Bewährungsstrafe im Berufungsverfahren nach Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in neun Fällen

Unser Mandant wurde vom Amtsgericht Tiergarten wegen sexuellen Missbrauchs seiner Stieftochter und seiner Tochter in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Freiheitsstrafen über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Verteidiger der ersten Instanz legte gegen das Urteil Berufung ein, empfahl dem Mandanten jedoch einen Anwalts- und Strategiewechsel. Sodann nahm der Mandant Kontakt zu unserer Kanzlei auf.

Rechtsanwalt Stern studierte nach Mandatsübernahme ausführlich die Akten und kam aufgrund der äußerst detailreichen Schilderungen der minderjährigen Geschädigten zu dem Schluss, dass das alleinige Verteidigungsziel darin bestehen könne, die Strafe so weit zu mildern, dass sie in einem bewährungsfähigen Bereich gelangte.

Rechtsanwalt Stern kontaktierte sogleich das Gericht, um über einen Deal zu sprechen. Das Gericht hielt es jedoch zunächst für ausgeschlossen, dass es die Strafe ausreichend weit absenken würde.

Rechtsanwalt Stern empfahl nun dem Mandanten, eine Sexualtherapie zu beginnen, Geld für die Mädchen als Entschädigung anzusparen und einen Entschuldigungsbrief zu verfassen. Unser Mandant hatte noch nie in seinem Leben einen Brief geschrieben, daher unterstützte Rechtsanwalt Stern ihn dabei. Einen Therapieplatz konnte unser Mandant mangels freier Kapazitäten nicht bekommen, aber immerhin seine Bemühungen nachweisen.

In der Hauptverhandlung räumte Rechtsanwalt Stern für den Mandanten die Vorwürfe ein, übergab das Schmerzensgeld und verlas die Entschuldigungsbriefe. Dies war ein sehr emotionaler Moment für alle Anwesenden. Zudem verwies Rechtsanwalt Stern darauf, dass unser Mandant alleinerziehender Vater zweier Söhne ist, um die er sich durchweg verantwortungsvoll kümmert und die bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die Obhut des Jugendamtes müssten, da die Kindesmutter für eine Betreuung der Kinder aus verschiedenen Gründen nicht zur Verfügung steht.

In seinem Urteil verwies das Gericht darauf, dass beide Mädchen zum Zeitpunkt der Taten unter 14 Jahren alt waren und unser Mandant deren Schutzbefohlener war. Auch wirkte es sich strafschärfend aus, dass die Taten über einen längeren Zeitraum geschahen.

Allerdings zeigte sich das Gericht beeindruckt davon, dass unser Mandant seine problematische sexuelle Neigung erkannt und beabsichtigt hatte, hiergegen therapeutisch vorzugehen. Auch die Entschuldigungsbriefe wurden positiv bewertet.

Das Gericht verurteilte unseren Mandanten schließlich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, die es zur Bewährung aussetzte. Damit war das Verteidigungsziel erreicht. Als Bewährungsauflage ordnete es an, dass unser Mandant eine Sexualtherapie beginnen müsse.

Hierzu war unser Mandant auch bereit. Allerdings gelang es auch dem Bewährungshelfer in .der Folge nicht, für unseren Mandanten einen Therapieplatz zu organisieren, was einen leichten Schatten auf das im Übrigen tolle Verfahrensergebnis wirft, da die Gefahr besteht, dass unser Mandant – unfreiwillig untherapiert – rückfällig wird.