Diskriminierung nach dem Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG)

Dem Antidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin liegt ein sehr weiter Diskriminierungsbegriff zugrunde. Es darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns nicht diskriminiert werden aufgrund

  • des Geschlechts
  • der ethnischen Herkunft
  • einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung
  • der Religion und Weltanschauung
  • einer Behinderung
  • einer chronischen Erkrankung
  • des Lebensalters
  • der Sprache
  • der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie
  • des sozialen Status

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt nach dem Gesetz vor, wenn eine Person wegen wenn eine Person wegen eines oder mehrerer der oben genannten genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde und die Ungleichbehandlung nicht nach § 5 gerechtfertigt ist. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt ebenfalls vor, wenn die Person, die die Diskriminierung begeht, das Vorliegen eines oder mehrerer der in § 2 genannten Gründe nur annimmt. Das Unterlassen von diskriminierungsbeendenden Maßnahmen und Handlungen steht einem Tun gleich, sofern eine Pflicht zum Tätigwerden besteht.

Eine mittelbare Diskriminierung ist gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines oder mehrerer der oben genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (Verhältnismäßigkeitsprüfung).

Auch eine Belästigung kann eine Diskriminierung sein, wenn ein unerwünschtes Verhalten, das mit einem oder mehreren der oben genannten Gründe in Zusammenhang steht, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn es ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld schafft.

Eine sexuelle Belästigung ist ebenfalls eine Diskriminierung, wenn insbesondere ein unerwünschter Körperkontakt, eine unerwünschte Bemerkung sexuellen Inhalts, das Zeigen pornographischer Darstellungen sowie die Aufforderung zu sexuellen Handlungen bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird.

Zudem stellt das Gesetz klar, dass auch die Anweisung zur Diskriminierung eine Diskriminierung darstellt.

Adressaten des Diskriminierungsverbots sind

  • die Berliner Verwaltung
  • landesunmittelbare öffentliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
  • der Rechnungshof von Berlin
  • die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • die Gerichte des Landes Berlin
  • die Staatsanwaltschaft Berlin
  • der Verfassungsgerichtshof
  • das Abgeordnetenhaus von Berlin
  • soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Gesetz gilt somit insbesondere auch für Polizeibeamte.