Warenbetrug

Warenbetrug unter Ausnutzung fremder Personalien in zahlreichen Fällen – niedrige Bewährungsstrafe trotz einschlägiger Vorstrafe

Unsere Mandantin hatte in zahlreichen Fällen auf fremde Namen Produkte im Internet bestellt, ohne in der Lage gewesen zu sein, diese zu bezahlen. Es entstand ein Schaden in hoher vierstelliger Höhe. Unsere Mandantin war auch bereits einschlägig vorbestraft. Einer der vermeintlichen Besteller war die Schwester unserer Mandantin, die ihr glaubhaft androhte, unsere Mandantin bei der Polizei anzuzeigen, weil sie infolge der betrügerischen Bestellungen unserer Mandantin unverschuldet unter einer schlechten Schufa-Bewertung litt.

In dieser ausweglosen Situation wandte sich unsere Mandantin an die Rechtsanwaltskanzlei Stern | Strafrecht. Rechtsanwalt Stern rief umgehend die Schwester unserer Mandantin an und überzeugte sie davon, zunächst nicht die Polizei aufzusuchen, sondern unserer Mandantin Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit selbst zu klären.


Unsere Mandantin entschied sich auf Empfehlung von Rechtsanwalt Stern, dass sie sich selbst anzeigen wollte. Sie übersandte alle aktuellen Zahlungsanforderungen, sodass Rechtsanwalt Stern gegenüber der Polizei eine möglichst umfassende Selbstanzeige einreichen konnte. Ziel war es, in einer Hauptverhandlung in einem bewährungsfähigen Bereich zu bleiben. Der gewerbsmäßige Betrug hat eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe pro Fall.


In der Hauptverhandlung war die Selbstanzeige das zentrale Argument. Dennoch beantragte die Staatsanwaltschaft, gegen unsere Mandantin eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten zu verhängen. In seinem Plädoyer erwiderte Rechtsanwalt Stern, dass die Forderung der Staatsanwaltschaft die Umstände der Tat, insbesondere auch die schwierige familiäre Situation unserer Mandantin sowie das vorbildliche Nachtatverhalten nicht hinreichend spiegeln würde. Die Strafe müsste deutlich niedriger angesetzt und zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das Gericht schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unsere Mandantin zu einer Bewährungsstrafe von deutlich unter einem Jahr. Ob sich das Verhältnis zur Schwester seitdem gebessert hat, ist uns unbekannt.

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