Schadensersatzklage nach dem LADG

Verstößt eine öffentliche Stelle in Berlin gegen das Diskriminierungsverbot, so ist sie verpflichtet, der diskriminierten Person den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Gesetz verlangt jedoch die Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs, wenn hierdurch der Schaden abgewendet werden kann (subsidiärer Rechtsschutz).

Insbesondere kann die von der Diskriminierung betroffene Person Vermögensschäden geltend machen, aber auch ein Schmerzensgeld. Es wird erwartete, dass dieses regelmäßig zwischen 300,00 € und 1.000,00 € liegen wird.

Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, wobei die Frist erst mit dem Schluss des Jahres entsteht, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Diskriminierung aus dem Februar 2021 muss etwa bis zum 31. Dezember 2022 geltend gemacht werden. Erlangt die diskriminierte Person von den Anspruch begründenden Umständen und dem zum Ausgleich Verpflichteten erst in einem späteren Jahr Kenntnis oder hätte sie diese erlangen müssen, beginnt die Frist erst mit Abschluss dieses Jahres zu laufen.

Weigert sich die betroffene Stelle der öffentlichen Verwaltung, aufgrund der Diskriminierung Schadensersatz zu leisten, so kann gegen den ablehnenden Bescheid vor dem Zivilgericht geklagt werden. Gern übernehmen wir das Klageverfahren für Sie. Für weitere Informationen können Sie uns gern kontaktieren.