 und 21 Jahren gilt man als Heranwachsender. Auf Heranwachsende kann das Erwachsenenstrafrecht oder das Jugendstrafrecht Anwendung finden. Letzteres ist für den Beschuldigten in der Regel günstiger, weil es eine mildere Bestrafung ermöglicht. Maßgeblich ist insbesondere die soziale und ökonomische Verselbstständigung. Wer mit eigenem Job und eigener Wohnung lebt, ist eher Erwachsener, wer in Ausbildung ist und noch zu Hause wohnt, eher Jugendlicher. Unser Mandant lebte fernab seiner Heimat in einer eigenen Wohnung und hatte einen Job als Barkeeper. Niemand aus seiner Familie lebte in Deutschland.

Einen Tag vor der Hauptverhandlung wollte Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten in der Haft besuchen, um die letzten entscheidenden Vorbereitungen für die Hauptverhandlung zu treffen. Allerdings wurde ihm nicht ermöglicht, unseren Mandanten zu sehen.

Rechtsanwalt Stern schilderte diesen Vorfall in einem Schreiben an das Gericht.

In der Hauptverhandlung schlug Rechtsanwalt Stern vor, dass man im Gegenzug zur Nichtgewährung des Besuches die Anwendung des Jugendstrafrechts erörtern könne. Andernfalls würde er die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen. Die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Vorschlag zu.

Rechtsanwalt Stern schilderte daraufhin umfassend die persönlichen Verhältnisse unseres Mandanten, wobei er insbesondere auf die familiäre Situation einging.

Unser Mandant war aus Syrien infolge des Bürgerkriegs geflohen. Dabei war die Idee, dass seine Familie im Rahmen einer Familienzusammenführung nachkommen soll, was so jedoch nicht funktionierte. Zwar lebte unser Mandant schon seit einigen Jahren räumlich getrennt von seiner Familie. Allerdings war er von seiner Familie sowohl finanziell als auch emotional stark abhängig.

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht schlossen sich Rechtsanwalt Stern an und erklärten das Jugendstrafrecht für anwendbar.

Das Gericht hielt eine Bewährungsstrafe für angemessen. Unser Mandant war über dieses Ergebnis sehr erfreut und wurde nach der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft entlassen.

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Vorwurf: Verleumdung bzw. üble Nachrede durch Facebook-Post – Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einer Facebook-Gruppe eine unwahre Behauptung betreffend einen als selbständigen Handelsvertreter, der Vodafone-Internetverträge feilbot, arbeitenden Zeugen verbreitet zu haben und sich so wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede strafbar gemacht zu haben. Unser Mandant hatte seine Nachbarschaft vor unlauteren Methoden des Handelsvertreters gewarnt.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste eine Stellungnahme zu dem Vorwurf an die Staatsanwaltschaft.
Rechtsanwalt Stern argumentierte zunächst, dass bereits nicht hinreichend sicher war, dass unser Mandant die Behauptung selbst veröffentlicht hatte. Schließlich stand der PC unseres Mandanten mehreren Menschen zur Verfügung und der Facebook-Login war im Browser hinterlegt, sodass all
jene im Namen unseres Mandanten Facebook nutzen konnten, die Zugang zu dem PC hatten.

Zudem erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass die Behauptungen unseres Mandanten auch wahr waren. Der Zeuge behauptete mittels Postwurfkarten zur Kundengewinnung wahrheitswidrig, dass ein
Vodafone-Festnetzanschluss abgeschaltet werden sollte, obwohl überhaupt keine Abschaltung eines solchen Anschlusses drohte.

Unser Mandant prüfte daraufhin eigenständig die Seriosität des Zeugen. Er stellte dabei fest, dass der Außendienstmitarbeiter eine Telekom-Rufnummer angegeben hatte, was für echte Vodafone-Außendienstmitarbeiter zumindest ungewöhnlich ist, eine nichtexistierende Internetseite als Kontakt auf Facebook angegeben hatte und im Vodafone-Shop für die Schaltung doppelter Verträge bekannt
war.


Rechtsanwalt Stern erklärte, dass die Facebook-Nachricht somit als begründete Warnung an die Nachbarschaft verstanden werden konnte, sich durch eine solche Karte des Zeugen nicht zu einem (doppelten) Vertragsschluss verleiten zu lassen. Insofern kam auch eine Rechtfertigung nach § 193 StGB in Betracht.

Rechtsanwalt Stern beantragte die Verfahrenseinstellung. Die Staatsanwaltschaft entschied antragsgemäß.

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Vorwurf der Unterschlagung – Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, von der Rentenversicherung 8 Akten erhalten zu haben, jedoch nur 7 Akten zurückgegeben zu haben, mithin eine Akte für sich behalten zu haben und sich hierdurch wegen Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Die Rentenversicherung behauptete, dass sie durch den Verlust des Aktenbandes in dem gegen die Mutter der Mandantin geführten Rentenverfahren erheblich beeinträchtigt wäre.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragt nach Beauftragung mit der Verteidigung umgehend Akteneinsicht. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem für dieses Verfahren zuständigen Richter verfasste er eine ausführliche Stellungnahme zu dem Vorwurf an das Amtsgericht.


Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unsere Mandantin als zugelassene Rentenberaterin die Rentenangelegenheit ihrer Mutter betreute und Rentenunterlagen ihrer Mutter einsehen wollte. Da unsere Mandantin seinerzeit nicht über eine zustellfähige Anschrift verfügte, ließ sie sich
Rentenakten immer zur Wohnungsadresse ihrer Mutter liefern. Auch wenn unsere Mandantin sich sicher war, dass den Akten der im Streit stehende Band nicht beilag, so war es nicht ausgeschlossen, dass dieser Aktenband doch beilag, jedoch im Haushalt der Mutter abhandengekommen war. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass für die Auffassung von unserer Mandantin sprach, dass die Rentenversicherung abweichend von der üblichen Praxis im Anschreiben lediglich notiert hatte, dass Akten übersandt worden seien. Normalerweise werden die übersandten Akten im Anschreiben der Rentenversicherung genau benannt. Zudem war nicht hinreichend sicher, dass das Einbehalten des im Streit stehenden Bandes einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet hätte. Die Akten des Verwaltungsverfahrens waren vollständig erhalten. Zudem
existierten auch die Handakten noch. Rechtsanwalt Stern regte eine Einstellung des Verfahrens an. Das Amtsgericht entschied antragsgemäß.

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Gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen- Schmuck und Bargeld in Höhe von 24.000,00 € erlangt – Bewährungsstrafe und Haftentlassung nach kurzer Untersuchungshaft

Unserem Mandaten wurde vorgeworfen, an einem Tag mit einem Mitbeschuldigten versucht zu haben, wertvolle Gegenstände
aus einer Wohnung mitzunehmen und an einem weiteren Tag aus einer anderen Wohnung Bargeld, Wertgegenstände und Schmuck, darunter eine Swarowski-Kette, drei goldene Armbanduhren der Firmen Jette, Michael Kors und Christ sowie 2 Schlagstöcke, eine Handtasche und Parfum-Flaschen entwendet zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben.


Unser Mandant wurde in einem Hotel mit einem Teil der Beute verhaftet.
Daraufhin kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und beauftragte ihn mit der Verteidigung. Rechtsanwalt Stern besorgte sich umgehend die Ermittlungsakten und erwirkte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin.

Bei mehreren Haftbesuchen mit unserem Mandanten bereiteten wir eine Einlassung für das Gericht vor. Unser Ziel war dabei, eine längere Untersuchungshaft zu umgehen und das Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung zu beenden.
In der umfassenden Einlassung unseres Mandanten schilderte Rechtsanwalt Stern sodann die persönliche Situation unseres Mandanten.
Unser Mandant hatte ursprünglich gemeinsam mit einem Freund ein Auto in Deutschland kaufen und dieses gewinnbringend in Georgien weiterverkaufen wollen. Leider stellte sich dies aufgrund der vielen
professionellen Händler auf dem Gebrauchtwagenmarkt schwieriger dar als gedacht. Unserem Mandanten ging mit der Zeit das Geld aus, da er sich aufgrund einer Erkrankung regelmäßig Schmerzmittel kaufen musste und das Hotel, in welchem er vorübergehend wohnte, auch nicht günstig
war. Um nicht mit völlig leeren Händen nach Georgien zurückzufahren und als Verlierer vor seinen Freunden dazustehen, kam er auf die Idee, Wohnungseinbrüche zu versuchen. Er wusste sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr anders zu helfen. Es kam zu einem versuchten sowie vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl.


In der Hauptverhandlung behauptete ein Zeuge jedoch plötzlich, dass der erste Diebstahl nicht nur versucht, sondern sogar vollendet war, da 20.000 € gestohlen worden seien. Rechtsanwalt Stern befragte den Zeugen daraufhin sehr konfrontativ, woraufhin sich für Rechtsanwalt Stern herausstellte, dass der Zeuge bezüglich seiner Angaben gelogen hatte.
Demgegenüber glaubte die Staatsanwaltschaft dem Zeugen und beantragte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monate sowie die Einziehung der 20.000 €. Rechtsanwalt Stern gab sich damit nicht zufrieden und beantragte, gegen unseren Mandanten nur eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Nach dem ausführlichen Plädoyer von Rechtsanwalt Stern schloss sich das Gericht seinem Antrag an und verurteilte unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten auf Bewährung. Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen.

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Diebstahl von Rubbellosen: Verfahren eingestellt.

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eines Nachmittags in einer Tankstelle gemeinsam mit zwei weiteren unbekannten Personen Rubbellose im Wert von 85 € entwendet zu haben. Er soll sowohl auf den Überwachungskameras erkennbar als auch deshalb identifizierbar gewesen sein, weil Überwachungsaufnahmen seines PKWs und dessen Kfz-Kennzeichen vorgelegen hätten.

Nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung bat uns der Mandant um rechtliche Hilfe und Unterstützung. Wir rieten ihm grundsätzlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem beantragten wir unmittelbar nach Kontaktaufnahme mit unserem Mandanten Einsicht in die Ermittlungsakten. Nach einer ersten Beratung mit unserem Mandanten, vermittelten wir ihm die positiven Aussichten des Verfahrens sowie das grundlegende Ziel: das Vermeiden einer
Hauptverhandlung, welche unter Umständen zu einem Eintrag in sein Führungszeugnis führen könnte.

Sodann folgte eine ausführliche Stellungnahme des Rechtsanwalts Stern an die Staatsanwaltschaft. In dieser erläuterte er, dass zum einem der notwendige Strafantrag nicht gestellt worden war, zum anderen sei ein besonderes öffentliches Interesse der Strafverfolgung zweifelhaft.


Zudem wurde die Geringfügigkeit der entwendeten Rubbellose verdeutlicht. Denn es wäre eine Aktivierung der Rubbellose notwendig gewesen, welche bei der Entwendung dieser jedoch ausblieb.
Insofern hatten sie nicht einmal einen Sachwert von 5 €, da es sich eher um bedrucktes Papier als um einen Wertgegenstand gehandelt hatte. Der betroffenen Tankstelle sei demnach nur ein geringfügiger Schaden entstanden.


Darüber hinaus erweckte das gesamte Geschehen eher den Eindruck eines Jugendstreichs als eines rechtswidrigen Vermögensdelikts. Der Umstand, dass unser Mandant bisher noch nie polizeilich in Erscheinung getreten war, bekräftigte diese Annahme. In Anbetracht der erörterten Umstände regte Rechtsanwalt Stern eine Einstellen des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage an. Die Staatsanwaltschaft stimmte dem zu. Unser Mandant zahlte einen niedrigen dreistelligen Betrag an einen sozialen Träger. Über diesen Verfahrensausgang war unser Mandant sehr erleichtert, insbesondere darüber, dass sein als Jugendstreich geplantes Handeln keine schwerwiegenden Folgen für seine Zukunft haben würde.

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Einstellung des Verfahrens wegen IBB-Betrugs nach § 170 Abs. 2 StPO

Unser Mandant war einer der tausenden Beschuldigten, die wegen des Vorwurfs des IBB-Betrugs ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft Berlin erhalten hatten. Gegen ihn war ein Ermittlungsverfahren
wegen Computerbetrugs, § 263a Abs. 1, 2 StGB, eingeleitet worden.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung Akteneinsicht und ließ sich von unserem Mandanten ausführlich schildern, wie es zur Beantragung der Subvention in Höhe von 10.000,00 € gekommen war:


Unser Mandant, welcher als selbstständiger Vertriebler Hausvorhaben projektiert, hatte pandemiebedingt unter erheblichen Umsatzeinbußen gelitten. Es gab kaum mehr neue Anfragen, wodurch seine betriebliche bzw. berufliche Existenz gefährdet war. Er entschloss sich daher, den Corona-Zuschuss zu beantragen. Aus unserer Sicht lagen die Voraussetzung einer Subventionsgewährung jedenfalls in Höhe von 5000,00 € (Landesmittel) vor. Unser Mandant hatte zwar 10.000,00 € beantragt. Dies ließ sich jedoch auf einen Irrtum zurückführen.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Berlin erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass es aufgrund der hohen Anzahl der verschiedenen Fördermethoden für die durch die Covid-19-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Freiberufler und der nur schwer verständlichen Antragsvoraussetzungen die Informationslage bezüglich der Corona-Zuschüsse sehr unverständlich und unübersichtlich gewesen sei. So wurde beispielsweise auf Seite zwei des Online- Antragsformulars der IBB missverständlich nach einer zusätzlichen Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate gefragt. Unser Mandat habe hier, genau wie viele andere Antragsteller, einem Irrtum unterlegen:

In dem Antrag heißt es wörtlich:
„Mein Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate beträgt 5.000 EUR.
Ich benötige zusätzliche Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand für drei aufeinanderfolgende Monate

Ja
Nein
Betrag in EUR“


Unser Mandant habe angenommen, dass er in das Feld „Betrag in EUR“ seinen Liquiditätsbedarf für die nächsten drei Monate eintragen musste. Ihm war nicht klar, dass mit „zusätzlich“ ein Betrag gemeint
war, der über den Liquiditätsbedarf aus dem vorangehenden Absatz hinausgeht. Daher habe die von unserem Mandanten notierte Summe (5.000,00 €) exakt dem Liquiditätsbedarf
aus dem oberen Absatz entsprochen. Dieser Irrtum wurde auch dadurch bestärkt, dass die Eingabemaske ein Fortschreiten in der Antragstellung nicht zuließ, wenn in dem Feld „Betrag in EUR“ kein Wert bzw. der Wert „0“ eingegeben worden war. Die Programmierer der Eingabemaske waren somit selbst davon ausgegangen, dass es stets einen „zusätzlichen“ Unterstützungsbedarf geben musste.


Rechtsanwalt Stern teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass unser Mandant sehr verwundert gewesen sei, als er bemerkte, dass die IBB ihm 10.000 € überwiesen hatte, da er nach seiner Vorstellung lediglich 5.000,00 € beantragt hatte. Daher habe er den überzahlten Betrag in Höhe von 5.000,00 € sogleich zurück gezahlt. Aufgeschreckt durch die vielen Diskussionen in den Medien habe er sicherheitshalber auch die anderen von der IBB gewährten 5.000 € zurückgezahlt.

Nach unserer Auffassung konnte nicht hinreichend sicher bewiesen werden, dass unser Mandant mit (auch nur bedingtem) Vorsatz gehandelt hatte. Auch wäre ein Verbotsirrtum in dieser dynamischen Situation unvermeidbar gewesen.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Beleidigung und Körperverletzung vor Supermarkt – Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl. Darin wurde ihm vorgeworfen, den stellvertretenden Marktleiter eines Supermarkts mit den Worten „Nazisau, Rockerschwein“ beschimpft und ihn in das Gesicht gespuckt zu haben. Zudem soll unser Mandant mit dem rechten Bein in Richtung des Zeugen getreten und ihn am linken Oberschenkel getroffen haben. Hintergrund der Auseinandersetzung waren Unstimmigkeiten darüber, ob unser Mandant mit seinem minderjährigen Kind trotz Pandemieverordnung den Supermarkt betreten dürfe.

Nach Akteneinsicht kamen bereits erhebliche Zweifel auf, ob der Zeuge den Sachverhalt wahrheitsgemäß beschrieben hatte. Es irritierte bereits, dass der Zeuge in den verschiedenen Vernehmungssituationen ganz unterschiedliche Funktionen bekundete, die er in dem Markt ausgeübt haben will. Zunächst erklärte er, als Sicherheitsmitarbeiter tätig gewesen zu sein. In seiner späteren Vernehmung gab er an, stellvertretender Marktleiter zu sein.

Zudem hatte das Spucken und die Beleidigungen lediglich der angebliche Marktleiter, nicht aber weitere Mitarbeiter gesehen, obgleich letztere aufgrund ihrer beruflichen Stellung ebenfalls im Lager des Zeugen zu vermuten gewesen wären.

Die Handlungen unseres Mandanten waren jedoch nicht gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.

Rechtsanwalt Stern führte aus, dass die Doppelbelastung aus Kinderbetreuung und Berufstätigkeit unseren Mandaten schnell an die Grenzen seiner Belastbarkeit gebracht hatten. Dass man sich unter diesen Umständen nicht in jeder sozialen Situation so verhält, wie es Sitte ist, erschien menschlich nachvollziehbar.

Das Amtsgericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern im Ergebnis an und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer geringen Geldauflage ein.

Dadurch unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Körperverletzung/häusliche Gewalt – Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen hypothetisch geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen an zwei Tagen seine damalige Freundin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er soll sie zu Boden geworfen haben, obwohl er Schuhe anhatte, ins Gesicht getreten haben, an den Haaren durchs Zimmer geschleift und gegen die Wand geschleudert haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde ihm daher gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 vorgeworfen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem halben Jahr bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Nach Beauftragung der Verteidigung schickte unser Mandant uns zunächst seinen umfangreichen Whats-App-Chatverlauf mit der Geschädigten. Daraus ging hervor, dass die beiden eine sehr schwierige und sehr von Streitigkeiten geprägte Beziehung hatten. Unser Mandant und die Geschädigte hatten sich nicht nur mehrmals körperlich gegenseitig angegriffen, sondern haben auch beide ein Drogenproblem. Zudem leidet die Geschädigte unter einer bipolaren Störung. Bei dieser psychischen Erkrankung leidet die betroffene Person unter manischen und depressiven Stimmungsschwankungen.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern im Namen unseres Mandanten sodann, dass sich die vorgeworfenen Handlungen so zugetragen haben. Allerdings sollten diese lediglich dazu dienen, die Geschädigte, die sich erheblich gegen das Verlassen der Wohnung unseres Mandaten wehrte, aus der Wohnung zu schaffen. Schließlich führten sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine Beziehung mehr.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin durch Rechtsanwalt Stern ausdauernd und intensiv vernommen. Sie gab daraufhin zu, dass sie unserem Mandaten beim zweiten Geschehen eine Vase auf den Kopf geworfen habe. Somit beruhte diese gewalttätige Auseinandersetzung auf Gegenseitigkeit und die Geschädigte trug einen erheblichen Anteil am gesamten Geschehen bei.

Darüber hinaus standen unser Mandant und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in keinerlei Kontakt mehr zueinander.

Nachdem Rechtsanwalt Stern verschiedene Beweisanträge angekündigt hatte, schlug das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Diesem Vorschlag stimmten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unser Mandant zu. Infolgedessen unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt daher weiterhin als unschuldig. Mit diesem Ergebnis war unser Mandant sehr zufrieden.

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