Stern | Strafrecht

Gefährliche Körperverletzung durch Gruppenangriff auf Lieferboten: Erfolgreiche Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

In der Strafsache gegen einen Jugendlichen, dem gemeinsam mit mehreren anderen Beteiligten eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt wurde, konnte eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht erwirkt werden.

Sachverhalt und anwaltliche Strategie

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mit mehreren Personen einen Lieferboten körperlich angegriffen zu haben. Unser Mandant bestritt die Vorwürfe. Bei der Aktenlektüre stellte sich heraus, dass die polizeiliche Identifizierung allein auf einer unscharfen Wahllichtbildvorlage und vagen Täterbeschreibungen beruhte. Widersprüchliche Zeugenaussagen hinsichtlich Tatablauf und Täterzahl sowie das Fehlen polizeilicher Erkenntnisse zu Gewaltstraftaten bei allen Beschuldigten stärkten die Verteidigungslinie.

Die Verteidigung setzte gezielt an mehreren neuralgischen Punkten an, um den nach § 170 Abs. 2 StPO notwendigen hinreichenden Tatverdacht wirksam zu erschüttern und so die Verfahrenseinstellung zu erreichen. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt, wenn nach dem Stand der Ermittlungen keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Es genügt nicht, dass überhaupt ein Tatverdacht besteht; vielmehr müssen die belastenden Indizien konkret genug, widerspruchsfrei und verwertbar sein. Widersprüchliche Zeugenaussagen und unzureichende Dokumentationspraxis bei der Polizeirecherche können die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens entkräften und zu einer Einstellung führen.​

Zentrale Rolle der belastenden Zeugenaussage:

Im vorliegenden Fall stützte sich die Täterschaftszuordnung fast ausschließlich auf eine einzige Zeugenaussage des vermeintlich Geschädigten. In der strafprozessualen Bewertungsmatrix reicht eine isolierte Zeugenaussage nur dann für einen hinreichenden Tatverdacht, wenn sie konstant, widerspruchsfrei und mit einer nachvollziehbaren Entstehungsgeschichte belegt werden kann. Hier bestanden jedoch erhebliche innere Widersprüche bezüglich Täterzahl, Tathergang und Beteiligung Einzelner. Diese Inkonsistenzen führten zur erheblichen Schwächung des Beweiswerts der Aussage.​

Fehlende belastbare Identifizierung:

Die Identifizierung des Mandanten erfolgte über eine Wahllichtbildvorlage, deren Dokumentation unvollständig war. Dies ist aus Sicht der Verteidigung ein wesentliches Angriffsmoment, da weder die Auswahl der Bilder, das Ablehnungs- und Auswahlverhalten des Zeugen, noch die Präsentationsumstände so dokumentiert wurden, dass eine gerichtliche Überprüfung in der Hauptverhandlung möglich gewesen wäre. Fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei Identifizierungsvorgängen sind ein häufiger Grund, warum die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts keine Anklage erhebt.​

Widersprüchliche Zeugenaussagen weiterer Beteiligter:

Neben dem Hauptbelastungszeugen konnten auch die anderen Zeugen keine konsistenten Angaben zu Täterschaft oder Tatbeteiligung machen. Weder lag ein eindeutiges Wiedererkennen anhand von Lichtbildern vor, noch wurde das Tatgeschehen deckungsgleich geschildert.

Fehlende objektive Beweismittel:

Der Sachverhalt war geprägt von dem Fehlen forensischer Beweise wie DNA-Spuren, Videoaufnahmen oder anderen technischen bzw. objektiv nachvollziehbaren Belegfakten. In solchen Konstellationen ist regelmäßig zu prüfen, ob überhaupt der „mehr als 50 % Wahrscheinlichkeit“-Maßstab für eine spätere Verurteilung noch eingehalten werden kann. Dies muss umso strenger gesehen werden, wenn – wie hier – auch Anhaltspunkte für Schädigung oder Verletzung lückenhaft (z.B. fehlende ärztliche Dokumentation, kein Nachweis einer Verletzung trotz behaupteter starker Gewalt) sind.​

Keine polizeilichen Erkenntnisse zur Vorprägung:

Auch fehlte jeder Hinweis auf eine Vorbelastung der Beschuldigten hinsichtlich einschlägiger oder vergleichbarer Taten. Zwar ersetzt dies keinen Beweis zur Frage der Täterschaft, kann aber – insbesondere bei Jugendlichen ohne jeden Zusammenhang zu Gewaltdelikten – eine wesentliche entlastende Funktion bei der Beweiswürdigung entfalten.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein. Für den Mandanten bedeutet dies keine belastenden Eintragungen im Führungszeugnis und einen prozessualen Erfolg ohne öffentlichen Strafprozess.​

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Verfahren wegen besonders schweren Diebstahls im KaDeWe eingestellt – Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage

Unser Mandant wurde beschuldigt, unter Einsatz einer Nagelschere und eines Geräts zur Entfernung der magnetischen Warensicherung mehrere hochwertige Markenkleidungsstücke im Kaufhaus des Westens (KaDeWe) Berlin entwendet zu haben. Der Wert der Kleidung lag bei über 3.000 Euro. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls im besonders schweren Fall (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ein.

Nach Mandatierung regte Rechtsanwalt Stern als Verteidigung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO an. In seinem sechsseitigen Schriftsatz legte er die persönlichen Hintergründe unseres Mandanten detailliert dar, insbesondere seine psychische Belastungssituation und eine bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit, die zum Tatzeitpunkt bestand. Zudem wurde hervorgehoben, dass der Mandant die Tat unmittelbar eingeräumt und die entwendete Ware sowie das Tatwerkzeug freiwillig herausgegeben hatte. Die Waren blieben unbeschädigt und konnten vom KaDeWe wieder in den Verkauf genommen werden.

Das Amtsgericht schloss sich unserer rechtlichen und tatsächlichen Bewertung an und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung ein. Damit konnte die Hauptverhandlung vermieden und eine strafrechtliche Verurteilung unseres Mandanten verhindert werden.

Dieser Fall zeigt, dass im Strafrecht auch bei einem Vorwurf des Diebstahls im besonders schweren Fall eine persönliche Verteidigungsstrategie entscheidend ist. Durch ein umfassendes Verständnis der individuellen Biografie, der psychischen Situation und etwaiger drogenbedingten Beeinträchtigungen lässt sich oftmals eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erreichen. Als erfahrene Strafverteidiger in Berlin vertreten wir Mandanten in Verfahren wegen Ladendiebstahls, Vermögensdelikten und im Wirtschaftsstrafrecht – mit dem Ziel, frühzeitig belastende Gerichtsverfahren zu vermeiden und nachhaltige Lösungen zu erwirken.

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Verfahren wegen verbotenen Schlagrings ohne Hauptverhandlung eingestellt

Unserem jungen Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin ein Verstoß gegen das Waffengesetz (§§ 52 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2.) vorgeworfen. Er soll einen verbotenen Schlagring in seiner Jackentasche mitgeführt haben, was im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgefallen war. Damit sah er sich einem Ermittlungsverfahren mit erheblichem Verurteilungsrisiko ausgesetzt. Nach der Mandatierung durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin wurde zunächst ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe angeregt, um die persönliche Situation des Heranwachsenden und seine Einsicht zu verdeutlichen. Anschließend konnte eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 JGG erreicht werden – gegen die Auflage, einige Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage wurde das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet.

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie erfahrene Strafverteidigung und die konsequente Anwendung des Jugendstrafrecht dazu beitragen können, Verfahren mit pädagogischem Ansatz statt strafrechtlicher Belastung zu lösen. Das Jugendgerichtsgesetz (§§ 45 ff. JGG) eröffnet die Möglichkeit, bei geringer Schuld und positiver Sozialprognose von einer Verurteilung abzusehen. Durch die Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe kann eine Einstellung nach § 47 JGG erreicht werden – eine Option, die insbesondere bei Waffenverstößen von Jugendlichen und Heranwachsenden ein realistisches Ziel ist.

Für Betroffene in ähnlichen Situationen – etwa bei dem Vorwurf, eine verbotene Waffe oder einen anderen verbotenen Gegenstand nach dem Waffengesetz mitgeführt zu haben – ist frühzeitige anwaltliche Beratung wichtig. Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob eine Verfahrenseinstellung möglich ist, und unnötige Belastungen durch eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden. Unsere Kanzlei in Berlin begleitet Mandanten in Jugendstrafverfahren, bei Verstößen gegen das Waffengesetz und in allen Fragen des Strafrechts für Heranwachsende.

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Strafbefehl wegen Corona-Soforthilfe – Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin (IBB) vorgeworfen. Ihm wurde zur Last gelegt, über das Online-Antragsformular der IBB einen Zuschuss in Höhe von 9.000 Euro beantragt zu haben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt seine gewerbliche Tätigkeit nicht mehr aktiv ausgeübt haben soll. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft habe er dadurch unberechtigt staatliche Fördermittel erlangt und sich wegen Computerbetrugs strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Stern legte gegen den Strafbefehl fristgerecht Einspruch ein und nahm Akteneinsicht. Im Anschluss regte die Verteidigung an, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer moderaten Geldauflage in Höhe von 1.500 Euro einzustellen. Dabei wurde hervorgehoben, dass der Mandant die Soforthilfe längst vollständig zurückgezahlt hatte und keinerlei Schaden mehr bestand.

Besondere persönliche Umstände

Im Rahmen der Verteidigung brachte Rechtsanwalt Stern zudem die besonderen gesundheitlichen und biografischen Belastungen des Mandanten zur Sprache, die dessen Situation während der Antragstellung nachvollziehbar machten. Der Mandant hatte über Jahre hinweg seine schwerkranke Mutter gepflegt und war nach deren Tod Ende 2019 psychisch und gesundheitlich stark beeinträchtigt. Hinzu traten erhebliche körperliche Einschränkungen infolge eines schweren Unfalls im Jahr 2023, der zu neurologischen Problemen, wiederkehrenden Kopfschmerzen und einer Operation im Kopfbereich führte.

Der Mandant befand sich in einer existenziellen Ausnahmesituation und war bestrebt, seine damaligen Steuerschulden zu begleichen, um einen beruflichen Neuanfang zu ermöglichen. Er handelte nicht aus Bereicherungsabsicht, sondern aus einer emotional und gesundheitlich schwierigen Gesamtsituation heraus. Diese Umstände wurden von der Verteidigung eingehend geschildert und fanden sowohl bei Gericht als auch bei der Staatsanwaltschaft Berücksichtigung.

Gericht und Staatsanwaltschaft stimmten dem Vorschlag zu, sodass das Verfahren nach Zahlung der Auflage ohne Hauptverhandlung endgültig eingestellt wurde.

Durch das besonnene und menschlich ausgerichtete Vorgehen der Verteidigung konnte für den Mandanten ein für ihn äußerst positives Ergebnis erreicht werden – eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne strafrechtliche Verurteilung.

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Körperverletzung mit bekundeten schweren Rückenschäden – Verfahren vor dem Hauptverhandlungstermin eingestellt

Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, die Reinigungskraft seiner Nachbarin beleidigt sowie im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung an ihr gezerrt zu haben.


Zunächst war nur um Blumenkübel gestritten worden, doch dann soll mein Mandant an der stark verärgerten Reinigungskraft heftig gezerrt haben. Die Reinigungskraft behauptete gegenüber der Polizei, durch das Zerren schwere Rückenschäden erlitten zu haben.

Sodann wurde meinem Mandanten ein Strafbefehl zugestellt, der eine unverhältnismäßig hohe Geldstrafe vorsah. Er war sehr erstaunt und kontaktierte unsere Kanzlei. Der Mandant und seine Tochter äußerten das klare Verteidigungsziel, eine Hauptverhandlung vermeiden zu wollen, da der Mandant eine solche nicht gut vertragen würde.


Unmittelbar nach Übernahme des Mandats nahm ich gegenüber dem Amtsgericht zu den Vorwürfen Stellung.


Ich erläuterte, dass unser Mandant das Zerren abstreite und schilderte, wie mein Mandant den Vorfall erinnerte. Es habe eine Vereinbarung zwischen der Auftraggeberin der Reinigungskraft und der Ehefrau unseres Mandanten zur Nutzung der anliegenden Gartenflächen gegeben. Es sei ausgemacht gewesen, dass die Ehefrau unseres Mandanten ihre Blumentöpfe am Durchgang beider Gärten aufstellen dürfe. Aus Gründen der Einfachheit sollte die Blumenbank bei Bedarf, beispielsweise für das Mähen des Rasens, achtsam beiseite gestellt werden. Entgegen der getroffenen Vereinbarung soll die Reinigungskraft in unachtsamer Art und Weise die genannten Blumentöpfe der Ehefrau unseres Mandanten auf einen Haufen geworfen haben. Diese hätten wohl ihre Arbeit beim Rasenmähen behindert. Trotz mehrfacher Aufforderung unseres Mandanten dies zu unterlassen, fuhr diese ungeachtet fort. Bei dem Versuch unseres Mandanten, die Geschädigte am weiteren achtlosen Umgang mit den Töpfen zu hindern, hatte er ihr die Töpfe aus der Hand nehmen wollen. Hierbei haben nun beide an einem der Töpfe gezogen, wodurch es höchstwahrscheinlich zum Entstehen der Rückenschmerzen gekommen sei. Rechtsanwalt Stern zweifelte an, ob dies den Straftatbestand einer einfachen Körperverletzung erfüllte.

Dass zudem eine Nachbarin bei der Polizei eine Aussage gemacht hatte, die von der Darstellung unseres Mandanten abwich, war aus meiner Sicht nicht relevant, da die Sicht der Nachbarin auf das Geschehen durch eine mannshohe dichte Hecke stark eingeschränkt war.
Schließlich hielt es Rechtsanwalt Stern auch für möglich, dass ein Sachverständigengutachten klären müsse, ob die Rückenschäden tatsächlich von dem Ziehen oder nicht vielmehr von der nur wenige Wochen zuvor auskurierten Wirbelsäulenverletzung herrührten.
Zudem war fraglich, ob unser Mandant aufgrund von Vorerkrankungen einer Hauptverhandlung würde folgen können.


Rechtsanwalt Stern regte im Ergebnis an, gemäß § 153a Abs. 2 StPo von der Strafverfolgung abzusehen. Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Unser Mandant gilt nun weiterhin als unschuldig und er sowie seine seine Ehefrau und Tochter zeigten sich sehr erleichtert darüber.

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