Unterschlagung

Vorwurf der Unterschlagung – Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, von der Rentenversicherung 8 Akten erhalten zu haben, jedoch nur 7 Akten zurückgegeben zu haben, mithin eine Akte für sich behalten zu haben und sich hierdurch wegen Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Die Rentenversicherung behauptete, dass sie durch den Verlust des Aktenbandes in dem gegen die Mutter der Mandantin geführten Rentenverfahren erheblich beeinträchtigt wäre.


Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragt nach Beauftragung mit der Verteidigung umgehend Akteneinsicht. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem für dieses Verfahren zuständigen Richter verfasste er eine ausführliche Stellungnahme zu dem Vorwurf an das Amtsgericht.


Rechtsanwalt Stern schilderte, dass unsere Mandantin als zugelassene Rentenberaterin die Rentenangelegenheit ihrer Mutter betreute und Rentenunterlagen ihrer Mutter einsehen wollte. Da unsere Mandantin seinerzeit nicht über eine zustellfähige Anschrift verfügte, ließ sie sich
Rentenakten immer zur Wohnungsadresse ihrer Mutter liefern. Auch wenn unsere Mandantin sich sicher war, dass den Akten der im Streit stehende Band nicht beilag, so war es nicht ausgeschlossen, dass dieser Aktenband doch beilag, jedoch im Haushalt der Mutter abhandengekommen war. Rechtsanwalt Stern erklärte, dass für die Auffassung von unserer Mandantin sprach, dass die Rentenversicherung abweichend von der üblichen Praxis im Anschreiben lediglich notiert hatte, dass Akten übersandt worden seien. Normalerweise werden die übersandten Akten im Anschreiben der Rentenversicherung genau benannt. Zudem war nicht hinreichend sicher, dass das Einbehalten des im Streit stehenden Bandes einen wirtschaftlichen Vorteil bedeutet hätte. Die Akten des Verwaltungsverfahrens waren vollständig erhalten. Zudem
existierten auch die Handakten noch. Rechtsanwalt Stern regte eine Einstellung des Verfahrens an. Das Amtsgericht entschied antragsgemäß.

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Unterschlagung eines Smartphones in einem Carsharing – Fahrzeug: Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein in einem Carsharing-Fahrzeug der Firma WeShare vergessenes Handy an sich genommen zu haben. Nachdem er das Anhörungsschreiben der Polizei erhalten hatte, setzte er sich umgehend mit Rechtsanwalt Stern in Verbindung.

Rechtsanwalt Stern riet unserem Mandanten, keine Angaben zu machen, und nahm Akteneinsicht. Aus dieser ergab sich, dass unser Mandant nicht der unmittelbar nachfolgende Nutzer des Pkw war, sondern erst der nächste. Nach unserem Mandanten hatte niemand mehr das Auto gefahren.

Der Vornutzer hatte selbstverständlich und unter Anführung eines Zeugen bestritten, das Handy an sich genommen zu haben. Immerhin wollte er es aber in der Mittelkonsole bemerkt haben.

Rechtsanwalt Stern gab für unseren Mandanten eine schriftliche Erklärung ab und beantragte die Einstellung des Verfahrens.

Laut dieser habe unser Mandant keine aktuelle Erinnerung an eine konkrete Fahrt im tatgegenständlichen Zeitraum mehr. Zudem öffne unser Mandant grundsätzlich nicht die – regelmäßig geschlossene – Mittelkonsole, wenn er Carsharing-Fahrzeuge nutzt.

Zudem setzte sich Rechtsanwalt Stern sehr kritisch mit der Aussage des Vornutzer auseinander und stellte es als wenig glaubhaft dar, dass dieser angenommen haben will, ein nicht diebstahlshemmend mit dem Fahrzeug verbundenes hochwertiges Handy gehöre zum Inventar des Fahrzeugs

Außerdem gab es auch Zweifel an Wahrheitsgehalt der Angaben des ursprünglichen Handyinhabers. Darüber hinaus war nicht einmal bewiesen, ob unser Mandant überhaupt selbst das Auto geführt hatte. Anmelder und Fahrer müssen schließlich nicht übereinstimmen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Konstantin Stern an und stelle das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unser Mandant war sehr erleichtert.

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Unterschlagung: Verfahren nach Erlass eines Strafbefehls in der Hauptverhandlung eingestellt

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, einen für ihr Homeoffice zur Verfügung gestellten Laptop nach Ablauf ihres Arbeitsverhältnisses ihrem Arbeitgeber nicht retourniert zu haben. Stattdessen sollte sie den Laptop gegen ein älteres Modell ausgetauscht haben.

Nach Erhalt eines Strafbefehls, welcher eine empfindliche Geldstrafe vorsah, wandte sich die Mandantin an Rechtsanwalt Stern. Daraufhin legte dieser umgehend Einspruch beim zuständigen Gericht ein. Nach angeforderter Akteneinsicht kam es zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft.

In einem ausführlichen Schriftsatz weckten wir Zweifel an der Täterschaft der Mandantin. Verdeutlicht wurde die Auffassung der Mandantin, den Laptop konform an den bevollmächtigten Kurier übergeben zu haben. Zudem wurden von Rechtsanwalt Stern alternative Erklärungen zum Austausch des Laptops erörtert. So sei unter anderem das für den Transport vorgesehene Kunststoff-Behältnis nicht versiegelt gewesen, sondern bloß verknotet.

Außerdem sei die vorausgegangene Übergabe des Laptops nicht persönlich und zudem verhältnismäßig unstrukturiert erfolgt, was zu einer Verwechslung bei der Abnahme geführt haben könnte. Die Mandantin habe zudem hauptsächlich in einem mit öffentlichem Zugang und stets frequent besuchten Großraumbüro gearbeitet. Somit gäbe es eine Vielzahl an anderen Möglichkeiten, wie es zum Austausch des Laptops hätte kommen können.

Zudem wurde der Mandantin vorgeworfen weitere Computertechnik, wie Tastatur und Monitor unterschlagen zu haben. Durch ein Abgleichen der Seriennummern und zeugenschaftlicher Erklärung einer zuständigen Mitarbeiterin konnten diese Anschuldigungen jedoch widerlegt werden.

In der folgenden Hauptverhandlung traten mehrere Zeugen auf, die die Glaubwürdigkeit unserer Mandantin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage erheblich in Zweifel zogen. Die Zeugen waren ausgesprochen gut vorbereitet und bekräftigten ihre Aussagen teils mit mitgebrachten Fotos und dem originalen Verpackungsmaterial des MacBooks.

Das Gericht drängte zunehmend auf eine Rücknahme des Einspruchs. Nachdem Rechtsanwalt Stern jedoch das Stellen einiger vorbereiteter Beweisanträge in Aussicht stellte und zugleich eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage anregte, stimmten Gericht und Staatsanwaltschaft dieser Verfahrenserledigung zu.

Unsere Mandantin gilt bezüglich der vorgeworfenen Unterschlagung weiterhin als unschuldig.

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