Sachbeschädigung

Laterne angefahren – Fahrerflucht – Einstellung des Verfahrens

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, an einem Unfall auf dem Parkplatz des Flughafens BER beteiligt gewesen zu sein. Hierbei sei unsere Mandantin mit einem gemieteten Carsharing PKW gegen 04:50 Uhr morgens verunfallt. Sie sei mit dem Bordstein einer Parklücke kollidiert und sodann in den dahinter befindlichen Graben gefahren, wodurch sie eine Laterne beschädigt und in Schieflage gebracht habe. Für den Austausch der Laterne wären Kosten in Höhe von ca. 7.000,00 € entstanden, am Carsharing-Auto ein Schaden in Höhe von ca. 2.000,00 €.

Anschließend habe sich unsere Mandantin in den Innenbereich des Flughafens begeben, am Schalter eingecheckt und nach Durchlaufen der Sicherheitskontrolle gegen 05:45 Uhr die Polizei verständigt.

Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB strafbar gemacht haben.

Besorgt aufgrund des Erhalts eines Anhörungsbogens wandte sich unsere Mandantin an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Nach Beauftragung mit der Verteidigung beantragte Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht, holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab, arbeitete diese umfassend durch und schrieb einen Schriftsatz an die zuständige Staatsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass eine Strafbarkeit gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ausscheide, da keine feststellungsbereiten Personen vor Ort anwesend gewesen seien und unsere Mandantin ihrer Wartepflicht nachgekommen sei:

Die Bestimmung der Angemessenheit der Wartezeit sei dabei insbesondere abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen, dem Grad des Feststellungsinteresses der Berechtigten, der Eindeutigkeit der zivilrechtlichen Haftungslage und dem Interesse des Unfallbeteiligten, die Unfallstelle aufgrund gesundheitlicher Risiken, wie Kälte, oder dringender beruflicher Verpflichtungen zu verlassen (MüKo-StGB/Zopfs § 142 Rn. 81-86 m.w.N.).

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich der Unfall an einem Donnerstag zwischen 04:50 Uhr und 04:55 Uhr morgens ereignet habe. Während dieser Tageszeit seien nur wenige Menschen auf dem Parkplatz des Flughafens anzutreffen gewesen. Zudem seien alle Passanten in Eile und nur selten feststellungsbereit.

Es sei auch nicht zu Personenschäden gekommen. Zudem habe sich der Unfall nicht im fließenden Verkehr ereignet, was für ein erhöhtes unfallortbezogenes Feststellungsinteresse der Berechtigten gesprochen hätte (MüKo- StGB/Zopfs § 142 Rn. 82, 84).

Des Weiteren argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass die zivilrechtliche Haftungslage im hiesigen Verfahren eindeutig gewesen sei, was ebenfalls für eine kürzere Wartefrist spreche, da die insoweit erforderlichen Feststellungen auch nachträglich ohne die Gefahr eines größeren Beweisverlustes getroffen werden konnten. Unsere Mandantin habe den PKW auf dem Parkplatz belassen und nicht von der Laterne entfernt. Am PKW seien Unfallspuren erkennbar gewesen, die danebenstehende Laterne sei korrespondierend in leichter Schieflage gewesen. Es habe auch keinen Zweifel an der Fahrereigenschaft von unserer Mandantin gegeben. Diese habe ein Carsharing-Fahrzeug genutzt und sich hierfür mit Fahrerlaubnis und Personalausweis persönlich legitimieren und vor der Fahrt mit ihrem eigenen Mobiltelefon anmelden müssen. Vor diesem Hintergrund wäre es ihr nicht glaubwürdig möglich gewesen, ihre Fahrereigenschaft zu bestreiten.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass eine nur ex post, das heißt im Nachhinein, sicher festzustellende Schadenshöhe kein entscheidendes Kriterium für das Verhalten des Unfallbeteiligten am Unfallort sein könne, da der Umfang des Schadens aus der Sicht eines objektiven Betrachters an der Unfallstelle zu bestimmen sei, und dem Berechtigten oder sogar der den Unfall aufnehmenden Polizei hierbei häufig Fehleinschätzungen unterlaufen, da zum Beispiel das Ausmaß der Beschädigung erst bei sachverständiger Betrachtung deutlich werde oder die Reparaturkosten mit einem nicht absehbaren Arbeitsaufwand oder nicht kalkulierbaren Materialkosten zusammenhängen (MüKo-StGB/Zopfs § 142 Rn. 84).

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass die erhebliche Schadenshöhe (ca. 9.000,00 €) für einen Laien nicht erkennbar gewesen sei. An dem PKW seien nur leichte Kratzer an der Stoßstange entstanden. Dass die Reparatur einer Laterne solch enorme Ressourcen verschlinge, habe auch Rechtsanwalt Stern überrascht. Es sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Laterne nicht einfach hätte gerichtet werden können, sondern letztendlich ersetzt werden musste.

Nach alledem habe sich unsere Mandantin nicht gemäß § 142 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin auch unverzüglich nachträglich die erforderlichen Feststellungen ermöglicht und sich somit auch nicht gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB strafbar gemacht habe.

Der Begriff der Unverzüglichkeit sei dabei nicht nach fallbezogenen strafrechtlichen Kriterien auszulegen. Sofortiges Handeln im Sinne einer starren Zeitspanne sei nicht verlangt; der Unfallbeteiligte habe aber in der Regel alsbald nach dem Verlassen des Unfallortes, sofern er dazu in der Lage ist, seinen Mitteilungspflichten nachzukommen. Er erfülle diese unverzüglich, wenn die konkrete Gefahr des Beweisverlustes noch nicht eingetreten sei, bzw. die zur Klärung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit erforderlichen Feststellungen vollständig und ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand noch getroffen werden können. So genüge beispielsweise bei einem nächtlichen Unfall und eindeutiger Haftungslage auch bei erheblichem Sachschaden eine Benachrichtigung alsbald am nächsten Morgen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Juli 1981 – 3 Ss 60/81; OLG Köln, Beschluss vom 09. Juli 1981 – 3 Ss 60/81; Fischer StGB § 142 Rn. 54).

Diese funktionale Auslegung des Unverzüglichkeitsgebots erfordere deshalb ein umgehendes Handeln, wenn ein Unfall vorliege, bei dem Grund und Höhe der Ersatzansprüche von Umständen abhängen, deren erfolgreiche Feststellung mit fortschreitender Zeit abnehme. Eine solche Abhängigkeit bestehe im Hinblick auf die Fahrtauglichkeit des Unfallbeteiligen bei Unfällen mit Personenschaden oder bei Sachschadensunfällen, bei denen sich beide Beteiligte in Bewegung befunden haben (MüKo-StGB/Zopfs § 142 Rn. 109). Die letzten beiden Umstände lagen im hiesigen Verfahren nicht vor.

Indem ohne Rechtsnachteile für die beiden Feststellungsberechtigten die für die Feststellung der zivilrechtlichen Ansprüche erforderlichen Beweise noch haben erhoben werden können, die Beweissituation also nicht konkret und erheblich gefährdet gewesen sei, sei die nachträgliche Meldung und Ermöglichung der relevanten Feststellungen gegenüber den von ihr selbst herbeigerufenen Polizeibeamten ca. 50 Minuten nach dem Unfallgeschehen noch unverzüglich gewesen.

Daher regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Cottbus stimmte diesem Vorschlag zu und stellte das Verfahren ein.

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Sachbeschädigung an einem Kfz – Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Folgendes vorgeworfen:

Unser Mandant habe sich über die Parkposition eines Kfz geärgert, weshalb er beim Vorbeilaufen zweimal kräftig gegen das Fahrzeug geschlagen habe. Es seien zwei Dellen hinten rechts am Pkw entstanden, die dem Pkw-Halter einen geschätzten Schaden zwischen ca. 300,00 bis 1.000,00 Euro verursacht haben sollen. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Nach Mandatierung legte Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm Akteneinsicht, arbeitete die Ermittlungsakte durch und besprach diese mit unserem Mandanten. In einem persönlichen Gespräch innerhalb der Büroräume schilderte unser Mandant seine Situation:

Der Pkw habe derartig an einem abgesenkten Bordstein geparkt, dass er und seine schwerbehinderte Schwiegermutter nicht zu seinem Kfz gelangen konnten, weshalb er frustriert gewesen sei und daher gegen das Auto geklopft habe. Dies stimmte auch mit den Beweismitteln in der Ermittlungsakte überein. Auf einem Bild waren zwei Dellen am beschädigten Fahrzeug erkennbar. Zudem hatte unser Mandant vor der anwaltlichen Beratung schriftlich gegenüber der Polizei zugegeben, jedenfalls auf das Auto geklopft zu haben.

Rechtsanwalt Stern regte in der Hauptverhandlung eine Einstellung an. Während einer Unterbrechung fragte Rechtsanwalt Stern den Zeugen nach den Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug. Dieser gab an, dass die Reparaturkosten im mittleren dreistelligen Bereich liegen würden und darüber hinaus eine Wertminderung am Fahrzeug eingetreten sei, insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 500 Euro entstanden. Das Fahrzeug sei mittlerweile verkauft worden, der Kaufpreis aber entsprechend niedriger ausgefallen.

Angesichts des überschaubaren Schadensbetrags schlug Rechtsanwalt Stern in einem Rechtsgespräch mit dem Gericht und der Amtsanwaltschaft nunmehr vor, das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen eine (bloße) Schadenswiedergutmachung einzustellen. Dem Vorschlag stimmten das Gericht und die Amtsanwaltschaft zu.

Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig. Zudem hätte der Kfz-Halter ohne Schadenswiedergutmachung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung unseren Mandanten zivilrechtlich in Anspruch genommen. Die Rechtsverfolgungskosten wären vermutlich höher gewesen als der Schadensbetrag selbst.

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Räuberischer Diebstahl, versuchte gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung – Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, sich mit einer weiteren Person in den Verkaufsraum einer Tankstelle begeben und daraus mehrere Getränkedosen entwendet zu haben. Dabei soll der Bekannte unseres Mandanten unerkannt und ohne Gegenwehr das Objekt in unbekannte Richtung verlassen haben. Zwischenzeitlich sei die anwesende Tankstellen-Mitarbeiterin darauf aufmerksam geworden und habe die Automatiktür gesperrt, sodass unser Mandant diese aufschieben musste, um zu flüchten.

Nachdem ihm dies gelungen sein soll, sei er von einem Kunden im Zapfsäulenbereich zunächst festgehalten worden. Letztlich habe er sich jedoch erfolgreich durch einen verfehlten Flaschenwurf gegen den Kopf des Kunden wehren und mit der Beute flüchten können. Unser Mandant war anhand von DNA-Spuren an einer mitgebrachten, für den Beuteabtransport vorgesehenen Plastiktüte und an den gestohlenen Getränkedosen als Tatverdächtiger identifiziert worden.

Hierdurch soll sich unser Mandant wegen räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB, versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 22, 23 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Der räuberische Diebstahl ist ein Verbrechen, dessen Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

Unser Mandant, der in anderer Sache in Untersuchungshaft saß, nahm nach Erhalt eines Anhörungsschreibens der Polizei umgehend Kontakt zu Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf, der nach Mandatierung und Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft zu dem Vorwurf Stellung nahm:

Rechtsanwalt Stern teilte mit, dass erhebliche Zweifel an der Täterschaft unseres Mandanten bestehen. Zunächst ergeben sich aus der Ermittlungsakte differierende Zeugenaussagen im Hinblick auf die Anzahl und das Geschlecht der Personen sowie den Geschehensablauf. Zudem seien die Wahllichtbildvorlagen jeweils erfolglos durchgeführt worden.

Des Weiteren schilderte Rechtsanwalt Stern, dass vor dem Eingangsbereich des Tankstellenshops Getränkedosen und Flaschen von den Personen zurückgelassen worden seien. Daneben habe auch eine fast durchsichtige Plastiktüte gelegen. Zwei ungeöffnete Red Bull Dosen, die die Personen auf ihrer Flucht verloren haben sollen, seien durch den von unserem Mandanten angegriffenen Kunden zum Tankstellenshop zurückgebracht worden.

An den aufgefundenen Gegenständen sei sodann eine Spurensuche durchgeführt worden:

Dabei sei eine an den beiden ungeöffneten Red Bull Dosen durchgeführte Spurensuche ohne Erfolg verlaufen. Eine an den leeren Dosen und Flaschen sowie an der Plastiktüte durchgeführte Spurensuche habe dagegen Folgendes ergeben:

An der Trinköffnung einer leeren Red Bull Dose sei ein Mischspurenprofil, das sich auf mindestens zwei Spurenleger zurückführen ließe und für Vergleichszwecke geeignet sei, festgestellt worden. Dabei sei die Hauptkomponente einer unbekannten männlichen Person abgeleitet worden, die unserem Mandanten habe zugeordnet werden können. Darüber hinaus habe unser Mandant bei zwei weiteren Red Bull Dosen, einer Coca-Cola Flasche und einer Seltersflasche als Mitspurenleger nicht ausgeschlossen werden können. Dies habe ebenfalls für den Eingriffsbereich der Plastiktüte gegolten.

Rechtsanwalt Stern argumentierte allerdings, dass hierbei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass eine gefundene DNA-Spur nicht immer definitive Rückschlüsse auf den Vorgang der Antragung der Spur liefere. Die DNA-Spur gebe gerade keine Auskunft, wie und wann sie entstanden ist. Auch bei Mischspuren könne nicht gesagt werden, welche Spur zuerst und welche als zweite oder dritte an das Asservat gelangte. Insbesondere ließen sich die vorliegenden Mischspurenprofile auf mindestens zwei Spurenleger bei zwei Red Bull Dosen, drei Spurenleger bei der Coca-Cola Flasche, einer Red Bull Dose und der Plastiktüte oder sogar vier Spurenleger bei der Seltersflasche zurückführen.

Rechtsanwalt Stern erklärte, dass im hiesigen Verfahren nicht geklärt werden könne, wann die DNA-Spuren an die Red Bull Dosen bzw. Flaschen und den Eingriffsbereich der Plastiktüte gelangt seien. Es sei auch möglich, dass unser Mandant diese in einem anderen Zusammenhang als dem Geschehen in dem Tankstellenshop – etwa im Rahmen noch strafloser Vorbereitungshandlungen oder in einem anderweitigen Kontext – berührt habe (vgl. Urteil des BGH vom 19. September 2019 – 3 StR 166/19).

Überdies könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein indirekter DNA-Transfer im Hinblick auf den Eingriffsbereich der Tüte geschehen ist. Bei einem indirekten DNA-Transfer werde die DNA einer Person nicht unmittelbar durch sie selbst, sondern indirekt, beispielsweise von Person 1 zu Person 2 und von dieser an den Tatort übertragen. Wenn eine der Personen in dem Tankstellenshop die Trinköffnung der leeren Red Bull Dose, bei der unserem Mandant die Hauptkomponente der DNA-Spur zugeordnet werden könne, berührt habe und anschließend den Eingriffsbereich der Plastiktüte oder die Trinköffnung der leeren Red Bull Dose den Eingriffsbereich der Plastiktüte selbst berührt habe, ließe sich somit durchaus erklären, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass unser Mandant als Mitspurenleger nicht ausgeschlossen werden könne. Ebenso verhalte es sich bei den weiteren Red Bull Dosen. Diese könnten sich innerhalb der Plastiktüte ebenfalls berührt haben (vgl. Vennemann, M., Oppelt, C., Grethe, S. et al. Publisher Erratum: Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA- Analyse unter dem Gesichtspunkt verschiedener Szenarien zur Spurenentstehung. Rechtsmedizin (2022). https://doi.org/10.1007/s00194-022-00589-7).

Rechtsanwalt Stern beantragte daher, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung – Einstellung des Verfahrens gegen Ableistung von 10 Stunden Anti-Gewalt-Training

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Ex-Freundin eine WhatsApp-Nachricht, in der er sie bedroht habe, gesendet zu haben. Zudem sei es in der einst gemeinsam bewohnten Wohnung zu Streitigkeiten gekommen, in deren Verlauf unser Mandant seiner Ex-Freundin mit der Faust gegen die Stirn geschlagen haben soll. Durch den Schlag sei sie zu Boden gefallen, worauf unser Mandant sich mit seinem Knie und der Last seines Körpergewichts auf ihren Kehlkopf gedrückt habe. Die Ex-Freundin habe daraufhin sehr schlecht Luft und eine Panikattacke bekommen. Unser Mandant habe erst losgelassen, als sich das gemeinsame Kind weinend an ihn gehangen habe. Anschließend habe unser Mandant mit Wucht auf den Gipsabdruck des Schwangerschaftsbauches seiner Ex-Freundin getreten und dadurch ein Loch verursacht.

Ein halbes Jahr später erhielt unser Mandant einen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten. Im Strafbefehl wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und 2 Wochen festgesetzt.

Unser Mandant wandte sich daraufhin umgehend an Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern. Dieser legte noch am selben Tag und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist Einspruch ein und nahm Akteneinsicht.

Der Hauptverhandlungstermin fand sodann ein halbes Jahr später statt. Seit dem Vorfall ist sogar schon ein ganzes Jahr vergangen.

Rechtsanwalt Stern besprach die Angelegenheit ausführlich mit dem Mandanten. Er riet ihm, dem Gericht selbst den Sachverhalt zu schildern.

Unser Mandant erzählte zunächst, dass er sein Knie nicht auf den Kehlkopf, sondern auf den Brustkorb gestützt habe. Zudem habe er seine Ex-Freundin nicht mit der Faust gegen die Stirn geschlagen und die WhatsApp-Nachricht anders gemeint. Er habe jedoch gegen den Gipsabdruck des Schwangerschaftsbauches getreten.

Anschließend wurde seine Ex-Freundin vernommen. Diese berichtete, dass sie kein gutes Verhältnis mehr zu unserem Mandanten habe. Bei ihrer weiteren Aussage ergaben sich sodann sehr viele Widersprüche zur polizeilichen Vernehmung. Sie konnte sich weder an die konkrete Drohung über WhatsApp noch an die Situation, in der sich unser Mandant mit seinem Knie auf den Hals gestützt habe, erinnern. Zudem behauptete sie jetzt, dass unser Mandant sie gewürgt und nicht geschlagen habe.

Nach einer kurzen Unterbrechung und einem Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten wurde vereinbart, das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Ableistung von 10 Stunden Anti-Gewalt-Training einzustellen. Die Amtsanwaltschaft war mit dem Vorschlag einverstanden. Unser Mandant war hoch erleichtert.

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Versuchter bandenmäßiger Diebstahl mit Waffen und Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe

Unserem georgischen Mandanten wurde mit Strafbefehl vom Amtsgericht Deggendorf in Bayern vorgeworfen, versucht zu haben, mit drei Bekannten einen Zigarettenautomaten gewaltsam mit einer Brechstange aufzubrechen, um daraus Zigaretten und Bargeld im Wert von ca. 1.617,00 Euro zu entwenden. Die Beute wurde nicht erlangt, es entstand allerdings erheblicher Sachschaden am Automaten.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden, da er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat und über keine sozialen Bindungen verfügt. Es bestand somit der Haftgrund der Fluchtgefahr, da unser Mandant aus Sicht der Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit hatte, nach Georgien zurückzukehren, ohne sich dem weiteren Verfahren zu stellen.

Nach der Inhaftierung beauftragte eine Angehörige unseres Mandanten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Der Mandant war schon zuvor in ähnlichen Zusammenhängen mit denselben Mitbeschuldigten aufgefallen.  Rechtsanwalt Stern entschloss sich, mit der Staatsanwaltschaft ein Telefonat zu führen, um die Untersuchungshaft schnellstmöglich zu beenden. In diesem einigten sich beide die auf die im Strafbefehl verhängte Bewährungsstrafe. Zwar hätte man in einer Hauptverhandlung den Vorwurf der bandenmäßigen Begehung streitig verhandeln können. Da unser Mandant aber selbst gefährliche Werkzeuge mit sich geführt hatte, betrug die Mindeststrafe ohnehin 6 Monate. Angesichts der jedenfalls gemeinschaftlichen Begehung und der Voreintragungen drängte sich die Annahme eines minderschweren Falls nicht auf.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen und ist nun vorerst zurück in Georgien.

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Versuchte räuberische Erpressung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, (gefährliche) Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe trotz widerrufener Bewährung

Unserem Mandanten wurden folgende Taten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen:

Zunächst habe unser Mandant während des Transports zu einer Gefangenensammelstelle die im Fahrzeug sitzenden Polizeibeamten als „Idioten“ betitelt, welche sich dadurch in ihrem Ehrgefühl verletzt gefühlt haben sollen. Zudem habe unser Mandant einem der drei Polizeibeamten in den Arm gekniffen, sodass dieser Schmerzen erlitten habe.

Als die Gefangenensammelstelle erreicht worden war, haben die Polizeibeamten unseren Mandanten zum Eingang verbracht. Währenddessen habe unser Mandant versucht, um die beabsichtigten polizeilichen Maßnahmen zumindest zu erschweren, sich wiederholt dem Transportgriff zu entziehen und sich mit seinem Körper gegen die Polizeibeamten zu stemmen. Daraufhin haben die Polizeibeamten sowohl den Kopf als auch die Arme unseres Mandanten fixiert. Unser Mandant habe im weiteren Verlauf auch versucht, einen der Polizeibeamten zu treten. Zudem habe unser Mandant seinen Körper versteift, sich erneut gegen die Polizeibeamten gestemmt und wieder versucht, sich dem Transportgriff zu entziehen.

Zwei Wochen später habe unser Mandant mit einem Freund einen Mann in einer Bar aufgefordert, ihnen ein sogenanntes „Glücksgeld“ in Höhe von 100,00 Euro zu geben, nachdem die beiden ihr zuvor vorhandenes Geld an den in der Bar befindlichen Glücksspielautomaten verspielt haben sollen. Als sich der Mann geweigert habe, dieser Forderung nachzukommen, sollen die beiden Drohungen gegen Leib und Leben des Mannes geäußert haben, wenn er das Geld nicht sofort herausgebe. Als der Mann noch gezögert habe, soll einer der beiden zudem geäußert haben, dass der Mann mit einem Messer oder mit einer Pistole umgebracht werden würde, sofern er das Bargeld nicht herausgebe. Der Mann habe dadurch Todesangst erlitten. Da unser Mandant und sein Freund dann bemerkt haben, dass eine Barbesucherin die Polizei rufen wollte, haben sie von dem Mann abgelassen.

Knapp drei Jahre später habe unser Mandant einen Mann auf der Straße als „Bastard“ und „Nazi“ bezeichnet. Ferner habe er geäußert, dass er den Mann abstechen werde. Anschließend habe der Mann unseren Mandanten mit einer Falafel beworfen und versucht, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Unser Mandant habe sodann ein Einhandmesser gezogen, welches er in der Hand kreisen lassen haben soll. Er habe erneut geäußert, dass er den Mann abstechen und „seine Mutter f*****“ werde.

Ein halbes Jahr später habe unser Mandant anlässlich vorangegangener Streitigkeiten mit einem Pflasterstein das Balkonfenster einer Wohnung eingeworfen. Dadurch sei ein Sachschaden in Höhe von 300,00 Euro entstanden. Der Wohnungsbesitzer sei daraufhin zu unserem Mandanten gegangen. Unser Mandant habe diesem sodann mit einer mitgeführten Flasche Reizgas ins Gesicht gesprüht.

Während der vorgeworfenen Taten sei unser Mandant stets alkoholisiert gewesen und habe unter Drogeneinfluss gestanden.

Unser Mandant befand sich wegen widerrufender Bewährung im Gefängnis, weshalb Rechtsanwalt Stern nach Mandatierung Akteneinsicht nahm und unseren inhaftierten Mandanten umgehend besuchte.

Aus der Akte ergab sich, dass die Beweislage im Hinblick auf die Begehung der über insgesamt drei Jahre verteilten Straftaten schlecht aussah. Unser Mandant weist zudem eine lang zurückreichende kriminelle Vorgeschichte auf. Er ist einschlägig vorbestraft. Außerdem verbüßte unser Mandant zu diesem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe aus einem anderen Strafverfahren.

Rechtsanwalt Stern entschloss sich daher, die zuständige Richterin anzurufen und einen Deal über eine Bewährungsstrafe und Therapie als Bewährungsauflage anzuregen. Er schilderte der Richterin, dass unser Mandant eine Partnerin gefunden habe, die ihn unterstütze. Mit der Hilfe der Familie könne es ihm auch gelingen, sich beruflich zu integrieren. Zudem warte auf unseren Mandanten eine neue Rolle als Vater, die sein Verantwortungsbewusstsein steigere und ihm deutlich mache, wie wichtig es für ihn selbst und für seine Familie sei, dass er sein Alkohol- und Drogenproblem bekämpfe.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten wurde sodann über den von Rechtsanwalt Stern angeregten Deal verhandelt. Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und setzte die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Über dieses Ergebnisses war unser Mandant sehr erleichtert. Unserem Mandanten wurde somit die Möglichkeit eröffnet, ein straffreies Leben in Freiheit zu beginnen.

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Zerstechen mehrerer Autoreifen mit einem Messer und Abbrechen mehrerer Spiegel und eines Mercedes-Sterns – Verfahren gemäß § 45 JGG gegen Ableistung von 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfenm mit einem Messer auf die Reifen verschiedener Kraftfahrzeuge eingestochen sowie Spiegel und einen Mercedes-Stern abgebrochen zu haben. Dies ist nicht nur als Sachbeschädigung strafbar, sondern stellt auch einen Diebstahl mit Waffen dar.

Unser Mandant war von drei unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er mit weiteren Jugendlichen unterwegs gewesen sein soll und dabei mehrere Kraftfahrzeuge beschädigt haben soll. Die Folge dieser Handlungen war ein hoher Sachschaden. Nach dem Eintreffen der Polizei wurde unser Mandant als einziges festgenommen, da eine Freundin unseres Mandanten behauptete, dass er ihr den Mercedes-Stern gegeben und auch alle Reifen der Pkws zerstochen habe.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu dem Tatvorwurf zu machen, und nahm Akteneinsicht.

Die Aktenlage ergab, dass zwei der insgesamt drei Zeugen nicht angeben konnten, welcher der vier Jugendlichen für die Sachbeschädigungen verantwortlich gewesen sein soll. Die dritte Zeugin behauptete zwar, das Geschehen aus einem Fenster (im Erdgeschoss) beobachtet und unseren Mandanten als denjenigen wiedererkannt zu haben, der in einen der Autoreifen gestochen haben soll. Angesichts der schwierigen Lichtverhältnisse – die Handlungen fanden in der Nacht statt – und der Größengleichheit und ähnlichen Kleidung unseres Mandanten und des anderen männlichen Jugendlichen erschien nach der Darstellung von Rechtsanwalt Stern die Identifizierung unseres Mandanten durch die dritte Zeugin zweifelhaft.

Dennoch war eine Anklage möglich. Im Falle einer Verurteilung wäre unser Mandant mit erheblichen Schadensersatzforderungen konfrontiert worden.

Rechtsanwalt Stern regte daher an, gemäß § 45 Abs. 2 JGG das Verfahren gegen unseren Mandanten gegen Ableistung von zehn Stunden gemeinnütziger Arbeit, dies entspricht zwei Tagen, einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig

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Zahlreiche Autospiegel abgetreten – Einstellung ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, mehrere Autospiegel abgetreten zu haben. Dies ist als Sachbeschädigung strafbar. Insbesondere droht im Falle einer Verurteilung eine Einziehungsentscheidung in Höhe des Schadens bzw. die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch die Kfz-Halter.

Unser Mandant war von einem unbeteiligten Zeugen beobachtet worden, wie er gemeinsam mit zwei anderen jungen Männern an einer Reihe PKWs vorbeigegangen und die zur Gehwegseite zeigenden Seitenspiegel durch gezielte Fußtritte umgetreten haben soll. Dabei war hoher Sachschaden entstanden. Unser Mandant war vor Ort von einer herbeigerufenen Polizeistreife festgenommen worden. Ein Freund unseres Mandanten hatte sodann unseren Mandanten beschuldigt, er habe das allein gemacht.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, zunächst keine Angaben zu machen und besorgte sich die Akten.

Aus diesen ergab es sich, dass der Zeuge zwar drei junge Männer gesehen hatte, aber nicht differenzieren konnte, wer zugetreten hatte. Rechtsanwalt Stern nahm umgehend Kontakt mit der zuständigen Staatsanwältin auf und verwies darauf, dass der Freund sicherlich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebraucht machen werde, da er immerhin einmal Beschuldigter war. Die Aussage über den Polizeibeamten in eine Hauptverhandlung einzuführen, böte sich nicht an, da keine Feststellungen über die Glaubhaftigkeit der Angaben, an denen ja erst einmal Anfangszweifel bestehen, mehr gemacht werden könnten.

Daher gebe es gar keine tauglichen Beweismittel, sodass das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Anklageerhebung und ohne Auflagen eingestellt werden müsste.

Die Staatsanwaltschaft folgte Rechtsanwalt Stern zur Erleichterung unseres Mandanten.

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