Verfahrenseinstellung nach Nötigungsvorwurf im Straßenverkehr (§ 170 Abs. 2 StPO)

Tatvorwurf: Nötigung gemäß § 240 StGB

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Fahrer eines Pkw wiederholt ein vorausfahrendes Wohnmobil ausgebremst zu haben. Konkret habe er mehrfach beschleunigt und abrupt gebremst, um das nachfolgende Fahrzeug zu behindern. Zufälligerweise waren sowohl der Geschädigte als auch ein Zeuge Polizeibeamte. Sie schilderten das Geschehene am Ort des Geschehens ausführlich und stellten eine Strafanzeige wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB.

Nach Zustellung des polizeilichen Anhörungsbogens wandte sich unser Mandant umgehend an Rechtsanwalt Stern.

Verteidigungsstrategie und rechtliche Bewertung

Rechtsanwalt Stern beantragte bei der Amtsanwaltschaft Akteneinsicht, wertete die Ermittlungsakte sorgfältig aus und verfasste eine ausführliche Stellungnahme. In dieser beantragte Rechtsanwalt Stern die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Dabei argumentierte er wie folgt:

1. Keine sichere Täteridentifikation

Es war nicht mit hinreichender Sicherheit belegbar, ob unser Mandant tatsächlich der Fahrer des betroffenen Fahrzeugs gewesen ist. Rechtsanwalt Stern trug vor, dass die Beschreibung des Fahrzeugführers durch die Zeugen allgemein und nicht individualisierend sei – eine eindeutige Identifizierung unseres Mandanten aufgrund der Zeugenangaben also nicht möglich war.

2. Keine Gewalt i.S.d. § 240 StGB

Rechtsanwalt Stern argumentierte weiterhin, dass das Verhalten unseres Mandanten nicht tatbestandsmäßig war. Unter Anführung obergerichtlicher Rechtsprechung argumentierte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern, dass allein ein Ausbremsen nicht ausreiche, um den Gewaltbegriff des § 240 StGB zu erfüllen. Entscheidend sei, ob durch das Verhalten ein Zwang ausgeübt wurde, der einer körperlichen Einwirkung gleichkomme – dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.

3. Inkonsistente Zeugenaussagen

Zudem zeigte Rechtsanwalt Stern Widersprüche in den Aussagen des Wohnmobilfahrers zwischen der ersten Sachverhaltsaufnahme und einer späteren Zeugenvernehmung auf. Dies beeinträchtigte die Glaubwürdigkeit des Zeugen.

Verfahrensausgang Die Amtsanwaltschaft folgte der Argumentation der Verteidigung und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.