Reinigungskraft

Körperverletzung mit bekundeten schweren Rückenschäden – Verfahren vor dem Hauptverhandlungstermin eingestellt

Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, die Reinigungskraft seiner Nachbarin beleidigt sowie im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung an ihr gezerrt zu haben.


Zunächst war nur um Blumenkübel gestritten worden, doch dann soll mein Mandant an der stark verärgerten Reinigungskraft heftig gezerrt haben. Die Reinigungskraft behauptete gegenüber der Polizei, durch das Zerren schwere Rückenschäden erlitten zu haben.

Sodann wurde meinem Mandanten ein Strafbefehl zugestellt, der eine unverhältnismäßig hohe Geldstrafe vorsah. Er war sehr erstaunt und kontaktierte unsere Kanzlei. Der Mandant und seine Tochter äußerten das klare Verteidigungsziel, eine Hauptverhandlung vermeiden zu wollen, da der Mandant eine solche nicht gut vertragen würde.


Unmittelbar nach Übernahme des Mandats nahm ich gegenüber dem Amtsgericht zu den Vorwürfen Stellung.


Ich erläuterte, dass unser Mandant das Zerren abstreite und schilderte, wie mein Mandant den Vorfall erinnerte. Es habe eine Vereinbarung zwischen der Auftraggeberin der Reinigungskraft und der Ehefrau unseres Mandanten zur Nutzung der anliegenden Gartenflächen gegeben. Es sei ausgemacht gewesen, dass die Ehefrau unseres Mandanten ihre Blumentöpfe am Durchgang beider Gärten aufstellen dürfe. Aus Gründen der Einfachheit sollte die Blumenbank bei Bedarf, beispielsweise für das Mähen des Rasens, achtsam beiseite gestellt werden. Entgegen der getroffenen Vereinbarung soll die Reinigungskraft in unachtsamer Art und Weise die genannten Blumentöpfe der Ehefrau unseres Mandanten auf einen Haufen geworfen haben. Diese hätten wohl ihre Arbeit beim Rasenmähen behindert. Trotz mehrfacher Aufforderung unseres Mandanten dies zu unterlassen, fuhr diese ungeachtet fort. Bei dem Versuch unseres Mandanten, die Geschädigte am weiteren achtlosen Umgang mit den Töpfen zu hindern, hatte er ihr die Töpfe aus der Hand nehmen wollen. Hierbei haben nun beide an einem der Töpfe gezogen, wodurch es höchstwahrscheinlich zum Entstehen der Rückenschmerzen gekommen sei. Rechtsanwalt Stern zweifelte an, ob dies den Straftatbestand einer einfachen Körperverletzung erfüllte.

Dass zudem eine Nachbarin bei der Polizei eine Aussage gemacht hatte, die von der Darstellung unseres Mandanten abwich, war aus meiner Sicht nicht relevant, da die Sicht der Nachbarin auf das Geschehen durch eine mannshohe dichte Hecke stark eingeschränkt war.
Schließlich hielt es Rechtsanwalt Stern auch für möglich, dass ein Sachverständigengutachten klären müsse, ob die Rückenschäden tatsächlich von dem Ziehen oder nicht vielmehr von der nur wenige Wochen zuvor auskurierten Wirbelsäulenverletzung herrührten.
Zudem war fraglich, ob unser Mandant aufgrund von Vorerkrankungen einer Hauptverhandlung würde folgen können.


Rechtsanwalt Stern regte im Ergebnis an, gemäß § 153a Abs. 2 StPo von der Strafverfolgung abzusehen. Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig und er sowie seine seine Ehefrau und Tochter zeigten sich sehr erleichtert darüber.

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