Verteidigungsstrategie

Haftvermeidung bei Bewährungsbruch: Erfolgreiche Verteidigung trotz schwieriger Prognose

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB geführt. Ihm wurde vorgeworfen, durch unwahre Behauptungen polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Dritten ausgelöst zu haben, um die Herausgabe seines Laptops zu erzwingen. Die besondere Herausforderung für die Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern lag in der massiven Vorbelastung des Mandanten. Zum Tatzeitpunkt stand dieser bereits unter einer laufenden Bewährung aus einer früheren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Ein erneutes Delikt während dieser Zeit führt im Regelfall zum Widerruf der ersten Bewährung und damit zum sofortigen Antritt einer mehrjährigen Haftstrafe.

In der Hauptverhandlung wurde die Tat konsequent in den Kontext der damaligen Lebensumstände des Mandanten gesetzt. Es wurde dargelegt, dass er zum Tatzeitpunkt infolge einer schweren Schädelverletzung sowie eines epileptischen Anfallsleidens gesundheitlich und psychisch massiv eingeschränkt war. Die Verteidigung arbeitete heraus, dass die Tat Ausdruck einer tiefen persönlichen Krise und Mutlosigkeit war, von der sich der Mandant inzwischen durch eine erfolgreiche medizinische Behandlung und berufliche Neuorientierung glaubhaft distanziert hat.

Durch die überzeugende Darstellung der gesundheitlichen Stabilisierung und einer positiven Sozialprognose konnte ein außergewöhnliches Ergebnis erzielt werden. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung trotz des Bewährungsbruchs erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde. Damit konnte der drohende Widerruf der vorangegangenen zweijährigen Freiheitsstrafe abgewendet werden. Dies ermöglichte es dem Mandanten, seinen eingeschlagenen Weg der beruflichen Rehabilitation weiter zu verfolgen, statt eine Haftstrafe antreten zu müssen. Der Fall zeigt, dass eine präzise Aufarbeitung individueller Belastungsfaktoren selbst bei kritischen Rückfalltaten den Weg für eine zweite Chance in Freiheit ebnen kann.

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Häusliche Gewalt – Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage in der Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seiner Frau an den Haaren gezogen und sie geschubst zu haben. Überdies habe er ihr mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und sie an den Oberarmen festgehalten.  Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht bei der zuständigen Geschäftsstelle.

Im verfahrensgegenständlichen Geschehens lag eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor.  Der Verdacht gegen unseren Mandanten konnte ausschließlich auf die Aussage seiner Frau gestützt werden.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern arbeitete die Aussagen unseres Mandanten und seiner Frau gründlich durch und trug Widersprüchlichkeiten in der Hauptverhandlung vor.

Zunächst stellte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in der Hauptverhandlung die inkonsistenten Angaben der Frau unseres Mandanten dar. Sie hatte ihre am Tag des verfahrensgegenständlichen Geschehens gemachten Angaben bei einer späteren polizeilichen Befragung um Details zum Geschehenshergang ergänzt, an die sie sich zuvor nicht erinnerte.

Auch wichen die Angaben der Frau von denen unseres Mandanten ab. Dieser räumte zwar einen Streit ein, bestritt jedoch seine Frau geschlagen zu haben. Die sich widersprechenden Angaben, sowie das Fehlen weiterer Zeugen, verhinderten eine eindeutige Rekonstruktion des Geschehensverlaufs.

Die Verletzungen – blaue Flecken – der Ehefrau konnten nicht eindeutig auf das unserem Mandanten vorgeworfene Geschehen zurückgeführt werden, da unser Mandant vortrug, dass seine Frau oft blaue Flecken habe und generell anfällig für solche sei.

Abschließend führte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus, dass das Interesse der Ehefrau an dem Verfahren gering sei. Diese habe keinen Strafantrag gegen ihren Mann nach § 230 StGB stellen wollen.

Überdies hatten unser Mandant und seine Frau sich versöhnt, weshalb die Frau auch nicht zum ersten Hauptverhandlungstermin erschien. Das Gericht bemühte sich zwar zu eruieren, ob die Zeugin überhaupt Angaben machen wollte. Dies gelang jedoch nicht mit der Folge, dass es eines zweiten Hauptverhandlungstermins bedurft hätte. Nun waren Staatsanwaltschaft und Gericht jedoch bereit, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt somit weiterhin als unschuldig.

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