Verfahrenseinstellung

Love Scam führt zu Geldwäsche-Vorwurf – Einstellung gegen Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO

Unsere Mandantin sah sich dem schwerwiegenden Vorwurf der Geldwäsche gemäß § 261 StGB ausgesetzt. Ihr wurde zur Last gelegt, im Rahmen einer Online-Bekanntschaft mehrfach Gelder von Dritten empfangen und in Kryptowährungen weitergeleitet zu haben. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hätte sie die deliktische Herkunft der Gelder zumindest erkennen können – und handelte somit leichtfertig im Sinne des Gesetzes.

Love Scam als Ursache – Mandantin wurde selbst Opfer

Rechtsanwalt Stern stellte im Rahmen der Verteidigung frühzeitig klar, dass die Mandantin nicht Täterin, sondern vielmehr Opfer eines Love Scams geworden war – einer besonders perfiden Betrugsmasche, bei der das Vertrauen von Personen über längere Zeit erschlichen wird, um diese zur Mitwirkung an strafbaren Handlungen zu bewegen.

Unsere Mandantin hatte über eine Dating-Plattform einen Mann kennengelernt, der über mehrere Monate hinweg eine intensive emotionale Beziehung zu ihr aufbaute. Es kam zu täglichen Chats, Telefonaten und dem Austausch vermeintlich persönlicher Informationen. Im Laufe der Zeit bat dieser Mann sie mehrfach um finanzielle Hilfe, etwa für angebliche Investitionen, Geschäftsausgaben oder Notlagen im Ausland. Um dabei „Bankprobleme“ zu umgehen, wurde die Mandantin gebeten, selbst als Empfangskonto für Überweisungen von Dritten zu fungieren.

Dem kam sie nach – in dem festen Glauben, ihrem Partner bei geschäftlichen Problemen zu helfen. Sie empfing insgesamt mehrere Tausend Euro auf ihrem privaten Konto, hob diese Beträge ab oder wandelte sie über gängige Online-Plattformen in Kryptowährungen um und leitete sie – wie abgesprochen – an ihr mitgeteilte Wallet-Adressen weiter. Teilweise verwendete sie auch Gelder aus eigenen Mitteln, um Transaktionen zu ermöglichen.

In mehreren Gesprächen mit den Strafverfolgungsbehörden zeigte sich die Mandantin kooperativ und schilderte nachvollziehbar die emotionale Manipulation, der sie über Monate hinweg ausgesetzt war. Auch der finanzielle Schaden ist für sie erheblich: Neben einem Privatkredit über 28.000 € musste sie Schulden bei Familienangehörigen aufnehmen, die sie weiterhin in Raten zurückzahlt.

Verteidigungsstrategie erfolgreich

Ursprünglich sah die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von 6.000 sowie die Einziehung von 10.300 vor. Rechtsanwalt Stern trat entschlossen für eine Lösung ein, die der persönlichen Situation der Mandantin gerecht wird. Nach intensiven Gesprächen und schriftlichen Stellungnahmen, in welchen Rechtsanwalt Stern die Situation unserer Mandantin darlegte, wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von lediglich 2.000 eingestellt.

Die Mandantin wurde dadurch erheblich entlastet: Es erfolgte keine strafrechtliche Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis und das Verfahren konnte diskret und ohne öffentliche Hauptverhandlung beendet werden. Das Ergebnis zeigt, wie wichtig eine individuelle, engagierte Strafverteidigung ist – insbesondere in komplexen Konstellationen zwischen emotionaler Manipulation und strafrechtlichem Vorwurf.

Rechtliche Probleme im Fall

Leichtfertigkeit bei Geldwäsche gemäß § 261 StGB

Ein zentraler rechtlicher Prüfpunkt war die Frage, ob unsere Mandantin die Herkunft der Gelder hätte erkennen müssen. Der Tatbestand der Geldwäsche erfordert insofern wenigstens eine leichtfertige Tatbegehung. Diese liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft des Gegenstandes geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. Die Abgrenzung zwischen gutgläubiger Hilfeleistung und strafbarer Leichtfertigkeit ist juristisch anspruchsvoll und hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf der Sachbeschädigung – Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit einer Freundin mit dem Fahrrad in Berlin-Mitte unterwegs gewesen zu sein, als es zu einem Zwischenfall mit einem Pkw-Fahrer kam. Während des Abbiegevorgangs des Fahrzeugs soll sich unser Mandant vor das Auto gestellt haben, was zu einer Bremsung und dem Einsatz der Hupe führte. Im weiteren Verlauf habe er laut Anklage wild gestikuliert und gegen den rechten Außenspiegel des Fahrzeugs geschlagen.

Nach dem Anhalten der Beteiligten soll sich unser Mandant dem Fahrerfenster des Pkw genähert und den Fahrer sinngemäß mit den Worten „Hey du Arschloch, willst du auf die Fresse?“ beleidigt und bedroht haben. Dabei habe er beide Fäuste erhoben. Der Fahrer sei daraufhin ausgestiegen und habe ein Notrufgespräch begonnen, dessen Mobiltelefon unser Mandant laut Vorwurf weggetreten und beschädigt habe. Der Autofahrer holte ein Reparaturgutachten ein, das einen Schaden von mehreren Tausend Euro auswies.

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen zweifacher Sachbeschädigung, Beleidigung, Bedrohung sowie versuchter Körperverletzung ein.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern reagierte frühzeitig und übermittelte eine umfassende Stellungnahme an die Amtsanwaltschaft. Darin wies er auf erhebliche Widersprüche in den Aussagen des Fahrers und seiner Beifahrerin hin und argumentierte, dass sich unser Mandant in einer konkreten Bedrängungssituation befunden habe, die sein Verhalten mitprägte.

Zudem wurde dargelegt, dass die behaupteten Schäden am Fahrzeug nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurden und die Geltendmachung erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung erfolgte – was Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe aufwarf.

Auf dieser Grundlage wurde dem Gericht eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro vorgeschlagen. Das Amtsgericht folgte diesem Antrag. Nach fristgerechter Zahlung wurde das Verfahren endgültig eingestellt.

Unser Mandant konnte somit ein belastendes und öffentliches Strafverfahren vermeiden. Es erfolgte keine Schuldfeststellung und kein Eintrag im Bundeszentralregister. Der Abschluss des Verfahrens war pragmatisch und im besten Interesse unseres Mandanten – sowohl mit Blick auf seine persönliche Situation als auch auf seine berufliche Zukunft.

Im Falle einer Verurteilung hätte unser Mandant nicht nur eine Geldstrafe zahlen, sondern ggf. auch die Reparaturkosten übernehmen müssen.

Posted by stern in Referenzen

Eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Widerstands – Schuldfähigkeit zweifelhaft

Unserem Mandanten wurde durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, mit einem Messer bewaffnet mehrere Personen bedroht und sich anschließend der Festnahme durch die Polizei widersetzt zu haben. Nach Darstellung der Ermittlungsbehörde soll er sich mit dem Messer einer Menschenmenge genähert und anschließend vor der Polizei geflüchtet sein. Dabei ignorierte er mehrfach polizeiliche Anweisungen, stieg in einen Bus und flüchtete schließlich erneut zu Fuß.

Im Zuge der Festnahme kam es zur Anwendung eines Tasers. Unser Mandant leistete hierbei erheblichen Widerstand, schrie laut um Hilfe, warf sich zu Boden und schlug mit den Beinen aus. Er äußerte sinngemäß, dass er die „richtige Polizei“ benötige und glaubte, Opfer einer Verschwörung zu sein.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern beantragte nach erfolgter Akteneinsicht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. In der umfassenden Stellungnahme wurde dargelegt, dass sich unser Mandant aufgrund eines akuten psychotischen Ausnahmezustands infolge Betäubungsmittelkonsums in einem Zustand befand, der seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufhob. Er war aus unserer Sicht zur Tatzeit schuldunfähig.

Unser Mandant wies typische Symptome eines akuten Rauschzustands auf – darunter Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Angstreaktionen und Realitätsverlust. In seinem Zustand war er überzeugt, von Clanmitgliedern verfolgt zu werden, und dass seine Freundin entführt worden sei. Auch glaubte er, dass ihm die Polizei nicht helfen wolle, sondern Teil einer Verschwörung sei. Diese Vorstellungen veranlassten ihn, sich mit einem Messer zu bewaffnen und die Polizei mehrfach zu alarmieren – jedoch ohne Erfolg, was seine Paranoia weiter verstärkte.

Auf Grundlage dieser Ausführungen stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren noch vor Anklageerhebung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit ein.

Posted by stern in Referenzen

Verfahrenseinstellung nach Vorwurf der Verbreitung pornografischer Inhalte über Twitter/X (§ 184 StGB)

In einem durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern geführten Verfahren konnte ein Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Verbreitung pornografischer Inhalte erfolgreich abgewehrt werden. Das Verfahren wurde nach § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt.

Tatvorwurf

Dem Mandanten wurde im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, über den Kurznachrichtendienst Twitter (heute: X) ein Bild veröffentlicht zu haben, das zwei Personen beim Oralverkehr zeigte. Der Fokus lag nach Darstellung der Staatsanwaltschaft auf dem erigierten Glied einer der abgebildeten Personen. Da keine wirksame Altersverifikation bestand, hätten auch Minderjährige potenziell Zugang zu dem Inhalt gehabt.

Die Staatsanwaltschaft ging daher von einer Strafbarkeit wegen Verbreitung pornografischer Inhalte gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus. Aus den Medien konnte unser Mandant erfahren, dass viele andere queere Menschen ähnlich lautende Strafbefehle und Anklagen erhalten hatten. Es waren bereits Strafbefehle rechtskräftig geworden.

Verteidigung und Strategie

Nach Mandatserteilung legte Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte Akteneinsicht. Die ursprünglich angesetzte Hauptverhandlung musste verlegt werden, da sowohl der Mandant als auch der Verteidiger urlaubsbedingt verhindert waren – ein entsprechender Antrag wurde erfolgreich gestellt.

Im weiteren Verfahren regte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO an. Als Gegenleistung schlug er eine Geldauflage in niedriger Höhe vor.

In seiner Stellungnahme machte der Verteidiger mehrere rechtlich relevante Einwände geltend:

  • Unklare Urheberschaft: Es ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Mandant den fraglichen Tweet selbst gepostet hatte. Die Zuordnung beruhte ausschließlich auf einem Twitter-Account, der mit einer Telefonnummer des Mandanten verknüpft war – dies allein reichte nach Auffassung der Verteidigung nicht aus.
  • Mögliches Versehen: Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Bild irrtümlich öffentlich gepostet und eigentlich als private Direktnachricht versendet werden sollte. Der Inhalt war an einen anderen Nutzer adressiert mit den Worten: „This happens when you do home office with your boyfriend“.

Verfahrensausgang

Das Gericht folgte der Argumentation des Verteidigers und stellte das Verfahren nach § 153a StPO ein. Der Mandant musste lediglich eine vergleichsweise geringe Geldauflage entrichten. Eine Hauptverhandlung und damit ein öffentlicher Strafprozess konnten vermieden werden.

Posted by stern in Referenzen

Auseinandersetzung mit der Polizei – Verfahrenseinstellung wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit (§ 170 II StPO)

In einem durch Rechtsanwalt Konstantin Stern betreuten Fall konnte das Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen eines vermeintlichen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfolgreich zur Einstellung gebracht werden – aufgrund erheblicher Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit.

Sachverhalt

Unsere Mandantin hatte selbst die Polizei verständigt und angegeben, akute Suizidgedanken zu haben. Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte wollte sie den Notruf widerrufen und verweigerte die Kooperation mit den Beamten. Die Polizei entschied, unsere Mandantin aus ihrer Wohnung in ein Krankenhaus zu bringen.

Im Treppenhaus versuchte unsere Mandantin, sich der Maßnahme zu entziehen, und begann, schneller zu laufen. Ein Polizeibeamter versuchte sie aufzuhalten und hielt sie an der Schulter fest. In der Folge drehte sich unsere Mandantin abrupt um und schlug mit offenen Händen um sich. Dabei traf sie einen Beamten am Unterarm, der dadurch eine schmerzhafte Kratzwunde erlitt. Nachdem sie fixiert wurde, trat sie erneut um sich und traf einen zweiten Beamten am Schienbein, der infolge dessen über Schmerzen klagte.

Insgesamt zeigte unsere Mandantin erheblichen körperlichen Widerstand, versuchte, sich zu versteifen und den Maßnahmen der Beamten aktiv zu entziehen.

Strafrechtliche Einordnung und Strafandrohung

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB ein. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor – in minder schweren Fällen ist auch eine Strafe ab einem Monat möglich. Ein tätlicher Angriff auf Beamte im Dienst wird damit streng geahndet und stellt keine Bagatelle dar.

Die Schwere der Tat wurde durch die konkreten Verletzungen und die massiven Gegenwehrhandlungen unterstrichen.

Verteidigungsstrategie

Rechtsanwalt Stern stellte einen Antrag auf psychiatrische Begutachtung. Er legte dar, dass unsere Mandantin an schweren depressiven Episoden litt, regelmäßig suizidal war und ein akuter psychischer Ausnahmezustand vorlag. Die vorangegangene Alkoholeinwirkung war zusätzlich geeignet, die Steuerungsfähigkeit erheblich zu vermindern. Es wurde umfangreiche medizinische Dokumentation eingereicht, die eine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt stützte.

In einem Telefongespräch mit dem zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft erläuterte Rechtsanwalt Stern zusätzlich, dass eine (teure) Begutachtung nicht erforderlich wäre, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO einstellen würde. Der Dezernent sah es wie Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Polizei wie angeregt ein. Unsere Mandantin hat sich sehr darüber gefreut.


Posted by stern in Referenzen

Körperverletzung in der Diskothek mit zwei verschobenen Schneidezähnen – Verfahren eingestellt nach Einspruch gegen Strafbefehl

Tatvorwurf: Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zur Last gelegt, einem anderen Gast in einer Berliner Diskothek unvermittelt und grundlos zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Laut Angaben des Geschädigten habe dieser dadurch eine Platzwunde an der Lippe, Kieferschmerzen sowie zwei verschobene Schneidezähne erlitten.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vor und beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 €.


Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach Beauftragung durch den Mandanten legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Mandanten konnte der Sachverhalt eingehend aufgeklärt werden.

Dabei zeigte sich: Zwar war der Schlag als solcher nicht gerechtfertigt, jedoch keineswegs grundlos oder aus reiner Aggression erfolgt. Vielmehr lag eine emotional stark aufgeladene Ausnahmesituation zugrunde:

Ein guter Freund des Mandanten musste mitansehen, wie seine langjährige Lebensgefährtin in der Diskothek einen ihm unbekannten Mann küsste und eng mit ihm tanzte – kurz nachdem er mit ihr gemeinsame Urlaubspläne geschmiedet und eine Wohnung eingerichtet hatte. Als dieser Freund daraufhin in tiefe Verzweiflung verfiel, sprach unser Mandant den vermeintlichen Nebenbuhler an. Im Verlauf des Gesprächs und unter dem Eindruck der emotionalen Anspannung kam es zu dem charakteruntypischen Ausfall.


Lösung durch Verteidigungsgespräch mit dem Gericht

Parallel war unser Mandant zivilrechtlich mit einer Schmerzensgeldforderung des Geschädigten konfrontiert, die von einer Kollegin bearbeitet wurde.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlich Kontakt zur zuständigen Richterin auf und konnte die besondere emotionale Ausnahmesituation überzeugend schildern. In einem Gespräch mit dem Gericht konnte eine einvernehmliche Lösung erzielt werden:

▶ Das Strafverfahren wurde eingestellt,
▶ Unser Mandant zahlte einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, zu dem er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet war,
▶ Die ursprünglich festgesetzte Geldstrafe entfiel vollständig,
▶ Und: Unser Mandant gilt strafrechtlich weiterhin als unschuldig – es erging keine Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis.


Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, in einem Strafverfahren frühzeitig professionelle Strafverteidigung in Anspruch zu nehmen. Durch rechtzeitige Intervention, persönliche Gespräche mit dem Gericht und eine differenzierte Darstellung der Umstände konnte ein belastendes Strafurteil abgewendet und eine faire, sachgerechte Lösung erreicht werden.

Posted by stern in Referenzen

Computerbetrug (§ 263a StGB) – Erfolgreicher Nachweis des fehlenden Vorsatzes führt zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen des Vorwurfs des Computerbetrugs (§ 263a StGB) ein. Dies bezog sich auf die Abholung von Pizzen, die zuvor über ein Online-Bestellsystem unter falschem Namen und ohne ordnungsgemäße Bezahlung generiert worden waren. Die Staatsanwaltschaft legte der Mandantin zur Last, durch die Entgegennahme der Ware wissentlich an der unrechtmäßigen Erlangung der Leistung mitgewirkt und damit die Tathandlung vollendet zu haben.

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung, nahm Akteneinsicht und reichte umgehend eine umfassende Stellungnahme ein, in der die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO beantragt wurde.

Die Strategie konzentrierte sich darauf, den für eine Verurteilung notwendigen Vorsatz zu entkräften. Der Vorsatz als innere Tatsache muss bei den allermeisten Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden, um eine Bestrafung zu rechtfertigen. Rechtsanwalt Stern legte dar, dass die Mandantin die Pizzen lediglich als Botendienst für einen Bekannten abholte. Sie bestritt vehement, gewusst zu haben, dass die Bestellung nicht ordnungsgemäß bezahlt wurde oder dass ihr Bekannter einen falschen Namen verwendet hatte. Für unsere Mandantin handelte es sich um einen harmlosen Gefallen.

Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte der Argumentation der Verteidigung: Da die Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Bestellung und somit auch ein Vorsatz der Mandantin nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren vollständig ein.

Durch diese frühzeitige und fundierte Verteidigung konnte eine Hauptverhandlung und die Belastung mit einem Betrugsvorwurf vollständig abgewendet werden.

Posted by stern in Referenzen

Gebrauchen eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung und Führen eines Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis – Verfahrenseinstellung nach Teilnahme an einem Verkehrserziehungskurs

Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Elektrokleinstfahrzeug (Elektroroller) gefahren zu sein, obwohl er gewusst habe, dass für dieses keine wirksame Haftpflichtversicherung bestand.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 1, 6 Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG strafbar gemacht.

Überdies wurde unserem Mandanten mit einer weiteren Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, mit einem Pkw die Stadtautobahn befahren zu haben, ohne über eine berechtigende Fahrerlaubnis zu verfügen und hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um über 40 km/h überschritten zu haben.

Hierdurch habe er sich gemäß §§ 69a Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.

Beide Geschehen wurden zunächst getrennt angeklagt, schließlich aber zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vom Amtsgericht miteinander verbunden.

Unser Mandant kontaktierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern kurz vor dem Hauptverhandlungstermin. Dieser nahm unverzüglich Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte gründlich durch.

Anschließend setzte sich Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unter Mitwirkung der Diversionsberatung dafür ein, dass unser Mandant einen Verkehrserziehungskurs besuchen konnte. Trotz der Kürze der Zeit bis zum Hauptverhandlungstermin nahm unser Mandant schon vor der Hauptverhandlung an zwei von drei Sitzungen teil.

Vor der Hauptverhandlung bereitete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit unserem Mandanten bezüglich des Vorwurfs des Fahrens eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne wirksame Hauptversicherung eine Einlassung vor. Diese trug unser Mandant in der Hauptverhandlung vor. Er führte aus, dass ein Freund ihm den unversicherten Roller als Ersatz für seinen von ihm beschädigten versicherten Roller gegeben hatte. Dabei hatte der Freund unserem Mandanten „hoch und heilig“ versprochen, der Roller sei versichert.

Sodann verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung bezüglich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf den von unserem Mandanten bereits größtenteils absolvierten Verkehrserziehungskurs und regte eine Verfahrenseinstellung an.

Gericht und Staatsanwaltschaft erklärten sich hiermit einverstanden. Das Gericht stellte das Verfahren sodann unter der Auflage der Teilnahme unseres Mandanten am dritten Termin des Verkehrserziehungskurses ein. Auf weitere Führerscheinmaßnahmen, insbesondere eine Sperrfrist für die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis, verzichtete das Gericht indes.

Posted by stern in Referenzen

Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt – Verfahrenseinstellung nach Löschung pornographischer Inhalte auf Handy und iPad

Unser minderjähriger Mandant und sein Vater kontaktierten uns nach Erhalt einer polizeilichen Vorladung. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, über die Social-Media-Plattform „Snapchat“ mit einer Minderjährigen kommuniziert zu haben und diese um die Übersendung von Nacktaufnahmen gebeten zu haben, woraufhin diese entsprechende Bilder von sich übersandte. Sodann habe unser Mandant die minderjährige Person dazu aufgefordert weitere Nacktaufnahmen zu übersenden, auf denen sich die minderjährige Person nach Vorgaben unseres Mandanten am ganzen Körper anfassen sollte. Unser Mandant habe gedroht die bereits erhaltenen Bilder, die er per Screenshot gesichert habe, im Internet zu veröffentlichen, wenn die minderjährige Person seinen Aufforderungen nicht nachkomme. Daraufhin habe die minderjährige Person weitere Bilder an unseren Mandanten gesendet.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 2 StGB strafbar gemacht. In einem solchen Fall kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Auch wurden im Rahmen der Ermittlungen die Wohnräume unseres Mandanten durchsucht. Die Beamten stellten während dieser Maßnahme das Handy und das iPad unseres Mandanten sicher.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger, da unserem Mandanten ein Verbrechen vorgeworfen wurde.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte erkannte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die klare Beweislage und suchte deshalb den zuständigen Staatsanwalt auf. Im Rahmen des Gesprächs regte er sodann eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 JGG an. Da unser Mandant noch sehr jung sei und er überdies die auf Smartphone und iPad vorhandenen pornographischen Dateien löschen werde, wenn er seine Geräte zurückbekomme, sei eine Einstellung der am besten geeignete Weg der Verfahrenserledigung. Mit diesem Vorgehen erklärte sich der Staatsanwalt einverstanden.

Die Polizei wehrte sich mit einem Bericht gegen den Plan des Staatsanwalts und vertrat die Auffassung, dass eine Einstellung – zumal ohne jegliche Sanktion – dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht werde. Der Staatsanwalt blieb aber bei seiner im Gespräch mit Rechtsanwalt Stern vertretenen Auffassung.

Nach dem Gespräch fuhren Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und unser Mandant zum LKA für ein erzieherisches Gespräch mit den Beamten. Überdies erhielt unser Mandant sein Handy zunächst für die Öffnung zur Löschung der pornographischen Dateien und anschließend endgültig zurück.

Nach alledem stellte der Staatsanwalt gemäß der Verabredung das gegen unseren Mandanten geführte Verfahren nach § 45 Abs. 1 JGG ein.

Posted by stern in Referenzen

Strafbefehl nach Vorwurf des Anstiftens zum Ausstellen eines unrichtigen Impfausweises – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung in Abwesenheit unserer Mandantin

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgericht Tiergarten vorgeworfen, sich zu einer Arztpraxis begeben zu haben und dort um Eintragung von Impfungen in den Impfausweis gegen den Krankheitserreger SARS-CoV-2, ohne sich tatsächlich impfen lassen zu wollen, gebeten zu haben. Dem sei die Ärztin nachgekommen und habe zwei Impfungen eingetragen und sodann den Impfausweis zur Abholung bereitgelegt.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin gemäß §§ 73 Abs. 1a Nr. 8, 74 Abs. 2 IfSG, 278 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht. In diesem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 900,00 € gegen unsere Mandantin festgesetzt.

Der Tatvorwurf beruhte auf einer Durchsuchung in den Praxisräumen der Ärztin, während derer der fertige Impfausweis der Mandantin gefunden worden war. In der Praxis fanden nach den Ermittlungen der Polizei keine Impfungen statt. Außerdem war der Impfeintrag erkennbar gefälscht.

Rechtsanwalt Stern legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm Akteneinsicht und den zuständigen Richter am Amtsgericht Tiergarten auf und regte in einem Erörterungsgespräch eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer geringen Geldauflage gemäß § 153a StPO an. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass möglicherweise unsere Mandantin nicht selbst den Impfpass in die Arztpraxis gebracht habe, sondern ihr Mann, sodass unsere Mandantin auch nicht zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse anstiftete.

Anschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern dem Richter, dass unsere Mandantin nicht zur Hauptverhandlung gehen wolle. Da Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unsere Mandantin in der Hauptverhandlung vertreten würde, erklärte sich der Richter mit einer Hauptverhandlung ohne diese einverstanden.

In dieser Verhandlung überzeugten der Richter und Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auch die Staatsanwaltschaft von einer Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage, sodass das Verfahren eingestellt und unsere Mandantin nicht verurteilt wurde.

Posted by stern in Referenzen