Verfahrenseinstellung bei Diebstahlsvorwurf: Schutz vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen

Unsere Mandantin erhielt eine Information von der Staatsanwaltschaft, dass die Ausländerbehörde darüber informiert worden sei, dass ein Strafbefehl gegen sie beantragt worden sei. Nach dem Erhalt dieser Information mandatierte unsere Mandantin Rechtsanwalt Stern, der unverzüglich das Aktenzeichen der zuständigen Staatsanwaltschaft organisierte und das Amtsgericht kontaktierte, bevor der Strafbefehl erlassen werden konnte. Sodann nahm Rechtsanwalt Stern Akteneinsicht.

Die Staatsanwaltschaft warf unserer Mandantin vor, in einem Magdeburger Kaufhaus ein Parfüm an sich genommen und in ihre Jackentasche gesteckt zu haben, ohne die Absicht zu haben, die Ware zu bezahlen. Beim Verlassen des Kaufhauses sei sie sie von zwei Ladendetektiven angehalten worden. Hierdurch habe sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht.

Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakte verhinderte Rechtsanwalt Stern den Erlass des Strafbefehls, indem er einen umfassenden Schriftsatz an das Amtsgericht verfasste und die Einstellung des Verfahrens anregte.

Er argumentierte, dass unserer Mandantin aus kulturellen Gründen nicht bewusst war, dass sie bereits durch das Einstecken des Parfüms in ihre Tasche (Begründung neuen Gewahrsams) den Tatbestand des Diebstahls erfüllte.

Da keine Einkaufskörbe zur Verfügung standen, hatte die Mandantin das Parfüm lediglich in ihre Tasche gesteckt, um die Hände zum Ausprobieren weiterer Produkte frei zu haben. Dass sie hiermit bereits den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklichte, war ihr nicht bekannt. Für diese Einlassung sprach insbesondere ihr Verhalten nach der Tat: Als sie von den Detektiven angesprochen wurde, holte sie das Parfüm bereitwillig aus der Tasche und erklärte, dieses noch bezahlen zu müssen. Zudem führte sie ausreichend Bargeld für den Kauf mit sich, und bei einer Durchsuchung ihrer Sachen wurden keine weiteren unbezahlten Waren gefunden.

Nach alledem erklärte sich die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen die Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen. Der Erlass eines Strafbefehls konnte mithin erfolgreich verhindert werden. Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die Verhängung eines Strafbefehls hätte sich negativ auf ihren Aufenthaltstitel ausgewirkt. Schlimmstenfalls hätte ihr dieser sogar entzogen werden können. Zumindest hätte der Erlass eines Strafbefehls aber negative Auswirkungen auf die Genehmigung künftiger Anträge oder eine Einbürgerung unserer Mandantin haben können.