Unserem heranwachsenden Mandanten wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, in fünf Fällen gemeinsam mit seinem Mittäter in verschiedenen Tankstellen die Kassiererin der jeweiligen Tankstelle mit den Worten „Money, money!“ dazu aufgefordert zu haben, die Kasse der betroffenen Tankstelle zu öffnen. Dem seien die Kassiererinnen der verschiedenen Tankstellen nachgekommen, weil sie angesichts des stetigen Näherkommens, des Versperrens des einzigen Fluchtweges und der Umstellung durch unseren Mandanten und seinen Mittäter davon ausgegangen seien, dass ihnen bei einer Weigerung Gewalt durch diese angetan worden wäre. Der Mittäter unseres Mandanten soll während eines Geschehens darüber hinaus einen Baseball-Schläger in der Hand gehalten haben. Unklar blieb bis zuletzt, ob die Kassiererin dies bemerkt hatte.
In einem anderen Fall sollen unser Mandant und sein Mittäter die Kassiererin von der geöffneten Kasse weggedrängt haben, nachdem sie der Kassiererin vorspiegelten hatten, etwas kaufen zu wollen.
Auch hätten unser Mandant und sein Mittäter in einem der Fälle Pfefferspray auf eine Kassiererin gerichtet, um diese zum Herausgeben des in der Kasse befindlichen Geldes und zum Dulden der Mitnahme mehrerer Packungen Zigaretten zu bewegen.
Weiterhin hätten unser Mandant und sein Mittäter in einem Fall, nachdem sie entdeckt hatten, dass die Kassiererin den Alarmknopf der Tankstelle betätigt hatte die Örtlichkeit verlassen, ohne etwas zu entwenden.
Hierdurch habe sich unser Mandant wegen mehrfachen vollendeten bzw. im letzten Fall wegen versuchten schweren Raubes bzw. schwerer räuberischer Erpressung in Mittäterschaft gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Die Polizei kam sehr schnell auf unseren Mandanten, weil es in den Tankstellen sehr gute Überwachsungsaufnahmen gab, unser Mandant keine Maske getragen hatte und zudem ein auffälliges Tattoo auf dem Handrücken aufwies.
Mangels festen Wohnsitzes und Deutschland und aufgrund der hohen Strafandrohung (im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht über 5 Jahre Freiheitsstrafe) kam unser Mandant in Untersuchungshaft. Seine Mutter mandatierte Herrn Rechtsanwalt Stern, der unseren Mandanten umgehend in der Jugendstrafanstalt besuchte.
In Vorbereitung auf die Hauptverhandlung bereiteten Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern und unser Mandant Entschuldigungsbriefe für die Kassiererinnen vor, welche unser Mandant in der Hauptverhandlung verlas und sodann den Kassiererinnen überreichte. Auch erklärte sich unser Mandant bereit, ein symbolisches Schmerzensgeld an die Geschädigten zu zahlen. Einige der Kassiererinnen nahmen das Geld dankend an. Auch den Wert des Diebesguts ersetzte die Familie des Mandanten.
Strafverteidiger Rechtsanwalt Stern führte in der Hauptverhandlung zu Gunsten unseres Mandanten darüber hinaus dessen beanstandungsloses Verhalten in der Justizvollzugsanstalt an.
Für schweren Raub bzw. schwerere räuberische Erpressung ist eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei beziehungsweise fünf Jahren vorgesehen. Da unser Mandant jedoch zur Tatzeit Heranwachsender und auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden war, verhängte das Gericht eine Jugendstrafe, § 17 Abs. 2 JGG gegen ihn. Aufgrund der Maßnahmen im Vorfeld der Hauptverhandlung setzte das Gericht diese Strafe zur Bewährung aus. Unser Mandant wurde im Saal entlassen und fuhr kurz darauf mit seine Mutter in die Heimat zurück.
