Strafrecht

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln – Einstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, während eines Festivals in Brandenburg im Besitz von Amphetamin, Kokain und Marihuana gewesen zu sein. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und verfasste auf Grundlage der Akten einen ausführlichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung an:

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern schilderte zunächst, dass unser Mandant aufgrund auffälligen, drogenkonsumtypischen Verhaltens von Polizeibeamten durchsucht worden sei. Die Beamten hätten sodann Betäubungsmittel aufgefunden, darunter Kokain. Auf Nachfrage eines Beamten habe unser Mandant auch seinen Drogenkonsum eingeräumt. Rechtsanwalt Stern argumentierte allerdings, dass es sich bei den festgestellten Mengen an Betäubungsmitteln um solche gehandelt habe, die zum Eigengebrauch geeignet seien.

Zudem teilte Rechtsanwalt Stern mit, dass sich unser Mandant nicht erklären könne, weshalb der ESA-Rauschmittel-Substanztest bei einer Tüte mit BtM-suspekter Substanz positiv für Kokain verlaufen sei. Unser Mandant konsumiere aufgrund des hohen Preises kein Kokain und habe auch kein Kokain für andere erworben. Sollte sich in dem Tütchen tatsächlich Kokain befunden haben, sei denkbar, dass beim Erwerb des Amphetamins ein Verschlusstütchen vertauscht worden sein könnte, sodass unser Mandant ungewollt in den Besitz des Kokains gelangt sei.

Da nunmehr nicht mehr klar beweisbar war, dass der Mandant wusste, dass er Kokain besessen hatte, war der Weg für die Verfahrenseinstellung geebnet, den Rechtsanwalt Stern sodann in einem telefonischen Gespräch mit der Staatsanwaltschaft aushandelte.

Kokain steht einer Verfahrenseinstellung überlicherweise entgegen.

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Sexuelle Belästigung durch Beißen in die Vulva – Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO

Während eines Festivals hat unser Mandant gemeinsam mit vier bis dahin fremden Personen ein Trinkspiel gespielt. Plötzlich und ohne Vorwarnung beugte sich unser Mandant nach vorn und biss einer der Mitspielenden in den Schritt gebissen, wodurch diese Schmerzen und eine Schwellung oberhalb ihres Genitals erlitten habe.

Im Anhörungsschreiben der Polizei wurde unserem Mandanten sexuelle Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB und Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Die Geschädigte hatte Strafantrag gestellt.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung arbeitete Rechtsanwalt Stern die Ermittlungsakte gründlich durch und regte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO an.

Rechtsanwalt Stern schilderte, dass sich aus der Ermittlungsakte zunächst ergebe, dass unser Mandant die Zeugin nicht am Genital, sondern einige Zentimeter oberhalb gebissen habe. Es sei somit bereits äußerst fraglich, ob unser Mandant der Zeugin tatsächlich in den Schritt oder lediglich in den Bauch gebissen habe. Die tatsächliche Körperstelle habe auch im Anschluss nicht ermittelt werden können, da die Zeugin eine fotodokumentarische Sicherung durch die Polizeibeamtin vor Ort abgelehnt habe und der Bitte der Polizeibeamtin, dass die Zeugin eigenständig in den nächsten Tagen ihre Verletzung fotodokumentarisch sichere und auch einen Arzt aufsuche, um die Verletzung erneut in Augenschein nehmen zu lassen, nicht nachgekommen sei.

Darüber hinaus habe der freiwillig durchgeführte Atemalkoholtest sowohl bei der Zeugin als auch bei unserem Mandanten ein positives Ergebnis angezeigt. Zudem habe unser Mandant LSD, Speed und Cannabis konsumiert.

Weiterhin teilte Rechtsanwalt Stern die Sicht unseres Mandanten mit:

Unser Mandant erzählte, dass er mit der Zeugin „rumgemacht“ habe. Während dieser Handlungen habe er sie auch leicht gebissen. Allerdings habe die Zeugin nicht gezeigt, dass sie solche Handlungen nicht mochte, sodass unser Mandant davon ausging, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich seien.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren wie angeregt ein.

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Erhebliche Minderung der zu zahlenden Rate an die Justizkasse bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

Unser Mandant war unter Mitwirkung eines Kollegen zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden. Zudem wurde ein erheblicher Geldbetrag als Wertersatz eingezogen.

Im Vollstreckungsverfahren wandte er sich an Rechtsanwalt Stern, nachdem ihm zwar Ratenzahlung gewährt worden war, die monatliche Rate zur Tilung der Geldstrafe aber in Höhe von fast 300,00 € festgesetzt worden war. Dieser Betrag überstieg jedoch das ihm und seiner Familie zur Verfügung stehende Einkommen. Unser Mandant verfügte zwar über ein festes Einkommen, von diesem gingen jedoch erhebliche Anteile für Versicherungen und andere Beiträge ab. Auch sorgte unser Mandant allein für den Lebensunterhalt seiner Familie, bestehend aus ihm, seiner Frau und drei Kindern. Weiterhin wurde von diesem Geld auch die Wohnung der Familie bezahlt, sodass darüberhinausgehende hohe finanzielle Ausgaben für unseren Mandanten nicht bezahlbar waren.

Unser Mandant wollte sich zunächst selbst helfen und stellte seine finanzielle Situation der Staatsanwaltschaft in einem Antrag dar. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag jedoch aufgrund der hohen Geldstrafe und des erheblichen Einziehungsbetrags ab und lud unseren Mandanten zum Haftantritt, um – da die Geldstrafe nicht bezahlt worden war, ersatzweise eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Rechtsanwalt Stern besprach mit unserem Mandanten ausführlich dessen persönliche Situation und arbeitete weitere Ausgaben heraus, die für die Bemessung des zur Verfügung stehenden Einkommens relevant sind. Weiterhin fragte Rechtsanwalt Stern unseren Mandanten, in welcher Höhe eine Ratenzahlung möglich wäre.

In einem umfangreichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern, dass unserem Mandanten die festgesetzte Ratenzahlung nicht möglich sei und beantragte deshalb die Höhe der zu zahlenden Raten auf 100,00 € im Monat herabzusetzen und nach einem Jahr erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ratenzahlung in dieser Höhe noch vorlägen. Erfreulicherweise entsprach die Staatsanwaltschaft nun dem Antrag von Rechtsanwalt Stern.

Unser Mandant ist über die Herabstufung des Betrages erleichtert. Es ist ihm dadurch weiterhin möglich, neben der Zahlung der Raten auch für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Sollte der Mandant noch so lange in Deutschland leben, wird die Staatskasse über 25 Jahre monatlich 100,00 € von unserem Mandanten erhalten.

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Besonders schwerer Fall des Diebstahls – Mercedes Sprinter gestohlen – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, gemeinsam mit einer weiteren Person das Firmengelände einer Firma für Veranstaltungstechnik betreten zu haben. Anschließend sollen unser Mandant und die andere Person gewaltsam die Türschlösser zweier dort abgestellten Mercedes-Benz-Sprinter – im Wert von ungefähr 30.000 Euro – geöffnet und sich so Zugang zu der Fahrerkabine verschafft zu haben. Die beiden hätten die Lenkradschlösser zersägt und die Zündschlösser ausgebaut. Anschließend hätten sie das Fahrzeug gestartet und seien mit diesem weggefahren. Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten vor, dies in der Absicht getan zu haben, sich durch die wiederholte Begehung solcher Taten eine nicht nur vorübergehende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen bzw. zu unterhalten, mithin gewerbsmäßig gehandelt zu haben. Damit hätte unser Mandant nicht nur den Tatbestand eines einfachen Diebstahls verwirklicht, welcher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, sondern einen besonders schweren Diebstahls welcher mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert wird.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Haftbefehl gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO erlassen und er kam in Untersuchungshaft. Aus Sicht des Gerichts bestand bei unserem Mandanten Fluchtgefahr. Dies wurde damit begründet, dass unser Mandant mit einer erheblichen Bestrafung zu rechnen hätte und er darüber hinaus über keinen festen Wohnsitz oder gefestigte wirtschaftliche oder soziale Bindungen verfüge.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern die Akte bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete diese umgehend durch. Anschließend bemühte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern um eine schnelle Anklage bei der Staatsanwaltschaft und um einen schnellen Termin beim Amtsgericht. Der Hauptverhandlungstermin fand binnen zweier Monate nach Inhaftierung unseres Mandanten statt.

Für die Hauptverhandlung bereitete Rechtsanwalt Stern einen Schriftsatz zur Einlassung vor. Rechtsanwalt Stern und die Staatsanwaltschaft plädierten in der Hauptverhandlung auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Dem schloss sich auch das Gericht an. Unser Mandant wurde aus der Untersuchungshaft entlassen.

Dennoch legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Damit verhinderte er, dass das Urteil rechtskräftig werden konnte.

Ein Jahr später wurde unser Mandant erneut festgenommen und in fünf weiteren Fällen angeklagt.

Rechtsanwalt Stern regte im hiesigen Verfahren an, mit der Berufungshauptverhandlung zuzuwarten, bis in dem neuen Verfahren eine Entscheidung getroffen wäre, weil dann die Berufung gegebenenfalls zurückgenommen werden könnte, um hierdurch Gesamtstrafenfähigkeit zwischen dem hiesigen Verfahren und dem neuen Verfahren zu erreichen.

Das Gericht stimmte der Vorgehensweise zu. Im neuen Verfahren wurde unser Mandant zu einer Freiheitsstrafe wegen bandenmäßigen Kfz-Diebstahls verurteilt, jedoch einen Monat nach Urteilsverkündung vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Er durfte das Gefängnis (erneut) verlassen.

Im hiesigen Verfahren regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren im Hinblick auf die neue Verurteilung einzustellen. Etwas überraschend folgten Gericht und Staatsanwaltschaft der Anregung und stellten das Verfahren ein. Somit wurde unser Mandant im ersten Verfahren – abgesehen von 2 Monaten Untersuchungshaft – gar nicht sanktioniert. Im zweiten Verfahren befindet er sich auf freiem Fuß. Es ist damit zu rechnen, dass die Reststrafe im offenen Vollzug vollstreckt werden wird.

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Diebstahl in fünf Fällen – Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, innerhalb einer Woche in fünf Fällen der Warenauslage von Supermärkten verschiedene Gegenstände wie alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie Rasierer entnommen zu haben und diese in die Kleidung bzw. in einen Rucksack gesteckt zu haben, um sie für sich zu behalten. Anschließend soll er mit diesen Gegenständen den Supermarkt verlassen haben, ohne die eingesteckten Waren zu bezahlen.

Unser Mandant soll stark heroinabhängig gewesen sein und hätte auch zum Zeitpunkt der Tat unter Einfluss von Heroin gestanden. Er hätte die Waren mitgenommen, um diese weiterzuverkaufen und dadurch neues Heroin erwerben zu können.

Gegen unseren Mandanten wurde darüber hinaus ein Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen er in Untersuchungshaft genommen wurde. Bei unserem Mandanten bestand aus Sicht des Bereitschaftsgerichts Fluchtgefahr. Nach den Umständen des Einzelfalles und der Schwere des Vorwurfs lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich dem Verfahren eher durch Flucht entziehen würde, als dass er sich dem Verfahren stellt. Insbesondere, dass gegen unseren Mandanten zuvor bereits weitere Verfahren geführt wurden, die eingestellt werden mussten, da unser Mandant nicht auffindbar war und dass unser Mandant derzeit keinen festen Wohnsitz (der Mandant war kurz zuvor aus seiner Unterkunft geworfen worden) und auch keine gefestigte soziale Bindung aufweist, begründete den Haftbefehl.

In solchen Fällen ist es das Wichtigste, die Amtsanwaltschaft zu einer schnellen Anklageerhebung zu bewegen und mit dem Amtsgericht einen möglichst zeitigen Hauptverhandlungstermin zu vereinbaren. Rechtsanwalt Stern setzte sich daher unmittelbar mit den Akteuren in Verbindung und konnten einen Hauptverhandlungstermin nur wenige Wochen nach der Inhaftierung erzielen.

Wesentlicher Streitpunkt der Hauptverhandlung, ob unser Mandant gewerbsmäßig gehandelt hatte. Ein einfacher Diebstahl wird zunächst nur mit Geldstrafe bestraft. Ein gewerbsmäßiger Diebstahl zieht im Regelfall eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach sich.

Gewerbsmäßiges Handeln ist gegeben, wenn sich jemand aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Haupt- oder auch Nebeneinnahmequelle und einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer verschaffen will.

In seinem Plädoyer bejahte der Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft die Gewerbsmäßigkeit und beantragte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung sowie Haftfortdauer. Wäre das Gericht dem Antrag gefolgt, wäre unser Mandant erst sieben Monate später aus der Haftanstalt entlassen worden.

Rechtsanwalt Stern führte jedoch in seinem Schlussvortrag aus, dass die Taten jedoch nicht über eine längere Dauer begangen wurden und man daher hieraus nicht schließen könne, dass die Taten fortgesetzt worden wären. Zudem habe sich der Mandant um einen neuen Unterkunftsplatz bemüht.

Zudem dürfte das Begehen von Straftaten keinen Dauerzustand darstellen, da unser Mandant grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Weiterhin führte Rechtsanwalt Stern an, dass sich unser Mandant beim Begehen der Straftaten in einem Zustand besonderer Perspektivlosigkeit befand und ausschließlich aufgrund des Suchtdrucks gehandelt hatte. Der Gesetzgeber hatte § 243 StGB geschaffen, weil er der erhöhten Gefährlichkeit eines auf Wiederholung ausgerichteten Täters Rechnung tragen und dabei der verwerflichen Motivation, wonach „Diebstahl sich lohne“, spezial- wie generalpräventiv entgegenwirken wollte. Ein Abhängiger macht sich solche Gedanken jedoch nicht.

Aus diesem Grund sei alleine eine Geldstrafe die angemessene Rechtsfolge. Dem schloss sich das Gericht an und verhängte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von 5 Euro und hob den Haftbefehl auf. Auf die Geldstrafe wird die Untersuchungshaft angerechnet werden. Im Ergebnis wird unser Mandant 450 Euro Strafe zahlen müssen. Dies ist weniger als der Wert der gestohlenen Gegenstände.

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Häusliche Gewalt – Freispruch

Unser Mandant erhielt einen Strafbefehl, in dem ihm vorgeworfen wurde, seine Ehefrau mit dem Fuß, an welchem er einen Schuh trug, gegen die Hüfte getreten zu haben. Während dieses Vorfalls soll die Ehefrau gestürzt sein und sich eine Hüftprellung zugezogen haben. Diese Prellung soll über mehrere Tage andauernde starke Schmerzen verursacht haben. Die Ehefrau schrie laut auf und weinte mehrere Minuten lang, bis ihr ein Nachbar zur Hilfe eilte. Unser Mandant lebte zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt von seiner Ehefrau. Er bestritt Herrn Rechtsanwalt Stern gegenüber, seine Frau getreten zu haben.

Dem Strafverfahren ging ein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor dem Amtsgericht – Familiengericht voraus. In diesem Verfahren reichte die Ehefrau eine Audiodatei ein, die zu ihren zuvor gemachten Angaben im Widerspruch stand. Sie behauptete, dass man auf dieser Audiodatei die Geräusche des Tatvorgangs hören könne, wie zum Beispiel den Tritt oder den Sturz. Dies war jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus behauptete die Ehefrau, während des Vorfalls in Ohnmacht gefallen zu sein, was sich ebenfalls nicht durch die Audiodatei bestätigen ließ. Man konnte lediglich Schreie hören und Gespräche mit dem Nachbarn, der aufgrund der Schreie herbeigeeilt war.

Nach der Ermittlungsakte hatte sich der Nachbar ebenfalls zu den Vorfällen äußern. Wir konnten jedoch anhand des Schriftbildes feststellen, dass diese Aussagen nicht von dem Nachbarn, sondern von der Zeugin selbst verfasst worden waren, angeblich, weil der Nachbar „nicht gut schreiben“ könnte.

Im familiengerichtlichen Verfahren unterlag die Ehefrau.

Rechtsanwalt Stern beantragte sodann im Strafverfahren, Protokoll der mündlichen Verhandlung aus dem familiengerichtlichen Verfahren beizuziehen. Das Gericht folgte dem Antrag.

In der Hauptverhandlung wiederholte die Zeugin ihre unwahren Behauptungen.

Unter Hinweis auf das Protokoll konnte Rechtsanwalt Stern jedoch nachweisen, dass die Zeugin in beiden Verfahren gelogen hatte.  Aus diesem Grund wurde unser Mandant aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

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Bedrohung bei einem Fußballspiel

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Fußballfan von Union Berlin bedroht zu haben. Nach einem Fußballspiel zwischen Hertha und Union Berlin kam es zu Verzögerungen bei der Abfahrt der S-Bahn am S-Bahnhof Olympiastadion. Aufgrund der Verzögerung wurden die Fans des gegnerischen Teams zunehmend angespannter und begannen sich gegenseitig anzufeinden. In dieser Zeit soll unser Mandant mit einer Bierflasche Fans von Union Berlin bedroht haben, indem er zu diesen sagte, dass er ihnen eine reinhauen wolle. Dadurch wurde die Polizei auf unseren Mandanten aufmerksam. Als unser Mandant dies bemerkte, versuchte er vor der Polizei wegzurennen. Nach einigen Metern konnte er jedoch von der Polizei gestellt werden.

Rechtsanwalt Stern nahm sogleich Akteneinsicht und besprach die Sachlage ausführlich mit dem Mandanten. Rechtsanwalt Stern konnte durch die Einsicht der Akte feststellen, dass sich die Aussagen der Polizisten und der Zeugen widersprachen. Es wurden unter anderem abweichende Angaben hinsichtlich der beteiligten Personenzahl gemacht. Darüber hinaus konnte einer der Zeugen nicht einmal den Wortlaut der Beleidigung wiedergeben. Zudem stellte Rechtsanwalt Stern fest, dass der Polizist seine Strafanzeige erst mehrere Wochen nach dem Ereignis aufgeschrieben hatte. Schließlich schilderte unser Mandant einen völlig abweichenden Geschehensablauf und benannte drei weitere Zeugen, die für eine zeugenschaftliche Befragung zur Verfügung stünden. Aus Sicht von Rechtsanwalt Stern war es nunmehr fraglich, ob je ein Gericht den Geschehensablauf würde sicher feststellen können. Aus diesem Grund beantragte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 StGB an. Der Staatsanwalt stimmte dem zu und stellte das Verfahren ein.

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Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz – Verfahren eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über WhatsApp circa 11 Gramm Marihuana gekauft zu haben. Er erhielt ein Anhörungsschreiben der Polizei wegen des Vorwurfs des unerlaubten Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, 3 BtMG.

Nachdem unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt hatte, nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und schickte unseren Mandanten daraufhin zur Jugendgerichtshilfe. Eine Aufgabe der Jugendgerichtshilfe besteht in der Beratung, Begleitung und Betreuung Jugendlicher und junger Erwachsener, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Zudem bringen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe gemäß § 38 Abs. 2 JGG unter anderem erzieherische und soziale Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen und äußern sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit sowie zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind.


Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe führte mit unserem Mandanten ein ausführliches Gespräch. Im Anschluss daran verfasste sie einen Brief zugunsten unseres Mandanten, den Rechtsanwalt Stern bei Gericht einreichen konnte. Dieses stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Verstoß gegen das Waffengesetz – Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, als Verkäufer auf einem Trödelmarkt im Besitz eines in einer Verkaufskiste liegenden, etwa 10 bis 15 cm langen Butterflymessers gewesen zu sein und sich somit wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht zu haben.

Eine Verurteilung wäre im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren unseres Mandanten äußerst problematisch gewesen, weshalb unser Mandant unmittelbar nach Erhalt des Strafbefehls Kontakt mit Rechtsanwalt Stern aufnahm. Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern gegen den Strafbefehl umgehend Einspruch ein und beantragte sodann Akteneinsicht. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakte beschloss er, den im hiesigen Verfahren zuständigen Richter anzurufen.

Rechtsanwalt Stern schilderte im Telefonat, dass die vorgeworfene Tat eventuell schwierig beweisbar sei, weil viele Sachen in den von der Polizei in Augenschein genommenen Kisten gelegen hätten. Der Richter hielt aber entgegen, dass es ja auch eine Fahrlässigkeitsvariante gebe und daher durchaus eine Verurteilung in Betracht käme.

Im Ergebnis einigten sich die beiden jedoch auf eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage. Da eine Einstellung nach § 153a StPO weder Verurteilung noch Schuldfeststellung ist, erfolgte keine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant ist nach wie vor nicht vorbestraft. Seinem Einbürgerungsverfahren stand somit nichts mehr im Wege.

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Verstoß gegen das WaffG – Bewährungsstrafe trotz doppelten Bewährungsbruchs

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, verschiedenste verbotene Waffen (Stahlrute, Butterflymesser und Schlagring) besessen zu haben. Ferner seien bei unserem Mandanten weitere Waffen (u.a. Schreckschusswaffen inklusive Patronen, Gehstock mit Klinge, Baseballschläger mit diversen langen Nägeln und eine Machete) aufgefunden worden, welche er aufgrund einer entsprechenden Anordnung eines Waffenbesitzverbotes gem. § 41 Abs. 1 WaffG nicht besitzen durfte.

Zudem wurde gegen unseren Mandanten seit frühester Jugend in über 40 Verfahren wegen unterschiedlichster Delikte strafrechtlich ermittelt. Er wurde auch bereits wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zweimal rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Darüber hinaus wurde unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von über einem Jahr und während der Bewährungszeit wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nur zwei Monate nach der letzten Verurteilung und noch innerhalb der bereits verlängerten Bewährungszeit wurden im Zuge einer Durchsuchung die oben benannten Waffen in seiner Wohnung aufgefunden, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft Berlin erhoben. Eine erneute Bewährungsstrafe war nicht unmöglich, aber unwahrscheinlich. 

Nach Mandatierung beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Akteneinsicht und holte die Akte auf der Geschäftsstelle ab.

In einem persönlichen Gespräch in den Büroräumen legte Rechtsanwalt Stern unserem Mandanten nahe, seine Lebensumstände zu ändern und sich einen neuen Job zu suchen. Diesen Rat setzte unser Mandant in die Tat um und zog in eine andere Stadt. Dort fand er auch einen neuen Arbeitsplatz. Der Grundstein für einen neuen Lebensabschnitt wurde gelegt.

In der Hauptverhandlung war das oberste Ziel von Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant trotz seiner zum Teil einschlägigen und erheblichen Vorstrafen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wird. Damit die Freiheitsstrafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muss neben einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, eine positive Sozialprognose vorliegen. Eine positive Sozialprognose liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass die Verurteilung für den Verurteilten allein schon Warnung genug ist und der Verurteilte auch in Zukunft keine Straftaten mehr begeht. Dabei sind nach dem Gesetzeswortlaut namentlich folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • die Persönlichkeit des Verurteilten,
  • sein Vorleben,
  • die Umstände seiner Tat,
  • sein Verhalten nach der Tat,
  • seine Lebensverhältnisse und
  • die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

Aus diesem Grund erörterte Rechtsanwalt Stern ausführlich die neuen Lebensumstände, legte Arbeits- und Mietervertrag vor und sprach mit der Richterin und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft auch über die glaubhafte Distanzierung unseres Mandanten von seiner Waffenliebe. Zudem argumentierte Rechtsanwalt Stern, dass seit dem Vorfall über ein Jahr vergangen und die Durchsuchung durch das SEK äußerst traumatisch für unseren Mandanten und seine Familie gewesen sei. 

Vor diesem Hintergrund beantragte die Staatsanwaltschaft nur noch eine niedrige Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auszusetzen sei. Rechtsanwalt Stern schloss sich in seinem Plädoyer der Staatsanwaltschaft an, genau wie die Richterin, die antragsgemäß zu einer – zudem milden – Bewährungsstrafe verurteilte. Unser Mandant war ausgesprochen erleichtert über den Ausgang des Verfahrens.

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