Unserer Mandantin wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vorgeworfen, gemeinsam mit ihrem Sohn in zwei Fällen je ein Handy bei Ebay Kleinanzeigen angeboten zu haben, das Geld auf ihrem Konto empfangen und die Handys nicht versandt zu haben und sich auf diese Weise wegen Betrugs strafbar gemacht zu haben.
Nach der Beauftragung mit der Verteidigung holte Rechtsanwalt Stern sich die Ermittlungsakte.
Aus der Ermittlungsakte ergab sich zwar, dass das Geld auf das Konto der Mandantin eingegangen war. Außerdem lief das Ebay-Konto zeitweilig auf den Namen des Sohnes unserer Mandantin. Nichtsdestotrotz verfasste Rechtsanwalt Stern eine umfassende Stellungnahme an das Amtsgericht Hamburg und regte an, das Verfahren einzustellen, da auf das Konto nicht nur unsere Mandantin selbst Zugriff habe, auch wenn nur sie verfügungsbevollmächtigt war. Darüber hinaus sei der Pin ihrer Bankkarte auch in der Familie bekannt gewesen.
Das Gericht war allerdings gegenteiliger Auffassung und terminierte einen Hauptverhandlungstermin.
In der Hauptverhandlung wiederholte Rechtsanwalt Stern sodann seine Argumentation aus der Stellungnahme. Zudem trug er vor, dass die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass der Sohn unserer Mandantin als Nutzer des Ebay-Kontos aufgeführt sei, so nicht zutreffend sei. Vielmehr sei als Nutzer für das entsprechende Ebay-Konto dessen Großvater als Account-Inhaber aufgeführt. Der Name des Sohnes tauche lediglich in einer Anschriftenzeile auf. Diese könnte der tatsächliche Täter auch missbräuchlich verwendet haben.
Der Sohn unserer Mandantin legte in der Hauptverhandlung auch glaubhaft dar, dass es sich bei dem angegebenen Namen auch wirklich um den seines Großvaters handele, der bereits über 80 Jahre alt sei und keinerlei Bezüge zum Internet aufweise.
Rechtsanwalt Stern erläuterte zudem, dass der Umstand, dass als Account-Inhaber der Opa aufgeführt und der Sohn lediglich in der Anschriftenzeile erwähnt werde, den Eindruck erwecke, dass durch die Verwendung der jeweiligen Namen eine Verschleierung des tatsächlichen Account-Inhabers erfolgen solle. Zudem erscheine es nicht überzeugend, dass der Sohn unserer Mandantin zunächst den Namen seines Großvaters wählen sollte, um sodann in der darauffolgenden Zeile seinen eigenen Namen in der Anschriftenzeile zu nennen.
Das Gericht schloss sich der Argumentation von Rechtsanwalt Stern an und sprach unsere Mandantin und ihren Sohn frei.