Strafbefehl

Verfahrenseinstellung im Berufungsverfahren nach Strafbefehl und erstinstanzlicher Hauptverhandlung in Abwesenheit von Angeklagtem und Verteidigung

In manchen Verfahren muss man leider mehrere Instanzen bemühen, um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen.

Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafbefehl vom Amtsgericht Stralsund wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. In diesem wurde ihm vorgeworfen, beim Öffnen der Fahrertür gegen einen nebenstehenden Pkw gestoßen zu sein und hierbei den rechten Kotflügel dieses Fahrzeugs beschädigt zu haben. Hiernach habe sich unser Mandant vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten des Geschädigten die Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hatte.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB strafbar gemacht.

Festgesetzt wurde in dem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen unseren Mandanten in Höhe von 30 Tagessätzen sowie ein Verbot für einen Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Gegen diesen Strafbefehl legte der zunächst von unserem Mandanten mandatierte Anwalt Einspruch ein. Sodann beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Stern als Wahlverteidiger, nachdem es im ersten Mandatsverhältnis zu Unstimmigkeiten im über das Verteidigungsziel gekommen sein soll. Rechtsanwalt Stern regte in einem telefonischen Gespräch mit dem Richter die Verfahrenseinstellung ein. Der zuständige Richter war hierzu leider nicht bereit.

Da Rechtsanwalt Stern den vom Gericht festgelegten Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, beantragte er die Verlegung dieses Termins. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab und begründete dies mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, welche nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Recht des Angeklagten, sich jederzeit seines Verteidigers zu bedienen, überwogen habe.

Hiernach beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verlegung des Termins, da er den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte und unser Mandant im Falle des Stattfindens der Hauptverhandlung überhaupt nicht mehr verteidigt gewesen wäre. Da das Gericht trotz dieses Antrags entschied, den Termin nicht zu verlegen, beantragte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins, einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, da durch die Ablehnung der Terminverlegungsgesuche unserem Mandanten das Recht auf wirksame Verteidigung genommen wurde.

Dieser Auffassung widersprach der zuständige Richter am Amtsgericht in einem Beschluss.

Am Tag der Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt Stern ihre Aufhebung, da unser Mandant erkrankt war und mithin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hob den Hauptverhandlungstermin jedoch nicht auf. Stattdessen wurde in Abwesenheit unseres Mandanten und Rechtsanwalt Sterns verhandelt.

Anschließend legte das Gericht einen Termin für die Urteilsverkündung fest, ohne diesen zuvor mit Rechtsanwalt Stern abzusprechen. Rechtsanwalt Stern beantragte, diesen aufzuheben, da er an diesem Tag für eine Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand. Auch bei der Urteilsverkündung darf sich ein Angeklagter eines Anwalts bedienen. Zudem beantragte er im Rahmen dieser Stellungnahme erneut die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, da der Vorsitzende es nicht für nötig gehalten hatte, dass unser Mandant zur Hauptverhandlung und zur Urteilsverkündung anwaltlich vertreten wird, wodurch er in seinem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) MRK; § 137 Abs. 1 S. 1 StPO verletzt wurde. Auch lag hiernach nach Auffassung Rechtsanwalt Sterns ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.

Dieser Ansicht widersprach der vorsitzende Richter erneut im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme.

Das entscheidende Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern ebenfalls nicht an und wies den Ablehnungsgesuch gegen den vorsitzenden Richter als unbegründet zurück.

Unser Mandant wurde trotz Verhandelns in Abwesenheit verurteilt. Hierbei wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. Dies begründete das Gericht damit, dass das übersandte ärztliche Attest keine Verhandlungsunfähigkeit für die Hauptverhandlung begründen würde und unser Mandant deshalb ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei.

Nach diesem Urteil beantragte Rechtsanwalt Stern die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte Revision gegen das Verwerfungsurteil ein. Beide Rechtsmittel begründete Rechtsanwalt Stern in ausführlichen Stellungnahmen. Parallel legte unser Mandant Berufung gegen das Urteil ein.

Die Wende kam erst in der Berufungshauptverhandlung, in der sich Rechtsanwalt Stern endlich mit dem Gericht auf eine Einstellung des Verfahrens einigen konnte. Ein ausführliches Gespräch über den Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts nach Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die Drohung mit einer weiteren Revision waren dem Einstellungsvorschlag vorausgegangen. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft, selbstverständlich musste er auch den Führerschein nicht abgeben.

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Verfahrenseinstellung bei Diebstahlsvorwurf: Schutz vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen

Unsere Mandantin erhielt eine Information von der Staatsanwaltschaft, dass die Ausländerbehörde darüber informiert wurde, dass ein Strafbefehl gegen sie beantragt worden sei. Nach dem Erhalt dieser Information mandatierte unsere Mandantin Rechtsanwalt Stern, der unverzüglich das Aktenzeichen der zuständigen Staatsanwaltschaft organisierte und Akteneinsicht nahm.


Die Staatsanwaltschaft warf unserer Mandantin vor, in einem Kaufhaus ein Parfüm an sich genommen und in ihre Jackentasche gesteckt zu haben, ohne die Absicht zu haben, die Ware zu bezahlen. Beim Verlassen des Kaufhauses wurde sie von zwei Ladendetektiven angehalten. Hierdurch habe sie sich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht.
Nach Durcharbeiten der Ermittlungsakte verhinderte Rechtsanwalt Stern den Erlass des Strafbefehls, indem er einen umfassenden Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft verfasste und die Einstellung des Verfahrens anregte.
Er argumentierte, dass unserer Mandantin aus kulturellen Gründen nicht bewusst war, dass sie bereits durch das Einstecken des Parfüms in ihre Tasche (Begründung neuen Gewahrsams) den Tatbestand des Diebstahls erfüllte.


Da keine Einkaufskörbe zur Verfügung standen, steckte sie das Parfüm lediglich in ihre Tasche, um die Hände zum Ausprobieren weiterer Produkte frei zu haben. Dass sie hiermit bereits den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklichte, war ihr nicht bekannt. Für diese Einlassung sprach insbesondere ihr Verhalten nach der Tat: Als sie von den Detektiven angesprochen wurde, holte sie das Parfüm bereitwillig aus der Tasche und erklärte, dieses noch bezahlen zu müssen. Zudem führte sie ausreichend Bargeld für den Kauf mit sich, und bei einer Durchsuchung ihrer Sachen wurden keine weiteren unbezahlten Waren gefunden.


Nach alledem erklärte sich die Staatsanwaltschaft bereit, das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Der Erlass eines Strafbefehls konnte mithin erfolgreich verhindert werden. Unsere Mandantin war über den Ausgang des Verfahrens sehr erfreut. Die Verhängung eines Strafbefehls hätte sich gegebenenfalls negativ auf ihren Aufenthaltstitel auswirken können. Schlimmstenfalls hätte ihr dieser sogar entzogen werden können, auch wenn dies im verfahrensgegenständlichen Geschehen, aufgrund der geringen Schwere der Straftat und des erstmaligen derartigen Handelns unserer Mandantin unwahrscheinlich war. Zumindest hätte der Erlass eines Strafbefehls aber negative Auswirkungen auf die Genehmigung künftiger Anträge oder eine Einbürgerung unserer Mandantin haben können.

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Verfahrenseinstellung im Berufungsverfahren nach Strafbefehl und erstinstanzlicher Hauptverhandlung in Abwesenheit von Angeklagtem und Verteidigung

In manchen Verfahren muss man leider mehrere Instanzen bemühen, um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen.


Gegen unseren Mandanten wurde ein Strafbefehl vom Amtsgericht Stralsund wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. In diesem wurde ihm vorgeworfen, beim Öffnen der Fahrertür gegen einen nebenstehenden Pkw gestoßen zu sein und hierbei den rechten Kotflügel dieses Fahrzeugs beschädigt zu haben. Hiernach habe sich unser Mandant vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten des Geschädigten die Feststellungen zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hatte.


Hierdurch habe sich unser Mandant wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB strafbar gemacht.
Festgesetzt wurde in dem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen unseren Mandanten in Höhe von 30 Tagessätzen sowie ein Verbot für einen Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Gegen diesen Strafbefehl legte der zunächst von unserem Mandanten mandatierte Anwalt Einspruch ein. Sodann beauftragte unser Mandant Rechtsanwalt Stern als Wahlverteidiger, nachdem es im ersten Mandatsverhältnis zu Unstimmigkeiten im über das Verteidigungsziel gekommen sein soll. Rechtsanwalt Stern regte in einem telefonischen Gespräch mit dem Richter die Verfahrenseinstellung ein. Der zuständige Richter war hierzu leider nicht bereit.


Da Rechtsanwalt Stern den vom Gericht festgelegten Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, beantragte er die Verlegung dieses Termins. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab und begründete dies mit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, welche nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Recht des Angeklagten, sich jederzeit seines Verteidigers zu bedienen, überwogen habe. Hiernach beantragte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern erneut die Verlegung des Termins, da er den Hauptverhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte und unser Mandant im Falle des Stattfindens der Hauptverhandlung überhaupt nicht mehr verteidigt gewesen wäre. Da das Gericht trotz dieses Antrags entschied, den Termin nicht zu verlegen, beantragte Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins, einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, da durch die Ablehnung der Terminverlegungsgesuche unserem Mandanten das Recht auf wirksame Verteidigung genommen wurde.
Dieser Auffassung widersprach der zuständige Richter am Amtsgericht in einem Beschluss.


Am Tag der Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt Stern ihre Aufhebung, da unser Mandant erkrankt war und mithin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hob den Hauptverhandlungstermin jedoch nicht auf. Stattdessen wurde in Abwesenheit unseres Mandanten und Rechtsanwalt Sterns verhandelt. Anschließend legte das Gericht einen Termin für die Urteilsverkündung fest, ohne diesen zuvor mit Rechtsanwalt Stern abzusprechen. Rechtsanwalt Stern beantragte, diesen aufzuheben, da er an diesem Tag für eine Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stand. Auch bei der Urteilsverkündung darf sich ein Angeklagter eines Anwalts bedienen. Zudem beantragte er im Rahmen dieser Stellungnahme erneut die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit, da der Vorsitzende es nicht für nötig gehalten hatte, dass unser Mandant zur Hauptverhandlung und zur Urteilsverkündung anwaltlich vertreten wird, wodurch er in seinem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) MRK; § 137 Abs. 1 S. 1 StPO verletzt wurde. Auch lag hiernach nach Auffassung Rechtsanwalt Sterns ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor.


Dieser Ansicht widersprach der vorsitzende Richter erneut im Rahmen einer dienstlichen Stellungnahme. Das entscheidende Gericht schloss sich der Auffassung von Rechtsanwalt Stern ebenfalls nicht an und wies den Ablehnungsgesuch gegen den vorsitzenden Richter als unbegründet zurück.
Unser Mandant wurde trotz Verhandelns in Abwesenheit verurteilt. Hierbei wurde der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. Dies begründete das Gericht damit, dass das übersandte ärztliche Attest keine Verhandlungsunfähigkeit für die Hauptverhandlung begründen würde und unser Mandant deshalb ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden sei.


Nach diesem Urteil beantragte Rechtsanwalt Stern die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und legte Revision gegen das Verwerfungsurteil ein. Beide Rechtsmittel begründete Rechtsanwalt Stern in ausführlichen Stellungnahmen. Parallel legte unser Mandant Berufung gegen das Urteil ein. Die Wende kam erst in der Berufungshauptverhandlung, in der sich Rechtsanwalt Stern endlich mit dem Gericht auf eine Einstellung des Verfahrens einigen konnte. Ein ausführliches Gespräch über den Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts nach Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl und die Drohung mit einer weiteren Revision waren dem Einstellungsvorschlag vorausgegangen. Unser Mandant gilt weiterhin als nicht vorbestraft, selbstverständlich musste er auch den Führerschein nicht abgeben.

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Vergewaltigung (§ 177 StGB) – Erfolgreiche Abwendung einer hohen Freiheitsstrafe durch Aufdeckung von Widersprüchen und Anregung eines Strafbefehlsverfahren

Die Staatsanwaltschaft leitete gegen unsere Mandantin ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) ein. Ihr wurde zur Last gelegt, gegen den erkennbaren Willen eines damals 14-jährigen Jugendlichen den Beischlaf vollzogen zu haben. Da für dieses Delikt eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Raum steht, stellte das Verfahren eine massive Bedrohung für die gesamte Lebensführung der Mandantin dar.

Rechtsanwalt Stern übernahm die Verteidigung und legte als erste Strategie fest, dass die Mandantin von ihrem Schweigerecht Gebrauch macht. Parallel dazu wurden eigene Ermittlungen angestellt: Rechtsanwalt Stern traf sich mit einem neutralen Zeugen und befragte diesen im Ermittlungsverfahren – eine zulässige und in diesem Fall entscheidende Maßnahme zur Sachverhaltsaufklärung.

In der Hauptverhandlung belastete der Geschädigte die Mandantin zunächst schwer und schilderte detailliert das Eindringen sowie mehrfache Gegenwehr.

Die Verteidigungsstrategie konzentrierte sich darauf, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben durch eine akribische Konfrontation mit den Akteninhalten zu erschüttern. Rechtsanwalt Stern wies auf zahlreiche Widersprüche hin und arbeitete die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beziehung zwischen den Beteiligten heraus. Durch eine eindringliche Befragung musste der Geschädigte schließlich einräumen, dass er sich nach dem angeblichen Vorfall noch mehrmals freiwillig mit der Mandantin getroffen hatte – ein Umstand, der mit den Schilderungen einer traumatischen Vergewaltigung kaum vereinbar war.

Als die Mandantin am zweiten Verhandlungstag erkrankte, nutzte Rechtsanwalt Stern die Situation für eine prozessuale Weichenstellung: Er schlug dem Gericht vor, das Verfahren im Wege eines Strafbefehls zu beenden. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft folgten dieser Anregung, da die Vorwürfe der Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs nach der Beweisaufnahme nicht mehr haltbar waren.

Das Ergebnis war ein Erfolg für die Verteidigung: Statt einer drohenden mehrjährigen Haftstrafe wegen Vergewaltigung erging lediglich ein Strafbefehl wegen des Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB), beschränkt auf einen Kuss, mit einer moderaten Geldstrafe. Unsere Mandantin war über diesen Ausgang, der eine öffentliche Fortsetzung der Hauptverhandlung verhinderte und ihre Freiheit sicherte, extrem erleichtert.

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Strafbefehl über 2.000 Euro abgewendet – Vorwurf des Sozialleistungsbetrugs erfolgreich entkräftet

Unser Mandant sah sich dem Vorwurf ausgesetzt, über mehrere Monate hinweg unrechtmäßig Sozialleistungen bezogen zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, ein Zimmer untervermietet und die daraus angeblich erzielten Mietzahlungen dem Jobcenter verschwiegen zu haben. Daraufhin erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl über 2.000 Euro wegen des Verdachts eines Betrugs nach § 263 StGB. Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern aus Berlin umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Hintergrund war ein Streit zwischen dem Hauptmieter und einem Mitbewohner, infolgedessen der Mitbewohner die beim JobCenter nicht gemeldeten Mieteinnahmen gegenüber der Polizei bekundet hatte.

In einer ausführlichen Stellungnahme stellte Rechtsanwalt Stern klar, dass der Mandant den Untermieter aus einer persönlichen Notlage heraus unentgeltlich aufgenommen hatte und keine Zahlungen geflossen seien. Weder Kontoauszüge noch sonstige Belege konnten die vom Jobcenter erhobenen Vorwürfe bestätigen. Zudem hat das JobCenter die angeblich überzahlten Leistungen bislang nicht zurückgefordert – ein Indiz gegen die behauptete Täuschungsabsicht. Das Gericht folgte der Argumentation im Wesentlichen und erklärte sich bereit, das Verfahren gegen eine niedrige Geldauflage einzustellen. Unser Mandant gilt weiter als unschuldig.

Der Fall zeigt, wie effektiv sich durch qualifizierte Strafverteidigung im Sozialleistungsbetrug ein belastender Strafbefehl abwenden lässt. Gerade in Fällen von Betrug durch Unterlassen oder unklaren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter ist eine juristisch fundierte Aufarbeitung entscheidend. Unsere Kanzlei unterstützt Mandantinnen und Mandanten in Berlin und bundesweit bei Anklagen wegen Sozialleistungsbetrugs, Vorwürfen des Leistungserschleichens sowie Einsprüchen gegen Strafbefehle. Durch frühzeitige Verteidigung lassen sich häufig Einstellungen des Verfahrens oder deutliche Strafmilderungen erreichen.

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Strafbefehl: Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs, der Beleidigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort – Verfahrenseinstellung nach eintägiger Hauptverhandlung

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, an einer Fahrbahnverschwenkung mit erhöhter Geschwindigkeit auf die Fahrbahn einer entgegenkommenden Fahrradfahrerin geraten zu sein. Diese habe ausweichen müssen sei dabei zu Fall gekommen, wodurch ein Sachschaden von rund 1.000,00 Euro entstanden sei.

Unser Mandant soll sich von der Unfallstelle entfernt haben, obwohl er den Eintritt eines Schadens bemerkt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben soll und gewusst habe, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte.

Hiernach soll unser Mandant mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sein. An einer in Sichtweite befindlichen Ampel sei er von der Fahrradfahrerin auf den Vorfall angesprochen worden. Auch soll die Fahrradfahrerin unseren Mandanten aufgefordert haben, aufgrund des Vorfalls seine Personalien herauszugegeben. Dem sei unser Mandant nicht nachgekommen.

Stattdessen soll er geschrien haben: „Verpiss dich du Fotze“ und sodann mit überhöhter Geschwindigkeit davongefahren sein.

Nach alledem soll sich unser Mandant wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, Beleidigung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2e, Abs. 3, 185, 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Im Ermittlungsverfahren wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Unsere ausführlich begründete Beschwerde hiergegen vor dem Landgericht Berlin blieb leider ohne Erfolg. Allerdings wirkte sich dies faktisch nicht aus, weil es der Polizei trotz Wohnungsdurchsuchung nicht gelang, den Führerschein zu beschlagnahmen und sich unser Mandant seinerzeit ohnehin im Ausland aufhielt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht einen Strafbefehl.

Der Tatnachweis beruhte aus Sicht des Gerichts darauf, dass das Fahrzeug gemietet war und der Vermieter unseren Mandanten, einen Mann mit auffälliger Glatze, als Fahrzeugführer angegeben hatte und die Radfahrerin unseren Mandanten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt hatte.

In dem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2.100,00 Euro festgesetzt. Außerdem wurde unserem Mandanten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung von für zehn Monate angeordnet. Selbstverständlich legte Rechtsanwalt Stern Einspruch gegen den Strafbefehl ein.

Rechtsanwalt Stern konnte zeigen, dass das eingesetzte Lichtbild schon einige Jahre alt war und sich der Mandant zwischenzeitlich in der Türkei einer Haartransplantation unterzogen hatte. So bestanden Zweifel, ob der Mandant zum Tatzeitpunkt überhaupt noch eine Glatze trug und vielleicht das Fahrzeug zwar geliehen, aber sodann an den tatsächlichen Fahrzeugführer weitergegeben hatte. Zudem kannte Rechtsanwalt Stern den Mandanten aus früheren Verfahren als äußerst höflich und hielt es für ausgeschlossen, dass der Mandant die von der Zeugin beschriebenen Worte in den Mund genommen hatte.

Am Verhandlungstag konnte unser Mandant aus verschiedenen Gründen nicht erscheinen. Daher beauftragte er Rechtsanwalt Stern, unseren Mandanten im Strafbefehlsverfahren nicht nur zu verteidigen, sondern auch zu vertreten. Rechtsanwalt Stern regte die Verfahrenseinstellung an, stieß aber zunächst auf taube Ohren. Kurz vor Schluss der Beweisaufnahme stellte Rechtsanwalt Stern weitere Beweisanträge. Da die benannten Zeugen erforderlich, aber nicht rechtzeitig zu laden waren, wurde das Verfahren ausgesetzt.

Einige Zeit später wurde unser Mandant leider wegen eines anderen Vorwurfs im Ausland verhaftet. Rechtsanwalt Stern besorgte die nötigen Dokumente und suchte die zuständige Richterin auf. Nunmehr war sie bereit, das Verfahren jedenfalls im Hinblick auf die drohende Verurteilung im Ausland einzustellen. Unser Mandant konnte seine Fahrerlaubnis behalten und gilt weiterhin als unschuldig.

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Verfahrenseinstellung nach Vorwurf der Verbreitung pornografischer Inhalte über Twitter/X (§ 184 StGB)

In einem durch Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern geführten Verfahren konnte ein Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Verbreitung pornografischer Inhalte erfolgreich abgewehrt werden. Das Verfahren wurde nach § 153a StPO gegen Zahlung einer niedrigen Geldauflage eingestellt.

Tatvorwurf

Dem Mandanten wurde im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, über den Kurznachrichtendienst Twitter (heute: X) ein Bild veröffentlicht zu haben, das zwei Personen beim Oralverkehr zeigte. Der Fokus lag nach Darstellung der Staatsanwaltschaft auf dem erigierten Glied einer der abgebildeten Personen. Da keine wirksame Altersverifikation bestand, hätten auch Minderjährige potenziell Zugang zu dem Inhalt gehabt.

Die Staatsanwaltschaft ging daher von einer Strafbarkeit wegen Verbreitung pornografischer Inhalte gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus. Aus den Medien konnte unser Mandant erfahren, dass viele andere queere Menschen ähnlich lautende Strafbefehle und Anklagen erhalten hatten. Es waren bereits Strafbefehle rechtskräftig geworden.

Verteidigung und Strategie

Nach Mandatserteilung legte Rechtsanwalt Stern umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte Akteneinsicht. Die ursprünglich angesetzte Hauptverhandlung musste verlegt werden, da sowohl der Mandant als auch der Verteidiger urlaubsbedingt verhindert waren – ein entsprechender Antrag wurde erfolgreich gestellt.

Im weiteren Verfahren regte Rechtsanwalt Stern eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO an. Als Gegenleistung schlug er eine Geldauflage in niedriger Höhe vor.

In seiner Stellungnahme machte der Verteidiger mehrere rechtlich relevante Einwände geltend:

  • Unklare Urheberschaft: Es ließ sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Mandant den fraglichen Tweet selbst gepostet hatte. Die Zuordnung beruhte ausschließlich auf einem Twitter-Account, der mit einer Telefonnummer des Mandanten verknüpft war – dies allein reichte nach Auffassung der Verteidigung nicht aus.
  • Mögliches Versehen: Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Bild irrtümlich öffentlich gepostet und eigentlich als private Direktnachricht versendet werden sollte. Der Inhalt war an einen anderen Nutzer adressiert mit den Worten: „This happens when you do home office with your boyfriend“.

Verfahrensausgang

Das Gericht folgte der Argumentation des Verteidigers und stellte das Verfahren nach § 153a StPO ein. Der Mandant musste lediglich eine vergleichsweise geringe Geldauflage entrichten. Eine Hauptverhandlung und damit ein öffentlicher Strafprozess konnten vermieden werden.

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Körperverletzung in der Diskothek mit zwei verschobenen Schneidezähnen – Verfahren eingestellt nach Einspruch gegen Strafbefehl

Tatvorwurf: Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten zur Last gelegt, einem anderen Gast in einer Berliner Diskothek unvermittelt und grundlos zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Laut Angaben des Geschädigten habe dieser dadurch eine Platzwunde an der Lippe, Kieferschmerzen sowie zwei verschobene Schneidezähne erlitten.

Die Staatsanwaltschaft warf unserem Mandanten eine Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB vor und beantragte eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 €.


Verteidigung durch Rechtsanwalt Stern

Nach Beauftragung durch den Mandanten legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Konstantin Stern fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. In einem ausführlichen Gespräch mit dem Mandanten konnte der Sachverhalt eingehend aufgeklärt werden.

Dabei zeigte sich: Zwar war der Schlag als solcher nicht gerechtfertigt, jedoch keineswegs grundlos oder aus reiner Aggression erfolgt. Vielmehr lag eine emotional stark aufgeladene Ausnahmesituation zugrunde:

Ein guter Freund des Mandanten musste mitansehen, wie seine langjährige Lebensgefährtin in der Diskothek einen ihm unbekannten Mann küsste und eng mit ihm tanzte – kurz nachdem er mit ihr gemeinsame Urlaubspläne geschmiedet und eine Wohnung eingerichtet hatte. Als dieser Freund daraufhin in tiefe Verzweiflung verfiel, sprach unser Mandant den vermeintlichen Nebenbuhler an. Im Verlauf des Gesprächs und unter dem Eindruck der emotionalen Anspannung kam es zu dem charakteruntypischen Ausfall.


Lösung durch Verteidigungsgespräch mit dem Gericht

Parallel war unser Mandant zivilrechtlich mit einer Schmerzensgeldforderung des Geschädigten konfrontiert, die von einer Kollegin bearbeitet wurde.

Rechtsanwalt Stern nahm persönlich Kontakt zur zuständigen Richterin auf und konnte die besondere emotionale Ausnahmesituation überzeugend schildern. In einem Gespräch mit dem Gericht konnte eine einvernehmliche Lösung erzielt werden:

▶ Das Strafverfahren wurde eingestellt,
▶ Unser Mandant zahlte einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, zu dem er ohnehin zivilrechtlich verpflichtet war,
▶ Die ursprünglich festgesetzte Geldstrafe entfiel vollständig,
▶ Und: Unser Mandant gilt strafrechtlich weiterhin als unschuldig – es erging keine Verurteilung, keine Eintragung im Führungszeugnis.


Fazit

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, in einem Strafverfahren frühzeitig professionelle Strafverteidigung in Anspruch zu nehmen. Durch rechtzeitige Intervention, persönliche Gespräche mit dem Gericht und eine differenzierte Darstellung der Umstände konnte ein belastendes Strafurteil abgewendet und eine faire, sachgerechte Lösung erreicht werden.

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Verfahrenseinstellung ohne Auflagen nach Strafbefehl (Vorwurf der rassistischen Beleidigung)

Unserem Mandanten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vorgeworfen, sich in eine Auseinandersetzung zwischen einer jüngeren Frau und einer älteren Dame wegen eines Parkvorgangs eingemischt zu haben. Die ältere Dame habe den Pkw der jüngeren Frau zugeparkt. Unser Mandant habe der älteren Dame beim Ausparken ihres Pkws helfen wollen, was die jüngere Frau jedoch habe verhindern wollen, da sie die Polizei bereits gerufen habe, um mögliche Beschädigungen durch den Parkvorgang der älteren Dame feststellen zu lassen und um neue Beschädigungen zu vermeiden. Daraufhin soll unser Mandant die jüngere Frau als „Scheiß Kanake“ bezeichnet und gegenüber der jüngeren Frau, die eine Kopfbedeckung getragen habe, geäußert haben, „Was willst Du hier, geh mal weg mit Deinem Scheiß Kopftuch“, um die jüngere Frau in ihrer Ehre zu verletzen und aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit herabzuwürdigen.

Hierdurch habe sich unser Mandant wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.

Nach Mandatierung legte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern form- und fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein und nahm Akteneinsicht. Anschließend regte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern in einem umfangreichen Schriftsatz die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO an.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern bestritt für unseren Mandanten den Vorwurf und schilderte das Geschehen aus Sicht unseres Mandanten.

Da die Aussagen der jüngeren Frau den Angaben unseres Mandanten widersprachen und weitere objektive Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Verfügung standen, handelte es sich um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

In einer solchen Konstellation stellt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung. Da es für die Urteilsfindung maßgeblich auf die Glaubhaftigkeit der getroffenen Aussagen ankommt, ist eine umfassende und sorgfältige Analyse der Aussagen erforderlich. Insbesondere muss das Gericht eine detaillierte Inhaltsanalyse der belastenden Aussage durchführen, um deren Konsistenz und Plausibilität zu bewerten, es muss die Umstände untersuchen, unter denen die belastende Aussage gemacht wurde, und Motive für mögliche Falschaussagen berücksichtigen, es muss die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer strengen Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen und Widersprüche in den Aussagen oder Änderungen im Vergleich zu früheren Erklärungen aufarbeiten und schließlich alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung bewerten.

Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern analysierte deshalb insbesondere die Aussagen der jüngeren Frau und verwies auf die Detailarmut der Angaben der Anzeigeerstattung. Insbesondere konnte die Zeugin nicht erinnern, in welchem Kontext und in welcher Lautstärke die Äußerung unseres Mandanten getätigt wurden. Auch waren die Angaben der jüngeren Frau nicht konsistent im Zeitverlauf. Ein Vergleich ihrer Angaben am Tag der Sachverhaltsaufnahme, während der Anzeigeerstattung und im Rahmen einer späteren Vernehmung zeigten, dass die jüngere Frau weder während der Sachverhaltsaufnahme noch während einer späteren polizeilichen Befragung bekundete von unserem Mandanten als „Du Scheiß Kanacke“ bezeichnet worden zu sein. Ausschließlich im Rahmen der Anzeigeerstattung erinnerte die jüngere Frau eine derartige Äußerung.

Die jüngere Frau behauptete zudem mehrfach, unser Mandant habe ihr gegenüber geäußert: „Was willst Du hier, geh mal weg mit Deinem Scheiß Kopftuch“. Eine derartige, lediglich auf das Kopftuch bezogene Aussage, ist, wäre sie tatsächlich von unserem Mandanten getätigt worden, nicht geeignet einen Angriff auf die Ehre der Zeugin oder eine Missachtung ihrer Person darzustellen, da mit dieser Bemerkung keine Aussage getätigt wurde, die der Zeugin einen nicht vorhandenen Mangel an personalem Geltungswert ausdrücklich oder in Form einer Implikation nachsagt oder auf andere Weise eine massive Respektverletzung zum Ausdruck bringt (Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. § 185 Rdn. 1).

Zuletzt verwies Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auf das enorme Belastungsmotiv der jüngeren Frau. Unser Mandant hatte zuvor selbst gegen sie eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz erstattet.

In dieser Situation wäre es auch denkbar gewesen, es auf eine Hauptverhandlung ankommen zu lassen. Unser Mandant entschied sich jedoch aus nachvollziehbaren Gründen, das Risiko einer Verurteilung zu minimieren und auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten.

Nach alledem stellte das Gericht das Verfahren antragsgemäß ein. Unser Mandant war über den Ausgang des Verfahrens erleichtert und gilt weiterhin als unschuldig.

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Strafbefehl nach Vorwurf des Anstiftens zum Ausstellen eines unrichtigen Impfausweises – Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung in Abwesenheit unserer Mandantin

Unserer Mandantin wurde mit Strafbefehl des Amtsgericht Tiergarten vorgeworfen, sich zu einer Arztpraxis begeben zu haben und dort um Eintragung von Impfungen in den Impfausweis gegen den Krankheitserreger SARS-CoV-2, ohne sich tatsächlich impfen lassen zu wollen, gebeten zu haben. Dem sei die Ärztin nachgekommen und habe zwei Impfungen eingetragen und sodann den Impfausweis zur Abholung bereitgelegt.

Hierdurch habe sich unsere Mandantin gemäß §§ 73 Abs. 1a Nr. 8, 74 Abs. 2 IfSG, 278 Abs. 1, 26 StGB strafbar gemacht. In diesem Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 900,00 € gegen unsere Mandantin festgesetzt.

Der Tatvorwurf beruhte auf einer Durchsuchung in den Praxisräumen der Ärztin, während derer der fertige Impfausweis der Mandantin gefunden worden war. In der Praxis fanden nach den Ermittlungen der Polizei keine Impfungen statt. Außerdem war der Impfeintrag erkennbar gefälscht.

Rechtsanwalt Stern legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm Akteneinsicht und den zuständigen Richter am Amtsgericht Tiergarten auf und regte in einem Erörterungsgespräch eine Verfahrenseinstellung gegen die Zahlung einer geringen Geldauflage gemäß § 153a StPO an. Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass möglicherweise unsere Mandantin nicht selbst den Impfpass in die Arztpraxis gebracht habe, sondern ihr Mann, sodass unsere Mandantin auch nicht zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse anstiftete.

Anschließend erklärte Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern dem Richter, dass unsere Mandantin nicht zur Hauptverhandlung gehen wolle. Da Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern unsere Mandantin in der Hauptverhandlung vertreten würde, erklärte sich der Richter mit einer Hauptverhandlung ohne diese einverstanden.

In dieser Verhandlung überzeugten der Richter und Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern auch die Staatsanwaltschaft von einer Verfahrenseinstellung gegen eine niedrige Geldauflage, sodass das Verfahren eingestellt und unsere Mandantin nicht verurteilt wurde.

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