Strafverteidigung

Strafbefehl wegen AntiDopG Verstoß – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, verschiedene Dopingmittel in nicht geringer Menge besessen zu haben: Oxandrolon, Dehydrochlormethyltestosteron, Cabergolin, Metenolon Enantat, Chorionic Gonadotropin, Pentadecapeptid sowie  Testosteronenantat.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 AntiDopG iVm Analge I zu § 2 Abs. 3 iVm DmMV strafbar gemacht.

Die Betäubungsmittel waren im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung in anderer Sache zufällig aufgefunden worden.

Gegen den Strafbefehl legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch ein und nahm sodann Akteneinsicht.

Beim Durcharbeiten der Akten stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern fest, dass die aufgefundenen Proben nicht ausgewertet wurden. Sodann suchte er den zuständigen Richter auf und setzte diesen über seinen Fund in Kenntnis. Auch verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf eine Studie, die zeigte, dass jedenfalls in einem Drittel der Fälle, Inhalt und Beschriftung von Dopingmittelproben nicht übereinstimmten. Teilweise enthielten entsprechende Proben keine Wirkstoffe, teilweise enthielten sie auch von der Beschriftung abweichende Proben.

Nach alledem hielt das Gericht eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage von 1.000 € für den die gegenseitigen Interessen am besten wahrenden Weg der Verfahrenserledigung. Die Staatsanwaltschaft stimmte zu, sodass das Verfahren in der Hauptverhandlung, zu der unser Mandant nicht erscheinen musste, eingestellt werden konnte.

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Ablehnung eines Strafbefehls nach Vorwurf der Amtsanmaßung und Nötigung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Mann aufgesucht und 2.400,00 Euro von diesem verlangt zu haben. Das Geld habe dieser der Auftraggeberin unseres Mandanten geschuldet.

Beim Besuch des Schuldners habe unser Mandant einen Polizeistern vorgezeigt, sodass der Schuldner unseren Mandanten als Angehörigen der Polizei wahrgenommen und einen Teil des Geldes später an die Auftraggeberin unseres Mandanten überwiesen habe.

Zwei Monate später habe unser Mandant den Schuldner erneut und diesmal in Begleitung eines kräftigen Mannes mit Rockerweste aufgesucht und die Restzahlung gefordert. Dies habe der Schuldner verweigert, sodann die Wohnungstür geschlossen und durch die geschlossene Tür mit unserem Mandanten kommuniziert. Dabei habe unser Mandant psychischen Druck auf den Schuldner ausgeübt.

Hierdurch habe er sich wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB und wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung Akteneinsicht und verfasste einen umfangreichen Schriftsatz, indem er die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts beantragte.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Amtsanmaßung führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass das alleinige Sich-Ausgeben als Amtsträger nicht tatbestandsmäßig sei. Erforderlich sei ein darüber hinaus gehendes Handeln, das sich als Tätigkeit in der angeblichen Funktion darstellt.  

Das bloße Vorzeigen des Polizeisterns ist keine Diensthandlung und damit nicht tatbestandsmäßig. Da unser Mandant anzeigte, dass er für seine Auftraggeberin handelte, war sein Handeln als privatrechtliches Handeln erkennbar.

Auch sei der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt gewesen. Tathandlung des § 240 Abs. 1 StGB kann die Ausübung von Gewalt oder das Drohen mit einem empfindlichen Übel sein.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass unser Mandant keine explizite Drohung gegen den Schuldner ausgesprochen hatte.

Jedoch behauptete der Schuldner, dass unser Mandant psychischen Druck auf ihn ausgeübt habe. Da der Schuldner die Art und Weise der Druckausübung bei polizeilichen Befragungen nicht weiter konkretisieren konnte, lag auch in diesem keine tatbestandsmäßige Handlung.

Der zutreffende Hinweis unseres Mandanten auf die Tatsache, dass der Schuldner der Auftraggeberin unseres Mandanten Geld schulde und der Schuldner verpflichtet sei, dieses Geld zu erstatten ist, war, da diese Drohung kein konkretes Übel in Aussicht stellte, ebenfalls kein strafrechtlich relevantes Nötigungsmittel.

Aufgrund der Stellungnahme gelangte auch das Gericht zu der Auffassung, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten bestand und beschloss, den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl aus rechtlichen Gründen nicht zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen keinen Rechtsbehelf ein.

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Besitz von BtM – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein braunes Gefäß mit Pipettenschraubverschluss mit einer unbekannten Flüssigkeit besessen zu haben. Bei der Flüssigkeit soll es sich um GHB (= Liquid Ecstasy) gehandelt haben.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft und beantragte sodann die Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts.


Im Rahmen eines Polizeieinsatzes in der Wohnung unseres Mandanten wurde ein braunes Gefäß mit einer unbekannten Flüssigkeit aufgefunden. Dieses konnte jedoch keiner Person eindeutig zugeordnet werden.

Zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes habe sich ein stark intoxikierter und nackter Freund unseres Mandanten in seinem Wohnzimmer befunden. Dies deutete auf einen möglichen aktuellen Konsum von GHB des Freundes hin, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das braune Gefäß dem Freund gehörte.


Überdies wurde der Inhalt des Gefäßes nicht untersucht, sodass nicht festgestellt wurde, ob es tatsächlich Betäubungsmittel enthielt.

Der ehemalige Lebensgefährte unseres Mandanten behauptete, dass das Gefäß unserem Mandanten gehörte. Jedoch war die Aussage, da er die Trennung von unserem Mandanten noch nicht verwunden hatte, ihn in der Vergangenheit mehrfach angeschwärzte hatte und seinen Verdacht auch nicht begründen konnte, nicht glaubhaft.


Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein, unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Vorwurf des Computerbetrugs (Corona-Hilfe) – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie nicht die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt habe. Sie habe unrichtige Angaben bezüglich subventionserheblicher Tatsachen getätigt und unberechtigt 9.000,00 Euro zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.

Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß
§ 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Das Amtsgericht setzte eine Geldstrafe in Höhe von 2.100,00 € fest und ordnete die Einziehung des Erlangten in Höhe von 9.000,00 € an. Insgesamt hätte unsere Mandantin somit 11.100,00 € zahlen müssen.

Nach erfolgter Erstberatung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Sodann regte er in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro an eine gemeinnützige Organisation an.

In der Stellungnahme argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass aus Sicht unserer Mandantin die Voraussetzungen der Subventionsgewährung vorlagen.

Unsere Mandantin sei davon ausgegangen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage bestanden habe. Entgegen ihrer Planung erzielte sie aufgrund der Pandemie keine Einnahmen. Unsere Mandantin arbeitete als freiberufliche Unternehmensberaterin bei verschiedenen Beratungsfirmen, wobei sie Arbeitssuchende und angehende Selbstständige unterstützte. Nachdem unsere Mandantin von ihrem bisherigen Auftraggeber keine Aufträge mehr erhielt, entschloss sie sich, eine zusätzliche Zertifizierung zu erlangen, um direkt mit Kunden abrechnen zu können. Voraussetzung für den Erhalt dieses Zertifikats war jedoch das Anmieten von Räumlichkeiten. Da unserer Mandantin dies aufgrund der Pandemie nicht gelang, erhielt sie das Zertifikat nicht und erzielte dementsprechend keine Einnahmen. Mithin bestand eine existenzgefährdende Wirtschaftslage.

Allerdings erfüllte unsere Mandantin die Voraussetzungen der Subventionsgewährung objektiv nicht, da sie ALG II bezog und die selbstständige Tätigkeit nur als Nebenerwerb ausübte. Dass die selbstständige Tätigkeit hingegen im Haupterwerb ausgeübt werden musste, konnte unsere Mandantin bei ihren Recherchen vor Antragstellung nicht feststellen. Zu diesem Zeitpunkt genügte für die Antragstellung eine Tätigkeit im Nebenerwerb.

Aufgrund der Warteschlange und der knappen Zeit zwischen der Zulassung zur Antragstellung und dem Absenden des Antrags, verzichtete unsere Mandantin auf das Einholen eines qualifizierten Rechtsrats und vertraute stattdessen auf ihre eigenen Recherchen, weshalb sie auch nicht mitbekommen hatte, dass sich die Antragsvoraussetzungen binnen weniger Tage entscheidend geändert hatten. Dies hatte aus Sicht von Rechtsanwalt Stern Einfluss auf die innere Tatseite, mithin auf Vorsatz und Bereicherungsabsicht.

Nach alledem und da unsere Mandantin die beantragten Zuschüsse zwischenzeitlich zurückgezahlt hatte, betrachtete auch das Gericht eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage als die wechselseitigen Interessen hinreichend wahrenden Weg der Verfahrenserledigung und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153a Abs. 2 StPO ein.

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Erschleichen von Leistungen – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zusammen mit ihrer Freundin versucht zu haben, sich mit einem „Gastrobändchen“ Zugang zum Olympiastadion zu verschaffen, um dort das Konzert einer bekannten Metalband zu besuchen. Unsere Mandantin habe im Gastronomiebereich des Olympiastadions gearbeitet und das „Gastrobändchen“ deshalb vor Schichtbeginn ausgehändigt bekommen. Nach Schichtende habe unsere Mandantin das Gelände des Olympiastadiums verlassen, um ihre Freundin zu begrüßen. Als die beiden zurückkehren wollten, sei ihnen jedoch der Zugang zum Gelände verweigert worden, da das „Gastrobändchen“ keine Gültigkeit mehr besessen hätte.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen des versuchten Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung anregte.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf. Sie habe bis abends im Gastronomiebereich des Konzerts gearbeitet. Zum Ende der Schicht habe der Personalverantwortliche ihr und anderen Kollegen mitgeteilt, dass sie sich das Konzert ansehen könnten. Eine gegenteilige Regelung sei auch nicht aus dem Arbeitsvertrag hervorgegangen. Aus diesem ergab sich überdies nicht, dass das Gastrobändchen nur zum einmaligen Eintritt berechtige oder, dass unsere Mandantin ihren Arbeitsplatz unmittelbar nach Schichtende zu verlassen hätte.

Nach Erhalt des Schriftsatzes stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro ein.

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Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Schaden in Höhe von 2.500,00 € – keine Fahrerlaubnisentziehung und Halbierung der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, mit einem PKW eines Carsharing-Anbieters ausgeparkt, zweimal gegen den PKW einer Zeugin gestoßen und hierbei einen Fremdschaden in Höhe von ca. 2.500,00 € verursacht zu haben. In Kenntnis der Wartepflicht soll unsere Mandantin lediglich einen Zettel mit einer nicht vergebenen Telefonnummer hinterlassen und sich vom Unfallort entfernt haben. Sie sei dabei von einem Passanten beobachtet und zum Anrufen der Polizei aufgefordert worden.

Unsere Mandantin habe sich hierdurch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht.

Leider hatte unsere Mandantin vor anwaltlicher Beratung den Vorwurf gegenüber der Polizei schriftlich eingeräumt.

Unsere Mandantin erhielt einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.600,00 €. Zudem wurde ihr, was viel schwerer wog als die Geldstrafe, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten erteilt. Unsere Mandantin ist auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.

Nachdem Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung beauftragt wurde, legte er fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle. Sodann fand ein Hauptverhandlungstermin statt.

In diesem besprach Rechtsanwalt Stern die Angelegenheit vor Aufruf der Sache mit der Amtsanwältin und der Richterin. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass unsere Mandantin immerhin das Carsharing-Unternehmen informiert habe und zum Umfallort zurückgefahren sei. Die Telefonnummer, die sie auf einem Zettel hinterlassen habe, bestehe zur Hälfte aus einer alten Telefonnummer und der aktuellen Telefonnummer der Mandantin. Sie sei augenscheinlich sehr aufgeregt gewesen. Zudem habe sie versucht, einen Rechtsanwalt zu erreichen, dies sei jedoch nicht gelungen. Dass das Hinterlassen eines Zettels am Unfallort nicht genügt, wusste unsere Mandantin nicht und war auch in keiner Einheit der kürzlich absolvierten theoretischen Fahrschulausbildung Unterrichtsgegenstand gewesen. Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern, weshalb unsere Mandantin auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sei. Insbesondere sei sie es gewesen, die den Sohn morgens zum Gymnasium gefahren habe, das in einem anderen Bezirk liege.

Die Richterin war von der Stellungnahme von Rechtsanwalt Stern nicht beeindruckt, aber unsere Mandantin hatte Glück, dass die Amtsanwältin sich ein Herz fasste und vorschlug, die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, sondern ein Fahrverbot anzuordnen, dass durch die Zeit zwischen dem Vorfall und der Hauptverhandlung bereits vollstreckt war. Zudem sollte die Geldstrafe um die Hälfte auf 800 € reduziert werden. Erfreulicherweise stimmte die Richterin diesem Vorschlag zu.

In der dann nur noch sehr kurzen Hauptverhandlung erhielt unsere Mandantin ihren Führerschein zurück. Sie war ausgesprochen erleichtert über das Verfahrensergebnis.

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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung ohne Hauptverhandlung nach Übersendung der Anklageschrift

Unsere Mandantin erhielt eine Anklageschrift. Darin wurde ihr vorgeworfen, gemeinsam mit einer Mitbeschuldigten aus einem Marktkauf-Geschäft Waren im Gesamtwert von fast 500,00 € gestohlen zu haben.

Rechtsanwalt Stern nahm sofort Kontakt zum zuständigen Amtsgericht auf und forderte die Verfahrensakte an. Aus dieser war ersichtlich, dass der Diebstahl leicht nachgewiesen werden könnte.

Dennoch beantragte Rechtsanwalt Stern gegenüber dem Amtsgericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, da die Anklage Fehler aufwies. Konkret verhielt sie sich nicht zur subjektiven Tatseite. Rechtsanwalt Stern regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 € noch vor einem Hauptverhandlungstermin einzustellen.

Zur Begründung führte er an, dass unsere Mandantin bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und aktuell an einer bezahlten Integrationsmaßnahme teilnehme, die zum Ziel hatte, den ausländischen Abschluss als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland anerkannt zu bekommen. Teil dessen war ein Deutsch-Sprachkurs auf B2-Niveau.

Rechtsanwalt Stern führte weiter aus, dass eine Verurteilung dazu führen könnte, dass unsere Mandantin aufgrund § 2 Abs. 1 Nr. 2 Krankenpflegegesetz möglicherweise nicht als Krankenschwester würde arbeiten dürfen. Somit wären ihre Integrationsbemühungen, aber auch die Finanzierung durch den deutschen Staat, umsonst gewesen.

Um die rechtlichen Probleme der Anklageschrift zu umgehen und unserer Mandantin die grundsätzlich positiven Zukunftsaussichten nicht zu verbauen, entschieden sich das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft, dem Vorschlag von Rechtsanwalt Stern zu folgen und das Verfahren einzustellen. Unsere Mandantin gilt somit weiterhin als nicht vorbestraft und bzgl. des angeklagten Diebstahls als unschuldig. Sie kann nun ohne Probleme als Krankenschwester arbeiten und war über den Verfahrensausgang sehr erleichtert.

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Vorwurf des Einbruchsdiebstahls – Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in Berlin-Kreuzberg mit anderen, im Einzelnen unbekannt gebliebenen Männern des Nachts in ein Lokal eingebrochen zu sein und aus diesem unter anderem einen mit Bargeld gefüllten Safe gestohlen zu haben.

Der Einbruch war von einer zufällig anwesenden Objektschützerin beobachtet worden, die die Beschuldigten in der Folge anhand ihres Aussehens und ihrer Stimme gut beschreiben konnte.

Ebenfalls zufällig trafen etwa 30 Minuten nach dem Diebstahl im Nahbereich des Tatorts Streifenpolizisten auf unseren Mandanten und andere junge Männer, die vor der Polizei zu fliehen versuchten. Es wurde rasch eine Verbindung zum vorangegangenen Einbruchsdiebstahl hergestellt. Die Polizei nahm die jungen Männer fest und rief die Objektschützerin zum Festnahmeort. Die Objektschützerin gab an, insbesondere anhand der Stimme erkannt zu haben und sich daher sicher zu sein, dass es sich bei einem der Festgenommenen um einen der Einbrecher gehandelt habe.

Anhand der Ermittlungsakte konnte Rechtsanwalt Stern jedoch herausarbeiten, dass unser Mandant äußerlich nicht zu der vorhergehenden Beschreibung der Einbrecher durch die Objektschützerin passte. Aber auch der im Beratungsgespräch deutlich gewordene Soziolekt unseres Mandanten war von der Objektschützerin nicht erwähnt worden. Dass die Jugendlichen vor der Polizei geflohen waren, konnte unproblematisch mit deren Einstellung zu Strafverfolgungsorganen generell, aber auch mit einem vorangegangenen Vorfall in einem Krankenhaus erklärt werden, zu dem die Polizisten gerufen worden waren.

Auf den Antrag von Rechtsanwalt Stern, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant gilt bezüglich des Einbruchsdiebstahls weiter als unschuldig.

Rechtsanwalt Konstantin Stern, Strafverteidiger in Berlin Friedrichshain-Kreuzberg

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