Verfahrenseinstellung

Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte – Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sich im Rahmen einer vorläufigen Festnahme den Anordnungen von zwei Polizeibeamten widersetzt zu haben, indem er seine Arme versteift und trotz Fesselung versucht habe sich loszureißen. Auf dem Boden fixiert, habe er sich mehrmals hochgedrückt und mit den Füßen um sich getreten.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB und tätlichen Angriffs gemäß § 114 StGB strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanawalt Stern nahm bei der zuständigen Geschäftsstelle Akteneinsicht und regte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass unser Mandant zum Tatzeitpunkt Einsichts- und steuerungsunfähig und mithin gemäß § 20 StGB schuldunfähig gewesen sei. Unser Mandant habe eine Psychose induziert durch vorherigen Cannabiskonsum erlitten und dabei die Kontrolle über sein Handeln verloren.  Sogenannte Intoxikationspsychosen können Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Angst- und Panikattacken, kognitiven Einbußen und Kommunikationsarmut hervorrufen.

Unser Mandant wies mehrere dieser Symptome auf. Zunächst habe er suizidale Gedanken gehabt und sich vom Balkon seiner in der fünften Etage befindlichen Wohnung in die Tiefe stürzen wollen. Seiner Frau und einem helfenden Nachbarn sei es gelungen, unseren Mandanten zu beruhigen und ihn zurück in die Wohnung zu holen. Aus Angst vor sich selbst habe unser Mandant daraufhin die Polizei rufen und Hilfe suchen wollen. Davon habe er jedoch abgesehen und sei stattdessen plötzlich in das Treppenhaus und auf die Straße gerannt.

Sodann sei unser Mandant orientierungslos durch die Straßen gelaufen und habe an verschiedenen Türen geklopft. Nach einigen hundert Metern sei er auf zwei Polizeibeamte getroffen, die ihn aufforderten, die Hände auf die Wand zu legen. Nach dem Anlegen der Handschellen habe unser Mandant jedoch ein weißes Licht gesehen, woraufhin er eine Panikattacke und Wahnvorstellungen entwickelt und geglaubt habe, demnächst getötet zu werden. An das weitere Geschehen könne unser Mandant sich nicht mehr erinnern.

Unser Mandant befand sich zum Zeitpunkt der Tat in einer psychotischen Episode und war folglich schuldunfähig.

Nach alledem sah das Gericht von einer Eröffnung der Hauptverfahrens ab und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unseres Mandanten gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro ein.

Die Einstellung hatte gegenüber einem möglichen Freispruch mangels Schuldfähigkeit den Vorteil, dass eine Begutachtung des Mandanten nicht erforderlich war, die insbesondere auch zu beruflichen Problemen hätte führen können. Auch wurde auf diese Weise eine Hauptverhandlung vermieden, zu der unser Mandant hätte erscheinen müssen.

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Verfälschtes Semesterticket – Verfahrenseinstellung nach Zahlung einer Geldauflage

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Fahrscheinkontrolle ein verfälschtes Semesterticket vorgezeigt zu haben. Hierdurch habe er sich wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und Betrugs (§ 263 StGB) strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und arbeitete die Ermittlungsakte zügig durch.

In einem Telefonat mit der Amtsanwaltschaft regte er die Verfahrenseinstellung an und trug vor, dass dieser Weg der Verfahrenserledigung die gegenseitigen Interessen am besten wahre. Die Schwere der Schuld unseres Mandanten sei, da dieser lediglich beim Fahren mit einem verfälschten Semesterticket und dementsprechend beim Schwarzfahren erwischt wurde, als gering anzusehen. Überdies war unser Mandant bisher nicht vorbestraft. Unser Mandant sei Student und verfüge dementsprechend über geringe finanzielle Mittel. Abschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant mittlerweile ein Ticket-Abonnement abschlossen habe.

Die Amtsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 200 Euro an Ärzte ohne Grenzen ein. Der Mandant freute sich insbesondere auch darüber, dass er den Empfänger der Geldauflage selbst auswählen durfte.

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Bedrohung – Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, einen Paketlieferanten mit einem Taschenmesser bedroht zu haben. Der Lieferant habe ein Paket für unseren Mandanten liefern müssen. Im Hausflur habe er unseren Mandanten getroffen, der ihn aufgefordert habe, das Paket vor seiner Haustür zu übergeben. Dies sei geschehen. Auf dem Weg aus dem Haus sei unser Mandant dem Lieferanten gefolgt, habe ein Taschenmesser gezogen und ihm vorgeworfen, das Paket geworfen zu haben. Danach habe unser Mandant den Paketlieferanten fotografiert und ihm gesagt, dass er seinen Job verlieren würde und ihr Problem auf andere Weise – mit dem Taschenmesser – gelöst werden könne. Nach alledem soll sich unser Mandant wegen Bedrohung strafbar gemacht haben.

Nach Mandatierung nahm Streifverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und beantragte in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die vorgeworfene Tat und schilderte sodann das Geschehen aus der Sicht unseres Mandanten:

Unser Mandant sei in seiner Wohnung gewesen und habe eine Mail vom Versandhändler erhalten, wonach sein bestelltes Paket geliefert werden sollte. Aus der Benachrichtigung habe sich ergeben, dass unser Mandant nicht angetroffen werden konnte. Hierüber war unser Mandant überrascht, da er die Wohnung nicht verlassen und auch kein Klingeln gehört habe. Unser Mandant habe den Paketlieferanten auf der Straße erblickt, sei hinuntergerannt und habe ihn nach seinem Paket gefragt. Hierbei habe er festgestellt, dass der Paketlieferant nicht geklingelt hatte.

Auf der Straße habe der Lieferant nun das Paket an unseren Mandanten übergeben wollen. Dieser habe den Lieferanten aufgefordert, das Paket – wie vertraglich vereinbart – nach oben zu tragen. Vor der Tür habe der Paketlieferant das Paket achtlos auf den Boden geworfen und seine Missbilligung über das Verhalten unseres Mandanten kundgetan. Hierdurch sei ein Streitgespräch entfacht. Unser Mandant habe ankündigt, ein Foto vom Kennzeichen des Zustellfahrzeugs anzufertigen und sich über den Lieferanten bei seinem Arbeitgeber zu beschweren. Mit einem Taschenmesser habe er den Paketlieferanten jedoch nicht bedroht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern trug vor, dass unser Mandant nicht einmal ein Taschenmesser besitze. Bei einer vorherigen polizeilichen Durchsuchung der Wohnung unseres Mandanten in einem anderen Verfahren konnte auch kein Taschenmesser aufgefunden werden.

Überdies zweifelte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Paketlieferanten. Seine Aussagen seien sprachlich ungenau und oberflächlich gewesen.

Nach alledem bestand kein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit, sodass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten antragsgemäß einstellte.

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Häusliche Gewalt – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Frau an den Haaren gezogen und sie geschubst zu haben. Überdies habe er ihr mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und sie an den Oberarmen festgehalten.  Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle.

Im verfahrensgegenständlichen Geschehens lag eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor.  Der Verdacht gegen unseren Mandanten konnte ausschließlich auf die Aussage seiner Frau gestützt werden.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Aussagen unseres Mandanten und seiner Frau gründlich durch und trug Widersprüchlichkeiten in der Hauptverhandlung vor.

Zunächst stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung die inkonsistenten Angaben der Frau unseres Mandanten dar. Sie hatte ihre am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens gemachten Angaben bei einer späteren polizeilichen Befragung um Details zum Geschehenshergang ergänzt, an die sie sich zuvor nicht erinnerte.

Auch wichen die Angaben der Frau von denen unseres Mandanten ab. Dieser räumte zwar einen Streit ein, bestritt jedoch seine Frau geschlagen zu haben. Die sich widersprechenden Angaben, sowie das Fehlen weiterer Zeugen, verhinderten eine eindeutige Rekonstruktion des Geschehensverlaufs.

Die Verletzungen – blaue Flecken – der Ehefrau konnten nicht eindeutig auf das unserem Mandanten vorgeworfene Geschehen zurückgeführt werden, da unser Mandant vortrug, dass seine Frau oft blaue Flecken habe und generell anfällig für solche sei.

Abschließend führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass das Interesse der Ehefrau an dem Verfahren gering sei. Diese habe keinen Strafantrag gegen ihren Mann nach § 230 StGB stellen wollen.

Überdies hatten unser Mandant und seine Frau sich versöhnt, weshalb die Frau auch nicht zum ersten Hauptverhandlungstermin erschien. Das Gericht bemühte sich zwar zu eruieren, ob die Zeugin überhaupt Angaben machen wollte. Dies gelang jedoch nicht mit der Folge, dass es eines zweiten Hauptverhandlungstermins bedurft hätte. Nun waren Staatsanwaltschaft und Gericht jedoch bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt somit weiterhin als unschuldig.

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Mittäterschaftlicher Diebstahl – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, einen Besteckkasten von einem Verkaufsständer in einem Möbelhaus entnommen und in eine Tasche, die sie zuvor in einem Einkaufswagen platziert hatte, gelegt zu haben. Sodann habe ein Mitbeschuldigter, bei dem es sich um ihren Mitbewohner gehandelt haben soll, die befüllte Tasche aus dem Wagen entnommen und das Möbelhaus ohne zu bezahlen verlassen, während unsere Mandantin einen Kassierer abgelenkte.

Hierdurch habe sich unser Mandantin wegen Diebstahls in Mittäterschaft strafbar gemacht, §§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und arbeitete die Ermittlungsakte in Vorbereitung der Hauptverhandlung durch.

Die Ermittlungsakte enthielt Überwachungsvideos, die das verfahrensgegenständliche Geschehen umfassend dokumentierten. Ein Video zeigte unsere Mandantin, die eine Tasche und ein Besteckset in den Einkaufswagen legte, den beladenen Einkaufswagen vor den Kassenbereich schob und einen Kassierer ablenkte. In der Zwischenzeit nahm der Mitbeschuldigte die Tasche aus dem Einkaufswagen und verließ den Laden. Unsere Mandantin schob sodann den Einkaufswagen wieder zurück in den Verkaufsbereich. Während des Geschehens taten die beiden Beschuldigten so, als ob sie sich nicht kennen würden.

Im Rahmen der polizeilichen Ermittlung wurde die Wohnung unserer Mandantin durchsucht, jedoch konnte das entwendete Besteck nicht aufgefunden werden. Allerdings wurde einen zahlreiche andere Bestecksets gefunden, insgesamt mehrere hundert Stück, für die keine Kaufbelege vorlagen.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bemühte sich um einen schnellen Hauptverhandlungstermin, der jedoch – aufgrund von Krankheiten mehrerer Verfahrensbeteiligter – mehrfach verschoben werden musste.

In der Hauptverhandlung regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 Euro an die Berliner Tafel an. Das Gericht war hierzu jedoch zunächst nicht bereit.

Nachdem jedoch ein weiterer Termin abgesagt werden musste stimmte das Gericht einer Einstellung unter der Bedingung zu, dass unsere Mandantin auf das übrige Besteck verzichtete. In der Folge konnte das Verfahren endlich eingestellt werden.

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Gefährliche Körperverletzung – Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Unserem Mandanten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Rahmen einer verbalen Streitigkeit auf einem Supermarktparkplatz ein Pfefferspray gezogen und einem Zeugen ins Gesicht gesprüht zu haben, wodurch der Zeuge eine starke Augenreizung erlitten habe. Hierdurch habe sich unser Mandant wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die gefährliche Körperverletzung ist mit Freiheitstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bedroht.

Unser Mandant war leider von einer Supermarktkassiererin beobachtet worden. Die hinzugerufene Polizei fand sodann in der Jacke der Ehefrau unseres Mandanten das Pfefferspray.

Nach Erhalt der Anklageschrift kontaktierte unser Mandant umgehend Rechtsanwalt Stern und vereinbarte einen zeitnahen Besprechungstermin. Während des Gesprächs schilderte der Mandant das Geschehen aus seiner Sicht.

Er berichtete, dass der Zeuge seiner Frau an die Brust gefasst habe. Daraufhin stritt unser Mandant mit dem Zeugen, zog ein Pfefferspray und sprühte dies dem Zeugen ins Gesicht.

Nach dem Gespräch suchte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den zuständigen Richter auf und schilderte noch bevor dieser die Akte gelesen hatte, das Geschehen.

Überdies wies er darauf hin, dass der Zeuge zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Geschehens betrunken gewesen sei und deshalb den Geschehenshergang wohlmöglich nicht mehr richtig erinnern könne.

Das Richter sah von einer Eröffnung des Hauptverfahrens ab und stellte stattdessen das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 Euro nach §153a StPO ein. Dies freute unseren Mandanten sehr.

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 2 JGG ohne Auflagen

Unserem minderjährigen Mandanten wurde vorgeworfen, in seiner Kleidung und seiner Umhängetasche 0,525 Gramm Kokain, sowie ca. 90 Gramm Cannabis transportiert zu haben. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass unser Mandant als Händler tätig war und warf ihm unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht und regte in einem Schriftsatz die Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 2 JGG an.

In diesem räumte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die unserem Mandanten vorgeworfenen Taten ein und erklärte, dass dieser nach seinem Schulabschluss an Personen geraten sei, die ihm auftrugen Drogen zu transportieren.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern argumentierte sodann, dass sich die Tatbeiträge unseres Mandanten auf bloße Beihilfehandlungen beschränkten. Dafür spreche zunächst, dass sich seine Handlungen auf einen Teilakt des Umsatzgeschäftes beschränkten und eine geringe Bedeutung im Gesamtgeschäft aufweisen. Auch sei unser Mandant weisungsgebunden gewesen. Ihm hätten keine eigenen Entscheidungsspielräume zugestanden und er habe während der Transporthandlungen dauerhaft in telefonischem Kontakt mit seinem Auftraggeber gestanden.

Überdies habe unser Mandant kein eigenes wirtschaftliches Interesse an den einzelnen Geschäften gehabt, da er einen festen Stundenlohn erhalten habe.

Unser Mandant habe durchweg Angst vor seinem Arbeitgeber gehabt – dieser habe den Wohnort unseres Mandanten gekannt und zu diesem mehrfach Männer geschickt, die auf unseren Mandanten gewartet, ihn einschüchtert oder Anweisungen erteilt hätten – und sei durch diese Angst zu seinem Handeln getrieben worden.

Diese Angst habe sich auch an seinem Verhalten nach der Festnahme gezeigt. Er habe nach dieser den Kontakt mit dem Auftraggeber abgebrochen und sei für längere Zeit zu seinem Großvater ins Ausland geflüchtet.

Nach seiner Rückkehr habe unser Mandant mit einer Ausbildung bei einer Firma für Garten- und Landschaftsbau begonnen und eine Cannabis-Drogenberatung besucht.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren schließlich nach § 45 Abs. 2 JGG ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut, kann nun seine Ausbildung fortsetzen und hofft, diese in Kürze mit einem Meister zu absolvieren.

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Vorwurf des Diebstahls – Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft vorgeworfen, in einem Kaufhaus eine Hose und zwei Paar Ohrringe entwendet zu haben. Hierdurch soll sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern nahm nach Mandatierung umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle und verfasste sodann einen umfangreichen Schriftsatz. In diesem regte er die Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO an. Der Einstellung stand eigentlich entgegen, dass in der Vergangenheit bereits Verfahren gegen unsere Mandantin eingestellt worden waren. Für unsere Mandantin sprach jedoch auch einiges:

Rechtsanwalt Stern führt zunächst ihr kooperatives Verhalten an. Aus der Ermittlungsakte ergab sich, dass ein Angestellter unsere Mandantin dabei beobachtet hatte, wie sie die Ohrringe genommen und in einen Beutel gesteckt hatte. Anschließend habe sie das Kaufhaus, ohne zu bezahlen, verlassen. Der Angestellte konfrontierte sie sodann mit dem Gesehenen, woraufhin unsere Mandantin die unbeschädigte Ware unverzüglich und freiwillig herausgab.

Sodann begründete Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern die geringe Schuld unserer Mandantin mit ihrem psychischen Gesundheitszustand. Unserer Mandantin wurden bereits vor der ihr vorgeworfenen Tat eine posttraumatische Belastungsstörungen infolge der ihr in der Vergangenheit durch ihre Eltern widerfahrenden Gewalttätigkeiten diagnostiziert, die sich in Form von gestörten Essverhalten, Selbsthass, raschen Stimmungswechseln und Wutausbrüchen zeigte. Aus diesem Grund besuchte unsere Mandantin bereits mehrere psychotherapeutische Sprechstunden. Nichtsdestotrotz stieß sie herbei häufiger an ihre Grenzen, sodass es auch zu der unserer Mandantin vorgeworfenen Tat kam.

Um die Tat zu verarbeiten, suchte unsere Mandantin verschiedene Therapeuten auf. Diese diagnostizierten ihr unter anderem verschiedene Persönlichkeitsstörungen und Depressionen. Um weiterhin an sich arbeiten zu können, sucht unsere Mandanten derzeit einen Therapieplatz.

Nach alledem sah auch das Gericht die Schuld unserer Mandantin als gering an und betrachteten eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300-, € als geeigneten, die wechselseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten wahrenden Weg der Verfahrenserledigung. Das Verfahren konnte schließlich mit Zustimmung der Amtsanwaltschaft eingestellt werden. Über die Einstellung war unsere Mandantin sehr erleichtert, weil im Falle einer Verurteilung die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses konkret gedroht hatte.

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Vorwurf des Computerbetrugs (Corona-Hilfe) – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts vorgeworfen, zur Erlangung einer Subvention im Rahmen der Corona-Soforthilfe der Investitionsbank Berlin einen Online-Antrag auf Corona-Zuschuss für Kleinunternehmer, Solo-Selbstständige und Freiberufler gestellt zu haben, obwohl sie nicht die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt habe. Sie habe unrichtige Angaben bezüglich subventionserheblicher Tatsachen getätigt und unberechtigt 9.000,00 Euro zum Nachteil der Investitionsbank Berlin erlangt.

Hierdurch soll sich unsere Mandantin wegen Computerbetrugs gemäß
§ 263a Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Das Amtsgericht setzte eine Geldstrafe in Höhe von 2.100,00 € fest und ordnete die Einziehung des Erlangten in Höhe von 9.000,00 € an. Insgesamt hätte unsere Mandantin somit 11.100,00 € zahlen müssen.

Nach erfolgter Erstberatung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Einspruch ein. Sodann regte er in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 800,00 Euro an eine gemeinnützige Organisation an.

In der Stellungnahme argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass aus Sicht unserer Mandantin die Voraussetzungen der Subventionsgewährung vorlagen.

Unsere Mandantin sei davon ausgegangen, dass eine existenzgefährdende Wirtschaftslage bestanden habe. Entgegen ihrer Planung erzielte sie aufgrund der Pandemie keine Einnahmen. Unsere Mandantin arbeitete als freiberufliche Unternehmensberaterin bei verschiedenen Beratungsfirmen, wobei sie Arbeitssuchende und angehende Selbstständige unterstützte. Nachdem unsere Mandantin von ihrem bisherigen Auftraggeber keine Aufträge mehr erhielt, entschloss sie sich, eine zusätzliche Zertifizierung zu erlangen, um direkt mit Kunden abrechnen zu können. Voraussetzung für den Erhalt dieses Zertifikats war jedoch das Anmieten von Räumlichkeiten. Da unserer Mandantin dies aufgrund der Pandemie nicht gelang, erhielt sie das Zertifikat nicht und erzielte dementsprechend keine Einnahmen. Mithin bestand eine existenzgefährdende Wirtschaftslage.

Allerdings erfüllte unsere Mandantin die Voraussetzungen der Subventionsgewährung objektiv nicht, da sie ALG II bezog und die selbstständige Tätigkeit nur als Nebenerwerb ausübte. Dass die selbstständige Tätigkeit hingegen im Haupterwerb ausgeübt werden musste, konnte unsere Mandantin bei ihren Recherchen vor Antragstellung nicht feststellen. Zu diesem Zeitpunkt genügte für die Antragstellung eine Tätigkeit im Nebenerwerb.

Aufgrund der Warteschlange und der knappen Zeit zwischen der Zulassung zur Antragstellung und dem Absenden des Antrags, verzichtete unsere Mandantin auf das Einholen eines qualifizierten Rechtsrats und vertraute stattdessen auf ihre eigenen Recherchen, weshalb sie auch nicht mitbekommen hatte, dass sich die Antragsvoraussetzungen binnen weniger Tage entscheidend geändert hatten. Dies hatte aus Sicht von Rechtsanwalt Stern Einfluss auf die innere Tatseite, mithin auf Vorsatz und Bereicherungsabsicht.

Nach alledem und da unsere Mandantin die beantragten Zuschüsse zwischenzeitlich zurückgezahlt hatte, betrachtete auch das Gericht eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer Geldauflage als die wechselseitigen Interessen hinreichend wahrenden Weg der Verfahrenserledigung und stellte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 153a Abs. 2 StPO ein.

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Erschleichen von Leistungen – Verfahrenseinstellung

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen, zusammen mit ihrer Freundin versucht zu haben, sich mit einem „Gastrobändchen“ Zugang zum Olympiastadion zu verschaffen, um dort das Konzert einer bekannten Metalband zu besuchen. Unsere Mandantin habe im Gastronomiebereich des Olympiastadions gearbeitet und das „Gastrobändchen“ deshalb vor Schichtbeginn ausgehändigt bekommen. Nach Schichtende habe unsere Mandantin das Gelände des Olympiastadiums verlassen, um ihre Freundin zu begrüßen. Als die beiden zurückkehren wollten, sei ihnen jedoch der Zugang zum Gelände verweigert worden, da das „Gastrobändchen“ keine Gültigkeit mehr besessen hätte.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin wegen des versuchten Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern nahm Akteneinsicht und verfasste einen Schriftsatz, in dem er die Verfahrenseinstellung anregte.

Zunächst bestritt Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern den gegen unsere Mandantin erhobenen Vorwurf. Sie habe bis abends im Gastronomiebereich des Konzerts gearbeitet. Zum Ende der Schicht habe der Personalverantwortliche ihr und anderen Kollegen mitgeteilt, dass sie sich das Konzert ansehen könnten. Eine gegenteilige Regelung sei auch nicht aus dem Arbeitsvertrag hervorgegangen. Aus diesem ergab sich überdies nicht, dass das Gastrobändchen nur zum einmaligen Eintritt berechtige oder, dass unsere Mandantin ihren Arbeitsplatz unmittelbar nach Schichtende zu verlassen hätte.

Nach Erhalt des Schriftsatzes stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300,00 Euro ein.

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