Rechtsanwalt Strafrecht

Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten, einem Architekten in leitender Funktion, wurde der Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte vorgeworfen. Im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung wurden zahlreiche Datenträger beschlagnahmt, auf welchem sich unter anderem derartige kinder- und jugendpornographische Inhalte befanden.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch, besprach deren Inhalt mit unserem Mandanten und verfasste sodann in Vorbereitung der Hauptverhandlung eine umfassende Stellungnahme, in welcher er die Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage anregte.


In dieser erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant die Inhalte lediglich gespeichert hatte, um sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der Polizei anzeigen zu können.


Unser Mandant war auf die inkriminierten Inhalte aufmerksam geworden, nachdem er verschiedene Websites nach Bildern durchsuchte, die ihm selbst zuvor entwendet wurden, und deren Löschung er anstrebte.


Dass er sich mit dem Besitz derartiger Inhalte, auch wenn dies nur der Fall war, um sie zu einem späteren Zeitpunkt anzeigen zu können, strafbar machen könnte, wusste er nicht.


Bei Vorwürfen der Strafbarkeit nach § 184b Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 3 StGB (Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Inhalte) ist der Besitzbegriff im Regelfall unabhängig vom Motiv des Handelnden erfüllt. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands genügt das bewusste Herunterladen und Speichern der Dateien, da hierdurch die tatsächliche Sachherrschaft begründet wird. Das Gesetz differenziert an dieser Stelle nicht, ob der Besitz aus pädokriminellen Motiven oder zum Zweck der Beweissicherung erfolgte.


Unsere Kanzlei konnte anhand detaillierter digitaler Spuren, akribisch geführter Löschtabellen unseres Mandanten und Mail-Verläufen nachweisen, dass unser Mandant die Daten ausschließlich zur Vorbereitung einer Strafanzeige gesichert hatte. Er hatte die Dateien zu keinem Zeitpunkt Dritten zugänglich gemacht oder verbreitet. Da die Erstellung der verfahrensgegenständlichen Dateien zudem nur kurz vor der Durchsuchung lag, ließ sich der enge zeitliche und logische Zusammenhang zur beabsichtigten Anzeigeerstattung stringent darlegen.


Da unser Mandant fest davon ausging, durch die Sicherung der Daten einen notwendigen Beitrag zur Strafverfolgung zu leisten, war ihm die Rechtswidrigkeit des reinen Downloads zu diesem Zweck nicht bewusst. Fraglich war deshalb, ob unser Mandant einem sogenannten Verbotsirrtum unterlag. Im Falle des Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, hätte er ohne Schuld gehandelt.
Die Rechtsprechung stellt jedoch extrem hohe Anforderungen an die Unvermeidbarkeit eines solchen Irrtums. Erforderlich ist, dass sich Bürger vorab juristischen Rat einholen oder die Beweissicherung vollständig den staatlichen Ermittlungsbehörden überlassen (beispielsweise durch bloße Übermittlung von URLs statt des Downloads von Inhalten).


Durch die umfassende Offenlegung der altruistischen Absichten unseres Mandanten und die lückenlose Dokumentation seiner bereits vorangegangenen Kooperation mit den Behörden, konnte Rechtsanwalt Stern aufzeigen, dass unser Mandant lediglich beabsichtigte, gegen
Kinderpornographie im Internet vorzugehen, was sich positiv auf das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren auswirkte.


Die Einleitung des Strafverfahrens bedeutete für unseren Mandanten eine massive psychische Belastung, die zu einer schweren Depression, Arbeitsunfähigkeit und einer teilstationären psychiatrischen Behandlung führte. Zudem drohte ihm, im Falle einer Verurteilung, der Verlust seines Arbeitsplatzes als Architekt, da er für seine Großprojekte regelmäßig ein makelloses polizeiliches Führungszeugnis vorlegen muss.


Da unser Mandant strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten war und sein Handeln nachweisbar von positiven Absichten getragen war, konnte Rechtsanwalt auf Grundlage einer umfassenden Stellung im Rahmen der Hauptverhandlung eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO erwirken. Eine Verurteilung, die zu einer Freiheitsstrafe hätte führen können und sich zudem negativ auf die beruflichen Aussichten unseres Mandanten ausgewirkt hätte, konnte Rechtsanwalt Stern erfolgreich verhindern.

Posted by stern in Allgemein

Gefährliche Körperverletzung durch Gruppenangriff auf Lieferboten: Erfolgreiche Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

In der Strafsache gegen einen Jugendlichen, dem gemeinsam mit mehreren anderen Beteiligten eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt wurde, konnte eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht erwirkt werden.

Sachverhalt und anwaltliche Strategie

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mit mehreren Personen einen Lieferboten körperlich angegriffen zu haben. Unser Mandant bestritt die Vorwürfe. Bei der Aktenlektüre stellte sich heraus, dass die polizeiliche Identifizierung allein auf einer unscharfen Wahllichtbildvorlage und vagen Täterbeschreibungen beruhte. Widersprüchliche Zeugenaussagen hinsichtlich Tatablauf und Täterzahl sowie das Fehlen polizeilicher Erkenntnisse zu Gewaltstraftaten bei allen Beschuldigten stärkten die Verteidigungslinie.

Die Verteidigung setzte gezielt an mehreren neuralgischen Punkten an, um den nach § 170 Abs. 2 StPO notwendigen hinreichenden Tatverdacht wirksam zu erschüttern und so die Verfahrenseinstellung zu erreichen. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, wenn nach dem Stand der Ermittlungen keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Es genügt nicht, dass überhaupt ein Tatverdacht besteht; vielmehr müssen die belastenden Indizien konkret genug, widerspruchsfrei und verwertbar sein. Widersprüchliche Zeugenaussagen und unzureichende Dokumentationspraxis bei der Polizeirecherche können die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens entkräften und zu einer Einstellung führen.​

Zentrale Rolle der belastenden Zeugenaussage:

Im vorliegenden Fall stützte sich die Täterschaftszuordnung fast ausschließlich auf eine einzige Zeugenaussage des vermeintlich Geschädigten. In der strafprozessualen Bewertungsmatrix reicht eine isolierte Zeugenaussage nur dann für einen hinreichenden Tatverdacht, wenn sie konstant, widerspruchsfrei und mit einer nachvollziehbaren Entstehungsgeschichte belegt werden kann. Hier bestanden jedoch erhebliche innere Widersprüche bezüglich Täterzahl, Tathergang und Beteiligung Einzelner. Diese Inkonsistenzen führten zur erheblichen Schwächung des Beweiswerts der Aussage.​

Fehlende belastbare Identifizierung:

Die Identifizierung des Mandanten erfolgte über eine Wahllichtbildvorlage, deren Dokumentation unvollständig war. Dies ist aus Sicht der Verteidigung ein wesentliches Angriffsmoment, da weder die Auswahl der Bilder, das Ablehnungs- und Auswahlverhalten des Zeugen, noch die Präsentationsumstände so dokumentiert wurden, dass eine gerichtliche Überprüfung in der Hauptverhandlung möglich gewesen wäre. Fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei Identifizierungsvorgängen sind ein häufiger Grund, warum die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts keine Anklage erhebt.​

Widersprüchliche Zeugenaussagen weiterer Beteiligter:

Neben dem Hauptbelastungszeugen konnten auch die anderen Zeugen keine konsistenten Angaben zu Täterschaft oder Tatbeteiligung machen. Weder lag ein eindeutiges Wiedererkennen anhand von Lichtbildern vor, noch wurde das Tatgeschehen deckungsgleich geschildert.

Fehlende objektive Beweismittel:

Der Sachverhalt war geprägt von dem Fehlen forensischer Beweise wie DNA-Spuren, Videoaufnahmen oder anderen technischen bzw. objektiv nachvollziehbaren Belegfakten. In solchen Konstellationen ist regelmäßig zu prüfen, ob überhaupt der „mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit“-Maßstab für eine spätere Verurteilung noch eingehalten werden kann. Dies muss umso strenger gesehen werden, wenn – wie hier – auch Anhaltspunkte für Schädigung oder Verletzung lückenhaft (z.B. fehlende ärztliche Dokumentation, kein Nachweis einer Verletzung trotz behaupteter starker Gewalt) sind.​

Keine polizeilichen Erkenntnisse zur Vorprägung:

Auch fehlte jeder Hinweis auf eine Vorbelastung der Beschuldigten hinsichtlich einschlägiger oder vergleichbarer Taten. Zwar ersetzt dies keinen Beweis zur Frage der Täterschaft, kann aber – insbesondere bei Jugendlichen ohne jeden Zusammenhang zu Gewaltdelikten – eine wesentliche entlastende Funktion bei der Beweiswürdigung entfalten.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Für den Mandanten bedeutet dies keine belastenden Eintragungen im Führungszeugnis und einen prozessualen Erfolg ohne öffentlichen Strafprozess.​

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf der Sachbeschädigung – Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit einer Freundin mit dem Fahrrad in Berlin-Mitte unterwegs gewesen zu sein, als es zu einem Zwischenfall mit einem Pkw-Fahrer kam. Während des Abbiegevorgangs des Fahrzeugs soll sich unser Mandant vor das Auto gestellt haben, was zu einer Bremsung und dem Einsatz der Hupe führte. Im weiteren Verlauf habe er laut Anklage wild gestikuliert und gegen den rechten Außenspiegel des Fahrzeugs geschlagen.

Nach dem Anhalten der Beteiligten soll sich unser Mandant dem Fahrerfenster des Pkw genähert und den Fahrer sinngemäß mit den Worten „Hey du Arschloch, willst du auf die Fresse?“ beleidigt und bedroht haben. Dabei habe er beide Fäuste erhoben. Der Fahrer sei daraufhin ausgestiegen und habe ein Notrufgespräch begonnen, dessen Mobiltelefon unser Mandant laut Vorwurf weggetreten und beschädigt habe. Der Autofahrer holte ein Reparaturgutachten ein, das einen Schaden von mehreren Tausend Euro auswies.

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen zweifacher Sachbeschädigung, Beleidigung, Bedrohung sowie versuchter Körperverletzung ein.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern reagierte frühzeitig und übermittelte eine umfassende Stellungnahme an die Amtsanwaltschaft. Darin wies er auf erhebliche Widersprüche in den Aussagen des Fahrers und seiner Beifahrerin hin und argumentierte, dass sich unser Mandant in einer konkreten Bedrängungssituation befunden habe, die sein Verhalten mitprägte.

Zudem wurde dargelegt, dass die behaupteten Schäden am Fahrzeug nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurden und die Geltendmachung erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung erfolgte – was Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe aufwarf.

Auf dieser Grundlage wurde dem Gericht eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro vorgeschlagen. Das Amtsgericht folgte diesem Antrag. Nach fristgerechter Zahlung wurde das Verfahren endgültig eingestellt.

Unser Mandant konnte somit ein belastendes und öffentliches Strafverfahren vermeiden. Es erfolgte keine Schuldfeststellung und kein Eintrag im Bundeszentralregister. Der Abschluss des Verfahrens war pragmatisch und im besten Interesse unseres Mandanten – sowohl mit Blick auf seine persönliche Situation als auch auf seine berufliche Zukunft.

Im Falle einer Verurteilung hätte unser Mandant nicht nur eine Geldstrafe zahlen, sondern ggf. auch die Reparaturkosten übernehmen müssen.

Posted by stern in Referenzen

Auseinandersetzung mit der Polizei – Verfahrenseinstellung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit (§ 170 II StPO)

In einem durch Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Fall konnte das Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen eines vermeintlichen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfolgreich zur Einstellung gebracht werden – aufgrund erheblicher Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit.

Sachverhalt

Unsere Mandantin hatte selbst die Polizei verständigt und angegeben, akute Suizidgedanken zu haben. Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte wollte sie den Notruf widerrufen und verweigerte die Kooperation mit den Beamten. Die Polizei entschied, unsere Mandantin aus ihrer Wohnung in ein Krankenhaus zu bringen.

Im Treppenhaus versuchte unsere Mandantin, sich der Maßnahme zu entziehen, und begann, schneller zu laufen. Ein Polizeibeamter versuchte sie aufzuhalten und hielt sie an der Schulter fest. In der Folge drehte sich unsere Mandantin abrupt um und schlug mit offenen Händen um sich. Dabei traf sie einen Beamten am Unterarm, der dadurch eine schmerzhafte Kratzwunde erlitt. Nachdem sie fixiert wurde, trat sie erneut um sich und traf einen zweiten Beamten am Schienbein, der infolge dessen über Schmerzen klagte.

Insgesamt zeigte unsere Mandantin erheblichen körperlichen Widerstand, versuchte, sich zu versteifen und den Maßnahmen der Beamten aktiv zu entziehen.

Strafrechtliche Einordnung und Strafandrohung

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB ein. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor – in minder schweren Fällen ist auch eine Strafe ab einem Monat möglich. Ein tätlicher Angriff auf Beamte im Dienst wird damit streng geahndet und stellt keine Bagatelle dar.

Die Schwere der Tat wurde durch die konkreten Verletzungen und die massiven Gegenwehrhandlungen unterstrichen.

Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Stern stellte einen Antrag auf psychiatrische Begutachtung. Er legte dar, dass unsere Mandantin an schweren depressiven Episoden litt, regelmäßig suizidal war und ein akuter psychischer Ausnahmezustand vorlag. Die vorangegangene Alkoholeinwirkung war zusätzlich geeignet, die Steuerungsfähigkeit erheblich zu vermindern. Es wurde umfangreiche medizinische Dokumentation eingereicht, die eine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt stützte.

In einem Telefongespräch mit dem zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern zusätzlich, dass eine (teure) Begutachtung nicht erforderlich wäre, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO einstellen würde. Der Dezernent sah es wie Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Polizei wie angeregt ein. Unsere Mandantin hat sich sehr darüber gefreut.


Posted by stern in Referenzen

Verfahrenseinstellung nach körperlicher Auseinandersetzung unter Hausnachbarn

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Bereich des Aufzugs eines Mehrfamilienhauses einen Mitbewohner körperlich angegriffen und mehrfach geschlagen sowie getreten zu haben. Im Anschluss an die Auseinandersetzung sollen beide Männer im Eingangsbereich die Treppe hinuntergestürzt sein. Während der Nachbar dabei erhebliche Gesichtsverletzungen erlitt, zog sich unser Mandant eine Beule zu.

Zunächst sah sich unser Mandant dem Verdacht der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ausgesetzt. Die strafrechtliche Ausgangslage war für ihn belastend: Aufgrund der Schwere der Verletzungen und der zunächst einseitigen Schilderung des Geschehens bestand das Risiko einer Anklage.

Hinzu kam die Unsicherheit, ob es eine bislang nicht vernommene Zeugin gab. Diese hatte offenbar die Polizei verständigt, war in der Ermittlungsakte jedoch zunächst nicht namentlich aufgeführt worden. Was sie gesehen hatte, blieb somit unklar.

Einschaltung des Strafverteidigers und Entwicklung der Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Konstantin Stern nahm nach Übernahme des Mandats unverzüglich Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. In der Folge regte er bei der Amtsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO an.

In seiner Stellungnahme trug Rechtsanwalt Stern die Einlassung unseres Mandanten vor: Nach dessen Darstellung sei es der Nachbar gewesen, der zuerst körperlich übergriffig wurde. Unser Mandant habe lediglich auf den Angriff reagiert. Die erheblicheren Verletzungen des Nachbarn seien möglicherweise durch den gemeinsamen Sturz von der Treppe verursacht worden – ein Umstand, der nicht mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden konnte.

Aussage-gegen-Aussage-Konstellation – Ein klassischer Fall strafprozessualer Beweisproblematik

Entscheidend für die Einstellung des Verfahrens war die sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn sich die belastende Aussage eines Zeugen (meist des angeblichen Opfers) und die entlastende Aussage des Beschuldigten widersprechen und keine weiteren objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen, die den Sachverhalt eindeutig in die eine oder andere Richtung aufklären könnten.

In solchen Fällen stellt sich für die Strafverfolgungsbehörden die zentrale Frage, ob die belastende Aussage allein ausreicht, um den für eine Anklageerhebung oder Verurteilung erforderlichen „hinreichenden Tatverdacht“ (§ 170 Abs. 1 StPO) oder später die „Überzeugung des Gerichts“ (§ 261 StPO) zu begründen.

Grundsätzlich gilt im Strafprozess der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten. Das bedeutet, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens führen muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Aussage des Belastungszeugen so detailliert, konstant und glaubhaft ist, dass sie trotz fehlender objektiver Beweismittel die nötige Überzeugungskraft entfaltet. Ist dies nicht der Fall, besteht ein Restzweifel zugunsten des Beschuldigten – und eine Anklageerhebung wäre nicht tragfähig.

Im vorliegenden Fall konnte nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, wer den körperlichen Angriff begonnen hatte. Die unklare Beweislage – insbesondere das Fehlen einer eindeutigen Zeugenaussage – führte dazu, dass die Staatsanwaltschaft auf die Anregung von Rechtsanwalt Stern hin von der Erhebung einer Anklage absah und das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen eine moderat bemessene Geldauflage einstellte.

Versöhnlicher Ausgang

Unser Mandant zeigte sich über den Verfahrensausgang spürbar erleichtert. Besonders erfreulich ist, dass sich auch das Verhältnis zu seinem Nachbarn zwischenzeitlich entspannt hat. Nach einem klärenden Gespräch und gegenseitigem Verständnis begegnen sich die Beteiligten inzwischen wieder mit respektvoller, wenn auch distanzierter Nachbarschaftlichkeit – ganz wie vor dem Vorfall.

Posted by stern in Referenzen

Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung – Kein Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO

In einem von uns geführten Strafverfahren gegen unsere Mandantin konnte ein belastender Tatverdacht erfolgreich entkräftet werden. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren Vorwürfe wegen angeblicher Nachstellung (§ 238 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) und falscher Verdächtigung (§ 164 StGB). Der Hintergrund der Ermittlungen lag in persönlichen Spannungen im privaten Umfeld der Beteiligten.

Vorwürfe im Ermittlungsverfahren

Der Mandantin wurde unter anderem zur Last gelegt:

  • einer Auftraggeberin ihres Ehemanns mit einem Angriff unter Verwendung von Schwefelsäure gedroht zu haben,
  • mehrfach vor der Wohnanschrift dieser Person erschienen zu sein, was bei der Betroffenen Angst ausgelöst habe,
  • gegenüber dem Jugendamt Behauptungen über Alkoholmissbrauch und schulverweigernde Handlungen der Auftraggeberin aufgestellt zu haben, die sich jedoch als falsch erwiesen.

Das Jugendamt konnte die aufgestellten Behauptungen bei einem Vor-Ort-Termin nicht bestätigen.

Verteidigung und Verfahrensführung

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe proaktiv Kontakt zur ermittelnden Staatsanwaltschaft auf. Im Rahmen einer umfassenden Stellungnahme wurden zahlreiche entlastende Aspekte dargelegt. Hierbei wurde insbesondere betont:

  • dass keinerlei objektivierbare Beweise für eine Nachstellung vorlagen,
  • dass die Vorwürfe einseitig waren und keine verlässliche Tatsachengrundlage aufwiesen,
  • dass belastende Chatnachrichten nicht ausreichend übersetzt oder überprüft worden waren.

Hinzu kam, dass die angeblich geschädigte Person keinen Strafantrag gestellt hatte – ein Umstand, der auch aus rechtlicher Sicht erheblich ist.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens

Dank der frühzeitigen und klar strukturierten Einlassung sowie der kritischen Auseinandersetzung mit den Ermittlungsergebnissen wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft sah keinen hinreichenden Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde.

Fazit

Für unsere Mandantin endet damit ein psychisch und sozial belastendes Verfahren ohne rechtliche oder persönliche Konsequenzen. Sie gilt weiterhin als unschuldig. Der Fall zeigt erneut, wie wichtig eine frühzeitige, strategisch durchdachte Verteidigung ist – insbesondere bei Vorwürfen, die auf persönlichen Spannungen beruhen und sich zunächst belastend darstellen können, ohne tatsächlich strafrechtlich relevant zu sein.

Posted by stern in Referenzen

Gebrauchen eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung nach Teilnahme an einem Verkehrserziehungskurs

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Elektrokleinstfahrzeug (Elektroroller) gefahren zu sein, obwohl er gewusst habe, dass für dieses keine wirksame Haftpflichtversicherung bestand.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG strafbar gemacht.

Überdies wurde unserem Mandanten mit einer weiteren Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Pkw die Stadtautobahn befahren zu haben, ohne über eine berechtigende Fahrerlaubnis zu verfügen und hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 40 km/h überschritten zu haben.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 69a Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.

Beide Geschehen wurden zunächst getrennt angeklagt, schließlich aber zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vom Amtsgericht miteinander verbunden.

Unser Mandant kontaktierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern kurz vor dem Hauptverhandlungstermin. Dieser nahm unverzüglich Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch.

Anschließend setzte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unter Mitwirkung der Diversionsberatung dafür ein, dass unser Mandant einen Verkehrserziehungskurs besuchen konnte. Trotz der Kürze der Zeit bis zum Hauptverhandlungstermin nahm unser Mandant schon vor der Hauptverhandlung an zwei von drei Sitzungen teil.

Vor der Hauptverhandlung bereitete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit unserem Mandanten bezüglich des Vorwurfs des Fahrens eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne wirksame Hauptversicherung eine Einlassung vor. Diese trug unser Mandant in der Hauptverhandlung vor. Er führte aus, dass ein Freund ihm den unversicherten Roller als Ersatz für seinen von ihm beschädigten versicherten Roller gegeben hatte. Dabei hatte der Freund unserem Mandanten „hoch und heilig“ versprochen, der Roller sei versichert.

Sodann verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf den von unserem Mandanten bereits größtenteils absolvierten Verkehrserziehungskurs und regte eine Verfahrenseinstellung an.

Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich hiermit einverstanden. Das Gericht stellte das Verfahren sodann unter der Auflage der Teilnahme unseres Mandanten am dritten Termin des Verkehrserziehungskurses ein. Auf weitere Führerscheinmaßnahmen, insbesondere eine Sperrfrist für die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, verzichtete das Gericht indes.

Posted by stern in Referenzen

Erfolgreiche Verhinderung eines Bewährungswiderrufs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, während seiner laufenden Bewährungszeit ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht die Bewährung widerrufen, wenn die verurteilte Person während der Bewährungszeit erneut straffällig wird. Voraussetzung ist, dass aus einer Gesamtwürdigung hervorgeht, dass die Erwartung straffreier Führung, die Grundlage der Bewährungsentscheidung war, sich nicht erfüllt hat.

Allerdings ermöglicht § 56f Abs. 2 Nr. 2 StGB es dem Gericht, von einem Widerruf abzusehen, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern, um die verurteilte Person künftig von Straftaten abzuhalten.

Verteidigungsstrategie und Ergebnis

Rechtsanwalt Stern nahm unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Amtsrichter auf. In einem begründeten Vortrag machte er deutlich, dass es sich bei dem Vorwurf – Fahren ohne Fahrerlaubnis – nicht um eine schwerwiegende Straftat im klassischen Sinne handelt. Es wurde argumentiert, dass die Tat keine Rückschlüsse auf eine grundsätzliche Straffälligkeit zulässt, sondern vielmehr eine Einzelfallverfehlung darstellt.

Das Gericht folgte dieser Argumentation und sah von einem Widerruf der Bewährung ab. Stattdessen wurde die Bewährungszeit lediglich um ein weiteres Jahr verlängert.

Unser Mandant zeigte sich sehr erleichtert über dieses Ergebnis. Die drohende Inhaftierung konnte erfolgreich abgewendet werden.

Generell gilt:

Um einen Bewährungswiderruf nach einer Straftat in der Bewährungszeit zu verhindern, sind strategische Verteidigungsansätze entscheidend. Das Gericht prüft gemäß § 56f Abs. 1 StGB, ob die neue Tat die Erwartung straffreier Führung enttäuscht, hat aber Ermessensspielraum für mildere Maßnahmen.

1. Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen

  • Nachweis der neuen Straftat: Das Gericht benötigt eine rechtskräftige Verurteilung oder ein glaubhaftes Geständnis. Bei Bagatelldelikten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis kann argumentiert werden, dass die Tat allein keinen Rückschluss auf die Gesamtprognose zulässt.
  • Zeitlicher Rahmen: Die Tat muss in der Bewährungszeit begangen worden sein.
  • 2. Verteidigungsstrategien
  • Sozialprognose verbessern: Durch Nachweise über Arbeitsplatz, Therapien oder Resozialisierungsmaßnahmen kann eine positive Entwicklung aufgezeigt werden.
  • Alternative Maßnahmen vorschlagen: Gemäß § 56f Abs. 2 StGB kann das Gericht die Bewährungszeit verlängern (z. B. von 3 auf 4 Jahre) oder zusätzliche Auflagen anordnen.
  • Schwere der Tat relativieren: Bei geringfügigen Delikten (z. B. Fahren ohne Führerschein) lässt sich argumentieren, dass kein grundlegender Vertrauensbruch vorliegt.

3. Prozessuale Schritte

  • Frühzeitige Kommunikation mit dem Gericht: Proaktive Gespräche mit dem Richter können dazu beitragen, die Perspektive des Mandanten darzulegen.
  • Beschwerde einlegen: Bei fehlerhafter Ermessensausübung (z. B. Nichtberücksichtigung mildernder Umstände) ist eine sofortige Beschwerde möglich.

Beispiel aus der Praxis: In einem Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis konnte durch den Nachweis von Arbeitsaufnahme und freiwilligen Verkehrssicherungskursen eine Verlängerung der Bewährungszeit statt eines Widerrufs erreicht werden (6).

Zentrale Erfolgsfaktoren:

  • Dokumentation von Resozialisierungsbemühungen
  • Klarheit über die rechtlichen Spielräume gemäß § 56f StGB
  • Strategische Nutzung des Ermessensspielraums zugunsten des Mandanten

Durch eine kombinierte Herangehensweise aus rechtlicher Argumentation und persönlicher Rehabilitation lässt sich ein Widerruf häufig abwenden.

Posted by stern in Referenzen

Körperverletzung unter Kollegen im Restaurant – Verfahren eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, in einem Restaurant einen anderen Mitarbeiter im Rahmen einer Auseinandersetzung einhändig am Hals gepackt und gewürgt zu haben. Der Zeuge berichtete, dass er für einige Sekunden schlecht Luft bekommen und Schmerzen verspürt habe.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der (gefährlichen) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ein.

Frühe Einschaltung des Strafverteidigers

Unmittelbar nach Erhalt eines polizeilichen Anhörungsbogens kontaktierte unsere Mandantin Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und übertrug ihm ihre Verteidigung. Rechtsanwalt Stern beantragte umgehend Akteneinsicht und reichte nach Sichtung der Unterlagen eine umfassende Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft ein.

Widerspruch gegen den Tatvorwurf und entlastende Zeugenaussage

Rechtsanwalt Stern wies den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf entschieden zurück. Nach seinen Ausführungen habe es lediglich eine verbale Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gegeben. Diese Darstellung wurde durch einen weiteren Zeugen bestätigt, der das Geschehen beobachtet hatte – ohne eine körperliche Auseinandersetzung wahrzunehmen.

Zudem erklärte der angeblich Geschädigte selbst, dass er von einer männlichen Person beleidigt und an den Hals geschlagen worden sei. Damit schied unsere Mandantin als Täterin aus.

Kein Strafantrag – kein öffentliches Interesse

Da es sich bei § 223 StGB um ein relatives Antragsdelikt gemäß § 230 StGB handelt, war zudem für eine Strafverfolgung zwingend ein Strafantrag erforderlich. Ein solcher wurde vom Restaurantbesucher jedoch nicht gestellt. Auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung war nicht ersichtlich.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich daher der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Posted by stern in Referenzen

Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach Vorwurf des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder ein unechtes oder verfälschtes aufenthaltsrechtliches Papier in der Absicht sich oder einem anderen verschafft zu haben, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen.

Unserer Mandantin sei eine Postsendung aus der Türkei zugestellt worden. Die Absender dieser Lieferung sei eine bandenmäßig organisierte Tätergruppierung gewesen, welche Sendungen mit der Inhaltsbezeichnung „DOCUMENTS, GENERAL BUSINESS/PASSPORT“ weltweit versende.

Der Verdacht, dass es sich bei den an unsere Mandantin zugestellten Dokumenten um unechte oder verfälschte amtliche Ausweise oder unechte oder verfälschte aufenthaltsrechtliche Papiere handelte, stütze sich auf das Ergebnis bereits erfolgter Postbeschlagnahmen von weiteren Postsendungen der Tätergruppierung, bei denen gefälschte oder verfälschte Dokumente sichergestellt worden seien.

Aus diesem Grund wurde eine Wohnungsdurchsuchung in der Wohnung unserer Mandantin durchgeführt, bei der ein auf den damaligen Partner unserer Mandanten ausgestellter „Reiseausweis für Ausländer“ aufgefunden wurde.

Unsere Mandantin soll sich hierdurch wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen strafbar gemacht haben.

Das Ermittlungsverfahren war für unsere Mandantin hoch problematisch, da ihr allein aufgrund des Verfahrens der bereits erteilte Aufenthaltstitel nicht ausgehändigt wurde mit der Folge, dass sie keine Erwerbstätigkeit in Vollzeit in jenem Bereich, in dem sie vor Verfahrenserledigung ein Studium abgeschlossen hatte, aufnehmen konnte. Ohne Vollzeit-Erwerbstätigkeit konnte sie jedoch auch die Verlängerung der Fiktionsbescheinigung nicht beantragen. Es drohte die Abschiebung. Daher war Eile geboten.

Nach Mandatierung verfasste Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern einen ausführlichen Schriftsatz und beantrage die Verfahrenseinstellung.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt den Vorwurf und erklärte, dass unsere Mandantin kein Ausweisdokument bestellt hatte.

Das zur Adresse unserer Mandantin gelieferte Dokument, sei von ihrem damaligen Partner, auf den das Dokument auch ausgestellt worden sei und der zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens bei unserer Mandantin gewohnt habe, bestellt worden.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

Unsere Mandantin war über den Verfahrensausgang sehr erfreut. Mit Erledigung erhielt sie den Aufenthaltstitel, sodass sie nun eine Erwerbstätigkeit in ihrem Fachgebiet ausüben kann und deshalb mit regulärem Aufenthaltstitel in Deutschland bleiben darf.

Posted by stern in Referenzen