Trunkenheit im Verkehr

Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, 2 StGB)

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrrad im Berliner Stadtgebiet gefahren zu sein. Er verlor dabei die Kontrolle über das Fahrrad, fuhr gegen einen Bordstein, überschlug sich und stürzte schwer. Der Unfall führte zu:

  • mehrminütiger Bewusstlosigkeit,
  • einer blutenden Platzwunde am Kopf,
  • mehreren Hautabschürfungen an Gesicht, Ellenbogen und Knie,
  • sowie Sachschäden am Fahrrad.

Hinzugerufene Passanten alarmierten Rettungsdienst und Polizei. Eine entnommene Blutprobe ergab einen Rückrechnungswert von 1,7 Promille – damit war der Mandant absolut fahruntüchtig im Sinne des § 316 StGB.

Verteidigungsstrategie: Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO

Nach Zustellung eines Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten mandatierte der Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern, der fristgerecht Einspruch einlegte. Nach Akteneinsicht regte er die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO an – mit überzeugenden Argumenten:

  • Der Mandant war in einem parallel geführten Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verurteilt worden (noch nicht rechtskräftig).
  • Im vorliegenden Fall lag keine Fremdgefährdung, sondern ausschließlich Eigengefährdung vor.
  • Der Verletzte war ausschließlich der Mandant selbst.
  • Der Sturz könnte – zumindest teilweise – auch auf Witterungseinflüsse (nasses Laub) zurückzuführen sein.
  • Der Mandant erlitt erhebliche Verletzungen und hatte keine Erinnerung mehr an den Unfallhergang.

Staatsanwaltschaft und Gericht folgten der Argumentation und stellten das Verfahren ohne Hauptverhandlung ein.


Rechtsproblem: § 316 StGB und die Frage der Eigen- vs. Fremdgefährdung

Ein spannendes Rechtsproblem in diesem Fall betrifft die Strafbarkeit bei rein selbstgefährdendem Verhalten im Rahmen des § 316 StGB:

Zwar ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn ein alkoholisierter Fahrer lediglich sich selbst gefährdet – wie hier durch einen schweren Sturz. Allerdings wird in der Rechtsprechung und Literatur diskutiert, ob eine bloße Eigengefährdung stets eine Strafverfolgung rechtfertigt, insbesondere wenn kein anderes Rechtsgut verletzt wurde und ein anderer Strafvorwurf (wie hier die gefährliche Körperverletzung) bereits im Raum steht.

§ 154 Abs. 2 StPO erlaubt es in solchen Fällen, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und zur Vermeidung unnötiger Doppelverfolgung, ein Verfahren zurückzustellen, wenn die zu erwartende Strafe angesichts einer anderen Verurteilung keine zusätzliche Sanktion mehr rechtfertigen würde.

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E-Scooter mit 1,7 Promille: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung

In einem durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Verfahren konnte die strafrechtliche Sanktion für eine heranwachsende Mandantin trotz erheblich erhöhter Blutalkoholkonzentration vermieden werden. Das Gericht stellte das Verfahren in der Hauptverhandlung gegen eine Geldauflage von 500 ein – die Fahrerlaubnis wurde nicht entzogen.

Tatvorwurf: Trunkenheit im Verkehr mit dem E-Scooter (§ 316 StGB)

Unserer heranwachsenden Mandantin wurde vorgeworfen, mit einem E-Scooter gefahren zu sein, obwohl sie aufgrund vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke absolut fahruntüchtig gewesen sei. Eine unserer Mandantin entnommene Blutprobe enthielt einen Mittelwert von ca. 1,7 Promille Ethanol im Blut.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und sich gemäß § 316 Abs.1 StGB strafbar gemacht. Dies wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Entziehung der Fahrerlaubnis geahndet wird.

Verteidigungsstrategie: Einsicht, Reue und freiwillige Maßnahmen

Zu Beginn zeigte sich die Mandantin provokant und äußerte gegenüber den Polizeibeamten, das Verfahren werde ohnehin eingestellt. Diese Einschätzung erwies sich jedoch als Fehleinschätzung – die Anklage wurde erhoben, und es drohten ernsthafte rechtliche Konsequenzen.

Rechtsanwalt Stern empfahl daraufhin eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Vorwurf im Rahmen freiwilliger pädagogischer Maßnahmen. Die Mandantin folgte dem Rat und:

  • nahm an Gesprächen mit dem Diversionsbüro teil,
  • absolvierte Termine bei der Jugendgerichtshilfe und der Drogenberatungsstelle,
  • und besuchte zusätzlich einen Verkehrserziehungskurs.

In den Teilnahmebestätigungen wurde festgehalten, dass sich die Mandantin kritisch mit dem Geschehen auseinandergesetzt, ihren Alkoholkonsum reflektiert und die Unrechtmäßigkeit ihres Verhaltens eingesehen hatte.

Verfahrensausgang: Einstellung nach § 153a StPO

In der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt Stern die positiven Entwicklungen dar und legte die entsprechenden Nachweise vor. Daraufhin erklärten sich sowohl das Gericht als auch die Staatsanwaltschaft mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 einverstanden.

Diese Summe entspricht etwa dem Bußgeld, das bei einem Alkoholverstoß unterhalb der strafrechtlichen Schwelle (unter 1,1 ‰) zu erwarten gewesen wäre. Die Fahrerlaubnis blieb erhalten – ein entscheidender Erfolg für die junge Mandantin.

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Bewährungsstrafe nach Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte trotz erheblicher Vorstrafenbelastung

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit seinem PKW eine Kreuzung entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren und dabei eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille aufgewiesen zu haben. Dies ist jedenfalls als Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar.

Nachdem unser Mandant aufgrund des Vorfalls von Polizisten kontrolliert worden sei und seinen Pkw abgestellt hätte, sei ihm untersagt worden weiter zu fahren. Außerdem sei ihm der Führerschein abgenommen worden. Der Mandant sei – noch immer schwer alkoholisiert – entlassen worden und habe sich auf den Heimweg begeben. Aus unerklärlichen Gründen sei unser Mandant jedoch zum Polizeiabschnitt zurückgekehrt und habe um seinen Autoschlüssel gebeten. Mit einem scherzhaften „Aber heute nicht mehr Einsteigen“ sei ihm dieser tatsächlich ausgehändigt worden. Kurz darauf ging unser Mandant zurück zu seinem Pkw und fuhr los.

Die Polizei bemerkte dies und wollte unseren Mandanten mit dem Signal „Stopp“ zum Anhalten bringen. Nachdem dieser kurz stoppte, hätte er jedoch erneut beschleunigt und sei mit Geschwindigkeiten von fast 120 km/h im Gegenverkehr weggefahren. Dabei wurde er von Zivilkräften verfolgt. Folglich hätte sich unser Mandant wegen verbotenen Kratfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, §§ 315d Abs. 1 Nr. 3, 316 Abs. 1, 52 StGB, 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG.

Auch nachdem unser Mandant erneut von den Beamten gestoppt wurde, sei er nicht aus dem Auto gestiegen, sondern hätte von den Beamten, nachdem diese eine Seitenscheibe des Kfz zum Türöffnen einschlugen, aus dem Fahrzeug geholt werden müssen, da er sich versteifte und am Lenkrad festgehalten hätte. Aus diesem Grund hätte sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass unser Mandant zudem erheblich vorbestraft war mit einer zweistelligen Zahl an Voreintragungen im Register, er befand sich aufgrund einer im Rausch begangenen Straftat auch bereits mehrere Jahre in Haft.

Nach Mandatierung und Akteneinsicht besprach Rechtsanwalt Stern in einem ersten Gespräch die Aktenlage und den Geschehenshergang mit unserem Mandanten.

Aufgrund der drei verschiedenen Vorwürfe und der bereits vorhandenen Vorstrafen unseres Mandanten war eine Geldstrafe ausgeschlossen. Fraglich war, ob das Gericht eine Bewährung geben würde.

Unser Mandant ließ sich in der Hauptverhandlung geständig und reumütig ein. Zudem verzichtete er auf dringendes Anraten von Rechtsanwalt Stern auf die Herausgabe des alten Pkw, mit dem er die angeklagten Fahrten vorgenommen hatte. Dies war im Schlussplädoyer der Staatsanwaltschaft das zentrale Argument für eine Bewährungsstrafe.

Weiterhin wies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern darauf hin, dass unser Mandant aufgrund seines Alkohol- und Opioidkonsums bereits eine Therapie durchlaufen hatte. Nach Beendigung dieser stationären Behandlung zur Rehabilitation sei unserem Mandanten Abstinenzfähigkeit und eine gute Prognose bestätigt. Rechtsanwalt regte an, als Bewährungsauflage eine Abstinenznachweispflicht für Opioide und Alkohol anzuordnen.

Zudem schilderte Rechtsanwalt Stern den Wunsch des Mandanten seine Ausbildung zum Industriekaufmann fortzusetzen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, die es zur Bewährung aussetzte. Unser Mandant und dessen Familie, die zur Unterstützung ins Gericht gekommen waren, waren überaus erleichtert.

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Promillegrenzen bei E-Scootern (Elektrotretrollern)

In unserer Kanzlei häufen sich die Fälle, in denen Mandanten auf Elektrotretrollern (sog. E-Scooter) von der Polizei angehalten werden. Nach einer Atemalkoholmessung stellt sich regelmäßig heraus, dass die Mandanten betrunken gefahren sind. Häufig hat man dies den Fahrern jedoch nicht angemerkt, es gab also keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen wie Schlägellinienfahren oder ähnliches.

In diesen Fällen macht man sich nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) nur strafbar, wenn aufgrund des Wertes der Blutalkoholkonzentration unwiderleglich feststeht, dass der Fahrer nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Bei Kraftfahrzeugen wie Pkw, Lkw oder Motorrädern liegt dieser Wert nach ständiger Rechtsprechung bei 1,1 Promille, bei Radfahrern bei 1,6 Promille. Liegt der Wert des E-Scooter-Fahrers – wie so häufig – dazwischen kommt es darauf an, ob E-Scooterfahrer wie Pkw-Fahrer oder wie Radfahrer zu behandeln sind.

Da sich aufgrund der Neuheit des Phänomens noch keine Rechtsprechung etabliert hat, ist hier Raum für Argumente:

Für eine Behandlung der E-Scooter als Kraftfahrzeug spricht, dass nach § 1 Abs. 2 S. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Kraftfahrzeuge solche Landfahrzeuge sind, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Der E-Scooter wird – anders als Fahrräder – ebenfalls ausschließlich durch Maschinenkraft bewegt und wäre demnach dem Auto gleichzustellen.

Allerdings haben die Gerichte nicht immer nur auf das Kriterium „Maschinenkraftantrieb“ abgestellt. Das LG Oldenburg hat etwa bereits 1989 (NS 319 s 4188/89) entschieden, dass Leichtmofas wie Fahrräder behandelt werden sollten, weil sie maximal 20 Km/h fahren und ohne Helm geführt werden dürfen. Der BGH (4 StR 262/81) hat – für normale Mofas – neben der Antriebsart ebenfalls auf die Gesamtleistungsfähigkeit und die Gefahr für den Straßenverkehr abgestellt.

Auch für E-Bikes, die wesentlich durch Elektromotorunterstützung angetrieben werden, gilt bei einer Unterstützung bis 20 Km/h der Promillewert für Fahrräder.

Daher konnten wir stets – und bislang erfolgreich – vertreten, dass für E-Scooter-Fahrer die Promillegrenzen der Fahrradfahrer gelten.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt in Berlin

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