Mögliche Rechtfertigung einer Diskriminierung – Vermutungsregelung

Selbstverständlich löst nicht jede Ungleichbehandlung eine Schadensersatzpflicht aus. Ein entsprechender Anspruch entsteht nur dann, wenn die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Gerechtfertigt ist die Ungleichbehandlung, wenn sie aufgrund eines hinreichenden sachlichen Grundes erfolgt oder wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile strukturell benachteiligter Personen wegen eines oder mehrerer der oben genannten Gründe verhindert oder ausgeglichen werden sollen (positive Diskriminierung).

Erfolgt eine Ungleichbehandlung wegen mehrerer Gründe, ist diese nur gerechtfertigt, wenn sich die Rechtfertigung auf alle Gründe erstreckt, derentwegen die Ungleichbehandlung erfolgt.

Aus Sicht des von der Diskriminierung Betroffenen glücklicherweise hat der Gesetzgeber in § 7 des LADG eine Vermutungsregeln festgeschrieben, die zu einer erheblichen Beweiserleichterung führt. Wie auch in anderen Bereichen, in denen die Beweisführung aufgrund struktureller Gegebenheiten schwierig ist (etwa im Arzthaftungsrecht), genügt es, wenn der Kläger Tatsachen glaubhaft macht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Diskriminierungsverbote dieses Gesetzes wahrscheinlich machen. In diesen Fällen ist es an der öffentlichen Stelle, die Vermutung zu widerlegen.