Diebstahl

Verfahrenseinstellung trotz wiederholtem Ladendiebstahl bei Rossmann

Unserem Mandanten wurde von der Amtsanwaltschaft vorgeworfen, in einer Rossmann-Filiale im Beisein seines Kindes zu einem Spielwarenregal gegangen zu sein und diesem zwei Pokémon Boxen im Wert von 100 Euro entnommen und hinter einem schwer einsehbaren Pappaufsteller deponiert zu haben. Nach kurzer Zeit soll unser Mandant erneut zu dem Aufsteller gegangen sein und die Artikel in seine Jacke gesteckt haben. Sodann habe er mit den Boxen und gemeinsam mit seinem Sohn die Filiale verlassen.

Der Diebstahl war zunächst unbemerkt geblieben, später aber sah ein Sicherheitsmitarbeiter die Überwachungs-Aufnahmen an und erkannte unseren Mandanten wieder, der in der Vergangenheit bereits ein Hausverbot für sämtliche Rossmann-Filialen erhalten hatte. In jenem Verfahren hatte Rechtsanwalt Stern bereits eine Verfahrenseinstellung für unseren Mandanten erwirkt.

Nach Mandatierung holte Rechtsanwalt Stern die Akte von der zuständigen Geschäftsstelle, arbeitete die Akte durch und besprach sie mit unserem Mandanten. Dieser erkannte sich und sein Kind auf den Aufnahmen wieder.

In einem ausführlichen Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft regte Rechtsanwalt Stern die abermalige Einstellung des Verfahrens gegen unseren Mandanten gegen Zahlung einer Geldauflage an. Rechtsanwalt Stern verwies insbesondere auf eine schwere Erkrankung unseres Mandanten, aufgrund derer er dachte, sterben zu müssen. Der Diebstahl sei Ausdruck seiner Verzweiflung gewesen. Zudem fand er nur wenige Tage nach einer größeren Operation des Mandanten statt.

Die Amtsanwaltschaft folgte der Auffassung von Rechtsanwalt Stern und stellte das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation ein.

Unser Mandant gilt weiterhin als unschuldig.

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Diebstahl in fünf Fällen – Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde mit Anklageschrift der Amtsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, innerhalb einer Woche in fünf Fällen der Warenauslage von Supermärkten verschiedene Gegenstände wie alkoholische und nicht alkoholische Getränke sowie Rasierer entnommen zu haben und diese in die Kleidung bzw. in einen Rucksack gesteckt zu haben, um sie für sich zu behalten. Anschließend soll er mit diesen Gegenständen den Supermarkt verlassen haben, ohne die eingesteckten Waren zu bezahlen.

Unser Mandant soll stark heroinabhängig gewesen sein und hätte auch zum Zeitpunkt der Tat unter Einfluss von Heroin gestanden. Er hätte die Waren mitgenommen, um diese weiterzuverkaufen und dadurch neues Heroin erwerben zu können.

Gegen unseren Mandanten wurde darüber hinaus ein Haftbefehl erlassen, aufgrund dessen er in Untersuchungshaft genommen wurde. Bei unserem Mandanten bestand aus Sicht des Bereitschaftsgerichts Fluchtgefahr. Nach den Umständen des Einzelfalles und der Schwere des Vorwurfs lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich dem Verfahren eher durch Flucht entziehen würde, als dass er sich dem Verfahren stellt. Insbesondere, dass gegen unseren Mandanten zuvor bereits weitere Verfahren geführt wurden, die eingestellt werden mussten, da unser Mandant nicht auffindbar war und dass unser Mandant derzeit keinen festen Wohnsitz (der Mandant war kurz zuvor aus seiner Unterkunft geworfen worden) und auch keine gefestigte soziale Bindung aufweist, begründete den Haftbefehl.

In solchen Fällen ist es das Wichtigste, die Amtsanwaltschaft zu einer schnellen Anklageerhebung zu bewegen und mit dem Amtsgericht einen möglichst zeitigen Hauptverhandlungstermin zu vereinbaren. Rechtsanwalt Stern setzte sich daher unmittelbar mit den Akteuren in Verbindung und konnten einen Hauptverhandlungstermin nur wenige Wochen nach der Inhaftierung erzielen.

Wesentlicher Streitpunkt der Hauptverhandlung, ob unser Mandant gewerbsmäßig gehandelt hatte. Ein einfacher Diebstahl wird zunächst nur mit Geldstrafe bestraft. Ein gewerbsmäßiger Diebstahl zieht im Regelfall eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach sich.

Gewerbsmäßiges Handeln ist gegeben, wenn sich jemand aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Haupt- oder auch Nebeneinnahmequelle und einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer verschaffen will.

In seinem Plädoyer bejahte der Sitzungsvertreter der Amtsanwaltschaft die Gewerbsmäßigkeit und beantragte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung sowie Haftfortdauer. Wäre das Gericht dem Antrag gefolgt, wäre unser Mandant erst sieben Monate später aus der Haftanstalt entlassen worden.

Rechtsanwalt Stern führte jedoch in seinem Schlussvortrag aus, dass die Taten jedoch nicht über eine längere Dauer begangen wurden und man daher hieraus nicht schließen könne, dass die Taten fortgesetzt worden wären. Zudem habe sich der Mandant um einen neuen Unterkunftsplatz bemüht.

Zudem dürfte das Begehen von Straftaten keinen Dauerzustand darstellen, da unser Mandant grundsätzlich einen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Weiterhin führte Rechtsanwalt Stern an, dass sich unser Mandant beim Begehen der Straftaten in einem Zustand besonderer Perspektivlosigkeit befand und ausschließlich aufgrund des Suchtdrucks gehandelt hatte. Der Gesetzgeber hatte § 243 StGB geschaffen, weil er der erhöhten Gefährlichkeit eines auf Wiederholung ausgerichteten Täters Rechnung tragen und dabei der verwerflichen Motivation, wonach „Diebstahl sich lohne“, spezial- wie generalpräventiv entgegenwirken wollte. Ein Abhängiger macht sich solche Gedanken jedoch nicht.

Aus diesem Grund sei alleine eine Geldstrafe die angemessene Rechtsfolge. Dem schloss sich das Gericht an und verhängte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von 5 Euro und hob den Haftbefehl auf. Auf die Geldstrafe wird die Untersuchungshaft angerechnet werden. Im Ergebnis wird unser Mandant 450 Euro Strafe zahlen müssen. Dies ist weniger als der Wert der gestohlenen Gegenstände.

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Diebstahl in einem Drogeriemarkt – Verfahrenseinstellung

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in einem Drogeriemarkt Spielwaren aus den Auslagen entnommen zu haben und sodann durch mehrere Gänge gelaufen zu sein. Dabei habe unser Mandant immer wieder mit der Ware im Korb herumhantiert und etwas in verschiedene Regale gepackt. Anschließend habe er die Ware wieder in das Spielwarenregal gelegt, sei Richtung Ausgang gegangen und habe den Einkaufskorb abgelegt. Sodann sei er vom Kaufhausdetektiv festgehalten worden. Diese eröffnete ihm den Vorwurf des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Die Polizei wurde gerufen. Unser Mandant machte keine Angaben zum Sachverhalt.

Nach Beauftragung mit der Verteidigung nahm Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern umgehend Einsicht in die Akten. Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakten verfasste Rechtsanwalt Stern einen Schriftsatz an die Amtsanwaltschaft.

Rechtsanwalt Stern trug in dieser Stellungnahme vor, dass sich aus der Ermittlungsakte keinerlei tatsächliche Beweise ergeben. Insbesondere lassen sich der Videoauswertung keine Wegnahmehandlungen entnehmen. Die Waren sollen sich während des gesamten Verlaufs sichtbar im Einkaufskorb befunden haben. Laut Videoauswertung soll unser Mandant die Waren persönlich wieder in die Auslage zurückgelegt haben.

Überdies erklärte Rechtsanwalt Stern, dass es unser Mandant gewesen sein soll, der darauf bestand, die Polizei zum Geschäft zu rufen, um das Missverständnis des Ladendetektivs aufzuklären.

Daher beantragte Rechtsanwalt Stern, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Die Amtsanwaltschaft Berlin schloss sich dieser Auffassung an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.

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Versuchter bandenmäßiger Diebstahl mit Waffen und Sachbeschädigung – Bewährungsstrafe

Unserem georgischen Mandanten wurde mit Strafbefehl vom Amtsgericht Deggendorf in Bayern vorgeworfen, versucht zu haben, mit drei Bekannten einen Zigarettenautomaten gewaltsam mit einer Brechstange aufzubrechen, um daraus Zigaretten und Bargeld im Wert von ca. 1.617,00 Euro zu entwenden. Die Beute wurde nicht erlangt, es entstand allerdings erheblicher Sachschaden am Automaten.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden, da er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat und über keine sozialen Bindungen verfügt. Es bestand somit der Haftgrund der Fluchtgefahr, da unser Mandant aus Sicht der Staatsanwaltschaft jederzeit die Möglichkeit hatte, nach Georgien zurückzukehren, ohne sich dem weiteren Verfahren zu stellen.

Nach der Inhaftierung beauftragte eine Angehörige unseres Mandanten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern mit der Verteidigung. Nach der Akteneinsicht konnte Rechtsanwalt Stern die für und gegen unseren Mandanten sprechende Beweislage verlässlich beurteilen. Der Mandant war schon zuvor in ähnlichen Zusammenhängen mit denselben Mitbeschuldigten aufgefallen.  Rechtsanwalt Stern entschloss sich, mit der Staatsanwaltschaft ein Telefonat zu führen, um die Untersuchungshaft schnellstmöglich zu beenden. In diesem einigten sich beide die auf die im Strafbefehl verhängte Bewährungsstrafe. Zwar hätte man in einer Hauptverhandlung den Vorwurf der bandenmäßigen Begehung streitig verhandeln können. Da unser Mandant aber selbst gefährliche Werkzeuge mit sich geführt hatte, betrug die Mindeststrafe ohnehin 6 Monate. Angesichts der jedenfalls gemeinschaftlichen Begehung und der Voreintragungen drängte sich die Annahme eines minderschweren Falls nicht auf.

Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen und ist nun vorerst zurück in Georgien.

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Vorwurf: Diebstahl eines Büroschildes – Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, im Hausflur eines Geschäftshauses ein Büroschild gestohlen zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen eines Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Rechtsanwalt Stern hatte unserem Mandanten bereits in einem vorherigen gegen ihn gerichteten Verfahren zu einer Einstellung verholfen.

In einem ersten Beratungsgespräch schilderte unser Mandant seine Situation wie folgt:

Er habe sich gemeinsam mit zwei Freunden auf einer Party in einer Räumlichkeit des Geschäftshauses befunden. Als die drei durch das Treppenhaus gelaufen seien, habe einer der beiden Freunde das Büroschild aus der Verankerung gerissen, sodass es auf dem Boden gelandet sei. Unser Mandant habe befürchtet, dass die unmittelbar nachfolgenden Partyteilnehmer die Tat mit den Freunden unseres Mandanten in Verbindung bringen würden, wenn sie das Schild vor der Tür liegend sähen. So würde die Tat, mit der unser Mandant nichts zu tun hatte, negativ auf ihn zurückfallen. Daher hatte sich unser Mandant entschlossen, das Schild an sich zu nehmen und vor dem Eingangsbereich an der Hauswand abzulegen.

Es bestanden somit Zweifel, ob es unserem Mandanten zu irgendeinem Zeitpunkt darum ging, sich das für ihn wertlose Schild zuzueignen. Überdies war umstritten, ob die Erneuerung des Büroschildes tatsächlich den von den Zeugen behaupteten Wert in Höhe von 400,00 € hatte.

Rechtsanwalt Stern teilte dies dem für das Verfahren zuständigen Richter in einem ausführlichen Schriftsatz sowie telefonisch mit und regte an, das Verfahren gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage einzustellen.

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten gemäß 153a Abs. 2 StPO durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und unserem Mandanten eingestellt. Rechtsanwalt Stern konnte unserem Mandanten wieder zu einer Einstellung verhelfen.  Ein Eintrag in das Bundeszentralregister unterblieb erneut.

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Wiederholter Diebstahl bei Rossmann und Aschenbecherwurf – Geldstrafe und Teilfreispruch

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, in den Geschäftsräumen eines Supermarkts diverse Nahrungsmittel aus den Warenträgern genommen und in den Kinderwagen des Kleinkinds eines Freundes gesteckt zu haben, um sie ohne Bezahlung für sich zu behalten. Er sei dabei beobachtet und angesprochen worden. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen Diebstahls strafbar gemacht haben.

Unser erheblich einschlägig vorbestrafter Mandant kam wegen des Diebstahlsvorwurfs in Untersuchungshaft. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern begab sich umgehend zum Haftrichter und konnte diesen zur Freilassung unseres Mandanten bewegen. Daraufhin tauchte unser Mandant jedoch leider unter, weshalb der Haftverschonungsbeschluss aufgehoben wurde.

Nur wenige Monate später wurde eine weitere Anklage von der Staatsanwaltschaft Berlin gegen unseren Mandanten erhoben. Diesmal wurde unserem Mandanten vorgeworfen, im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung um eine nicht beglichene Rechnung in einem Restaurant einen Aschenbecher in Richtung des Kopfes des Lokalbesitzers geworfen zu haben. Dieser sei jedoch dank eines Ausweichmanövers nicht getroffen worden. Durch das bezeichnete Verhalten soll sich unser Mandant wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Nach Eingang der Anklageschrift tauchte unser Mandant wieder auf und wollte sich dem Verfahren stellen. Das Gericht beraumte daher einen zeitigen Hauptverhandlungstermin an.

In der Hauptverhandlung räumte unser Mandant sodann umfassend den Diebstahl der Nahrungsmittel ein, wofür er vom Gericht trotz seiner laufenden Bewährung lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.

Im Hinblick auf den Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung aufgrund des Aschenbecherwurfs in dem Restaurant konnte Rechtsanwalt Stern nach einer konfrontativen Befragung der Zeugen einen Freispruch für unseren Mandanten erzielen.

Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Insbesondere hätte er im Falle einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufgrund seiner beachtlichen Vorstrafen keine neue Bewährungsstrafe bekommen.

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Vorwurf: Verletzung des Briefgeheimnisses und Diebstahl – Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Unserer Mandantin wurde von ihrem Nachbarn vorgeworfen, mit einem Schlüssel seinen Briefkasten unberechtigt aufgeschlossen und die darin befindlichen Briefe entnommen und weggeworfen zu haben.

Beim Durcharbeiten der Ermittlungsakte stellte Rechtsanwalt Stern im Hinblick auf diesen Vorwurf folgendes fest:

Trotz zahlreicher Zeugenvernehmungen konnte die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen keinerlei Bestätigungen für die Behauptungen des Nachbarn dahingehend finden, dass unsere Mandantin an dessen Briefkasten war, diesen mit einem Schlüssel öffnete und die an den Nachbarn persönlich adressierten Briefe entnahm.  

Des Weiteren erschien es äußerst seltsam, dass der Nachbar unserer Mandantin den Briefkastenschlüssel, den er einem weiteren in der Hausgemeinschaft lebenden Nachbarn vor einigen Jahren übergeben hatte, nach dem angeblichen Vorfall mit unserer Mandantin nicht zurückhaben wollte. Er verweigerte sogar die Rücknahme gegenüber den Polizeibeamten.

In der an die Amtsanwaltschaft verfassten Stellungnahme erwähnte Rechtsanwalt Stern darüber hinaus, dass der Nachbar unserer Mandantin in der Vergangenheit innerhalb der Hausgemeinschaft schon oft negativ auffällig geworden sein soll.

Mithin war das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Die Amtsanwaltschaft schloss sich der Auffassung von Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren umgehend und ohne Auflagen ein. Unsere Mandantin war über den Ausgang des von ihrem Nachbarn herbeigeführten Strafverfahrens sehr glücklich.

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Vorwurf des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Diebstahls in 3 Fällen – Geldstrafe

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, als Teil einer bundesweit agierenden Bande in 3 Fällen jeweils mehrere Packungen Zigaretten aus Kassenbereichen in Supermärkten gestohlen zu haben. Dabei sollen jeweils zwei Mitglieder dieser Bande Zigaretten aus den Regalauslagen im Kassenbereich des jeweiligen Supermarkts entnommen und in ihre Bekleidung gesteckt haben, während die beiden Übrigen dies durch Positionierung vor bzw. hinter oder seitlich von den die Zigaretten entwendeten Mitgliedern abgesichert haben sollen bzw. einer dieser beiden Übrigen das jeweils vor dem Supermarkt geparkte Fluchtauto gefahren haben soll. Hierdurch sollen sich unser Mandant und die weiteren Männer wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Diebstahls in 3 Fällen strafbar gemacht haben, wobei jeder dieser Diebstähle ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr darstellt.

Unser Mandant war im hiesigen Verfahren aufgrund seiner unklaren Wohnverhältnisse festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden.

In Anbetracht dessen besorgte sich Rechtsanwalt Stern umgehend die Ermittlungsakten und erwirkte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin.

Beim sorgfältigen Durcharbeiten der insgesamt 5 Bände Ermittlungsakten stellte Rechtsanwalt Stern Fehler in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft fest und rügte diese informell beim Gericht.

Überdies hatte Rechtsanwalt Stern mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mehrere Vorgespräche mit dem Ziel einer Verständigung geführt. In diesen erörterte Rechtsanwalt Stern, dass unser Mandant und die anderen Georgier nicht gewerbs- und bandenmäßig agiert hätten. Eine Bandenabrede sei nicht nachweisbar. Zudem könne hier nicht von einer Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden, da alle starke Raucher waren und aufgrund von Geldmangel die Zigaretten für den Eigengebrauch benötigten.

Während die Staatsanwaltschaft davon unbeeindruckt blieb, schloss sich das Gericht der Auffassung von Rechtsanwalt Stern an und verurteilte unseren Mandanten und die weiteren Männer nur noch wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 03,00 €. Unser Mandant war sehr glücklich darüber. Nach der Hauptverhandlung wurden unser Mandant und die anderen Männer vor dem Gerichtsgebäude von ihren Angehörigen in die Arme geschlossen.

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Vorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte/Diebstahl – Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

Unserem – einschlägig vorbestraften und drogenabhängigen – Mandanten wurde vorgeworfen, im Rahmen einer Polizeikontrolle seitwärts auf einen Polizeibeamten zugesprungen zu sein, um an dessen Waffe zu gelangen. Zudem soll er Medikamente aus einer Apotheke gestohlen haben. Der Mandant bestritt gegenüber Rechtsanwalt Stern, die Medikamente gestohlen zu haben. Vielmehr habe er sie zuvor in einer anderen Apotheke gekauft, aber keinen Kaufbeleg erhalten.

Unser Mandant wurde wegen dieser Taten zunächst vom Amtsgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt fünf Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daraufhin legten wir unverzüglich Berufung ein. Zudem konnten wir durch eine Haftbeschwerde erreichen, dass der gegen unseren Mandanten ergangene Haftbefehl aufgehoben wurde.

Das Finden eines Berufungshauptverhandlungstermins gestaltete sich zunächst äußerst schwierig. Der erste anberaumte Termin musste verlegt werden, da sich unser Mandant in Therapie wegen seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit, begab. Die Berufungshauptverhandlung fand erst ein halbes Jahr später statt.

Vor Beginn der Hauptverhandlung suchte Rechtanwalt Stern das Gespräch mit der Richterin und sprach sich für eine Umwandlung der Freiheitsstrafe ohne Bewährung in eine Geldstrafe sowie eine Einstellung des Diebstahlsvorwurfs aus. Hinsichtlich des Diebstahls hatte die Apothekerin nämlich behauptet, dass es gar keine Videoaufzeichnungen gäbe, die die Tat hätten zeigen können. Die Aussage der Zeugin widerlegte Rechtsanwalt Stern allerdings dadurch, dass er zur Apotheke ging und alle sechs Videokameras fotografierte. Die Fotos legte er sodann dem Gericht vor.

Im Ergebnis gab das Gericht der Berufung statt. Unser Mandant zahlt nun die Geldstrafe in Raten ab und kann sein Leben weiterhin in Freiheit genießen.

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Gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen- Schmuck und Bargeld in Höhe von 24.000,00 € erlangt – Bewährungsstrafe und Haftentlassung nach kurzer Untersuchungshaft

Unserem Mandaten wurde vorgeworfen, an einem Tag mit einem Mitbeschuldigten versucht zu haben, wertvolle Gegenstände
aus einer Wohnung mitzunehmen und an einem weiteren Tag aus einer anderen Wohnung Bargeld, Wertgegenstände und Schmuck, darunter eine Swarowski-Kette, drei goldene Armbanduhren der Firmen Jette, Michael Kors und Christ sowie 2 Schlagstöcke, eine Handtasche und Parfum-Flaschen entwendet zu haben. Hierdurch soll sich unser Mandant wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar gemacht haben.


Unser Mandant wurde in einem Hotel mit einem Teil der Beute verhaftet.
Daraufhin kontaktierte unser Mandant Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und beauftragte ihn mit der Verteidigung. Rechtsanwalt Stern besorgte sich umgehend die Ermittlungsakten und erwirkte einen zeitnahen Hauptverhandlungstermin.

Bei mehreren Haftbesuchen mit unserem Mandanten bereiteten wir eine Einlassung für das Gericht vor. Unser Ziel war dabei, eine längere Untersuchungshaft zu umgehen und das Strafverfahren mit einer Freiheitsstrafe auf Bewährung zu beenden.
In der umfassenden Einlassung unseres Mandanten schilderte Rechtsanwalt Stern sodann die persönliche Situation unseres Mandanten.
Unser Mandant hatte ursprünglich gemeinsam mit einem Freund ein Auto in Deutschland kaufen und dieses gewinnbringend in Georgien weiterverkaufen wollen. Leider stellte sich dies aufgrund der vielen
professionellen Händler auf dem Gebrauchtwagenmarkt schwieriger dar als gedacht. Unserem Mandanten ging mit der Zeit das Geld aus, da er sich aufgrund einer Erkrankung regelmäßig Schmerzmittel kaufen musste und das Hotel, in welchem er vorübergehend wohnte, auch nicht günstig
war. Um nicht mit völlig leeren Händen nach Georgien zurückzufahren und als Verlierer vor seinen Freunden dazustehen, kam er auf die Idee, Wohnungseinbrüche zu versuchen. Er wusste sich zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr anders zu helfen. Es kam zu einem versuchten sowie vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl.


In der Hauptverhandlung behauptete ein Zeuge jedoch plötzlich, dass der erste Diebstahl nicht nur versucht, sondern sogar vollendet war, da 20.000 € gestohlen worden seien. Rechtsanwalt Stern befragte den Zeugen daraufhin sehr konfrontativ, woraufhin sich für Rechtsanwalt Stern herausstellte, dass der Zeuge bezüglich seiner Angaben gelogen hatte.
Demgegenüber glaubte die Staatsanwaltschaft dem Zeugen und beantragte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monate sowie die Einziehung der 20.000 €. Rechtsanwalt Stern gab sich damit nicht zufrieden und beantragte, gegen unseren Mandanten nur eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Nach dem ausführlichen Plädoyer von Rechtsanwalt Stern schloss sich das Gericht seinem Antrag an und verurteilte unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten auf Bewährung. Unser Mandant wurde umgehend aus der Haft entlassen.

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