Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seinen WG-Mitbewohner im Rahmen eines Streits mit einem heißen Wasserkocher verletzt zu haben. Dies wäre als gefährliche Körperverletzung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bedroht.
Nach Mandatierung und Akteneinsicht beantragte Rechtsanwalt Stern bei der Staatsanwaltschaft in einem umfangreichen Schriftsatz, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Rechtsanwalt Stern argumentierte, dass die verschiedenen Aussagen des Mitbewohners stark voneinander abwichen und nicht mit den Angaben einer weiteren Zeugin übereinstimmten.
Zunächst schilderte der Zeuge folgenden Sachverhalt: Er habe sich in der Küche befunden und sich geärgert, dass unser Mandant den Wasserkocher genutzt habe. Aus diesem Grund hätte der Zeuge den Wasserkocher ausgeleert und in die Mülltonne geworfen. Unser Mandant habe dies mitbekommen und sei in der Küche erschienen. Daraufhin hätte er den Wasserkocher aus dem Mülleimer genommen und es sei zum Streit zwischen beiden gekommen. Dabei hätte unser Mandant den heißen Wasserkocher auf den Unterarm des Zeugen gedrückt.
In einer späteren schriftlichen Stellungnahme schildert der Zeuge eine andere Motivation für den Streit, einen abweichenden Geschehensablauf und auch eine andere Verletzungsfolge.
Streitauslöser soll nunmehr gewesen sein, dass sich unser Mandant darüber geärgert habe, dass der Wasserkocher nicht an der „richtigen“ Stelle gestanden habe. Beim Zurückstellen des Wasserkochers habe dieser den rechten Ellenbogen des Zeugen berührt.
Im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung schilderte der Mitbewohner unseres Mandanten erneut einen anderen Sachverhalt. Der Zeuge gab nun einen anderen Standort des Wasserkochers an. Dies stimmte jedoch nicht mit der vom Zeugen im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme angefertigten Skizze überein.
Auch den zeitlichen Ablauf stellte der Zeuge anders dar. Der Mitbewohner habe, nachdem er sich verbrannt habe, den Wasserkocher genommen, ihn in der Küchenspüle ausgeleert und anschließend aus dem Fenster des Wohnzimmers in den Vorgarten geworfen. Er erwähnte nicht mehr, dass sich der Wasserkocher zwischenzeitlich im Mülleimer befunden haben soll.
Die Angaben des Mitbewohners wichen auch von denen einer weiteren Zeugin – ebenfalls Mitbewohnerin – ab. Der Zeuge schilderte zu allen drei Zeitpunkten konstant, dass die Zeugin während des verfahrensgegenständlichen Geschehens in der Küche gewesen sei. Anders erklärte dies jedoch die Zeugin selbst. Sie gab an, dass sie erst in die Küche gegangen sei, nachdem sie aus dieser Hilferufe vernommen habe.
Aufgrund dieser stark voneinander abweichenden Angaben bestand kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten. Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Ausführungen von Rechtsanwalt Stern an und stellte das Verfahren antragsgemäß ein.