Strafverteidiger

Körperverletzung/häusliche Gewalt – Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen hypothetisch geringer Schuld ohne Auflagen eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen an zwei Tagen seine damalige Freundin körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er soll sie zu Boden geworfen haben, obwohl er Schuhe anhatte, ins Gesicht getreten haben, an den Haaren durchs Zimmer geschleift und gegen die Wand geschleudert haben. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin wurde ihm daher gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 vorgeworfen. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem halben Jahr bestraft, wer die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht.

Nach Beauftragung der Verteidigung schickte unser Mandant uns zunächst seinen umfangreichen Whats-App-Chatverlauf mit der Geschädigten. Daraus ging hervor, dass die beiden eine sehr schwierige und sehr von Streitigkeiten geprägte Beziehung hatten. Unser Mandant und die Geschädigte hatten sich nicht nur mehrmals körperlich gegenseitig angegriffen, sondern haben auch beide ein Drogenproblem. Zudem leidet die Geschädigte unter einer bipolaren Störung. Bei dieser psychischen Erkrankung leidet die betroffene Person unter manischen und depressiven Stimmungsschwankungen.

In der Hauptverhandlung erklärte Rechtsanwalt Stern im Namen unseres Mandanten sodann, dass sich die vorgeworfenen Handlungen so zugetragen haben. Allerdings sollten diese lediglich dazu dienen, die Geschädigte, die sich erheblich gegen das Verlassen der Wohnung unseres Mandaten wehrte, aus der Wohnung zu schaffen. Schließlich führten sie zu diesem Zeitpunkt bereits keine Beziehung mehr.

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte als Zeugin durch Rechtsanwalt Stern ausdauernd und intensiv vernommen. Sie gab daraufhin zu, dass sie unserem Mandaten beim zweiten Geschehen eine Vase auf den Kopf geworfen habe. Somit beruhte diese gewalttätige Auseinandersetzung auf Gegenseitigkeit und die Geschädigte trug einen erheblichen Anteil am gesamten Geschehen bei.

Darüber hinaus standen unser Mandant und die Geschädigte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in keinerlei Kontakt mehr zueinander.

Nachdem Rechtsanwalt Stern verschiedene Beweisanträge angekündigt hatte, schlug das Gericht eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO vor. Diesem Vorschlag stimmten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch unser Mandant zu. Infolgedessen unterblieb eine Eintragung in das Bundeszentralregister. Unser Mandant gilt daher weiterhin als unschuldig. Mit diesem Ergebnis war unser Mandant sehr zufrieden.

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Ebay-Kleinanzeigen – Ware nicht versandt – Ermittlungsverfahren wegen Ebay-Betrugs eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, auf der Plattform ebay Kleinanzeigen einen Kinderschlafsack inseriert, verkauft und nach Erhalt des Geldes nicht versandt zu haben. Die Geschädigte zeigte unsere Mandantin an, als der Schlafsack auf sich warten ließ. Daher wurde ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet.

Unsere Mandantin gab an, den Schlafsack versandt zu haben. Sie ärgerte sich, dass sie keine nachverfolgbare Versandart und einen Zahlungsart ohne Käuferschutz ausgewählt hatte.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Annahme des Mandats Akteneinsicht und trug in einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft die Perspektive unserer Mandantin auf den Sachverhalt vor.

Er betonte, dass es sich eigentlich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung halte und wenig darauf hindeute, dass unsere Mandantin die Geschädigte habe täuschen wollen. Rechtsanwalt Stern hatte den langen Chatverlauf zwischen beiden Frauen durchgearbeitet und festgestellt, dass die Geschädigte an einer Stelle selbst eingeräumt hatte, sie gehe davon aus, dass unsere Mandantin das Paket verschickt hätte. Dass sich die Geschädigte dennoch „betrogen“ fühlt, würde eher auf die (zivilrechtliche) Rechtslage zurückzuführen sein und weniger auf die Tatbestandsmerkmale des § 263 Abs. 1 StGB.

Die Anzeige beruhte wohl darauf, dass die Käuferin aufgrund des Untergangs der Sache auf dem Transportweg einen Geldbetrag verloren hatte, den sie nun zivilrechtlich zurückfordern musste. Allerdings hätte eine zivilrechtliche Klage kaum Erfolgsaussichten, da grundsätzlich der Käufer das Transportrisiko trägt. Geht die Ware auf dem Transportweg verloren oder wird diese auf dem Transportweg beschädigt, muss der Verkäufer hierfür nicht mehr einstehen, da er seine vertraglichen Leistungspflichten bereits mit der Übergabe der Ware an den Transportdienstleister erfüllt hat.

Dass unsere Mandantin den Versand der Ware nur vorgetäuscht habe, war angesichts des überschaubaren Warenwerts wenig wahrscheinlich. Sie hatte zudem mitgeteilt, insbesondere auch einen Nachforschungsauftrag erstellt zu haben, der leider ohne Erfolg geblieben war.

Zudem sprach gegen einen Täuschungsvorsatz, dass es unsere Mandantin der Käuferin überlassen hatte, wie das Paket versandt und wie der Betrag zu bezahlen sie. Um Transaktionskosten zu vermeiden, hatte sich die Geschädigte jeweils für die günstigeren Varianten ohne Käuferschutz bzw. Sendungsnachverfolgung entschieden.

Nach alledem war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein.

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Sozialleistungsbetrug – Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, die Agentur für Arbeit über die Aufnahme einer neuen Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht informiert zu haben. Dadurch soll er widerrechtlich weiterhin Arbeitslosengeld erhalten haben.

Nachdem unser Mandant Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung gegen den Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs beauftragt hatte, nahm dieser umgehend Akteneinsicht. Aus der nun vorliegenden Akte ergab sich jedoch, dass mehrere maßgebliche Dokumente in derselben fehlten. Insbesondere solche, die den bislang zugrunde gelegten Sachverhalt wesentlich veränderten.

Die Bundesagentur hatte unserem Mandanten selbst angekündigt, die Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht fortzusetzen. Erst danach hatte unser Mandant die Stelle angetreten. Dennoch leitete die Behörde gegen unseren Mandanten ein Strafverfahren ein. Eine ausführliche schriftliche Stellungnahme unseres Mandanten blieb dabei unberücksichtigt.

Dass die Behörde aufgrund eines Versehens weiter Arbeitslosengeld an unserem Mandanten zahlte, führte zwar zu einem Rückforderungsanspruch, begründete jedoch keine Strafbarkeit.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern die Sachlage und wies auch darauf hin, dass die Ermittlungsakte unvollständig sei. Im Ergebnis lag aus Sicht von Rechtsanwalt Stern ein hinreichender Tatverdacht nicht vor. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Band 3 – §§ 80–184k – in 4. Auflage erschienen

Jeder, der sich einmal ausführlich wissenschaftlichen oder praktischen Fragen des Strafrechts widmen musste, kennt den Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. Die Kommentarreihe erläutert nicht nur das gesamte Strafgesetzbuch, sondern auch bedeutsame Bereiche des Nebenstrafrechts und ist somit ein essentielles Werkzeug sowie ein unverzichtbarer Bestandteil im Bücherregal eines jeden (Straf-)Juristen.

Im Jahr 2021 ist nun auch der 3. Band, redaktionell verantwortet von Dr. Jürgen Schäfer, in der 4. Auflage erschienen, welcher die ersten Vorschriften des Besonderen Teils des Strafrechts (§§ 80– 184k StGB) kommentiert und dabei zahlreiche Straftatbestände vereint, die in der juristischen Ausbildung als auch in der Praxis von erheblicher Bedeutung sind, darunter:

  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
  • Hausfriedensbruch
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Verdächtigung
  • Geld- und Wertzeichenfälschung sowie
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

In der Praxis etwas seltener anzutreffen, aber nicht weniger interessant, sind die Erläuterungen zum Friedensverrat, Hochverrat und zur Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, zum Landesverrat und zur Gefährdung der äußeren Sicherheit, zu Straftaten gegen ausländische Staaten, Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen, Straftaten gegen die Landesverteidigung, zu Straftaten, die sich auf Religion und Weltanschauung beziehen, Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie.

In der 4. Auflage, an der erlesene und wohlbekannte Bearbeiter mitgewirkt haben, wird erneut die gesamte Kommentierung umfassend aktualisiert. Band 3 des Münchener Kommentars zum StGB hat auf dem Stand von Rechtsprechung und Literatur vom Dezember 2020. Es konnte jedoch an zahlreichen Stellen auch neuere Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt werden. So wurden beispielsweise das Änderungsgesetz zur Versuchsstrafbarkeit des sog. „Cyber-Groomings“ und die neue Rechtslage zum sog. „Upskirting“ sowie das 60. StrÄndG („Modernisierung des Schriftenbegriffs“) ausführlich eingearbeitet.

Trotz des großen Umfangs der Kommentierung der einzelnen Normen auf insgesamt 1855 Seiten findet man sich in den jeweiligen Textabschnitten aufgrund der einheitlichen Darstellung (Gesetzestext – Schrifttum – Übersicht – Texterläuterung mit fettgedruckten Überschriften und Schlüsselwörtern – in den Fußnoten angegebene Literatur und Verweise) hervorragend zurecht.

Letztendlich vereint der Münchener Kommentar alles, was man sich von einem juristischen Kommentar wünscht. Die Kommentarreihe stellt die aktuellen Entwicklungen des Strafrechts nicht nur in einer wissenschaftlichen Tiefe dar, sondern berücksichtigt auch gerade die Bedürfnisse der Praxis.

Das Werk ist somit zu einem zuverlässigen Begleiter für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Rechtswissenschaftlicher und natürlich für alle, die auf andere Weise in ihrer täglichen Arbeit mit dem StGB zu tun haben, bei der Bewältigung jeglicher strafrechtlicher Probleme geworden.

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch – Band 3 (§§ 80–184k), 4. Auflage, Beck Verlag, München 2021, 1855 Seiten, 349,00 €.

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Meyer-Goßner/Schmitt – in 64. Auflage erschienen

Der Meyer-Goßner/Schmidt ist kürzlich in bereits 64. Auflage erschienen, erneut hauptsächlich betreut von Bertram Schmitt, Richter am Internationalen Strafgerichtshof und Richter am Bundesgerichtshof, und unter Mitarbeit von Marcus Köhler, Richter am Bundesgerichtshof. Lutz Meyer-Goßner, der den Kommentar über 27 Jahre maßgeblich prägte, steht nur noch auf dem Titel.

Das Strafprozessrecht stellt die Königsdisziplin der Strafverteidigung dar, weshalb ausgezeichnete Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet unabdingbar sind. Der Kurz-Kommentar vermittelt diese Kenntnisse hervorragend, da er an den Bedürfnissen der Praxis orientiert, klar gegliedert und gut verständlich ist. Mithilfe kurzer und knapper Sätze sowie lobenswert ausgewählter Verweise auf die einschlägige Rechtsprechung wird die Informationsdichte hochgehalten. Für den in der Strafverteidigung tätigen Juristen ist dieser Kurz-Kommentar somit ein unverzichtbarer Begleiter im Alltag.

Aufgrund der jährlichen Neuauflage dieses Werks bietet er bemerkenswerte Aktualität und berücksichtigt an zahlreichen Stellen die neueste Rechtsprechung und Literatur, was für für die Tätigkeit in diesem Rechtsgebiet unabdingbar ist.

Uns ist kein Strafverteidiger bekannt, der diesen Kommentar nicht neben seinem Schreibtisch liegen hätte, bei den meisten ist er auch stets auf dem neuesten Stand.

Und eine wichtige Info für Referendare: Der Meyer-Goßner/Schmitt ist in allen Bundesländern als Hilfsmittel im 2. Staatsexamen zugelassen. Es dürfte empfehlenswert sein, sich bereits im Studium mit dem Kommentar vertraut zu machen. Der damit verbundene Zeitvorteil in späteren Prüfungen kann am Ende leicht den Unterschied machen.

Meyer-Goßner/Schmitt 2021

In der aktuellen Ausgabe sind alle Entwicklungen im Strafverfahrensrecht berücksichtigt worden. In den Kurz-Kommentar wurden folgende – beispielhaft aufgezählte – Aktivitäten des Gesetzgebers eingearbeitet:

  • Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie
  • Neuregelungen der Bestandsdatenauskunft und Erhebung von Nutzungsdaten
  • Europäisches Staatsanwaltsgesetz
  • Hinweise zum geplanten StPO-Fortentwicklungsgesetz

Aus den wesentlichen zu kommentierenden Entscheidungen seit Erscheinen der Vorauflage seien folgende genannt:

  • BGH-Entscheidung zur Nebenklagebefugnis (BGH NStZ 20, 745)
  • BGH-Entscheidung zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht bei Berufsgeheimnisträgern (BGH StB 44/20 vom 27.01.2021)
  • BVerfG-Entscheidung zu Fragen der Terminierung während der Corona-Pandemie (NJW 20, 2327)
  • EGMR-Entscheidung zur Einsicht in im Ermittlungsverfahren sichergestellte Daten und Dateien (EGMR NJW 20, 3019)
  • EuGH-Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung (NJW 21, 531)

Die Neuauflage enthält alles, was der Rechtsanwender ad hoc wissen muss. Für die tiefere Recherche stehen Fundstellen zur Verfügung.

Und auch der Preis – noch immer zweistellig – ist angemessen für dieses in der strafrechtlichen Praxis nicht wegzudenkende Arbeitsmittel.

Meyer-Goßner/Schmidt – Strafprozessordnung, 64. Auflage, Beck-Verlag, München 2021, 2677 Seiten, 99 €.

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Gewerbsmäßiger Diebstahl in 10 Fällen – Bewährungsstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in zehn Fällen jeweils mehrere Großpackungen von Abtamil-Babymilch gestohlen zu haben. Die Babymilch soll dafür bestimmt gewesen sein, über Zwischenhändler nach Asien gebracht zu werden, wo Babymilch aus deutscher Produktion ein hohes Ansehen genießt und entsprechend zu hohen Preisen angeboten wird, weil dort in die heimischen Produkte nach Skandalen in der Vergangenheit kein Vertrauen bestehe. Das Phänomen wurde schon mehrfach in den örtlichen Medien dargestellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen worden, wir konnten eine Haftverschonung erreichen. Leider meldete sich der Mandant nicht bei seiner Polizeidienststelle. Daher setzte das Amtsgericht den Haftbefehl wieder in Vollzug.

Kurz darauf gelang es uns, den Mandanten zu erreichen. Wir riefen die Richterin an und einigten uns darauf, dass der Mandant sich selbst stellen würde, sodann aber der Haftbefehl wieder außer Vollzug gesetzt würde. Dies geschah.

Zum Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Tiergarten erschien unser Mandant leider erneut nicht, es drohte daher der Erlass eines Haftbefehls. Zum Mandanten konnte kein Kontakt hergestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft kündigte prozessordnungsgemäß an, einen Haftbefehl beantragen zu wollen. Rechtsanwalt Stern regte jedoch den Erlass eines Strafbefehls an. Solange lediglich eine Bewährungsstrafe von 8 Monaten verhängt werden würde, wäre der Mandant hiermit voraussichtlich einverstanden. Das Gericht erließt sodann den Strafbefehl.

Rechtsanwalt Stern informierte unseren Mandanten sogleich nach der Hauptverhandlung. Dieser war sehr glücklich darüber, dass er für die Taten nicht ins Gefängnis gehen musste. Gegen den Strafbefehl wurde kein Einspruch eingelegt. Der Mandant ist seitdem auch nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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Fahrlässige Körperverletzung durch Verursachung einer Verpuffung mit schweren Kopfverletzungen– Verfahrenseinstellung


Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einer Gartenparty eine fahrlässige Körperverletzung begangen zu haben.

Geplant war ein entspanntes Gartenfest mit einigen Gästen. Im Verlauf des Abends beschloss unser Mandant, Ethanol in einen Blechbecher zu füllen, um ein kleines stimmungsvolles Feuer zu entzünden. Da er den Rasen nicht beschädigen wollte, stellte unser Mandant den Blechbecher auf ein Holzflies. Er entzündete den Blechbecher, doch das geplante Feuer brannte nicht so gut wie geplant. Unser Mandant entschied nun, einen zweiten Becher zu befüllen und zu entzünden. Unglücklicherweise kam es beim Befüllen des zweiten Bechers zu einer Verpuffung, in Folge derer das Hosenbein unseres Mandanten Feuer fing. Sehr viel schlimmer traf es jedoch die Nachbarin unseres Mandanten. Sie erlitt an mehreren Stellen ihres Körpers erhebliche Verbrennungen, unter anderem an Händen, Oberschenkeln und im Gesicht. Sie muss seither eine Perücke tragen. Es wurde ein Rettungswagen gerufen, der im gleichen Zuge die Polizei über den Vorfall informierte. Die Polizei nahm das Geschehen zu Protokoll und fertigte eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Am Folgetag nahm unser Mandant Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei Stern |
Strafrecht auf. Rechtsanwalt Stern beantragte Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akte fiel Rechtsanwalt Stern auf, dass die verletzte Nachbarin unserem Mandanten gar nicht die Schuld gegeben hatte. Aus Ihrer Sicht handelte es sich bei der Vorfall schlicht um einen Unfall, der jedem passieren konnte. Es bestand somit ihrerseits keinerlei Interesse an einer Strafverfolgung. Sie wollte ihren Nachbarn trotz der schweren und nachhaltigen Verletzungen nicht einmal zivilrechtlich in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Stern einigte sich mit der Haftpflichtversicherung darauf, dass eine etwaige der Einstellung gemäß § 153a Abs. 1 StPO dienende
Geldauflage des Mandanten als Schmerzensgeld übernommen würde.
Rechtsanwalt Stern kontaktierte sodann die Staatsanwaltschaft und berichtete über das ungewöhnlich gute nachbarschaftliche Verhältnis zwischen unserem Mandanten und der Geschädigten, das durch den Vorfall nicht eingetrübt worden war. In dem Telefonat regte Rechtsanwalt Stern an, das Verfahren gegen einen geringen Geldbetrag
an die Geschädigte einzustellen. Die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Vorschlag zu. Der Mandant stand einige Tage später vor der Haustür der Geschädigten und wollte ihr die 500,00€ übergeben. Die Geschädigte lehnte mehrfach ab, da sie unseren Mandanten als unschuldig ansah. Unser Mandant bestand aber darauf, ihr das Geld zu übergeben. Die Haftpflichtversicherung erstattete ihm schließlich den Betrag.

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Oberlandesgericht Celle entscheidet zur Maskenpflicht in Gerichtsverhandlungen

n einem Strafverfahren am Landgericht Hildesheim ordnete der Vorsitzende Richter an, in der Hauptverhandlung medizinische Masken zu tragen. Der Verteidiger eines Angeklagten weigerte sich wiederholt, diese Anordnung zu befolgen. Er legte auch auf Nachfrage kein ärztliches Attest vor, dass ihm das Tragen solcher Masken aus medizinischen Gründen nicht zuzumuten wäre. Das Landgericht hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt, in dem schon eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt worden war, was zur Folge hat, dass die Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden muss. Die hierdurch entstandenen Kosten hat es dem Verteidiger auferlegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 15. April 2021 als unbegründet verworfen (Az.: 3 Ws 91/21). Die Anordnung, in Gerichtsverhandlungen medizinische Masken zu tragen, ist nach Auffassung des Senats regelmäßig nicht nur zulässig, sondern vielmehr aus Gründen des Infektionsschutzes „dringend geboten“. Abgesehen von einzelnen in der Öffentlichkeit geäußerten „irrationalen Erwägungen“ bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass medizinische Masken das Infektionsrisiko senkten. Andere Maßnahmen – etwa das Einhalten von Abständen zwischen den Personen und regelmäßiges Lüften – böten für sich genommen keinen vergleichbaren Schutz. Die Anordnung einer Maskenpflicht sei auch verhältnismäßig gewesen, zumal der Vorsitzende Richter Ausnahmen für diejenigen Verfahrensbeteiligten zugelassen hatte, denen das Wort erteilt wurde. Der Verteidiger habe durch sein schuldhaftes und zudem „rücksichtsloses und unverantwortliches“ Verhalten eine Fortsetzung der Hauptverhandlung unmöglich gemacht. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit einem neuen Verteidiger sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil dieser sich nicht ausreichend zeitnah in das umfangreiche Verfahren hätte einarbeiten können. Deshalb sei es auch richtig, dass der Verteidiger die durch die Aussetzung des Verfahrens entstandenen Kosten tragen müsse.

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Körperverletzung im Straßenverkehr- Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, bei einem nächtlichen Spaziergang mit seinem Hund einen Heranwachsenden, der mit seinem Bekannten eine Spritztour gemacht hatte, beleidigt und ihm in das Gesicht geschlagen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach der Mandatierung umgehend Akteneinsicht. Aus der Akte ergab sich, dass der Heranwachsende und sein Begleiter unseren Mandanten belastet hatten. Gegenüber der zum Ort des Geschehens gerufenen Polizei und in einer schriftlichen Zeugenaussage hatten die beiden weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht. Danach soll der Auseinandersetzung ein Beinahe-Unfall zwischen dem Pkw des Heranwachsenden und dem Hund unseres Mandanten vorangegangen sein. Sodann habe unser Mandant den PKW-Fahrer beleidigt, dieser sei daraufhin wütend aus dem PKW ausgestiegen und unserem Mandanten entgegengelaufen. Unser Mandant habe den heranwachsenden PKW-Fahrer geschubst und ihn ins Gesicht geschlagen. Dieser habe sich gegen die Schläge unseres Mandanten gewehrt. Der Begleiter des PKW-Fahrers habe versucht, die Kontrahenten auseinanderzubringen. Irgendwann sei der PKW-Fahrer mit seinem Freund weggefahren.

Unser Mandant schilderte den Vorfall jedoch ganz anders. Er gab an, dem PKW-Fahrer lediglich „Pass doch auf“ hinterhergerufen zu haben. Daraufhin seien der PKW-Fahrer und dessen Begleiter wütend aus dem PKW ausgestiegen und auf ihn zugelaufen. Der Heranwachsende habe unseren Mandanten wohl einen „Hurensohn“ genannt und ihm Prügel für den Fall angedroht, dass er nicht gehen würde. Unser Mandant habe sich allerdings nicht einschüchtern lassen. Daher habe der Heranwachsende unserem Mandanten zweimal ins Gesicht geschlagen.

Somit widersprachen sich die Aussagen. Rechtsanwalt Stern führte aus, dass den Aussagen des Heranwachsenden nicht zu glauben sei, da dieser bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war, unser Mandant hingegen nicht vorbestraft sei. Zudem habe die schriftliche Einlassung ausgearbeitet gewirkt. Ihr schien kein reales Erleben zugrunde gelegen zu haben. Überdies wirkte die Aussage des Heranwachsenden unglaubhaft, dass unser Mandant eher schmächtig, der Heranwachsende hingegen sportlich war.

Rechtsanwalt Stern beantragte, das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem an.

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Unterschlagung: Verfahren nach Erlass eines Strafbefehls in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen für ihr Homeoffice zur Verfügung gestellten Laptop nach Ablauf ihres Arbeitsverhältnisses ihrem Arbeitgeber nicht retourniert zu haben. Stattdessen sollte sie den Laptop gegen ein älteres Modell ausgetauscht haben.

Nach Erhalt eines Strafbefehls, welcher eine empfindliche Geldstrafe vorsah, wandte sich die Mandantin an Rechtsanwalt Stern. Daraufhin legte dieser umgehend Einspruch beim zuständigen Gericht ein. Nach angeforderter Akteneinsicht kam es zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft.

In einem ausführlichen Schriftsatz weckten wir Zweifel an der Täterschaft der Mandantin. Verdeutlicht wurde die Auffassung der Mandantin, den Laptop konform an den bevollmächtigten Kurier übergeben zu haben. Zudem wurden von Rechtsanwalt Stern alternative Erklärungen zum Austausch des Laptops erörtert. So sei unter anderem das für den Transport vorgesehene Kunststoff-Behältnis nicht versiegelt gewesen, sondern bloß verknotet.

Außerdem sei die vorausgegangene Übergabe des Laptops nicht persönlich und zudem verhältnismäßig unstrukturiert erfolgt, was zu einer Verwechslung bei der Abnahme geführt haben könnte. Die Mandantin habe zudem hauptsächlich in einem mit öffentlichem Zugang und stets frequent besuchten Großraumbüro gearbeitet. Somit gäbe es eine Vielzahl an anderen Möglichkeiten, wie es zum Austausch des Laptops hätte kommen können.

Zudem wurde der Mandantin vorgeworfen weitere Computertechnik, wie Tastatur und Monitor unterschlagen zu haben. Durch ein Abgleichen der Seriennummern und zeugenschaftlicher Erklärung einer zuständigen Mitarbeiterin konnten diese Anschuldigungen jedoch widerlegt werden.

In der folgenden Hauptverhandlung traten mehrere Zeugen auf, die die Glaubwürdigkeit unserer Mandantin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage erheblich in Zweifel zogen. Die Zeugen waren ausgesprochen gut vorbereitet und bekräftigten ihre Aussagen teils mit mitgebrachten Fotos und dem originalen Verpackungsmaterial des MacBooks.

Das Gericht drängte zunehmend auf eine Rücknahme des Einspruchs. Nachdem Rechtsanwalt Stern jedoch das Stellen einiger vorbereiteter Beweisanträge in Aussicht stellte und zugleich eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage anregte, stimmten Gericht und Staatsanwaltschaft dieser Verfahrenserledigung zu.

Unsere Mandantin gilt bezüglich der vorgeworfenen Unterschlagung weiterhin als unschuldig.

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