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Rassismus im Drogeriemarkt? Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung

Unserer Mandantin, Kassiererin eines Drogeriemarktes, wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, eine Kundin rassistisch beleidigt zu haben, indem unsere Mandantin der
Kundin nicht glauben wollte, dass ihr die für den Bezahlvorgang genutzte EC-Karte gehörte. Konkret soll sie gesagt haben: „Eine Schwarze wie Sie kann so eine Bankkarte nicht besitzen!“

Nach Beauftragung mit der Verteidigung holte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakte von der Geschäftsstelle. In einem ersten persönlichen Gespräch bestritt unsere Mandanten solche Aussagen jemals getätigt zu haben. Obwohl es Videoaufnahmen zu dem besagten Vorfall gab, konnten diese jedoch mangels Tons nicht weiterhelfen. Darüber hinaus hatte die Zeugin mehrere YouTube-Videos hochgeladen, auf denen sie weinend den gesamten Sachverhalt schilderte und somit sogar die Öffentlichkeit am hiesigen Verfahren teilhaben
ließ.

Rechtsanwalt Stern sicherte diese Aufnahmen, um mögliche Differenzen mit ihrer Aussage gegenüber der Polizei zu ermitteln. In der Hauptverhandlung tauchte die Zeugin sodann mit Zeugenbeistand und Prozessbeobachtern im Publikum auf. Rechtsanwalt Stern ließ sich davon jedoch nicht beirren. Er hatte nämlich tatsächlich zahlreiche Abweichungen zwischen ihren Äußerungen auf YouTube und gegenüber den Polizeibeamten feststellen können und konfrontierte die Zeugin damit.
Dies erweckte erhebliche Zweifel beim Gericht, weshalb Rechtsanwalt Stern die Gelegenheit ergriff und anregte, das hiesige Verfahren gemäß § 153 StPO ohne Auflage wegen hypothetisch geringer Schuld einzustellen.

Das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft ließen sich hiervon überzeugen. Während die Zeugin äußerst unzufrieden ob dieses Ergebnisses war, zeigte sich unsere Mandantin sehr erleichtert und
froh, dass sie nun weiterhin als unschuldig gilt.

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Wochenbeste (28.10.2019)

Blaufelder über den Kommissar-Anwärter, der auf Youtube einen Sketch hochgeladen hatte, in dem er gezeigt hatte, wie man beim Bäcker einen Café ergaunert.

Kreher über den Beschluss des Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 02. August 2019 – 201 ObOWi 1338/19 – wonach erst bei einem ungenügenden Sicherheitsabstand von 2/10 des halben Tachowertes kann im Regelfall ohne Hinzutreten weiterer Umstände Vorsatz bzgl. des bußgeldbewehrten Unterschreitens des Mindestabstands angenommen werden kann, aber nicht bereits bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowertes

Burhoff über den Beschluss des LG Aachen vom 11.10.2019 – 60 KLs 12/19, in dem erneut festgestellt worden ist, dass die Akteneinsicht nach den Nebenkläger stets die Anhörung des Beschuldigten voraussetzt.

Konstantin Stern, Rechtsanwalt

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